Kryptowallet-Zugriff durch Erben: Rechtliche Fragen und Wege zum Zugang

Kryptowallet-Zugriff durch Erben: Rechtliche Fragen und Wege zum Zugang

Kryptowallet erben: Zugriff

Beim Kryptowallet-Zugriff durch Erben treffen zwei Ebenen aufeinander, die sich nicht decken: Zivilrechtlich erben Sie die Kryptowerte des Verstorbenen wie jeden anderen Vermögensgegenstand (§ 1922 BGB). Tatsächlich kommen Sie aber nur an die Werte heran, wenn Sie den privaten Schlüssel, die Wiederherstellungsphrase oder ein Konto bei einem Anbieter erreichen, der Sie als Rechtsnachfolger anerkennt. Bei einem Anbieter führt der Weg in der Regel über einen Erbnachweis und dessen Prüfung nach den Bedingungen des Anbieters; bei einer selbstverwahrten Wallet hilft nur der Schlüssel.

Dieser Beitrag behandelt die zivilrechtlichen Fragen: wem die Werte gehören, wie Sie sich gegenüber Plattformen legitimieren, was bei mehreren Erben gilt, was Sie bei selbstverwahrten Wallets tun können und wo die Fallen liegen. Die steuerliche Seite wird nur kurz behandelt; ausführlich dazu der Beitrag zur Besteuerung von Kryptowährung im Erbfall.

Rechtlich gehört es den Erben, praktisch entscheidet der Schlüssel

Nach § 1922 Abs. 1 BGB geht mit dem Tod das Vermögen des Erblassers als Ganzes auf die Erben über (Gesamtrechtsnachfolge). Das schließt Kryptowerte ein. Eine eigene gesetzliche Regelung für Kryptowerte im Erbrecht gibt es nicht; die Einordnung als Vermögenswert wird nach herrschender Meinung angenommen, auch wenn Kryptowerte weder Sachen im Sinne des § 90 BGB noch klassische Forderungen sind. Entscheidend ist die Verfügungsmacht: Wer den privaten Schlüssel kennt, kann über die Werte verfügen.

Der Bundesgerichtshof hat 2018 für ein Benutzerkonto bei einem sozialen Netzwerk entschieden, dass der Vertrag mit dem Anbieter nach § 1922 BGB auf die Erben übergeht (BGH, Urteil vom 12. Juli 2018, III ZR 183/17). Im Vollstreckungsverfahren hat er später klargestellt, dass die Erben Zugang zum Konto verlangen können und eine bloße Datenübergabe nicht genügt (BGH, Beschluss vom 27. August 2020, III ZB 30/20). Beide Entscheidungen betreffen kein Kryptokonto. Sie zeigen aber das Prinzip: Digitale Rechtspositionen sind vererblich, und der Anbieter kann sich nicht allein auf die Höchstpersönlichkeit berufen. Für Vermögenswerte gilt das erst recht.

Daraus folgt: Die Erbenstellung bekommen Sie kraft Gesetzes, ohne Antrag. Ob Sie die Werte auch erreichen, hängt von der Art der Verwahrung ab.

Zwei Verwahrmodelle, zwei Rechtslagen

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Modell Wer hat die Verfügungsmacht? Zugang für Erben
Verwahrung bei Börse oder Verwahrer (Custodial) der Anbieter, der Kunde hat einen Vertrag über den Anbieter, mit Erbnachweis und Prüfung
Selbstverwahrung (Hardware, Software, Papier) allein, wer Schlüssel oder Wiederherstellungsphrase kennt nur mit Schlüssel oder Phrase, ein Dritter kann nicht helfen

Dieser Unterschied bestimmt, was Sie rechtlich durchsetzen können. Gegen einen Anbieter haben Sie Ansprüche aus dem auf Sie übergegangenen Vertrag. Gegen die Blockchain hat niemand einen Anspruch.

