Haftungsfallen bei der Auflösung von Lebensversicherungen – Anspruch auf höheren Rückkaufswert bei Niedrigzins

*von Peter Schramm (http://www.pkv-gutachter.de>www.pkv-gutachter.de) und Johannes Fialahttps://www.fiala.de>www.fiala.de)
Bis 1994 wurden in der deutschen Lebensversicherung garantierte Rückkaufswerte bei Stornierung ausgezahlt, die sich aus dem geschäftsplanmäßigen Deckungskapital abzüglich Stornoabzügen bemaßen.
Zeitwerte statt garantierte Rückkaufswerte Mit der Deregulierung 1994 wurde der garantierte Rückkaufswert abgeschafft und durch den Zeitwert ersetzt. So heißt es in § 176 VVG zum auszuzahlenden Rückkaufswert:
?Der Rückkaufswert ist nach den anerkannten Regeln der Versicherungsmathematik … als Zeitwert der Versicherung zu berechnen.? Stornoabzüge können nach § 176 VVG weiterhin vorgenommen werden, soweit sie vereinbart und angemessen sind.
Der Autor ist als versicherungsmathematischer Sachverständiger zunehmend im Auftrag von Versicherungsnehmern mit der überprüfung der Berechung von Rückkaufswerten befasst. Neben der Frage angemessener Stornoabzüge ? für die es grundsätzliche Ausarbeitungen der deutschen Aktuarvereinigung gibt ? spielt dabei auch die Berechung des Zeitwertes eine Rolle. Gerade hier wurde die vor einigen Jahren begonnene Diskussion unter Aktuaren nicht zu Ende geführt ? die Effekte aus starkem Zinsrückgang waren seinerzeit noch gar nicht absehbar.
Es kann nicht davon ausgegangen werden, dass der Zeitwert ? wie dies derzeit meist praktiziert wird ? immer dem Deckungskapital zuzüglich anteiligen aufgelaufenen überschüssen entspricht. Vielmehr kann er ? zum Beispiel bei stark gestiegenem Zinsniveau – darunter, aber eben auch ? bei stark fallendem Zinsniveau – darüber liegen. Bei sehr niedrigem Zinsniveau kann es daher sein, dass Kunden ein ? letztlich auch rechtlich durchsetzbarer ? Anspruch auf einen höheren Rückkaufswert zusteht, als Versicherer berechnen. ——————————————————————————– Zeitwert bei unterschiedlichem Garantiezins Als Beispiel seien zwei Kapitallebensversicherungsverträge verglichen ? einmal mit 4 % Rechnungszins (Garantiezins), einmal mit 2,75 %. Beide Verträge über Versicherungssumme 100.000 EUR werden in 10 Jahren fällig. Wenn man einmal Kosten und Risikobeiträge vernachlässigt und der Einfachheit halber davon ausgeht, dass keine Beiträge mehr zu zahlen sind, so beträgt das Deckungskapital bei 4 % Rechnungszins heute 67.556 EUR, bei 2,75 % jedoch 76.240 EUR. Dazu kommen ggf. bisher aufgelaufene überschüsse einschl. anteiliger (diskontierter) Schlussüberschüsse ? beides wird hier der Einfachheit halber zunächst beiseite gelassen.
Solange die Gesamtverzinsung ? Rechnungszins zuzüglich überschusszins ? jeweils mindestens 4 % beträgt, ist es gerechtfertigt, im ersten Vertrag nur einen Zeitwert von 67.556 EUR, im zweiten von 76.240 EUR ? jeweils also in Höhe des Deckungskapitals – anzusetzen. Denn wenn z. B. die Gesamtverzinsung 5 % beträgt, wird der erste Vertrag jährlich nur 1 % Zinsüberschüsse erhalten, der zweite aber 2,25 % (Differenz von Gesamtverzinsung 5% und rechnungsmäßigem Zins 2,75 %). Die Verzinsung richtet sich dabei nach dem Deckungskapital, nicht etwa nach dem Zeitwert.
