Erbausschlagung mit Auslandsbezug: Frist, Form und zuständiges Gericht

Erbausschlagung mit Auslandsbezug: Frist, Form und zuständiges Gericht

Erbausschlagung mit Auslandsbezug

Wer ein Erbe ausschlagen möchte, hat nach deutschem Recht wenig Zeit. Bei einer Erbausschlagung mit Auslandsbezug verlängert sich die Frist unter bestimmten Voraussetzungen von sechs Wochen auf sechs Monate. Welche Frist im Einzelfall gilt, wann sie beginnt, wo die Erklärung abgegeben werden kann und welche Form sie haben muss, entscheidet oft darüber, ob Erben für Schulden eines ungewollten Nachlasses einstehen müssen. Auswanderer und im Ausland lebende Erben stehen dabei vor zusätzlichen Hürden: Beglaubigung im Ausland, Postlaufzeiten, verschiedene Gerichte und die Frage, ob überhaupt deutsches Erbrecht gilt. Dieser Beitrag erläutert die Rechtslage (Stand: September 2026) und zeigt, wo in der Praxis Fristen verloren gehen.

Vorfrage: Gilt überhaupt deutsches Erbrecht?

Die Fristen des § 1944 BGB gelten nur, wenn der Erbfall deutschem Erbrecht unterliegt. Welches Erbrecht anwendbar ist, bestimmt seit dem 17. August 2015 die EU-Erbrechtsverordnung (EuErbVO). Maßgeblich ist nach Art. 21 EuErbVO grundsätzlich der gewöhnliche Aufenthalt des Erblassers im Zeitpunkt seines Todes, sofern er nicht nach Art. 22 EuErbVO das Recht seiner Staatsangehörigkeit gewählt hat. Die Bedingungen für die Annahme und Ausschlagung einer Erbschaft, einschließlich der Frist, richten sich nach Art. 23 Abs. 2 Buchst. e EuErbVO nach diesem Erbstatut.

Hatte etwa ein deutscher Erblasser seinen gewöhnlichen Aufenthalt zuletzt in Spanien und keine Rechtswahl getroffen, richtet sich auch die Ausschlagung grundsätzlich nach dem dortigen Recht, dessen Fristen erheblich abweichen können. Dazu sollte ein im betreffenden Staat zugelassener Berater hinzugezogen werden. Wie die EuErbVO das anwendbare Recht bestimmt, erläutert der Beitrag zum internationalen Erbrecht bei Auswanderung. Die folgenden Ausführungen betreffen Erbfälle nach deutschem Recht.

Die Grundregel: sechs Wochen ab Kenntnis

Nach § 1944 Abs. 1 BGB kann die Ausschlagung nur binnen sechs Wochen erfolgen. Lässt der Erbe die Frist verstreichen, kann er nach § 1943 BGB nicht mehr ausschlagen; die Erbschaft gilt als angenommen.

Wann die Frist beginnt

Die Frist beginnt nach § 1944 Abs. 2 Satz 1 BGB mit dem Zeitpunkt, in dem der Erbe von dem Anfall der Erbschaft und dem Grund seiner Berufung Kenntnis erlangt. Der Todestag selbst ist nicht entscheidend. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs setzt Kenntnis ein zuverlässiges Erfahren der maßgeblichen Umstände voraus, aufgrund dessen ein Handeln erwartet werden kann; auch ein nachvollziehbarer Rechtsirrtum kann der Kenntnis entgegenstehen.

Ist der Erbe durch Verfügung von Todes wegen berufen, beginnt die Frist nach § 1944 Abs. 2 Satz 2 BGB nicht vor der Bekanntgabe dieser Verfügung durch das Nachlassgericht. In der Praxis ist das regelmäßig der Zugang des Eröffnungsprotokolls mit der Testamentsabschrift. Für den Fristlauf gelten nach § 1944 Abs. 2 Satz 3 BGB die Verjährungsvorschriften der §§ 206 und 210 BGB entsprechend, etwa bei höherer Gewalt oder fehlender gesetzlicher Vertretung.

Wichtig: Die Frist läuft für jeden Erben gesondert. Schlägt ein Erbe aus, fällt die Erbschaft den Nachrückenden an, etwa den Kindern des Ausschlagenden. Für diese beginnt eine eigene Frist, sobald sie von dem Anfall an sie Kenntnis erlangen. In Familien mit Angehörigen in verschiedenen Ländern entstehen so Ketten von Ausschlagungen mit jeweils eigenen Fristen.

Sechs Monate: die zwei Fälle des § 1944 Abs. 3 BGB

Nach § 1944 Abs. 3 BGB beträgt die Frist sechs Monate, wenn der Erblasser seinen letzten Wohnsitz nur im Ausland gehabt hat oder wenn sich der Erbe bei dem Beginn der Frist im Ausland aufhält. Es genügt, wenn eine der beiden Varianten vorliegt.

