Jurist warnt vor bAV-Haftungsfallen wegen Minizinsen

Das Bundesfinanzministerium (BMF) hat in einem Schreiben vom 28. September 2017 die künftige Behandlung von fehlerhaft gestalteten Verträgen zur betrieblichen Altersvorsorge (bAV) behandelt. Demnach sind Sonderzahlungen des Arbeitgebers bei Kalkulationsfehlern des bAV-Anbieters für Arbeitnehmer lohnsteuerpflichtig. Arbeitgeber und Arbeitnehmer werden also doppelt zur Kasse gebeten, wie Rechtsanwalt Johannes Fiala und Aktuar Peter A. Schramm meinen. In einem Beitrag für FONDS professionell ONLINE erläutern beide die Hintergründe und erläutern, warum Arbeitgeber und bAV-Berater damit in die Regresshaftung geraten könnten. (jb)

Das BMF befasst sich mit dem Fall, dass eine Versorgungseinrichtung aus diversen Gründen, inklusive Kalkulationsfehlern, Fehlinvestitionen und Insolvenzrisiken, ihre Leistungen nicht mehr erfüllen kann und vom Arbeitgeber daher Sonderzahlungen anfordert. Ein Beispiel: Wenn für einen Arbeitnehmer nur 100.000 Euro an Deckungskapital vorhanden sind und 25.000 Euro einmalig nachfinanziert werden müssen, so muss der Angestellte diesen Betrag versteuern und wohl auch Sozialabgaben darauf zahlen. Er wird für einige Monate also unter Umständen netto keinen Lohn erhalten – oder als Rentner für einige Jahre keine Rente.

 

Unrealistische bAV-Beratung führt zur Steuer-Haftung

Warum kann es zu einer solchen Situation überhaupt kommen? Antwort: Wenn der Kalkulationszins zunächst korrekt war und die Zinsen unerwartet fielen, oder aber die Lebenserwartung korrekt kalkuliert und dann gestiegen ist, ist keine Lohnsteuer fällig. Wenn indes der Kalkulationszins von Anfang an unrealistisch hoch war oder die Lebenserwartung bereits erkennbar zu niedrig angesetzt, liegt insoweit eine spätere Anpassung nicht am Niedrigzinsumfeld oder einem Einbruch am Kapitalmarkt oder an der Verlängerung der Lebenserwartung. Diese war vielmehr von Beginn absehbar. Es stellt sich ja nur heraus, dass die Annahmen falsch waren – es handelt sich um Fehlbeträge, “die durch früher gesetzte Risiken verursacht worden sind”, wie das BMF sagt.

Zu diesen Risiken gehört etwa eine unrealistische Kalkulation in der Hoffnung, dies werde schon gutgehen und nicht anders eintreten. Dazu zählt, dass das Niedrigzinsumfeld alsbald enden werde, die Lebenserwartung werde geringer steigen als realistisch anzunehmen oder könnte durch Überschüsse finanziert werden – oder die Aktien würden auf alle Ewigkeit jährlich um sieben Prozent steigen.

Wer also als Arbeitgeber nicht prüft, wie die Versorgungseinrichtung kalkuliert hat, der setzt sich nicht nur dem Risiko von Nachzahlungen aus, sondern darf unter Umständen auch noch Lohnsteuer und Sozialabgaben darauf zahlen.

 

Haftungsfallen für die Zukunft durch den Entwurf eines BMF-Schreibens

Allerdings tritt laut dem BMF keine Steuerpflicht für den Arbeitnehmer ein, sofern Sonderzahlungen des Arbeitgebers neben den laufenden Beiträgen und Zuwendungen erbracht werden. Das gilt auch, wenn die Zahlungen der Wiederherstellung einer angemessenen Kapitalausstattung nach unvorhersehbaren Verlusten dienen. Oder wenn diese für die Finanzierung der Verstärkung der Rechnungsgrundlagen aufgrund einer unvorhersehbaren und nicht nur vorübergehenden Änderung der Verhältnisse benötigt werden.

Der Pferdefuß dabei ist, dass Verluste häufig doch vom Anbieter vorhersehbar waren, wie man sich als Arbeitgeber, Betriebsrat, Arbeitnehmer oder Gewerkschaft mit den Details sachverständig hätte überzeugen können.

Auch die Änderung der Verhältnisse, etwa der Niedrigzins auf dem Kapitalmarkt, war seit den 1990er-Jahren absehbar. Wobei oft gar keine Änderung eingetreten ist, sondern die Verhältnisse sind geblieben wie sie waren, nur haben sie sich nicht wie erhofft verbessert. Damit eröffnet das BMF die Option, noch nach vielen Jahren seine Meinung zu variieren, um am Ende für fast alle Konstellationen der Nachfinanzierung noch Steuern nachzufordern.