Dadurch wird also im zweiten Vertrag insgesamt eine höhere Ablaufleistung bewirkt, was auch den höheren Zeitwert rechtfertigt. Wenn man nämlich das vorhandene Deckungskapital in beiden Fällen bis zur Fälligkeit der Ablaufleistung mit jeweils einheitlicher Gesamtverzinsung ? rechnungsmäßige Zinsen zzgl. überschusszins ? von 5 % aufzinst und genau diese 5 % wieder zur Diskontierung auf den heutigen Zeitwert verwendet, ergibt sich in beiden Fällen als Zeitwert gerade wieder das Deckungskapital. Allerdings ist auch dann zu fragen, ob für die Diskontierung auf den Zeitwert nicht ein niedrigerer Marktzins angemessen wäre ? abgestuft nach dem Marktzins sicherer Anlagen für die Restlaufzeit der Police. Dann würde dem Kunden bereits hier ein höherer Zeitwert zustehen als der üblicherweise vom Versicherer berechnete. ——————————————————————————– Rückkaufswerte bzw. Zeitwerte nehmen bei fallendem Kapitalmarktzins zu Wie ist nun der Fall zu beurteilen, wenn die erzielbare Verzinsung weiter (z. B. auf 2,5 %) fällt und somit in beiden Verträgen keine überschussverzinsung mehr gegeben wird. Dann würde in beiden Fällen nur noch die bei Ablauf in 10 Jahren garantierte Ablaufleistung in Höhe von 100.000 EUR zum Tragen kommen. Ist es dann noch nachvollziehbar, weshalb diese 100.000 EUR zur Zeit einen niedrigeren Zeitwert haben sollten, wenn der Rechnungszins 4 % beträgt ? gegenüber dem Zeitwert bei 2,75 % Rechnungszins?
Ist der Zeitwert für den Vertrag mit 2,75 % Rechnungszins mit 76.240 EUR korrekt ermittelt, dann erscheint ein Zeitwert von nur 67.556 EUR ? in Höhe des Deckungskapitals ? für den Vertrag mit 4 % Rechnungszins offenbar zu niedrig. U. U. könnte bei beiden Verträgen sogar von einem noch höheren Zeitwert ausgegangen werden ? wird nämlich ? als Beispiel – mit einem Marktzins von nur 2,5% diskontiert, so hat die garantierte Ablaufleistung von 100.000 EUR sogar einen Zeitwert von 78.120 EUR. ——————————————————————————– Auswirkung auf angesammelte überschüsse Was bedeutet dies nun für die aufgelaufenen laufenden überschüsse? Als Beispiel seien hier nur aufgelaufene Zinsüberschüsse bei sogenannter verzinslicher Ansammlung behandelt. Diese stehen sozusagen auf einem separaten Konto ? dem Ansammlungsguthaben – des Versicherungsnehmers und werden jährlich mit dem Ansammlungszins ? meist in Höhe der Gesamtverzinsung ? verzinst. Wenn beide Beispielverträge derzeit ein Ansammlungsguthaben von 10.000 EUR aufweisen und der Ansammlungszins mindestens 4% beträgt, ergibt sich rein aus dem vorhandenen Ansammlungsguthaben bei Ablauf die gleiche Auswirkung auf die überschussbeteiligung. Als Zeitwert sind dann einheitlich 10.000 EUR Auszahlung bei Rückkauf gerechtfertigt ? liegt der Ansammlungszins längerfristig deutlich über dem Marktzins, sogar mehr.
Anders, wenn der Versicherer in den beiden Verträgen keinen überschusszins mehr deklariert. Dann ist er aus Gleichbehandlungsgründen ? nämlich mit den Versicherten, die statt der verzinslichen Ansammlung die Bildung jährlicher zusätzlicher Bonusversicherungssummen vereinbart haben ? gehalten, auch den Ansammlungszins in Höhe des rechnungsmäßigen Zinses des Vertrages festzulegen. Je nach Fall werden dann also die 10.000 EUR derzeitiges Ansammlungsguthaben mit 4 % bzw. nur mit 2,75 % verzinst. Im Ergebnis führt dies bei Ablauf zu 14.802 EUR bzw. nur 13.117 EUR ? im ersten Fall ein Mehr von 13 %.
