Kapitalanlagen als modifizierte Schnellball-Systeme – Steuerhaftung trotz Totalverlust

– Welche Haftungsrisiken auf Kapitalanleger, Berater und Vermittler zukommen –

 

Bis zu mehr als 40 Mrd. Euro verlieren deutsche Anleger jährlich bei Kapitalanlagen. Immer wieder interessieren sich Staatsanwaltschaft oder Insolvenzverwalter dafür, ob die Kalkulation der Renditen oder die Praxis in Bilanz und Buchhaltung am Ende allzu kreativ gewesen sind.

Zahlung von bis zu mehr als 14% frei erfundener Gewinne – durch Geld neuer Anleger Wenn es kein „Perpetuum mobile in der Finanzwirtschaft“ gibt, müssten Anleger bei Angeboten von Kapitalanlagen mit sagenhaften Renditen in Verbindung mit höchster Sicherheit eigentlich gewarnt sein. Vielfach handelt es sich dabei von Anfang an nicht um Geheimrezepte, überzogene Gewinnerwartungen oder Fehlkalkulationen – sondern schlicht und einfach um Betrug, indem ganz ohne Gewinne, ohne echte Anlage der Gelder und nach Abzug erheblicher Provisionen die Auszahlungen an die sich so wähnenden „Anleger“ aus deren verbliebener Substanz oder mit dem Geld neuer „Anleger“-Opfer finanziert werden.

Kapitalanleger sind dann nicht nur überrascht, dass es zum Totalverlust kommt, sondern noch betrübter, wenn Sie auf die nicht eingefahrene Rendite auch noch Einkommensteuer bezahlen müssen.

Schneeball-Systeme, Flieger-Spiele, Pyramiden-Systeme, Schenkkreise Wenn sich an der Spitze stehende Personen (Empfänger-Kreise), organisiert ähnlich einer Pyramide, von anderen Mitgliedern (Geber-Kreisen) etwas schenken lassen, so rücken die Geber in den Kreis der Empfänger auf. Die bisherigen Empfänger scheiden aus. Die aufgerückten Empfänger müssen dann neue Personen als Mitspieler, für die neuen Geber-Kreise finden. Nur wenn der gewonnene Investor durch das Anwerben weiterer Investoren oder Mitspieler selbst zum Distributor wird, liegt ein echtes Schneeball-System vor, dessen Verträge wegen Sittenwidrigkeit als null und nichtig beurteilt werden.

Spielschulden sind Ehrenschulden, also nicht einklagbar. Es gibt auch nichts zurück wenn man bezahlt hat, § 762 I 2 BGB. Die Aussichtslosigkeit des Rechtsweges führt dann dazu, dass nicht in Anwälte und Prozesskosten investiert wird, sondern in Waffen, Munition und Personal mit besonderen Fähigkeiten im Daumenbrechen.

Handelt es sich um ein Schneeball-System, kann man seinen Einsatz jedoch nach dem Schutzzweck ausnahmsweise auch gerichtlich zurück verlangen, §§ 138, 817 S.2 BGB (BGH, Urteil vom 10.11.2005, Az. III ZR 72/05).

 

Ponzi-Schema:

Modifiziertes Schneeball-System Manche geschlossene Beteiligung wurde daher bereits als „modifiziertes“ Schneeball-System beschrieben. Gelegentlich klagt die Staatsanwaltschaft auch Initiatoren später an, regelmäßig nachdem das Geld der Anleger sich bereits verflüchtigt hat. Wenn Anleger als „Ausschüttungen“ steuerfreies Geld zurück erhalten, handelt es sich zumeist um reine Kapitalrückzahlungen – vor allem dann wenn die Investments – sofern vorhanden – gar keinen Bilanzgewinn vorzuweisen haben. Ein später eingesetzter Insolvenzverwalter wird dann die Anleger als Kommanditisten oder GbR-Gesellschafter darauf hinweisen, dass damit die persönliche Einlagenhaftung wieder aufgelebt hat, und das Geld abermals an die Anlagegesellschaft (zurück) zu bezahlen ist, um dort die Insolvenzmasse zu mehren und die Verluste auszugleichen.

Hierbei handelt es sich um verschleierte Quellen angeblicher hoher Gewinne oder Scheinrenditen, ein sogenanntes „Ponzi-Schema“. Dieses bricht systemisch nicht so schnell zusammen, wie ein Schneeball-System. Allzu oft erfolgt der Vertrieb im Multi-Level-Network-Marketing.

Steuerpflicht trotz Scheinrenditen von Madoff & Co. Seit Jahrzehnten gibt es immer wieder Modelle zur wundersamen Geldvermehrung auf dem Papier. Die Initiatoren benötigen oft nur ein Telefon, vielleicht eine Sekretärin, und gewiss einen Drucker zur Erstellung von Konto-und Depotauszügen. Der Bundesfinanzhof (Urteil vom 28.10.2008, Az. VIII R 36/04; vom 16.03.2010, Az. VIII R 4/07) geht davon aus, dass auch betrügerische fiktive Gutschriften nur auf dem Papier voll zu versteuern sind, solange der Initiator noch in der Lage gewesen wäre, dem Anleger sein Guthaben auszubezahlen, was erst ab Insolvenzreife nicht mehr der Fall ist.

