Kreditinstitute und Versicherungsvertriebe haften beim Hebelgeschäft

*von Dr. Johannes Fiala, Rechtsanwalt (München), Mediator (Univ.), MBA Financial Services (Univ.Wales), MM (Univ.), geprüfter Finanz- und Anlageberater (A.F.A.), EG-Experte (C.I.F.E.), Lehrbeauftragter für Bürgerliches Recht (Univ. of Cooperative Education), Bankkaufmann (www.fiala.de)
Wer kennt sie nicht, die sogenannten Hebelmodelle – ein Instrument, die Vertriebsprovision zu vervielfachen: Der Kunde investiert in eine Kapitallebensversicherung (KLV) nicht nur sein Eigenkapital, sondern zudem einen mehrfachen Betrag – finanziert durch einen Kredit. Das Darlehen wird dabei insbesondere auf DM/Euro-, YEN- oder SFR-Basis ausgereicht. Dem Kunden wird dies als “Sofort-Rente”, “private Altersvorsorge”, “Spar-Rente” oder “kreditfinanzierte Rente” schmackhaft gemacht. Zahlreiche Vermittlerpleiten auch in diesem Jahr zeigen, dass durch Hebelgeschäfte auf der Basis deutscher und/oder britischer Lebensversicherungen der Vertrieb nicht nur verbrannte Erde hinterlassen hat. Dass in diesem Zusammenhang viele Kreditinstitute keine weiße Weste tragen, weiß der Vertrieb am besten – schließlich haben diese Banken dem Vermittler Informationen über Hebelmodelle frei Haus geliefert, gelegentlich zusätzlich eine eigene Berechnungssoftware. Damit stellte sich die Bank als Vertriebspartner dar, begab sich über die Rolle als reiner Finanzierer hinaus und haftet nach ständiger Rechtsprechung – wie der Vertrieb – ebenfalls gegenüber dem Endkunden. Der eine oder andere Fall zeigt, dass damit der Vertrieb buchstäblich sein Fell retten konnte, denn nach Rückabwicklung durch die Bank gegenüber dem Kunden war das Thema gegessen. Im KLV-Strukturvertrieb ist es üblich, dass mehrstufige Vertriebe auf dem Markt auftreten: Irgendwo unterhalb des Produktgebers, also der Versicherungsgesellschaft, wird in den meisten Fällen ein Hebelmodell installiert – mit einem freundlichen Bankpartner versteht sich. Dort wartet dann noch mal eine kleine Provision für das Zuführen des Kreditkunden. Auf dieser Vertriebsstufe beginnt auch umgehend die Schulung der nachgeordneten bezirksmäßigen beziehungsweise regionalen Direktoren, bis hin zum Vermittler (Agent oder Versicherungsmakler). Oft wird auch ein Erfüllungsgehilfe (zum Beispiel Bankmitarbeiter, Kreditvermittler) für das Kreditinstitut in die Schulung eingebunden. Nur: Die Vertriebsfirma ahnt in vielen Fällen nicht, welche Haftung sie damit riskiert – eingeschlossen den Umstand, dass in schöner Regelmäßigkeit keinerlei Versicherung für Vermögenschäden besteht und aus Kostengründen auch eine qualifizierte Prüfung der Vertriebs-Schulungsunterlagen mit Software erspart wird: Dafür enthält die eine oder andere Vertriebsvereinbarung ausdrücklich eine Provisionsregelung für Hebelgeschäfte, und damit ein Haftungsindiz. Aus der Sicht des Vermittlers ergibt sich der Ansatz, dass auch selbstgestrickte(!) Schulungsund Vertriebsunterlagen (aus welcher Stufe des Strukturvertriebs sie auch immer herrühren mögen) zu einer Prospekthaftung führen können. Wichtig zu wissen ist, dass “Prospekte” nicht nur gebundene Hochglanz-Drucksachen sind, sondern beispielsweise Schulungsunterlagen, Powerpoint-Präsentationen, EDVKalkulationen und sogar handschriftliche Musterberechnungen sein können. Damit kann sich der Vermittler gegenüber der “übergeordneten” Vertriebsgesellschaft im Einzelfall auf eine Haftung aus unvollständigen Prospektangaben berufen. Neben eventueller Bankenhaftung kommt also auch eine Haftung des Vertriebs in Frage. Daneben bestehen für den Vermittler regelmäßig Ansprüche aus fehlerhafter Schulung gegenüber der Vertriebsgesellschaft. Denn es gehört zum Kerngeschäft und damit zu den Kardinalpflichten der Vertriebsgesellschaft, über alle Risiken aufzuklären, die wirtschaftlich, steuerlich und rechtlich mit einem Kapitalanlagemodell verbunden sind (BGH Urteil, Az: III ZR 62/99). Ausreichend