– BGH-Urteil:
Haftung der Unternehmensberater in der betrieblichen Altersversorgung –
– OLG-München-Urteil:
Finanzhäuser haften für Kick-Back´s an Steuerberater –
Vergütungsfrage: Vorne herum Honorar – hinten herum Provision
Ein aktuelles Schreiben des Bundesministeriums der Justiz weist die Landesjustizverwaltungen darauf hin, dass eine Zulassung als Rentenberater mit einer Tätigkeit als „Versicherungsvermittler , Finanzdienstleister und Versicherungsunternehmen“ wegen Interessenkollision unvereinbar ist. Auch andere Inhaber einer Rechtsberatungserlaubnis, beispielsweise Versicherungsberater, Anwälte und Steuerberater, riskieren den Entzug ihrer Zulassung, wenn sie provisionsorientiert etwa eine Beratungs- und Acquisetätigkeit in einer Unternehmens- und Personalberatungsgesell -schaft ausüben, oder etwa als Vermögensberater bzw. Versicherungsmakler tätig sind. Der Personalberater wird die zusätzliche Provisionseinnahme gegenüber dem Kunden kaum jemals offen legen.
Kooperationsfrage: Scheinbare Unabhängigkeit
Gleichsam eine Vorstufe solcher „Lösungen aus einer Hand“ sind Kooperationen von Finanzhäusern nebst Vermittlern und Beratern mit eingebautem Kick-back für Inhaber einer ( Teil- ) -Erlaubnis zur Rechts – oder Steuerberatung. Gelegentlich erhalten auch Betriebsräte oder Personalleiter einen Teil der Vermittlungsvergütung, wie man aus staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsverfahren erfährt. Natürlich verstoßen solche Kick-back´s und Provisionsweitergaben gegen Gesetz und ständige Rechtsprechung. Dabei muss nicht mal Geld fließen, wenn Herr X Versicherungsberater gegen Honorar ist, und danach dessen Ehefrau die Verträge vermittelt – gegen zusätzliche hohe Provisionen . Ob der Kunde dann wohl noch darauf vertrauen darf, dass ihm der Versicherungsberater zum preiswerteren aber provisionsfreien Tarif rät?
Zulassungsfrage: Interessenkollision vorprogrammiert
In jüngster Zeit ist es Vermittlern von Bank- bzw. Versicherungsprodukten, insbesondere Tochterunternehmen von Finanzhäusern gelungen, sich eine Erlaubnis zur Versicherungs- bzw. Rentenberatung zu verschaffen. Dass solche Berater zwei Herren dienen wird umso offensichtlicher, wenn sie sich als „unabhängige Sachverständige in der betrieblichen Altersversorgung“ darstellen. ähnlich funktioniert das Modell einiger Vertriebsgesellschaften und Pools, wenn diese ihre eigenen Renten-, Steueroder Versicherungsberater erst einmal zur vertrieblichen Vertrauenswerbung bei potentiellen Kunden vorschicken. Beliebt ist auch ein Beratungsmodell, bei dem erst der Kunde für die Prüfung der betrieblichen Altersversorgung (bAV) ein Honorar bezahlen soll – wenn es jedoch später zur Vermittlung von Versicherungsprodukten kommt, wird dieses Honorar über eine gesetzlich verbotene „Provisionsabgabe“ quersubventioniert. So bezahlt der Kunde am Ende doch kein Honorar für die angeblich unabhängige Beratung – aber ein Vielfaches an versteckten Provisionen.
Nichtigkeitsfrage: Keine Verantwortung gegenüber Notar, Steuerberater, Anwalt als Kunde
Der Bundesgerichtshof (Az. IX 238/06) hatte bereits am 20.03.2008 am Beispiel ei- ner Steuerberatungsgesellschaft als Kundin entschieden, dass dieser kein Schadensersatz zusteht, weil sie den Verstoß gegen ein Verbotsgesetz (etwa verbotene Rechts- oder Steuerberatung) durch die beauftragte BAV-Unternehmensberatung erkennen musste. Eine prominente Beratungsfirma hatte „für Versorgung und Vergütung “ eine steuerschädliche Unterstützungskasse eingerichtet. Umgekehrt also laut BGH: Anderen Kunden steht durchaus Ersatz des Vertrauensschadens zu.
