„Honorarberater“ statt Mehrfachagent, Ausschließlichkeit oder Versicherungsmakler?

Ein Megatrend mit eingebauter Anstiftung zur – und Haftung für – Steuerhinterziehung
*von Dr. Johannes Fiala, Rechtsanwalt (München), MBA Finanzdienstleistungen (Univ.), MM (Univ.), geprüfter Finanz- und Anlageberater (A.F.A.), Lehrbeauftragter für Bürgerliches und Versicherungsrecht (BA Heidenheim, Univ. of Cooperative Education), (www.fiala.de) und Dipl.-Math. Peter A. Schramm, Sachverständiger für Versicherungsmathematik (Diethardt), Aktuar DAV, öffentlich bestellt und vereidigt von der IHK Frankfurt am Main für Versicherungsmathematik in der privaten Krankenversicherung (www.pkv-gutachter.de) und Hermann Siebenhaar, Versicherungsmakler sowie Unternehmensberater für Risiko- und Pensionsmanagement (Neutraubling), gerichtlich bestellter Gutachter, Lehrbeauftragter (Univ. of Cooperative Education), Einzelhandelskaufmann (www.hermann-siebenhaar.de) und Karl-Heinz Weber, Wirtschaftsprüfer und Steuerberater (Gräfelfing), Diplom-Kaufmann (Univ.), (www.wiba-wp.de)
„Sie sind endlich vorsteuerabzugsberechtigt !“ verkünden Initiatoren im Internet Es wäre ja zu schön um wahr zu sein – endlich könnten Versicherungsmakler, Versicherungsagenten und Bausparkassenvertreter die Vorsteuer aus ihren Kosten nicht nur von der Steuer abziehen: Nein sie dürften sich diesen Teil der Kosten von der Finanz zurückholen. Eine Kleinigkeit wäre dann die Erschwernis, das Umsatzsteuergesetz (UStG) beachten zu müssen – mit erheblichem Mehraufwand bei der Buchhaltung. So etwas rechnet sich keinesfalls sicher für den Versicherungsvermittler ! Steuerthese der Honorarberatungs-Initiatoren Der Versicherungsmakler könne – so die These einiger Honorarberatungs-„Clubs“ – durch eine separate Rechnung für seine Beratung legal eine Mehrwertsteuer berechnen. Damit würde er vorsteuerabzugsberechtigt. Ist das legal? Steuerfreiheit der Finanzdienstleister vom EuGH bestätigt Prof. Zacher hat in einer jüngeren epn-News die Entscheidung des EuGH für Kreditvermittlung, auch in Vertriebsstrukturen, jüngst kommentiert, und sich dabei auf das BFH-Urteil vom 09.10.2003 und das EuGH Urteil vom 21.06.2007 bezogen. http://www.experten.de/net/docarchivview/e21364ba-82aa-47bc-af9c-9942d677b345.archivdoc Sein Fazit lautet plakativ: „Umsatzsteuerbefreiung für alle Vermittler !“ Dies wird auch bestätigt durch Dr.Wagner, Anwalt und Notar in Wiesbaden, durch seine sehr fundierte Ausarbeitung: http://www.raun-wagner.de/news/20070623.pdf Da wundert sich doch der Laie und staunt der Fachmann, wie „Verbünde der Honorarberatung“ oder „Inkassostellen für Versicherungs- und Finanzberater“ derzeit das Gegenteil verkünden können? Ausnahme für Versicherungsvermittler: Nach der Seeling-Entscheidung des EuGH (Az. C- 269/00) vom 08.05.2003 kann bei Errichtung eines auch beruflich genutzten Gebäudes die anteilige Vorsteuer, für den Anteil der eigenen Wohnnutzung, abgezogen werden: Faktisch ein zinsloses Darlehen der Finanz, welches bisher über 50, und neuerdings gemäß dem BMF über 10 Jahre getilgt wird, denn die Selbstnutzung ist der Umsatzsteuer zu unterwerfen; FG Köln 28.10.2004, Az. 5 K 351/04. Empfehlung für Versicherungsmakler: Berechnen Sie Mehrwertsteuer !? Dieser Rat ist rechtsirrig, denn dadurch wird kein Versicherungsmakler vorsteuerabzugsberechtigt, was übrigens jeder Steuerberater locker bestätigen wird. Der Gesetzeswortlaut nach § 4 Nr. 11 UStG ist genauso eindeutig, wie die Umsatzsteuerrichtlinien (Abschnitt 75 UStR). Versicherungsmakler in die Illegalität Verführen? Dem Anschein nach handelt es sich bei den „Initiatoren“ um Dilettanten, die bemüht scheinen „Versicherungsmakler massenhaft zur Steuerhinterziehung anzustiften“? Eventuelle beteiligte Steuerberater oder Professoren können sich ihrer persönlichen Haftung „als Beirat, Marketing-Gag, oder Aufsichtsrat“ nahezu sicher sein ! Im Detail: Wer legale Versicherungs(rechts)beratung als Makler in Verbindung mit einem Maklerver-trag ausführt, handelt in der Leistungsbeziehung zum Kunden als Versicherungsmakler (nicht jedoch als Versicherungs- oder Unternehmensberater), vgl. EuGH, Rechtssache C-8/01, Urteil vom 20.11.2003. Damit kommt § 4 Nr.11 UStG zur Anwendung: „Von den Umsätzen … sind steuerfrei: … 4. die Umsätze aus der Tätigkeit als … Versicherungsmakler“. Und darauf kann man leider auch nicht wie z.B. bei Immobilien-Steuersparmodellen nach § 9 UStG verzichten, also „optieren“. Die EU will dies wegen des Outsourcing in der Finanzbranche künftig ändern, damit in den Preisen keine „versteckte Mehrwertsteuer“ einkalkuliert werden muß.. Vgl. zur Systematik als Einführung : http://www.kollosche.de/ust1.htm Dabei kommt es auch nicht darauf an, von wem der Makler seine Courtage bzw. sein Honorar erhält – auch das vom Maklerkunden gezahlte Entgeld erhält er nämlich für Maklertätigkeit. Im Abschnitt 75 UStR steht klipp und klar, dass es darauf ankommt, in welchem Beruf ein Unternehmer tätig ist: Wer „als“ Makler, legal mit Zulassung, tätig wird, darf „in Ausübung dieses Berufes“ keine Mehrwertsteuer berechnen. Dies gilt, wie u.a. vom BFH durch Urteil vom 9.7.1998 (BStBl. 