Letzter Wohnsitz des Erblassers nur im Ausland

Die erste Variante knüpft an den Wohnsitz des Erblassers an, nicht an seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Sinne der EuErbVO und nicht an seine Staatsangehörigkeit. Entscheidend ist das Wort „nur“: Hatte der Erblasser neben einer Wohnung im Ausland auch noch einen Wohnsitz in Deutschland, etwa weil er als Ruheständler zwischen Deutschland und Portugal pendelte, greift diese Variante nicht. Dann bleibt es bei sechs Wochen, sofern sich nicht der Erbe bei Fristbeginn im Ausland aufhält.

Aufenthalt des Erben im Ausland bei Fristbeginn

Beim Erben verlangt das Gesetz keinen Wohnsitz, sondern nur einen Aufenthalt im Ausland, und zwar im Zeitpunkt des Fristbeginns. Späteres Verhalten ist für die Fristlänge unerheblich: Wer bei Kenntnis in Deutschland ist und eine Woche später ins Ausland reist, erhält keine Verlängerung. Umgekehrt verkürzt sich die Frist nicht, wenn ein Erbe, der sich bei Fristbeginn im Ausland aufhielt, kurz darauf nach Deutschland zurückkehrt.

Was „Aufenthalt“ bedeutet, hat der Bundesgerichtshof mit Beschluss vom 16. Januar 2019 (IV ZB 20/18 und IV ZB 21/18) konkretisiert. Die Vorschrift soll Kommunikationsproblemen bei der Informationsbeschaffung Rechnung tragen. Erforderlich ist ein tatsächliches Verweilen mit einer gewissen Verweildauer. Ein geplanter Tagesausflug von einigen Stunden in das benachbarte Ausland mit Rückkehr am selben Tag genügt jedenfalls nicht. Wo genau die Grenze liegt, ob etwa eine Übernachtung oder ein Wochenende ausreicht, hat der BGH offengelassen. Wer sich auf die längere Frist stützen möchte, sollte seinen Auslandsaufenthalt im Zeitpunkt der Kenntnis belegen können, etwa durch Reiseunterlagen oder eine Meldebescheinigung im Ausland.

Minderjährige Erben: Es kommt auf die Eltern an

Bei minderjährigen Erben kommt es nach der genannten BGH-Entscheidung für Kenntnis und Aufenthalt nicht auf das Kind an, sondern auf die gesetzlichen Vertreter. Bei gemeinsamer Sorge beginnt die Frist erst, wenn der letzte der beiden Elternteile Kenntnis erlangt hat. Hält sich bei Fristbeginn auch nur einer der beiden Elternteile im Ausland auf, gilt die Sechsmonatsfrist.

Übersicht: welche Frist gilt?

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Konstellation Frist nach deutschem Recht
Erblasser und Erbe leben in Deutschland 6 Wochen
Erblasser hatte letzten Wohnsitz nur im Ausland 6 Monate
Erblasser hatte Wohnsitz im Ausland und zusätzlich in Deutschland, Erbe in Deutschland 6 Wochen
Erbe hält sich bei Fristbeginn im Ausland auf (z. B. Wohnsitz dort oder längerer Aufenthalt) 6 Monate
Erbe ist bei Fristbeginn nur auf einem Tagesausflug im Ausland 6 Wochen (BGH, IV ZB 20/18)
Minderjähriger Erbe, ein Elternteil bei Fristbeginn im Ausland 6 Monate
Erbfall unterliegt ausländischem Erbrecht Frist nach dem ausländischen Recht, Berater vor Ort einschalten

Die Form: öffentlich beglaubigt und rechtzeitig beim Nachlassgericht

Nach § 1945 Abs. 1 BGB erfolgt die Ausschlagung durch Erklärung gegenüber dem Nachlassgericht, und zwar entweder zur Niederschrift des Nachlassgerichts oder in öffentlich beglaubigter Form. Ein einfacher Brief, eine E-Mail oder ein Fax genügt nicht. Eine Ausschlagung unter einer Bedingung ist nach § 1947 BGB unwirksam, und eine Beschränkung auf einen Teil der Erbschaft ist nach § 1950 BGB ausgeschlossen.

Wer einen Bevollmächtigten einschaltet, braucht nach § 1945 Abs. 3 BGB eine öffentlich beglaubigte Vollmacht. Sie muss der Erklärung beigefügt oder innerhalb der Ausschlagungsfrist nachgereicht werden. Eine bereits bestehende, öffentlich beglaubigte Vorsorgevollmacht kann hier hilfreich sein, sofern sie erbrechtliche Erklärungen abdeckt; Hinweise dazu enthält der Beitrag zur Vorsorgevollmacht bei Auslandswohnsitz.