Zugang bei Börse oder Verwahrer

Wer Kryptowerte bei einem Anbieter verwahrt hatte, hinterlässt den Erben einen Vertrag. Der Anbieter wird in der Regel Sterbeurkunde, Erbnachweis und Ausweis verlangen und eine Identitätsprüfung nach den Geldwäschevorschriften durchführen. Als Erbnachweis kommen in Betracht:

  • ein Erbschein (§ 2353 BGB),
  • ein notarielles Testament oder ein Erbvertrag mit Eröffnungsniederschrift,
  • bei Auslandsbezug ein Europäisches Nachlasszeugnis nach Art. 62 ff. EuErbVO.

Für Banken hat der Bundesgerichtshof entschieden, dass sie im Verkehr mit Verbrauchern nicht generell einen Erbschein verlangen dürfen; ein notarielles Testament mit Eröffnungsniederschrift genügt in der Regel (BGH, Urteil vom 8. Oktober 2013, XI ZR 401/12). Für ein eröffnetes eigenhändiges Testament gilt das nach dem Urteil vom 5. April 2016 (XI ZR 440/15) bei hinreichender Eindeutigkeit unter Umständen ebenfalls. Ob Krypto-Plattformen sich daran messen lassen müssen, ist nicht geklärt. Viele Anbieter bestehen in ihren Bedingungen auf eigenen Nachweisen, bei ausländischen Anbietern auch auf beglaubigten Übersetzungen oder Apostillen. Diese Anforderungen kosten Zeit; einen Erbschein können Sie parallel beantragen, wenn der Anbieter ihn verlangt.

Weigert sich ein Anbieter, obwohl der Nachweis vorliegt, kommt eine Aufforderung mit Fristsetzung und notfalls eine Klage in Betracht. Dabei ist zu klären, welches Recht und welches Gericht zuständig sind. Bei Anbietern mit Sitz im Ausland gelten oft deren Bedingungen und ein dort gewählter Gerichtsstand; zur Rechtslage vor Ort sollten Sie einen ausländischen Berater hinzuziehen.

Regulatorisch unterliegen Dienstleister für Kryptowerte in der EU der Verordnung (EU) 2023/1114 (MiCA), die unter anderem Verwahrpflichten regelt. Ob und wie ein bestimmter Anbieter Erbfälle abwickelt, ergibt sich daraus nicht; maßgeblich bleiben Vertrag und Bedingungen.

Selbstverwahrte Wallets: Rechtsanspruch ohne Zugriff

Liegen die Werte in einer Hardware- oder Software-Wallet, gibt es keinen Vertragspartner, den Sie in Anspruch nehmen könnten. Sie sind Rechtsnachfolger, mehr nicht. Was Sie rechtlich und praktisch tun können:

  1. Existenz klären. Ohne Hinweis des Erblassers gibt es kein zentrales Register. Hinweise liefern Kontoauszüge mit Überweisungen an Börsen, E-Mails von Anbietern, installierte Apps, Steuerunterlagen und physische Geräte oder Notizen mit Wortlisten. Für Bankkonten gibt es einen Kontenabruf der Behörden; für selbstverwahrte Kryptowerte gibt es kein vergleichbares Verfahren.
  2. Geräte und Unterlagen sichern. Nehmen Sie Geräte, Datenträger, Zettel und Passwortmanager in Besitz und halten Sie fest, wo Sie was gefunden haben. Verändern Sie nichts.
  3. Keine Versuche auf eigene Faust. Viele Hardware-Wallets sperren oder setzen sich nach mehreren falschen PIN-Eingaben zurück. Wer wiederholt rät, kann den Zugang endgültig verlieren, wenn die Wiederherstellungsphrase nicht vorliegt.
  4. Fachleute prüfen. IT-forensische Dienstleister können Datenträger auswerten. Das ist nicht in jedem Fall erfolgreich. Klären Sie Vertraulichkeit, Kosten und Haftung schriftlich, bevor Sie Geräte herausgeben.
  5. Vorsicht vor Vorkasse. Anbieter, die gegen Vorschuss „Wiederherstellung garantieren“, sind ein bekanntes Betrugsmuster. Prüfen Sie Referenzen und zahlen Sie keine hohen Vorauszahlungen, bevor ein Erfolg erkennbar ist.