Haftungsfrage: Vom Betrugsvorwurf bis hin zur Rückabwicklung
Aktuell verurteilte das OLG München (Urteil vom 02.08.2010, Az.19 U 3319/09) ein Finanzhaus zur Rückabwicklung, u.a. mangels Aufklärung über ihr Geschäftsmodell, dem Steuerberater für Zuführung von Anlegern einen Teil der Vertriebsvergütung zukommen zu lassen. Dort heißt es „Auch der Steuerberater hat sich – im Rahmen des geltenden Rechts – strikt und ausschließlich an den Interessen seines Mandanten zu orientieren. Wird er vom ( künftigen) Vertragspartner honoriert, besteht Gefahr für eine unbeeinflusste Interessen -wahrung.“
Berufsfrage: Täuschung durch „Nachfolgeplaner“ oder „BAV-Unternehmensberater“
Den Berufsbezeichnungen „Nachfolgeplaner “ oder „BAV- Unternehmensberater“ steht die Illegalität bereits auf die Stirn geschrieben. Denn derartige Tätigkeiten führen zwangsweise zur Bearbeitung oft schwieriger Steuer- und/ oder Rechtsfragen, welche diese Tätigkeiten in die vorsätzliche sittenwidrige Kundenschädigung führt, wie etwa vom Kammergericht Berlin entschieden (Urteil vom 14.12.2006, Az. 23 U 128/04) . „Angemaßte Kompetenz“ solcher Hochstapler mit nichtigem Beratungsangebot mündet bisweilen im Betrugsverdacht.
Verbotsfrage: Nichtige Beratungsverträge aus Bank- und Versicherungsvertrieb
Der Verantwortliche aus der Personalabteilung kann relativ einfach erkennen, ob er einem unseriösen Beratungsangebot auf den Leim gegangen ist. Denn verbotene Rechts – bzw. Steuerdienstleistungen betreiben bereits jene Vermittler und Berater, die „Musterdokumente“ (z.B. Versorgungszusage, Gründungsunterlagen für Tarngesellschaften im Ausland, Versorgungsordnungen in der bAV, usw.) gegenüber Kunden als angepasste und personalisierte Individualvereinbarung benutzen. Derartige Muster ohne besonderen Wert stellen Finanzhäuser als Vertriebsunterstützung ihren Vermittlern und Beratern kostenfrei zur Verfügung. Darüber vor Bezahlung der Rechnung des Beraters nachzudenken kann sich lohnen, denn für nichtige Beratungsverträge besteht auch kein Anspruch auf Honorierung, sehr wohl aber auf Schadenersatz durch den Berater.
Schadensfrage: Jährlicher Mittelstandsschaden bis zu 90 Mrd. Euro
Die Schäden durch fehlende Trennung zwischen Produktverkauf und Beratung beziffern Fachleute auf bis zu 90 Mrd. Euro jährlich. Beratungsfehler bemerken Unternehmer vielfach erst anlässlich einer Betriebsprüfung durch die Finanzverwaltung . Weiterer Anlass kann eine Haftung für falsche Auswahl von Finanzprodukten als Arbeitgeber gegenüber Mitarbeitern sein. Ganz typisch für den Mittelständler ist die Erfahrung nach einer Insolvenz des Betriebs, dass entgegen aller Beteuerungen des Vermittlers zu seiner Altersvorsorge nun leider allenfalls noch das Sozialamt für den eigenen Lebensunterhalt aufkommt. Vornehm wird dann lapidar festgestellt, dass keine bedarfsgerechte unabhängige Beratung erfolgt war.
Zitat: „ Sie tarnen sich als objektive Rentenberater. Doch am Ende verkaufen sie ihre eigenen teuren Versicherungspolicen. So kann im Milliardenmarkt der Betriebsrenten doppelt abkassiert werden – auf Kosten von Firmen und Arbeitnehmern.“
von Dr. Johannes Fiala und Dipl.-Math. Peter A. Schramm
mit freundlicher Genehmigung von
www.juraforum.de (veröffentlicht am 21.10.2010)
und
www.handwerke.de (veröffentlicht in (Computern im Handwerk, Ausgabe 11/2010, Seiten 5-6)
und
www.competence-site.de (veröffentlicht auf competence-site.de, 13.09.2010 unter der Überschrift: Finanzberatung auf Honorarbasis – Chancen und Risiken aus Sicht von Anlegern und Beratern)
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Über den Autor

PhD, MBA, MM
Dr. Johannes Fiala ist seit mehr als 25 Jahren als Jurist und Rechtsanwalt mit eigener Kanzlei in München tätig. Er beschäftigt sich unter anderem intensiv mit den Themen Immobilienwirtschaft, Finanzrecht sowie Steuer- und Versicherungsrecht. Die zahlreichen Stationen seines beruflichen Werdegangs ermöglichen es ihm, für seine Mandanten ganzheitlich beratend und im Streitfall juristisch tätig zu werden.
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