Obwohl das Ansammlungsguthaben wegen der unterschiedlichen Verzinsung offensichtlich einen unterschiedlichen Zeitwert rechtfertigen würde, zahlen Versicherer üblicherweise in beiden Fällen genau das nominale Ansammlungsguthaben ? hier also 10.000 EUR ? aus. Tatsächlich wäre aber bei 4 % Ansammlungszins ein 13 % höherer Zeitwert gerechtfertigt.
Die derzeitige Praxis bei der Ermittlung von Rückkaufswerten führt dazu, dass der gleiche künftige Anspruch heute einen desto geringeren Zeitwert hätte, je höher der Garantiezins kalkuliert wurde. Es ist sehr zweifelhaft, dass dies nach dem Gesetzeswortlaut so haltbar ist. ——————————————————————————– Auswirkung auf bilanzierte Deckungsrückstellungen Sollte ? zum Beispiel wegen einschlägiger Gerichtsurteile ? festgestellt werden, dass bei niedrigem Zinsniveau eine solche Neuberechnung der Rückkaufswerte zu erfolgen hat, so müssten Versicherer dies auch bei ihren bilanzierten Deckungsrückstellungen berücksichtigen. Denn weniger als den ? gesetzlich zustehenden – Rückkaufswert darf die Deckungsrückstellung nicht betragen. Dies würde allerdings einen erheblichen Zuführungsbedarf erfordern und die Unternehmen belasten.
Ein solcher Zuführungsbedarf ist auch in § 341f Abs. 2 HGB angesprochen: ?Bei der Bildung der Deckungsrückstellung sind auch gegenüber den Versicherten eingegangene Zinssatzverpflichtungen zu berücksichtigen, sofern die derzeitigen oder zu erwartenden Erträge der Vermögenswerte des Unternehmens für die Deckung dieser Verpflichtungen nicht ausreichen.?
Die Frage der Berechnung des Rückkaufswertes bzw. Zeitwertes ist eine versicherungsmathematische und rechtliche. Spätestens wenn sich aus vertragsrechtlichen Gründen erweisen sollte, dass aufgrund gefallenen Zinsniveaus höhere Rückkaufswerte bzw. Zeitwerte zu berechnen sind, müsste dem wohl auch die Bilanzierung folgen. Betrachtet man das oben genannte Beispiel, so kann man sich vorstellen, welche Auswirkungen dies auf Lebensversicherungsunternehmen haben kann. Und zwar gerade auf diejenigen, die ohnehin schon aufgrund Ertragsschwäche nur noch die jeweils garantierte Verzinsung gewähren. Bei Equitable Life hatte allerdings erst ein Gerichtsurteil dazu geführt, dass die Unterbilanzierung unbestreitbar wurde, was beinahe zur Insolvenz führte.
Bei erheblichem Zinsrückgang und dadurch steigenden Rückkaufswerten würde die Kündigung einer Lebensversicherung immer interessanter, so dass sich der Zinsrückgang unmittelbar auswirkt. Daher kann nicht davon ausgegangen werden, dass Versicherer die Lösung des Problems zu niedriger Kapitalerträge jeweils über die gesamte vertragliche Restlaufzeit der Verträge verteilen können ? vgl. § 341f Abs. 2 HGB.
