Kapitalanlagebetrug in Milliardenhöhe nach § 264 StGB

Die Stuttgarter Staatsanwaltschaft, Bereich Wirtschaftskriminalität, bewertet die Anlegertäuschung durch irreführende Renditeangaben nach der Internen-Zinsfuß-Methode, auch IRR-Rendite genannt, als objektiven Tatbestand des Kapitalanlagebetrugs nach § 264 a StGB. Die Stellungnahme wurde erstmals im Februar 2005 bekannt. Immer mehr Anleger lassen sich motivieren, ihr Geld und Kapital in Geschlossene Fonds und Beteiligungsgesellschaften zu investieren.

Dabei kommt es verstärkt in den letzten Jahren zur Täuschung der Anleger durch Initiatoren, sowie Finanzberater und Anlagevermittler. Konkret wird in schönen Hochglanzprospekten eine Rendite angegeben, die völlig unrealistisch ist. Diese Renditeangabe wird dann im Kleingedruckten als „Interne-Zinsfuß- Rendite“ oder „IRR-Rendite“ bezeichnet. Das enorme Täuschungspotential wird deutlich am Beispiel eines gerade platzierten Fernsehproduktionsfonds, bei welchem aus 0,53% jährliche Ausschüttung eine IRR-Rendite von 6,6 bis 7,1% p.a. wird.

Dem Anleger sollte bewusst sein, dass die Werbung mit solchen Rendite-Angaben täuschend und irreführend ist. Zahlreiche deutsche Gerichte haben dies bereits mit Rechtskraft festgestellt (s.a. www.ANLEGERSCHUTZAUSKUNFT.de). Für den Kapitalanleger bedeutet dies, dass ihm verschiedene Personen wegen Falschberatung haften. Beispielsweise gehört dazu auch der Prospektprüfer. Die Vorwürfe getäuschter Anleger können sich auf wettbewerbs-, haftungs- und strafrechtlichem Gebiet bewegen. Hier besteht in Milliardenhöhe ein noch nicht verjährtes Haftungspotential. Anleger können sich in der Regel ihr Geld von platzierenden Banken und Finanzdienstleistern zurückholen, denn die überwiegenden Ansprüche aus den letzten Jahren sind noch nicht verjährt. Dem geschädigten Anleger haften neben den Finanzvertriebsgesellschaften bzw. Banken auch regelmäßig die Berater persönlich.

 

Dazu nachfolgend eine kurze Fachinformation zur Rendite-Berechnung:

Wenn der Kunde nachweislich über die Unterschiede aufgeklärt wurde, kann er später nichts behaupten, was sich als Sachverständigenauftrag dann in etwa so liest:

„Gerichtlicher Beweisbeschluss: Es ist Beweis zu erheben über die Frage, ob die vom Beklagten (Vermittler) vorgelegte Renditeberechnung unrealistisch war … durch Einholung eines Gutachtens. Als Gutachter wird ausgewählt … „.

 

1. Einfache Rendite:

Diese Rendite betrachtet den Ertrag einer einzigen Anlage-Periode. Rendite ist hierbei das prozentuale Wachstum einer Kapitalanlage bei einmaliger Verzinsung zum Ende der Anlage- Periode. Anders ausgedrückt: Wertveränderung dividiert durch Wert zu Periodenbeginn.
Beispiel: Auf einem Sparbuch werden 100 Euro zum 01.01.2005 angelegt. Am 31.12.2005 werden 2 Euro Zinsen gutgeschrieben. Rendite sind 2/100 = 0,02 = 2%.

 

2. Tricks bei der Durchschnittsrendite:

Die Durchschnittsrendite betrachtet den Ertrag mehrerer Anlage-Perioden. Wenn die Rendite über mehrere Perioden ermittelt werden soll, muss der Zinseszinseffekt berücksichtigt werden. Erfolgt dies nicht, ergibt sich eine zu hohe Rendite-Angabe. Dies ist dann der Fall, wenn fälschlich mit dem arithmetischen Mittel gerechnet wird, anstatt richtigerweise wegen des Zinseszinseffektes mit dem geometrischen Durchschnitt.

 

Grund-Beispiel:

Eine Anlage über 5 Perioden/Jahre erwirtschaftete zum Jahresende in Prozent folgende Werte: -16,2%, 10,5%, 55,4%, 1,0% und 18.9%.