 

Phönix:

Rückzahlungspflicht bei Auszahlung von Scheingewinnen bzw. Scheinrenditen Der Bundesgerichtshof (BGH) hat nicht nur entschieden, dass Investoren in Anteile von geschlossenen Fonds bei Kapitalrückzahlungen in der Form von „Ausschüttungen durch Fondsgesellschaften“ weiterhin haften. Zudem kann der Insolvenzverwalter vielmehr auch noch die Auszahlung von Scheingewinnen bzw. Scheinrenditen, die es nur auf dem Papier gab, wie Schenkungen bis zu vier Jahre lang anfechten und zurück verlangen, § 4 AnfG, § 134 InsO (BGH, Urteil vom 11.12.2008, Az. IX ZR 195/07). Anleger werden dann versuchen, die ursprüngliche Bezahlung ihrer Einlage und/oder Schadensersatzansprüche gegen zurechnen, allerdings zumeist ohne bedeutende Aussicht auf Erfolg.

Wenn ein Initiator die Einlagen von Neukunden dazu verwendet den Altkunden auch ihre Einlagen zurück zu bezahlen, so dürften die Altkunden zurück erhaltene Einlagen anfechtungsfest behalten (BGH, Urteil vom 09.12.2010, Az. IX ZR 60/10), müssen jedoch bei ausbezahlten Scheingewinnen bis zu vier Jahre noch mit einer Anfechtung durch Gläubiger und Insolvenzverwalter rechnen.

Anfechtung von erfolgsbezogenen Provisionen Zahlreiche Vermittler, auch solche die beim Initiator hausintern tätig waren, haben bereits feststellen müssen, dass ihre Provisionen als sittenwidrig oder anfechtbare Schenkung zurück zu bezahlen sind (BGH, Urteil vom 21.12.2010, Az. IX ZR 199/10), etwa wenn die Scheinrenditen als Berechnungsgrundlage dienten.

Schleppende Zahlung durch Initiatoren bis zu 10 Jahre anfechtbar Wenn Initiatoren den Anlegern ihre Einlage oder Gewinne nur schleppend ausbezahlen, gilt die Vermutung der Zahlungsunfähigkeit, § 17 II InsO. Lassen sich Anleger auf eine Ratenzahlung oder Stundung ein, so müssten sie dafür auch beweisen, dass eine drohende Zahlungsunfähigkeit dadurch entfallen ist, denn anderenfalls kann ein späterer Insolvenzverwalter mit Erfolg anfechten (BGH, Urteil vom 06.12.2012, Az. IX ZR 3/12). Die gleiche Wirkung einer Anfechtbarkeit bis zu 10 Jahre lang hat die Bestellung von Sicherheiten für Darlehen durch Gesellschafter, oder für darlehensähnliche Geschäfte wie beispielsweise das Stehenlassen von Gewinnen bei der eigenen Investment-Gesellschaft.

 

Beispiel:

Genussscheinkapital mit bis zu mehr als 8% Rendite Wenn Initiatoren in die Insolvenz marschieren wird man nachträglich fragen dürfen, ob das Geschäftsmodell, beispielsweise bei Investments in Industrie- oder Windkraftanlagen, von Anfang an eine gute Aussicht auf bis zu mehr als 8% Rendite besessen hatte? Wäre dies nicht der Fall, könnte es sich um Scheinrenditen gehandelt haben. Dabei ist es Sache des Geschäftsführers, im Einzelnen detailliert darzulegen, welche stillen Reserven oder sonstigen für eine Überschuldungsbilanz maßgeblichen Werte in der Handelsbilanz nicht abgebildet sind, die die Auszahlungen noch erlaubt haben sollen (BGH, Urteile vom 16. März 2009 – Az.: II ZR 280/07, vom 27. April 2009 – II ZW 253/07, vom 5. März 2011 • Az.: II ZR 204/09, 19. November 2013 – Az.: II ZR 229/11). Wenn ein Initiator in Wald, Immobilien, Windkrafträder oder Schiffe mittel- bis langfristig investiert, wird die Einräumung relativ kurzfristiger Kündigungsmöglichkeit beim Genussscheinkapital, später vielleicht zum Vorwurf der bedingt vorsätzlichen Herbeiführung des Bankrott führen. Für eingebundene Vermittler, auch solche die beim Initiator angestellt sind, kann dies auch zur persönlichen Prospekthaftung und einer solchen wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung führen. Denn nach der goldenen Finanzierungsregel in der Betriebswirtschaft kann man langfristige Investitionen nicht mit kurzfristigem Fremd(genuß)kapital finanzieren. Erinnert sei an die entsprechenden Schäden im Fall Depfa/HypoRealEstate, mit ähnlichen Grundlagenfehlern oder schlicht einer Spekulation darauf, dass das beinahe sicher Erwartbare schon nicht eintreten werde.

 

 

von Dr. Johannes Fiala und Dipl.-Math. Peter A. Schramm

mit freundlicher Genehmigung von

http://www.innovationundtechnik.de (Heft 5, 2014)

und

http://www.network-karriere.com (Ausgabe Juni 2014 unter der Überschrift, Kapitalanlagen als modifizierte Schneeball-Systeme)

und

http://www.bwe-online.de (Wohnung & Haus, Ausgabe 2/2014 unter der Überschrift: Kapitalanlagen als modifizierte Schnellball-Systeme – Steuerhaftung trotz Totalverlust)

 

 

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Über den Autor

Dr. Johannes Fiala Dr. Johannes Fiala
PhD, MBA, MM

Dr. Johannes Fiala ist seit mehr als 25 Jahren als Jurist und Rechts­anwalt mit eigener Kanzlei in München tätig. Er beschäftigt sich unter anderem intensiv mit den Themen Immobilien­wirtschaft, Finanz­recht sowie Steuer- und Versicherungs­recht. Die zahl­reichen Stationen seines beruf­lichen Werde­gangs ermöglichen es ihm, für seine Mandanten ganz­heitlich beratend und im Streit­fall juristisch tätig zu werden.
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