99 II 253) entschieden, auch für Tätigkeiten in einer Vertriebsstruktur, vor allem für Schulung, Verwaltung, Kontrolle und Betreuung – die (Super-)-Provision ist dabei ein gewichtiges Indiz, aber nicht allein entscheidend. Im Abschnitt 74 UStR ist geregelt, dass nur dann keine steuerfreie Vermittlerleistung vorliegt, wenn es sich nicht (!) um berufstypische Tätigkeiten handelt. Dies kann insbesondere der Fall sein, wenn der Vermittler Aufgaben des Versicherers (z.B. Inkasso, Abwicklung seines Geschäftsverkehrs, Service) übernommen hat. Dies gilt natürlich auch wenn der Versicherungsmakler seinen Beruf verlässt, also ohne Zulassung eine Versicherungsberatung betreibt: Damit steht eine Geldbuße – auch für den Anstifter – im Raume. Und die Folgen für den Versicherungsmakler: Wer für Maklertätigkeiten (Risikountersuchung, Objektprüfung, Beratungs- und überzeugungsarbeit, Risikoplazierung, Unterrichtung) dennoch Mehrwertsteuer (unberechtigt) berechnet, darf diese beim Finanzamt natürlich abliefern, § 14 c UStG: Zum Vorsteuerabzug berechtigt dies den Versicherungsmakler aber noch lange nicht. Auf Seiten des Kunden des Versicherungsmaklers wird Vorschub zur Steuerhinterziehung geleistet, denn dem Kunden steht keinesfalls ein Vorsteuerabzug zu, wenn die Rechnung des Versicherungsmaklers bezüglich der Mwst. illegal ist. Dies wird entweder bereits der Steuerberater des Kunden oder aber dessen Finanzamt oder am Ende der Steuerprüfer bemerken. Damit verliert der Makler im Zweifel das Vertrauen seiner Kunden und hat deutlich gemacht, dass er auch in steuerlicher Hinsicht zur Beratung überhaupt nicht kompetent ist. Vielleicht hätte eine Fortbildung etwas gebracht ? Fazit für Versicherungsmakler: Initiatoren von Inkasso- und Honorarberater-Modellen für den Versicherungsvertrieb beherrschen in der Regel auch nicht die sogenannte MwStSystRili (Richtlinie 2006/112/EG) als aktuelle Zusammenfassung des EU-Rechts vom 28.11.2006 (vgl. Art. 135). Nur über internationale Gestaltungen lässt sich die eigene Belastung mit Umsatzsteuer vermeiden, soweit das EuGHUrteil vom 23.03.2006 (FCE Bank plc, Az. C-210/04) zu Innenumsätzen und das deutsche Konzept der Organschaft (Abschnitt 21a UStR) dafür ausreichen. Wer als Versicherungsmakler derart gefährlichen Anleitungen (Verdacht nach §§ 369 ff. AO) vertraut, riskiert auch als Makler die Zulassung wegen Unzuverlässigkeit entzogen zu bekommen. Insofern empfiehlt es sich, eigene Berater des Vertrauens zuzuziehen, um auch in diesem Bereich die eventuell „kriminellen Aspekte der Konzepte“ zu enttarnen, bevor größerer Schaden im Versicherungsmakler-Betrieb entsteht. Ausblick für Versicherungsmakler: Seit Jahren wird mit verschiedenen Marketingkonzepten versucht, den Versicherungsvermittlern – und das ist ein Versicherungsmakler – Schaden zuzufügen. Mit der Marke “Honorarberater” kann dies gelingen. Der Status Versicherungsvermittler wird abgeschafft und damit auch die erworbenen Rechte. Die Betreiber solcher Konzepte müssten sehr genau wissen, wie und wo sie freie Vermittler treffen. Blattschuss an ihrer Eitelkeit: Es hört sich doch viel besser an, als „Honorarberater“ zu arbeiten, als eben als einfacher Versicherungs(tandler)vermittler. Nur: War nicht die Eitelkeit schon immer der Anfang vom Untergang einer Kultur?
(experten.de (08.01.2007))
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Über den Autor

Dr. Johannes Fiala Dr. Johannes Fiala
PhD, MBA, MM

Dr. Johannes Fiala ist seit mehr als 25 Jahren als Jurist und Rechts­anwalt mit eigener Kanzlei in München tätig. Er beschäftigt sich unter anderem intensiv mit den Themen Immobilien­wirtschaft, Finanz­recht sowie Steuer- und Versicherungs­recht. Die zahl­reichen Stationen seines beruf­lichen Werde­gangs ermöglichen es ihm, für seine Mandanten ganz­heitlich beratend und im Streit­fall juristisch tätig zu werden.
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