*von Dr. Johannes Fiala, Rechtsanwalt (München), Mediator (Univ.), MBA Finanzdienstleistungen (Univ.Wales), MM (Univ.), geprüfter Finanz- und Anlageberater (A.F.A.), Lehrbeauftragter für Bürgerliches Recht und Versicherungsrecht (Univ. of Cooperative Education), Bankkaufmann (www.fiala.de)
Landgericht Regensburg: Versicherungsmakler haftet nicht
Das Landgericht (Az. 1 O 113/07) wies durch Urteil vom 16.04.2007 die Klage gegen einen Versicherungsmakler wegen angeblicher Fehlberatung ab. In den Gründen führte das Gericht aus, dass der Versicherungsmakler seiner Kundin „richtige Auskunft“ und „zutreffende Mitteilung“ gegeben hatte. Daher haftet der Versicherungsmakler nicht für Fehlinformation.
Was ist ein zulassungspflichtiges Fahrzeug ?
Ein Dachdeckerbetrieb versichert beim Versicherungsmakler den Maschinenbruch. Maschinen sind Kräne und sonstige Aufbauten, wie Schrägaufzüge und Hebebühnen – irgendwie müssen ja die Ziegel aufs Dach kommen. Der Makler bespricht mit dem Kunden die Bedingungen des Versicherers: „Zulassungspflichtige Fahrzeuge“ sind nicht versichert. Der Dachdecker nutzt ein solches Fahrzeug, und baut den Kran oben drauf, auf ein anderes Fahrzeug eine Hebebühne oder einen Schrägaufzug. Später kommt es zu Schadensfall – das Fahrzeug mit Kran fällt um, und ist zerstört – der Kran !
Das Gericht sieht den Kran nicht als Fahrzeug !
Nachdem der Versicherer die Zahlung der Entschädigung ablehnt, verklagt der Versicherungsnehmer (VN) den Versicherungsmakler – und verliert. Der zuständige Richter erkennt richtig, dass ein Kranaufbau, oder der Aufbau sonstiger Hilfsmittel (Hebebühnen, Schrägaufzüge usw.) kein „wesentlicher Bestandteil“ ist, § 93 BGB. Denn man muss das Kfz nicht zerstören, um den Aufbau vom Fahrzeug zu trennen. Der Versicherungsmakler hatte darauf richtigerweise hingewiesen, dass das Fahrzeug separat zu versichern ist – aber nachdem der Lkw „uralt“ war, machte die Vollkaskoversicherung des Lkw keinen Sinn: Allein der Kranaufbau war durch die Manschinenbruch- Versicherung ordnungsgemäß versichert.
Rechtskenntnis des Maklers entlastet ihn von der Haftung:
Der Versicherungsmakler hatte § 2 Ziffer 2c AVG korrekt versicherungsrechtlich interpretiert: Das Gericht schreibt in seiner Urteilsbegründung „Eine derartige technische Einrichtung ist damit versicherbar und auch versichert gem. § :2 Z.iffer :2 c AVG 2000.“ Damit stellt sich die Frage, wie der Versicherer überhaupt auf die Idee kommen konnte, den Schadensfall nicht zu regulieren.
Anwaltshaftung?
Der Anwalt der Klägerin wird nun als nächstes den Versicherer verklagen: Durch Streitverkündung und Beitritt des Versicherers stehen die Chancen wohl recht gut. In diesem Rechtsstreit wurde dem Versicherer „ins Stammbuch“ geschrieben, dass der Schaden versichert war. Aber warum hat der Anwalt der Klägerin erst den eigenen Makler verklagt? Wer wird nun der Klägerin die Kosten dieses sinnlosen Rechtsstreits ersetzen?
Verbrannte Erde durch den Versicherer ?
Würde es irgendjemand wundern, wenn dieser Versicherungsmakler nun die Risiken umdeckt? Gehört es zu den Sachwalterpflichten, auch die Regulierungspraxis bei der Auswahl eines geeigneten Versicherungsunternehmens mit einzubeziehen? Die Kenntnis der Bedingungswerke, die korrekte versicherungsrechtliche Auslegung, und die genaue Dokumentation eigener Beratung sind notwendig, damit im Haftungsprozeß entsprechend der Beweislastumkehr eine gute Grundlage und Chance für eine Klageabweisung besteht.
(experten.de (09.07.2007))
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Über den Autor

PhD, MBA, MM
Dr. Johannes Fiala ist seit mehr als 25 Jahren als Jurist und Rechtsanwalt mit eigener Kanzlei in München tätig. Er beschäftigt sich unter anderem intensiv mit den Themen Immobilienwirtschaft, Finanzrecht sowie Steuer- und Versicherungsrecht. Die zahlreichen Stationen seines beruflichen Werdegangs ermöglichen es ihm, für seine Mandanten ganzheitlich beratend und im Streitfall juristisch tätig zu werden.
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