Bleibt der Schlüssel unauffindbar, kann das Vermögen praktisch verloren sein. Ein Gericht kann den Zugang nicht erzwingen, weil es keinen Schuldner gibt.

Mehrere Erben: gemeinsame Verwaltung und Streit um den Schlüssel

Beerben mehrere Personen den Verstorbenen, bilden sie eine Erbengemeinschaft. Nach § 2038 Abs. 1 BGB verwalten die Miterben den Nachlass gemeinschaftlich. Über einzelne Nachlassgegenstände können sie nur gemeinsam verfügen (§ 2040 Abs. 1 BGB). Notwendige Erhaltungsmaßnahmen kann jeder Miterbe allein treffen (§ 2038 Abs. 1 Satz 2 BGB).

Ob dazu auch eine Übertragung der Kryptowerte gehört, etwa auf eine sichere Verwahrung, wenn der Schlüssel in fremde Hände zu geraten droht, ist nicht geklärt. Sicherer ist ein Mehrheitsbeschluss der Miterben: Verfügungen, die einer ordnungsgemäßen Verwaltung entsprechen, kann die Mehrheit beschließen (BGH, Urteil vom 11. November 2009, XII ZR 210/05). Ein Alleingang sollte auf echte Notfälle beschränkt bleiben und die Werte keinesfalls auf eine Adresse bringen, die nur einer kontrolliert.

Bei Kryptowerten ist das heikel, weil derjenige, der den Schlüssel hat, faktisch allein verfügen kann. Das schafft Missbrauchsrisiken. Wer ohne Zustimmung der anderen Miterben Werte auf eigene Adressen überträgt, setzt sich Ansprüchen auf Herausgabe und Schadensersatz aus und kann auch strafrechtliche Folgen riskieren. Praktische Schritte zur Absicherung:

  • Dokumentieren Sie den Fund des Schlüssels im Beisein der Miterben, am besten mit schriftlichem Protokoll.
  • Vereinbaren Sie, auf welche Adresse oder Verwahrung die Werte gemeinsam überführt werden, etwa auf ein Konto bei einem regulierten Anbieter unter Mitzeichnung.
  • Lassen Sie sich von einem Miterben, der den Schlüssel verwahrt, schriftlich Auskunft über Verbleib und Verwendung geben. Einen allgemeinen Auskunftsanspruch unter Miterben gibt es nicht. Hat der Miterbe die Werte aber an sich genommen oder für die Gemeinschaft verwaltet, kann er nach den Vorschriften über den Erbschaftsbesitz (§ 2027 BGB) oder die Geschäftsführung (§§ 681, 666 BGB) zur Auskunft verpflichtet sein; hatte er schon zu Lebzeiten Vollmacht, auch für die Zeit davor.
  • Prüfen Sie, ob eine Nachlasspflegschaft nach § 1960 BGB nötig ist, wenn die Erben unbekannt sind oder ungewiss ist, wer erbt. Die Besonderheiten bei Auslandsbezug behandelt der Beitrag Nachlasspflegschaft bei Auslandsbezug.

Hat der Erblasser einen Testamentsvollstrecker ernannt, verwaltet dieser den Nachlass (§ 2205 BGB), und die Erben können über die Werte nicht verfügen. Ein Testamentsvollstrecker mit technischem Verständnis oder ein Anwalt als Vollstrecker, der einen IT-Fachmann einbindet, kann den Zugriff geordnet organisieren. Der Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft nach § 2042 BGB geht in der Regel die Frage voraus, ob die Werte verkauft oder in Natur geteilt werden.