Beglaubigung im Ausland: Konsulat oder ausländischer Notar

Wer im Ausland lebt, muss nicht nach Deutschland reisen. Deutsche Konsularbeamte können nach § 10 Konsulargesetz Unterschriften beglaubigen; diese Beglaubigungen stehen denen eines inländischen Notars gleich. Die Auslandsvertretungen verlangen dafür in der Regel persönliches Erscheinen mit gültigem Ausweis und erheben Gebühren. Bei minderjährigen Erben sollten beide sorgeberechtigten Elternteile unterschreiben.

Das Konsulat nimmt die Ausschlagung aber nicht mit Wirkung für das Nachlassgericht entgegen. Es beglaubigt nur die Unterschrift. Wirksam wird die Erklärung erst, wenn sie beim zuständigen Nachlassgericht eingeht.

Alternativ kommt die Beglaubigung durch einen ausländischen Notar in Betracht. Ob das deutsche Gericht dann eine Apostille nach dem Haager Übereinkommen von 1961 oder eine Legalisation verlangt, hängt vom Ausstellungsstaat ab. Für öffentliche Urkunden aus EU-Mitgliedstaaten sieht Art. 74 EuErbVO im Anwendungsbereich der Verordnung eine Befreiung von der Legalisation vor; mit einzelnen Staaten bestehen bilaterale Befreiungsabkommen. Bei Drittstaaten ist regelmäßig mit einer Apostille und gegebenenfalls einer Übersetzung zu rechnen, was Zeit kostet.

Zugang innerhalb der Frist: der unterschätzte Engpass

Entscheidend ist der Eingang des beglaubigten Originals beim Nachlassgericht vor Fristablauf. Internationale Postlaufzeiten von mehreren Wochen sind keine Seltenheit. Ein Versand per Einschreiben mit Rückschein oder per Kurier mit Sendungsverfolgung schafft einen Nachweis. Eine vorab per Fax oder E-Mail übersandte Kopie ersetzt das Original nicht.

Welches Gericht nimmt die Erklärung entgegen?

Das deutsche Nachlassgericht

Zuständig ist grundsätzlich das Nachlassgericht, das für den Nachlass insgesamt zuständig ist. Nach § 343 Abs. 1 FamFG ist vorrangig das Gericht zuständig, in dessen Bezirk der Erblasser bei seinem Tod seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte; lag dieser nicht im Inland, ist das Gericht seines letzten gewöhnlichen Aufenthalts im Inland zuständig (§ 343 Abs. 2 FamFG); fehlt auch ein solcher, ist das Amtsgericht Schöneberg in Berlin zuständig, wenn der Erblasser Deutscher war oder sich Nachlassgegenstände im Inland befinden (§ 343 Abs. 3 FamFG). Einzelheiten dazu behandelt der Beitrag zur Zuständigkeit des Nachlassgerichts bei Auslandswohnsitz.

Daneben ist nach § 344 Abs. 7 FamFG auch das Nachlassgericht zuständig, in dessen Bezirk die erklärende Person ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat. Das gilt für die Ausschlagung ebenso wie für die Anfechtung der Annahme, der Ausschlagung oder der Fristversäumung. Wer in Deutschland lebt, kann die Erklärung also bei seinem Wohnortgericht abgeben; dieses leitet sie weiter.

Erklärung am Gericht des Aufenthaltsstaats: Art. 13 EuErbVO

Für Erben mit gewöhnlichem Aufenthalt in einem anderen EU-Mitgliedstaat (mit Ausnahme von Dänemark und Irland, die nicht an die EuErbVO gebunden sind) eröffnet Art. 13 EuErbVO eine zusätzliche Möglichkeit: Sie können die Ausschlagung auch vor den Gerichten des Mitgliedstaats erklären, in dem sie ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, wenn das Recht dieses Staates eine solche Erklärung vor Gericht vorsieht. Umgekehrt regelt § 31 IntErbRVG für Personen mit gewöhnlichem Aufenthalt in Deutschland, dass das Nachlassgericht an ihrem Aufenthaltsort solche Erklärungen entgegennimmt, auch wenn der Erbfall im Übrigen in einem anderen Mitgliedstaat abgewickelt wird.

Zur Form bestimmt Art. 28 EuErbVO, dass eine Ausschlagungserklärung wirksam ist, wenn sie entweder den Formerfordernissen des Erbstatuts oder denen des Staates entspricht, in dem der Erklärende seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. Der Europäische Gerichtshof hat mit Urteil vom 2. Juni 2022 (C-617/20) entschieden, dass eine vor dem Gericht des Aufenthaltsstaats abgegebene Ausschlagung formwirksam ist, wenn die dort geltenden Formerfordernisse eingehalten sind.