Es erfolgen hierbei keinerlei Zu- oder Abflüsse, sondern das Geld wird wieder angelegt.

a) Die Gesamtrendite wäre rechnerisch 69,6%. Die arithmetische Durchschnittsrendite aus der Gesamtrendite wäre: 69,6%/5 = 13,9%
b) Die geometrische Durchschnittsrendite aus der Gesamtrendite wäre: 11,5%. Dabei wird richtigerweise der Zinseszinseffekt berücksichtigt.

 

3. Tricks bei Geldzu- und Abflüssen:

Die Mittelzu- und Abflüsse werden auch als Cash-Flow bezeichnet. Kommt es während der Anlagedauer zu Ab- und Zuflüssen (z.B. Steuererstattungen, Ausschüttungen, Einlagen durch Nachschüsse), gibt es nach der Finanzmarkttheorie zwei Ansätze: Entweder ich bereinige die Zahlungsströme oder ich gewichte die Rendite mit dem investierten Kapital. Diese beiden Berechnungen einer Rendite mit Cash-Flows werden als „Geldrendite“ bzw. „Zeitrendite“ bezeichnet. Hier im Anschluss wird obiges „Grund- Beispiel“ mit gleichen jährlichen Renditen wieder aufgegriffen.

 

Die Geldrendite:

Die Geldrendite wird auch als interne Ertragsmethode oder interne Zinsfußmethode (abgekürzt: IRR) bezeichnet. Bei dieser „Geldwertgewichteten Durchschnittsrendite“ wird – die erzielte Rendite mit investiertem Vermögen „gewichtet“ – und dadurch das Ergebnis abhängig vom Timing der Zu- und Abflüsse !!

aa) Geldrendite-Beispiel 1: Bei obiger Rendite (in Prozent: – 16,2%, 10,5%, 55,4%, 1,0% und 18.9%.) wurden zunächst 10.000 Euro investiert. Es fließen zu Beginn der 3. Periode 3.000 Euro AB und ein Jahr später 3.000 Euro zu. Rechnerisch werden das Anfangsvermögen und alle Cash-Flows (Geldbewegungen) mit DER EINEN, zu bestimmenden Gesamtrendite aufgezinst, so dass die Endsumme dem Investment/Portfolio-Gesamtwert entspricht. In diesem Fall wären es rechnerisch 9,3% Rendite.

bb) Geldrendite-Beispiel 2: Es fließen zu Beginn der 3. Periode 3.000 Euro ZU, und ein Jahr später 3.000 Euro ab. Wir erinnern uns: Im dritten Jahr hatten wir eine Rendite von 55,4% angenommen. In dieser Beispielsvariante ergäbe sich rechnerisch 13,4% Rendite.

 

Überblick:

Die Berechnung entspricht dem internen Ertragssatz (Zinssatz) des Crash-Flow- Stroms. Folge ist eine Abhängigkeit vom Zeitpunkt der Geldzu- und Geldabflüsse. Dies wird von selbsternannten Experten gebetsmühlenartig damit gerechtfertigt, dass es sich um die „Verzinsung des durchschnittlich gebundenen Kapitals“ handeln würde: Dies ist indes nur eine billige Halbwahrheit, denn diese „Verzinsung“ lässt sich mit der sogenannten Zeitrendite auch unabhängig von Mittelzu- und Mittelabflüssen darstellen.

 

Kritik:

Der Initiator einer geschlossenen Beteiligung hat es mit der Geldrendite – auch interne Zinsfußmethode genannt – in der Hand, die Geldzu- und Geldabflüsse einer Prognoserechnung beliebig zu manipulieren, um das „gewünschte“ Rendite Ergebnis (oben: 9,3% oder 13,4%) darstellen zu können. Nachdem die Zu- und Abflüsse bei Investment-Prospekten und Musterberechnungen regelmäßig nicht identisch sind, können nicht mal die Renditeangaben zweier geschlossenen Beteiligungen nach der internen Zinsfußmethode miteinander verglichen werden. Eine kleine Gruppe selbsternannter Experten versucht hier im Interesse einiger Initiatoren und Vertriebe seit vielen Jahren, einen „Branchenkonsens“ als Dogma zu postulieren. Jüngst verstieg sich ein solcher Experte in einem „newsletter-telegramm“ sinngemäß zu folgender Aussage: Es sei ein Irrtum, wenn die herrschende wissenschaftliche Meinung in der Betriebswirtschaftslehre den internen Zinsfuß als lediglich „theoretischen Wert“ abkanzelt. Ein Schelm, wer Böses dabei denkt. Die Investmentbranche tut gerade so, als ob die objektive Methode der Zeitrendite gar nicht existiert.