Vorsorge: Was der Erblasser regeln kann

Die meisten Probleme lassen sich zu Lebzeiten lösen. Ein Überblick:

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Maßnahme Wirkung Zu beachten
Bestandsverzeichnis der Wallets und Anbieter Erben wissen, wo gesucht werden muss getrennt von den Schlüsseln aufbewahren
Schlüssel oder Wiederherstellungsphrase nicht im Testament schützt vor Mitlesern das Testament wird vom Nachlassgericht eröffnet und ist mehreren Personen zugänglich
Hinweis im Testament auf Existenz und Fundort der Zugangsdaten Auffindbarkeit Zugangsdaten selbst separat sichern
Vollmacht über den Tod hinaus (§§ 168 Satz 1, 672 Satz 1 BGB) Bevollmächtigter kann gegenüber Anbietern handeln Anbieter erkennen sie teils nicht an, Umfang genau regeln
Vorsorgevollmacht Zugriff bei Handlungsunfähigkeit zu Lebzeiten getrennt von der Erbfolge
Testamentsvollstreckung geordnete Abwicklung durch erfahrene Person Auswahl und Vergütung festlegen
Mehrfachsignatur oder geteilte Schlüssel kein Einzelner kann allein verfügen technische Betreuung nötig

Notare und Rechtsanwälte können Unterlagen verwahren. Klären Sie vorab Umfang, Haftung und Herausgabebedingungen. Dokumentieren Sie nach jeder Änderung neu, sonst führt ein veraltetes Verzeichnis in die Irre. Zur Vorsorgevollmacht bei Wohnsitz im Ausland siehe Vorsorgevollmacht bei Auslandswohnsitz.

Fristen und Pflichten der Erben

  • Ausschlagung. Die Frist beträgt sechs Wochen ab Kenntnis vom Anfall und vom Grund der Berufung (§ 1944 Abs. 1 BGB), sechs Monate, wenn der Erblasser seinen letzten Wohnsitz nur im Ausland hatte oder sich der Erbe bei Fristbeginn im Ausland aufhält (§ 1944 Abs. 3 BGB). Handlungen, die über die Sicherung hinausgehen, etwa der Verkauf geerbter Coins, können als Annahme gewertet werden. Prüfen Sie vorher, ob der Nachlass überschuldet sein kann. Der Beitrag Ausschlagungsfrist bei Auslandsbezug behandelt Auslandsfälle.
  • Anzeige beim Finanzamt. Nach § 30 ErbStG ist ein steuerpflichtiger Erwerb binnen drei Monaten nach Kenntnis vom Anfall anzuzeigen. Kryptowerte gehören zum Erwerb. Bewertung, Freibeträge und Einkommensteuer beim Verkauf stehen im Beitrag zur Besteuerung von Kryptowährung im Erbfall.
  • Kursrisiko. Der Wert zum Stichtag bestimmt die Steuer, auch wenn der Kurs später fällt. Wer den Zugang erst spät erlangt, trägt das Kursrisiko trotzdem.

Auslandsbezug

Ein Auslandsbezug liegt vor, wenn der Verstorbene im Ausland lebte, Konten bei ausländischen Anbietern hatte oder Erben im Ausland wohnen. Das anwendbare Erbrecht bestimmt sich im Anwendungsbereich der EuErbVO grundsätzlich nach dem gewöhnlichen Aufenthalt des Verstorbenen bei seinem Tod, sofern keine Rechtswahl getroffen wurde; die Grundlagen stehen im Beitrag Internationales Erbrecht bei Auswanderung. Das Erbstatut sagt, wer erbt. Wie ein ausländischer Anbieter Erben legitimiert, regeln dessen Bedingungen und das für ihn geltende Recht. Hierzu sollten Sie einen Berater vor Ort einbeziehen.

