Kaptialanlagevermittlung als unerlaubte Handlung mit anschließendem Strafverfahren

Warum Vermittler dubioser Kapitalanlagemodelle nicht auf Restschuldbefreiung hoffen können

 

Mittäterschaft und Beihilfe zum unerlaubten Betreiben von Bankgeschäften, § 32 KWG

Der Bundesgerichtshof (BGH, Urteil vom 21.04.2005, Az. III ZR 280/03) entschied, dass § 32 Kreditwesengesetz (KWG) auch zugunsten von Kapitalanlegern greift, denen ein Vermittler sogenannte Inhaberobligationen einer Firma aus den British Virgin Islands vermittelt hatte. Der Vermittler hatte keine Erlaubnis der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) zur Erbringung derartiger Vermittlungen bzw. Beratungen, so dass der Verstoß gegen die Einholung einer Erlaubnis nach § 32 KWG bei der BaFin direkt zu einer unerlaubten Handlung führte. Damit kam es zur persönlichen Haftung der Geschäftsführer und Vermittler, ohne Schutz durch Auftreten über eine Vermittlung-GmbH. Auf diese Weise war eine spätere Restschuldbefreiung nahezu aussichtslos geworden.

Bankgeschäfte aus dem Nicht-EU-Ausland führen zu nichtigen Verträgen, § 32 KWG

Es war einmal eine Schweizer Privatbank, mit einer von der BaFin zugelassenen Tochtergesellschaft in Deutschland. Allerdings bekam man in den Filialen in Deutschland auch die Verträge, um ein Konto mit Depot in der Schweiz zu eröffnen, oder lediglich einen Schweizer-Franken-Kredit zur Finanzierung einer Sofortrente über eine britische Lebensversicherung zu erhalten. Das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG, Urteil vom 22.04.2009, Az. 8 C 2. 09) urteilte, dass das Betreiben eines Bankgeschäfts i. S. d. § 32 Abs. 1 Satz 1 KWG nicht nur rechtsgeschäftliches Handeln, sondern alle wesentlichen zum Vertragsschluss hinführenden Schritte umfasst. Wer sich den Handelsregisterauszug seiner ausländischen Bank im Inland holt, kann bisweilen eine erstaunliche Häufigkeit beim Mitarbeiterwechsel beobachten, denn das Rückbeordern zur Muttergesellschaft im Ausland hat vielfach persönliche Haftungsgründe. Nicht selten droht bei der Wiedereinreise die Verhaftung und mangels festem Wohnsitz in Deutschland wegen Fluchtgefahr Untersuchungshaft ohne Möglichkeit der Freilassung auf Kaution.

Vermittlung von Schuldscheindarlehen als erlaubnispflichtiges Bankgeschäft, § 32 KWG

Das Oberlandesgericht München (OLG, Urteil vom 22.02.2006, Az. 7 U 4657/05) beurteilte die Vermittlung von Schuldscheindarlehen ebenfalls als Bankgeschäfte. Ohne Zulassung droht die persönliche Haftung von Vermittlern und Initiatoren solcher Geschäftsmodelle. Wie in den anderen genannten Fällen tritt eine Haftung für alle Schäden ein, selbst wenn bis auf die fehlende Zulassung alles richtig gemacht wurde und somit kein weiterer Beratungsfehler vorliegt.

Vermögensverwaltung im Inland mit Depot und Cash-Konto im Ausland, § 32 KWG

Ausländische Finanzhäuser, insbesondere Banken und Versicherungen, rühmen sich ihrer Flexibilität. Verbindungen zur dortigen Kapitalanlage einschließlich Vermögensverwaltung werden auch gerne von inländischen Vermittlern von Finanzdienstleistungen als Geheimtip angepriesen, beraten und vermittelt. Zumeist wissen weder die Finanzhäuser, noch ihre Kunden und Vermittler, welche Rechtsordnung eigentlich gilt, und wo im Streitfall ein Prozeß auszutragen wäre. Als sicher gilt jedoch die Beobachtung, dass inländische Vermittler sich aus dem Ausland für den Zugriff auf Konto und Depot dann PIN und TAN geben lassen, um von hier aus die Vermögensverwaltung ohne BaFin-Zulassung im Kundenauftrag zu betreiben. Auch grenzüberschreitend betriebene Versicherungs- und Bankgeschäfte unterliegen jedoch ebenfalls der Erlaubnispflicht nach § 32 KWG, wie das Verwaltungsgericht Frankfurt feststellte (VG Frankfurt/Main, Beschluss vom 11.10.2004, Az. 9 E 993/04 (V).

