Krankenversicherung der Rentner (KVdR): Mythos und Realitäten

Warum Selbstständigen der Weg in die preiswerte Krankenversicherung im Alter oft versperrt bleibt

 

Selbständige werden mit Hinweis auf die geringeren Beiträge der privaten Krankenversicherung (PKV) in jungen Jahren aus der gesetzlichen Krankenversicherung abgeworben. Nur mit viel Glück erfahren sie nicht erst im Alter, dass die Kosten ihrer PKV im Alter drastisch steigen werden. Mit jährlichen Prämiensteigerungen um die 7 % bei Älteren liegt man oft richtig, mit etwas Glück werden es nur um die 4 % sein. Doch 4 % sind nach 40 Jahren bereits das 5fache, 7 % gar das 15fache. – Freiberufler und Gewerbetreibende erkennen dann, dass die Prämien irgendwann im Alter höher als die eigene Altersversorgung werden könnten – ein Wechsel zurück in die gesetzliche Krankenversicherung (GKV) ist dann aber oft nicht mehr möglich. Doch auch eventuelle Rückkehrer werden dort aufgrund ihrer vorangegangenen PKV-Mitgliedschaft schlechter behandelt.

 

Mythos: Meist keine Pflichtversicherung in der KVdR für Selbstständige

Die KVdR ist eine Pflichtversicherung in der GKV für Sozialrentner. Pflichtversichert ab Rentenbeginn in der Krankenversicherung der Rentner (KVdR) sind nur Sozialrentner, soweit sie in der zweiten Hälfte des Erwerbslebens 90% der Zeit freiwillig oder pflichtversichert in der GKV waren. Bei Hinterbliebenen kann die Vorversicherungszeit durch den verstorbenen Angehörigen oder die eigenen Versicherungszeiten des Hinterbliebenen erfüllt werden. Sozialrentner, die diese Vorversicherungszeit nicht erfüllen, können sich nicht in der KVdR freiwillig versichern, aber in der GKV freiwillig versichert bleiben, sofern sie unmittelbar vorher auch in der GKV versichert waren – doch kann dies wesentlich teurer als eine Pflichtversicherung werden.

 

Mythos: Niedrigere Bemessungsgrundlage bei GKV-Pflichtversicherung in der KVdR

Sozialrentner müssen auf ihre GRV-Rente etwa die hälftigen Beiträge zur GKV und die vollen zur Pflegeversicherung zahlen. Wer außer der Sozialrente noch Betriebsrenten oder andere Versorgungsbezüge erhält oder selbständig tätig ist, muss auf dieses Einkommen daneben noch den vollen Beitragssatz bis insgesamt zur Höchstgrenze zahlen, und es fallen bei abhängiger Beschäftigung die Arbeitnehmeranteile zur Kranken- und Pflegeversicherung an.
Hingegen sind bei freiwillig Versicherten zusätzlich auch alle anderen Einkommensarten wie Mieten und Kapitaleinkünfte voll beitragspflichtig. Im Grundsatz ist für diese jede Einkommensquelle zu verbeitragen – allerdings kann bei Zahlungen oberhalb der Beitragsbemessungsgrenze später eine Erstattung bei der GKV beantragt werden.

 

Mythos: Beitragszuschuss von der Rentenversicherung nur auf Antrag

Nur auf Antrag können PKV-versicherte und freiwillig in der GKV Versicherte einen Beitragszuschuss bekommen. Dieser beträgt 7,3% der inländischen Rente – jedoch maximal die Hälfte der KV-Beitrags bei PKV-Versicherten bis zum Höchstbeitrag der GKV.

 

Mythos: Ohne Sozialrente keine günstige Krankenversicherung der Rentner

Manche Selbständige haben nie in die Sozialrentenkassen eingezahlt oder sich ihre Beiträge z. B. bei Übertritt in ein Versorgungswerk erstatten lassen. Wenn sie später eine irgendwie geartete Rente beziehen, haben sie jedoch mangels Sozialrentenanspruch keine Möglichkeit, in der KVdR versichert zu sein. Die KVdR ist eine reine Veranstaltung für Sozialrentner – wer dies nicht weiß, wurde womöglich falsch beraten – mit Glück kann er für den Schaden dann den Berater haftbar machen.

 

Mythos: Die PKV interessiert es nicht, ob die Rente für die Beitragszahlung reicht

Über eine mögliche Haftung des Versicherungsvermittlers nachdenken kann auch, wem seine komplette Rente kaum zur Beitragszahlung an den Versicherer reicht. Hierbei kommt der PKV-Vermittler in Betracht, der über die Beitragsentwicklung im Alter nicht ordentlich aufgeklärt hat. Manche PKV-Versicherte haben vorher nicht einmal erfahren, dass die PKV-Beiträge versicherungsmathematisch nach den erforderlichen Krankheitskosten im Tarif ohne jede Rücksichtnahme auf die verfügbare Rente berechnet werden, und auch im Alter noch stärker steigen. Ein Tarifwechsel unter voller versicherungsmathematischer Anrechnung der Alterungsrückstellung in einem preiswerteren Tarif des gleichen Versicherers kann jedoch bis zu mehr als 50 % Einsparung bringen, gerade auch für langjährig ältere Versicherte mit hohen Alterungsrückstellungen, die beim Tarifwechsel zusätzlich beitragsmindernd wirken.

 

von Dr. Johannes Fiala und Dipl.-Math. Peter A. Schramm

 

mit freundlicher Genehmigung von

http://www.zwp-online.info/epaper/pub/sim/zt/2013/zt0413/page4.html#/4

und

www.innovationundtechnik.de (Heft Mai 2013 unter der Überschrift: Krankenversicherung der Rentner (KVdR): Mythos und Realitäten)

und

www.der-bau-unternehmer.de (unter der Überschrift: Krankenversicherung der Rentner nur Mythos)

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Über den Autor

Dr. Johannes Fiala Dr. Johannes Fiala
PhD, MBA, MM

Dr. Johannes Fiala ist seit mehr als 25 Jahren als Jurist und Rechts­anwalt mit eigener Kanzlei in München tätig. Er beschäftigt sich unter anderem intensiv mit den Themen Immobilien­wirtschaft, Finanz­recht sowie Steuer- und Versicherungs­recht. Die zahl­reichen Stationen seines beruf­lichen Werde­gangs ermöglichen es ihm, für seine Mandanten ganz­heitlich beratend und im Streit­fall juristisch tätig zu werden.
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