Haftungsproblematik Auch bei Bankverwertungen von Lebensversicherungen könnte ein Haftungsproblem für die Bank auftreten, wenn die Berechnung des Rückkaufswertes durch den Versicherer ohne überprüfung akzeptiert wird. Schon die Tatsache, dass im Zweitmarkt oft höhere Kaufpreise für Gebrauchtpolicen zu erzielen sind, weist darauf hin, dass die Zeitwerte mancher Verträge höher sein können als die von Versicherern berechneten. Daher ist Banken vor einer Verwertung zu empfehlen, den Zeitwert unabhängig vom Versicherer zu ermitteln und ergänzend Angebote aus dem Zweitmarkt für Lebensversicherungspolicen einzuholen. ——————————————————————————– Maklerhaftung Die ungeprüfte Auflösung einer Lebensversicherung, um dieses Geld dann zur Schuldentilgung oder für ein Investment mit einer besseren Wertentwicklung kann erhebliche Haftung mit sich bringen. Der Makler hat darauf zu achten, dass der Versicherer nicht unberechtigt Abschluß- und Stornokosten belastet, welche nach dem Urteil vom 13.05.2005 des OLG Düsseldorf nicht abgezogen werden dürfen. Vermittler, aber auch Steuerberater sind verpflichtet, wollen sie sich nicht haftbar machen, die Alternative des Zweitmarktes (z.B. Cashlife) zu prüfen. ——————————————————————————– Haftung des Versicherers Für den Makler bietet ein Sachverständigengutachten zur Frage nach korrekter Abrechnung eine Möglichkeit, sich einfach der eigenen Verantwortung zu entledigen und die Haftung bzw. Verantwortung an einen Gutachter zu delegieren. Spätestens mit der Liquidation einer Lebensversicherung muss geprüft werden, ob der Rückkaufswert vom Versicherer zu niedrig angegeben worden ist: Dies dürfte relativ häufig der Fall sein. Die Kosten eines Sachverständigen betragen bei grösseren Verträgen in der Regel für eine erste Einschätzung einen Bruchteil dessen, was beim Versicherer als Nachzahlung erwartet werden kann. Es geht hier schlicht um Anspruch auf Auskunft und gegebenenfalls Neuabrechnung: Es wäre ein Irrglaube zu meinen, das Geld des VN würde sich exakt im Deckungsstock verbergen ! ——————————————————————————– Bankenhaftung Auch eine Bankenhaftung kommt oft aus verschiedenen Gesichtspunkten in Frage. Immer wieder verkaufen Banken einen Festkredit (der bekanntlich dauerhaft höhere Zinserträge für die Bank bietet) in Kombination mit einer Lebensversicherung: Allein hierdurch kommen nahezu alle Kreditinstitute in die Haftung, denn das Annuitätendarlehen ist finanztechnisch preiswerter. Dies gilt nicht nur bei der Eigenheimfinanzierung. Steuerliche Vorteile ?unter dem Strich? sind die Ausnahme.
Weitere typische Haftungsfallen für die Bank ist das Verschweigen der Gesamtkosten aus Zins für das Festdarlehen und Tilgung(sersatz) durch Einzahlung in eine LV (oder einen Bausparer !): Das Verbraucherkreditgesetz hatte bereits vorgegeben, dass der Gesamtpreis (auch bei Aufspaltung in Kredit und LV) anzugeben ist: Hier können erhebliche Kosten eingespart werden, denn dann stehen der Bank (rückwirkend !) in der Regel nur 4% (vier Prozent !) Zinsen zu. Jene Vermittler, die dies erkennen, können oftmals solche ?freien Reserven? gut für den Kunden anlegen.
Und schließlich kann es sein, dass der Kredit mit einer LV getilgt werden sollte, aber der Betrag aus der LV bei Ablauf nicht ausreicht: Auch in diesem Fall kann es sein, dass die Bank schlicht ?Pech? hat, denn bisweilen sagen die Gerichte, dass die Bank dann nur dieses Geld aus der LV bekommt und keinen Cent mehr. Typisch ist dieser Fall bei der BauFi.

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Über den Autor

Dr. Johannes Fiala Dr. Johannes Fiala
PhD, MBA, MM

Dr. Johannes Fiala ist seit mehr als 25 Jahren als Jurist und Rechts­anwalt mit eigener Kanzlei in München tätig. Er beschäftigt sich unter anderem intensiv mit den Themen Immobilien­wirtschaft, Finanz­recht sowie Steuer- und Versicherungs­recht. Die zahl­reichen Stationen seines beruf­lichen Werde­gangs ermöglichen es ihm, für seine Mandanten ganz­heitlich beratend und im Streit­fall juristisch tätig zu werden.
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