 

Zeitrendite:

Bei dieser „Zeitgewichteten Durchschnittsrendite“ wird – das Renditemaß um Zahlungsströme „bereinigt“, – und damit der Anlageertrag unabhängig von Zu- und Abflüssen dargestellt. Die Zeitrendite ist mithin um Zahlungsströme „bereinigt“: Sie widerspiegelt ausschließlich den erwirtschafteten durchschnittlichen Ertrag auf den schwankenden Vermögensbestand. Konkret ergibt sich damit mathematisch bei obigem Beispiel, und naturgemäß auch bei obiger Beispielsvariante, eine Zeitrendite i.H.v. 11,5% (die Zu- und Abflüsse von Mitteln haben keinen Einfluss auf das Ergebnis). Sie erinnern sich – bereits bei obiger „geometischer Rendite“ hatte sich das gleiche Ergebnis gezeigt. Salopp formuliert: „Wunder oh Wunder – es kommt das gleiche heraus, wie bei obigem Grundbeispiel.“ Dass die Zeitrendite unabhängig ist, von Mittelzu- und –abflüssen, verschweigen Initiatoren und sogenannte renommierte Fachleute „auf der Pay-Rol mancher Initiatoren“ offenbar mit gutem Grunde recht gerne: Denn im Unterschied zur internen Zinsfußmethode sind hier keine Manipulationen des Ergebnisses durch Mittelzu- und Mittelabflüsse möglich.

 

4. VOFI-Rendite:

Eine weitere Darstellungsform der Rendite ist die Methode des vollständigen Finanzplans (VOFI). Diese Variante stellt eine Erweiterung der Geld- bzw. Zeitrendite dar, denn es ist möglich unterschiedliche Zinssätze für Soll- und Habenzinsen zu berücksichtigten. Für die Darstellung werden alle Zahlungen in ein fiktives Konto eingebucht – von der Einlage des Anlegers bis zur Schlusszahlung des Initiators.

Praktisch kann damit nicht nur die Verzinsung der anfänglichen Einlage dargestellt werden, sondern zusätzlich jene Effekte transparent werden, die durch – einerseits eine Kreditaufnahme für den Erwerb einer Beteiligung mit einem oftmals höheren Soll-Zinssatz – und andererseits eine Anlage der Ausschüttungen, Steuererstattungen etc. mit einem in der Praxis niedrigeren Haben-Zinssatz verursacht werden.

Entscheidend ist dabei die Frage, welche Zinssätze für Soll- und Habenzinsen als realistisch und marktkonform angenommen werden: Eine typische Manipulation in diesem Bereich geht nicht selten soweit, dass ein gleich hoher Zinssatz unterstellt wird, was natürlich nicht realistisch ist. In der Praxis ist diese Methode vorzuziehen, wenn das Investment auf Kredit finanziert wurde. Das Ergebnis dieser Renditekennzahl liegt denn auch regelmäßig deutlich niedriger als beispielsweise eine sogenannte interne Rendite.

 

5. Kardinal-Irrtum über die interne Zinsfußmethode:

Es wäre ein fataler Irrtum zu glauben, die interne Zinsfuß-Methode sei gerade für Anlagen mit zeitlich versetzten Ein- und Auszahlungen als Vergleichsmaßstab gut geeignet. Dies ist nur in dem äußerst seltenen Fall denkbar, wenn die Mittelzuflüsse und Mittelabflüsse gleich hoch sind. Dazu können zwei Extremfälle vergleichen werden:

Zusatz-Beispiel 1: Investitionszeitraum 10 Jahre. Anlage 100.000 € in einen Zerobond. Auszahlung nach 10 Jahren 196.715,14 €. Interner Zinsfuß 7,0 %
Zusatz-Beispiel 2: Anlage 100.000 € in eine Beteiligung. Ausschüttung 7.000 € jährlich zum Ende des ersten bis neunten Jahres, insgesamt 63.000 €. Auszahlung nach 10 Jahren 107.000 €.