Das BMF bildete nämlich zwei Fallgruppen, welche in der Realität jedoch gleichzeitig zutreffend sein könnten: “Die vorstehenden Voraussetzungen sind insbesondere beim Vorliegen folgender Sachverhalte dem Grunde nach erfüllt: Einbruch am Kapitalmarkt; Anstieg der Invaliditätsfälle; gestiegene Lebenserwartung; Niedrigzinsumfeld.” Im BMF-Schreiben heißt es weiter: “Um steuerpflichtigen Arbeitslohn handelt es sich hingegen bei Sonderzahlungen, die der Arbeitgeber an eine externe Versorgungseinrichtung der betrieblichen Altersversorgung erbringt wegen Verlusten aus Einzelgeschäften oder bei Fehlbeträgen, die durch früher gesetzte Risiken verursacht worden sind (etwa Kalkulationsfehler, Insolvenzrisiken).”

 

Warum haften Arbeitgeber?

Wie konnte es so weit kommen, dass Arbeitgeber für die bAV auch noch haften? Die erste Ursache ist die Bequemlichkeit von Arbeitgebern, Arbeitnehmern und Betriebsräten. Oder der Glaube daran, dass Vermittler in der bAV wüssten, was sie tun. Im Zweifel kennen diese durch Schulungen nur die Vorteile einer bAV – aber bezüglich der (Haftungs-)Risiken wurden sie nicht ausgebildet. Der kritische Jurist vermutet einen Betrug in mittelbarer Täterschaft, also durch einen Vermittler, der ahnungslos die besten Abschlüsse erfolgreich umsetzt – schmerzbefreit. Man hätte von Anfang an unabhängige Sachverständige einschalten müssen – damals beim Abschluss von solchen Modellen, und heute, damit Sanierung und Enthaftung gelingen können.

Die zweite Ursache liegt beim Gesetzgeber: Das Betriebsrentenrecht führte den Arbeitgeber in die Haftung gemäß seiner Fürsorgepflicht und entsprechend seiner Einstandspflicht, etwa wenn ein Träger der bAV seine Leistungen herabsetzen muss – und der Arbeitgeber “nachschießen” darf. Nun eröffnet der BMF noch “zur Strafe” obendrein die Abgabenpflicht, wenn der Arbeitgeber dies durch seine Nachfinanzierung zu sanieren versucht. Die Abfindung der Mitarbeiter – besser noch die komplette Rückabwicklung – wäre hingegen häufig ein Modell zur Ersparnis von Sozialversicherung und Einkommensteuer, sofern man dieses beherrscht. Der normale Vermittler wittert eine Provision und bietet daher die Nachfinanzierung an.

 

Alternative der Enthaftung für Arbeitgeber

Als Arbeitgeber wird man sich also überlegen, ob der eigene steuerliche Berater hier in den letzten Jahrzehnten seinen Job korrekt erledigte. Eingeschlossen des Hinweises auf die Unterfinanzierung, also eine finanztechnische Haftung, und des Insolvenzrisikos. Daneben werden Arbeitgeber zunehmend versuchen, sich durch Abfindung zu enthaften.

Der Arbeitgeber hat es aber zudem selbst in der Hand, Maßnahmen zur Risikoverringerung zu treffen. Entscheidet er sich dafür, die Entgeltumwandlung über eine Direktversicherung abzuwickeln, gibt es nunmehr eine Absicherung über den Sicherungsfonds für die Lebensversicherer. Eine weitere Möglichkeit für den Arbeitgeber, sein Risiko zu begrenzen, besteht darin, bei der Entgeltumwandlung nicht alle Risiken – Alters-, Invaliditäts- oder Hinterbliebenenversorgung –, sondern nur das Altersrisiko der Arbeitnehmer abzudecken.

Wer ganz sicher gehen will, sagt als Arbeitgeber selbst gar nichts zu, sondern überlässt dies einer Konzernstiftung, die in eigenem Namen Betriebsrentenzusagen ganz außerhalb des Betriebsrentengesetzes und damit ohne dessen Einschränkungen erteilt, für die der Arbeitgeber allenfalls freiwillig Nachzahlungen leisten darf.

 

von Dr. Johannes Fiala und Dipl.-Math. Peter A. Schramm

 

mit freundlicher Genehmigung von

www.fondsprofessionell.de (veröffentlicht am 03.01.2018)

 

Link: http://www.fondsprofessionell.de/news/recht/headline/jurist-warnt-vor-bav-haftungsfallen-wegen-minizinsen-139878/

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Über den Autor

Dr. Johannes Fiala Dr. Johannes Fiala
PhD, MBA, MM

Dr. Johannes Fiala ist seit mehr als 25 Jahren als Jurist und Rechts­anwalt mit eigener Kanzlei in München tätig. Er beschäftigt sich unter anderem intensiv mit den Themen Immobilien­wirtschaft, Finanz­recht sowie Steuer- und Versicherungs­recht. Die zahl­reichen Stationen seines beruf­lichen Werde­gangs ermöglichen es ihm, für seine Mandanten ganz­heitlich beratend und im Streit­fall juristisch tätig zu werden.
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