Typische Fehler von Erblassern und Erben

  1. Zugangsdaten in Testament oder Cloud ablegen. Wer die Wiederherstellungsphrase im Testament oder als Foto im Online-Speicher ablegt, schafft Zugriffsmöglichkeiten für Dritte.
  2. Alleingang bei mehreren Erben. Der Zugriff ohne Wissen der anderen löst Streit aus und kann Ansprüche und Strafbarkeitsrisiken begründen.
  3. Geräte ausprobieren. Wiederholte Fehleingaben oder Zurücksetzen verbauen den Weg.
  4. Anbieter übersehen. Wer nur nach Wallets sucht, übersieht Börsenkonten oder Zahlungsdienste.

Fazit

Die Erben werden Inhaber der Kryptowerte, sobald der Erbfall eintritt. Ob sie die Werte erreichen, hängt von der Verwahrung ab: Bei Anbietern führt der Weg über Erbnachweis und Prüfung, bei Selbstverwahrung allein über den Schlüssel. Bei mehreren Erben braucht es eine gemeinsame, dokumentierte Vorgehensweise. Wer vorsorgt, trennt Bestandsverzeichnis und Zugangsdaten, ernennt eine erfahrene Vertrauensperson und hält die Dokumentation aktuell. Steuerliche Pflichten und Fristen laufen unabhängig davon, ob der Zugang gelingt.

Häufige Fragen

Gehören Kryptowerte zum Erbe?

Ja. Sie gehen als Teil des Vermögens nach § 1922 BGB auf die Erben über. Ob die Erben auch tatsächlich darauf zugreifen können, hängt davon ab, ob sie den Schlüssel haben oder der Anbieter sie als Rechtsnachfolger anerkennt.

Brauche ich einen Erbschein für die Börse?

Das richtet sich nach dem Anbieter und seinen Bedingungen. Für Banken hat der BGH entschieden, dass sie im Verkehr mit Verbrauchern nicht generell einen Erbschein verlangen dürfen; ein notarielles Testament mit Eröffnungsniederschrift genügt in der Regel. Ob dies für Krypto-Plattformen ebenso gilt, ist nicht geklärt; klären Sie die Anforderungen vorab.

Was tun, wenn ich nur eine Hardware-Wallet ohne Wiederherstellungsphrase finde?

Verändern Sie nichts und versuchen Sie nicht, die PIN zu raten. Suchen Sie nach der Wiederherstellungsphrase in Unterlagen, Schließfach und Notarverwahrung und lassen Sie das Vorgehen von einem Fachmann prüfen.

Darf ein Miterbe die Kryptowerte allein übertragen?

Nein, in der Regel nicht. Ausnahmen kommen nur bei notwendigen Erhaltungsmaßnahmen in Betracht (§ 2038 Abs. 1 Satz 2 BGB). Verfügungen über Nachlassgegenstände erfordern die Mitwirkung aller Miterben, soweit nicht ein Testamentsvollstrecker allein handeln darf.

Soll ich die Wiederherstellungsphrase ins Testament schreiben?

Nein. Das Testament wird eröffnet und ist nicht geheim. Nennen Sie im Testament nur den Hinweis, wo und bei wem die Zugangsdaten hinterlegt sind.

Rechtsanwalt Dr. Johannes Fiala und die Kanzlei mit Schwerpunkt im internationalen Erbrecht, Steuerrecht und Vermögensschutz in München beraten Erblasser und Erben digitaler Vermögenswerte bei der Nachfolgeplanung und beim Zugriff nach dem Erbfall, von der Vorsorge im Testament über die Legitimation gegenüber Plattformen bis zur Abstimmung mit Beratern im Ausland. Dr. Fiala hat zu Fragen der Auswanderung und des Vermögensschutzes umfangreich publiziert. Nehmen Sie unverbindlich Kontakt zur Kanzlei auf, um Ihre individuelle Situation in einer Erstberatung besprechen zu lassen.

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