Gesamtauszahlung innerhalb von 10 Jahren 170.000,00 €. Interner Zinsfuß 7,0 % Im ersten Fall hat der Anleger nach 10 Jahren 196.715 € angesammelt, im zweiten Fall 170.000 €, obwohl der Interne Zinsfuß identisch ist. Das ist des Pudels Kern!

Fazit:

Die beiden Anlagen sind hinsichtlich Cash-Flow nicht identisch. Im Beispiel 1 erfolgt eine Wiederanlage der Erträge – im Beispiel 2 die Ausschüttung. Es handelt sich um eine ganz andere Seite der Medaille, wenn es um die Frage geht, wie realistisch und fundiert die Prognoserechnung bzw. die Planung der Ausschüttungen durch den Initiator im Prospekt war.

 

6. Zusammenfassung:

Es steht auf einem ganz anderen Blatt, dass der § 2b Einkommensteuergesetz für die Initiatoren entschärft wurde, indem Renditen nach dem internen Zinsfuß ausreichen, eine Beteiligung als nicht steuerschädlich einzustufen. Dies gilt analog für die entsprechende Berechnung des sogenannten Effektivzinses nach der Preisangabenverordnung bei der Kreditausreichung. Dies ist eine politische Entscheidung, sogenannte Steuersparmodelle zu fördern. Aus der Sicht eines Kapitalanlegers kommt des darauf an, dass – Renditeangaben transparent sind, § 307 BGB, – und nicht geeignet zur Anlegertäuschung, §§ 263, 264 a StGB. Dies hat absolut nichts mit einem „Branchenkonsens“ der Initiatoren zu tun. Hier geht es um die objektive, vollständige und richtige Darstellung, auf der Basis finanzmathematischer Überlegungen.

Fazit:

Wer die „interne Zinsfußmethode“ (IRR) bzw. interne Ertragsmethode verwendet, muss damit rechnen, dass derartige Angaben als Kapitalanlagebetrug bewertet werden. Daher genügt es nicht, lediglich zu verlautbaren „dass diese IRR-Angaben nicht für einen Vergleich unter verschiedenen Anlageprodukten geeignet sind“. Vielmehr wäre auch offen zu legen, dass die vom Prospektgestalter unterstellten Zu- und Abflüsse von Geldmitteln (Cash-flow) in seiner Musterberechnung die Renditehöhe erheblich (theoretisch auch manipulativ) beeinflussen können.

Weiterhin wäre zu offenbaren, dass diese Renditeberechnung gerade bei Zu- und Abflüssen davon ausgeht, dass das Kapital zum gleichen Zinssatz auf dem Markt wieder angelegt werden kann. Nachdem regelmäßig für kürzere Anlageperioden ein niedrigerer Zinssatz auf dem Markt bezahlt wird (Ausnahme: inverse Zinsstruktur), erhöht sich die „interne“ Rendite künstlich und stellt sich als unrealistisch dar. Der Anleger muss davor bewahrt werden, dass er meint, die interne Zinsfußrendite würde der Verzinsung seiner zu Anfang seines Investments eingelegten Zeichnungssumme entsprechen. Noch krasser weicht die „interne Rendite“ von der Realität aus Anlegersicht ab, wenn er die Mittelzuflüsse an den Initiator für hohe Soll- Zinsen über einen Kredit finanziert hat, und bei der Anlage freiwerdender Mittelrückflüsse nur bescheidene Haben-Zinsen auf dem Kapitalmarkt erwirtschaften kann.

 

von Dr. Johannes Fiala

mit freundlicher Genehmigung von

www.gomopa.net (veröffentlicht am 23.09.2005)

 

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Über den Autor

Dr. Johannes Fiala Dr. Johannes Fiala
PhD, MBA, MM

Dr. Johannes Fiala ist seit mehr als 25 Jahren als Jurist und Rechts­anwalt mit eigener Kanzlei in München tätig. Er beschäftigt sich unter anderem intensiv mit den Themen Immobilien­wirtschaft, Finanz­recht sowie Steuer- und Versicherungs­recht. Die zahl­reichen Stationen seines beruf­lichen Werde­gangs ermöglichen es ihm, für seine Mandanten ganz­heitlich beratend und im Streit­fall juristisch tätig zu werden.
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