dafür ist beispielsweise die Aussage einer Vertriebsgesellschaft “Wir haben die Anlage bzw. das Anlagemodell geprüft” (BGH Urteil, Az: III ZR 268/96). Der Vermittler kann auf der Basis dieser Verantwortlichkeit der Vertriebsgesellschaft eine “Freistellung” verlangen. Konkret bedeutet dies, dass der Vermittler seinen Schaden an die Vertriebsgesellschaft weiter gibt, damit diese den Schadenersatz leistet. Soweit ein Kunde des Vermittlers noch keine Ansprüche gestellt hat, käme auch eine Sicherheitsleistung in Frage, denn schließlich haftet der Vermittler nach “altem” BGB (wirksam bis 31. Dezember 2004) für 30 Jahre, und nach “neuem” BGB für drei beziehungsweise zehn Jahre im Grundsatz. Häufig wirft der Vermittler der Vertriebsgesellschaft vor, aufgrund der Seminare beziehungsweise Schulungen, seine Kunden zur Spekulation auf Kredit verleitet zu haben. Insbesondere sind das: Das Steuerrisiko, das Risiko eines Fremdwährungskredits aufgrund von Währungs- Kursveränderungen, das Risiko niedriger beziehungsweise schwankender Erträge, das Risiko aus nicht fristenkongruenter Finanzierung, das Risiko von Kreditkonditionenänderungen und das Risiko bankmäßiger Ansprüche auf Verstärkung von Sicherheiten. Auch strafrechtlich können Hebelgeschäfte zur Verurteilung führen, wenn ein Hebelgeschäft zur Um- beziehungsweise Entschuldung von beispielsweise missglückten Steuersparmodellen konzipiert wird (LG München Az: 61 Js 7605/03), jedoch das Modell am Ende scheitert. Oft waren britische Lebensversicherungen als Tilgungsträger (auch für Altschulden der Kunden) auf Basis einer Kreditfinanzierung abgeschlossen worden: Die vom Kunden im voraus bezahlte Darlehensvermittlungsprovision nebst Kapital war in den meisten Fällen verloren. Es kommt noch besser. Nach der Duldungs- und Anscheinshaftung in Verbindung mit den Grundsätzen der Erfüllungsgehilfenhaftung beziehungsweise Prospekthaftung kommt auch eine Haftung der Versicherungsgesellschaft in Betracht. Ein Aspekt, der von vielen Versicherern mit Vertrieb oft noch gar nicht erkannt wurde. Wird auf (auch selbstgestrickten) Vertriebs- und/oder Schulungsunterlagen das Logo des Versicherers verwendet, dann muss sich die Versicherungsgesellschaft im Zweifel den Inhalt verantwortlich zurechnen lassen. Trotz heute bekannter Renditen im unteren einstelligen Prozentbereich werben britische KLV-Vertriebe bis heute unter anderem auf t-online.de mit derzeit eher unrealistischen Renditen von 12,95 Prozent (in den letzten 30 Jahren). Erstaunlich ist, dass derartige potenzielle Haftungsrisiken bei den Versicherungsgesellschaften nicht zum Anlass genommen werden, die seriösen Vertriebspartner zu stärken und “kranke äste” abzusägen. Fazit: Nach dem Sankt-Florians-Prinzip können Vermittler gut beraten sein, wenn ihre betroffenen Kunden sich hinsichtlich einer Bankenhaftung informieren und gegebenenfalls eine Rückabwicklung anstreben. Die Rechtsprechung ist in diesem Zusammenhang ebenso kundenfreundlich, wie bei Fehlinvestitionen in geschlossene Immobilienbeteiligungen auf Kredit. Hier lohnt ein Blick in die eigenen Vermittlungsakten, um zu ermessen, welche eigene Haftung im Feuer steht: Dies kann genügend Anlass bieten, die Vertriebsgesellschaft um eine durch Kreditsicherheiten unterlegte Freistellungserklärung zu bitten.
(www.experten.de am 12.01.2007)
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Über den Autor

Dr. Johannes Fiala Dr. Johannes Fiala
PhD, MBA, MM

Dr. Johannes Fiala ist seit mehr als 25 Jahren als Jurist und Rechts­anwalt mit eigener Kanzlei in München tätig. Er beschäftigt sich unter anderem intensiv mit den Themen Immobilien­wirtschaft, Finanz­recht sowie Steuer- und Versicherungs­recht. Die zahl­reichen Stationen seines beruf­lichen Werde­gangs ermöglichen es ihm, für seine Mandanten ganz­heitlich beratend und im Streit­fall juristisch tätig zu werden.
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