Inkassoauftrag wegen Kapitalanlageschäden und Nachforderungen von Lebensversicherungen

Sehr beliebt, und massenhaft von Beratern und Vermittlern angepriesen sind die Verkäufe von Forderungen gegen Kreditinstitute, deren Tochtergesellschaften sowie Versicherungen. Der Knackpunkt ist, dass diese „Verkäufe” in Wirklichkeit bei vielen Initiatoren reine Inkassogeschäfte sind, denn der Kunde soll am Ende am Erfolg partizipieren, sofern die Rechtsansprüche vor ihrer Verjährung eingetrieben werden.

Der Bundesgerichtshof (BGH, Urteil vom 11.12.2013, Az. IV ZR 46/13) beurteilt die Forderungseinziehung entsprechend §§ 2 Abs. 2 S. 1, 3 RDG als erlaubnispflichtige Rechtsdienstleistung, sofern auch dem ursprünglichen Forderungsinhaber das wirtschaftliche Ergebnis zu Gute kommt, er das Risiko des Forderungsausfalls weiterhin als Erfolgsbeteiligung behält, auch wenn die Rechtsverfolgungskosten der Aufkäufer solcher Forderungen trägt. Besitzt der Initiator keine Zulassung als Inkassounternehmen, sind die Verträge null und nichtig, § 134 BGB. Gleichwohl haftet der Forderungsaufkäufer für sein fehlerhaftes Geschäftsmodell.

Vermittlung von Belegschaftsaktien mit Geheimhaltungsvereinbarung, § 32 KWG

Jedes Jahr fallen hunderte Vermittler und abertausende Kunden auf Anlagemodelle herein, die es schlicht nicht gibt. Die Initiatoren bemühen dann gefälschte Referenzschreiben von Banken und Wirtschaftsprüfern um eine Legende zu basteln, und berühmen sich bester Kontakte, beispielsweise in die Vorstandsetagen von DAX-Unternehmen. So entsteht ein schwunghafter Handel, basierend auf Anlageverträgen mit Verschwiegenheitsvereinbarungen zum angeblichen Diskretionsschutz der bisherigen Inhaber von Belegschaftsaktien. In den Anklageschriften heißt es dann lapidar, dass das Geld für private Ausgaben des Initiators und hohe Provisionen verbraucht wurde. Selbstverständlich basieren solche Geschäftsmodelle auf gefälschten Internetportalen und einem Auszugsdrucker um Anlegern und Vermittlern einen sagenhaften Anlageerfolg vorzutäuschen – bis das Modell nach Art eines Schneeballsystems zusammenbricht und die Millionenschäden offenbar werden. Vermittlern, Tippgebern und Beratern wird dann Mittäterschaft oder Beihilfe vorgeworfen – und ganz formal der § 32 KWG, was alleine bereits für die Haftung bis Lebensende reicht. Denn betreffende Finanzinstrumente darf man nur mit Zulassung vermitteln oder beraten.

Gebrauchte Lebensversicherungen als Ausweg

Dabei wäre es ganz einfach, ohne jedwede Zulassung jedes beliebige Finanzprodukt und andere Kapitalanlagen zu vermarkten. Denn gebrauchte Lebensversicherungen sind keinesfalls Finanzprodukte, selbst wenn es sich um fondsgebundene und ähnliche Policen handelt, denen beliebige Finanzprodukte als Anlage zugrunde liegen können. Jedermann darf daher gebrauchte Lebensversicherungen verkaufen oder vermitteln – ganz ohne Zulassung. Mit dem Mantel einer gebrauchten Lebensversicherung – egal ob erst einen Tag vorher nur ein Euro eingezahlt ist und anschließend beliebige Prämien geleistet werden können oder ob das in der Police angelegte Kapital bereits aus einem Millionenwert an Schuldscheindarlehen besteht – lassen sich beliebige Anlagen völlig zulassungsfrei vermarkten.

Das Lebensversicherungsunternehmen kann dabei in der EU, Schweiz, oder sonstwo im Ausland seinen Sitz haben und braucht in Deutschland auch keine Zulassung, damit hier seine Policen als gebraucht veräußert und vermittelt werden können.

von Dr. Johannes Fiala und Dipl.-Math. Peter A. Schramm

mit freundlicher Genehmigung von

http://www.my-experten.de (Experten-Report, Ausgabe 10/2014)

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Über den Autor

Dr. Johannes Fiala Dr. Johannes Fiala
PhD, MBA, MM

Dr. Johannes Fiala ist seit mehr als 25 Jahren als Jurist und Rechts­anwalt mit eigener Kanzlei in München tätig. Er beschäftigt sich unter anderem intensiv mit den Themen Immobilien­wirtschaft, Finanz­recht sowie Steuer- und Versicherungs­recht. Die zahl­reichen Stationen seines beruf­lichen Werde­gangs ermöglichen es ihm, für seine Mandanten ganz­heitlich beratend und im Streit­fall juristisch tätig zu werden.
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