Solange das deutsche Nachlassgericht von einer solchen Ausschlagung nichts weiß, kann es etwa einen unrichtigen Erbschein erteilen. Es sollte deshalb zeitnah mit einer beglaubigten Abschrift unterrichtet werden. Für Erben in Drittstaaten wie der Schweiz, dem Vereinigten Königreich oder den USA gilt Art. 13 EuErbVO nicht, ebenso wenig für Erben in Dänemark und Irland; sie müssen die Erklärung beim deutschen Nachlassgericht einreichen.

Nachlassspaltung: ein Erbfall, mehrere Rechtsordnungen

Unterliegen Teile eines Nachlasses unterschiedlichen Rechtsordnungen, etwa weil vorrangige Staatsverträge für Grundbesitz an das Recht des Lageorts anknüpfen oder ein Drittstaat für dort belegene Immobilien sein eigenes Recht anwendet, spricht man von Nachlassspaltung. Dann ist für jeden Teilnachlass gesondert zu prüfen, welche Fristen und Formen gelten und ob im Ausland eigene Erklärungen erforderlich sind. Das Verbot der Teilausschlagung nach § 1950 BGB betrifft den deutschem Recht unterliegenden Nachlass; für den ausländischen Teil ist ein Berater vor Ort hinzuzuziehen. Wie gesetzliche Erbfolge und Erbstatut bei Auswanderern zusammenwirken, beschreibt der Beitrag zur gesetzlichen Erbfolge bei Auswanderung.

Überschuldeter Auslandsnachlass: die Frist sinnvoll nutzen

Häufigster Grund für eine Ausschlagung ist ein überschuldeter Nachlass. Bei Auslandsbezug sind Konten bei ausländischen Banken, belastete Immobilien oder Steuerschulden im Ausland aus der Ferne schwer zu überblicken, und Banken verlangen für Auskünfte oft einen Erbnachweis. Auch sechs Monate werden so knapp. Sinnvoll ist ein strukturiertes Vorgehen:

  • Kenntniszeitpunkt schriftlich festhalten (Datum des Anrufs, der E-Mail, des Zugangs des Gerichtsschreibens).
  • Fristende berechnen und einen Puffer für Beglaubigung und Versand abziehen.
  • Vermögensübersicht anlegen: Konten, Depots, Immobilien, Versicherungen, Verbindlichkeiten, Bürgschaften, Steuerschulden in jedem betroffenen Staat.
  • Auskünfte bei Banken, Grundbuch- und Steuerbehörden anfordern, soweit das ohne Annahmehandlung möglich ist.
  • Keine Handlungen vornehmen, die als Annahme ausgelegt werden könnten, etwa Verkauf von Nachlassgegenständen oder Auflösung von Konten zu eigenen Zwecken.

Steht bei Fristende nicht fest, ob der Nachlass überschuldet ist, kommen neben der Ausschlagung auch die Annahme mit anschließender Beschränkung der Haftung durch Nachlassverwaltung oder Nachlassinsolvenzverfahren nach § 1975 BGB in Betracht. Bei deutschem Erbstatut und Vermögen im Ausland ist allerdings zu prüfen, ob diese Instrumente dort anerkannt werden.

Zu bedenken ist außerdem, dass eine Ausschlagung in der Regel auch den Pflichtteil kostet. Eine Ausnahme gilt unter anderem nach § 2306 BGB, wenn der Erbe durch Beschränkungen oder Beschwerungen belastet ist. Welche Ansprüche bei Auslandsvermögen bestehen, erläutert der Beitrag zum Pflichtteilsrecht bei Auslandsvermögen. Wird für eine Ausschlagung eine Abfindung gezahlt, ist diese nach § 3 Abs. 2 Nr. 4 ErbStG erbschaftsteuerpflichtig; zur Frage einer doppelten Besteuerung siehe den Beitrag zur Erbschaftsteuer und zu Doppelbesteuerungsabkommen.

Taktische Ausschlagungen sind riskant: Im BGH-Fall von 2019 sollte über eine Kette von Ausschlagungen das Testament umgangen werden; die Ausschlagung für das minderjährige Kind war verspätet und damit unwirksam.

Frist verpasst: Anfechtung der Annahme oder der Versäumung

Ist die Frist abgelaufen, bleibt nur die Anfechtung. Nach § 1956 BGB kann die Versäumung der Ausschlagungsfrist in gleicher Weise angefochten werden wie die Annahme. Die Anfechtung wirkt nach § 1957 Abs. 1 BGB als Ausschlagung. Sie ist nach § 1955 BGB gegenüber dem Nachlassgericht in der Form des § 1945 BGB zu erklären.

Voraussetzung ist ein Anfechtungsgrund, typischerweise ein Irrtum. In Betracht kommt nach der Rechtsprechung etwa, dass der Erbe die Frist verstreichen ließ, weil er über ihr Bestehen, ihren Lauf oder die Rechtsfolgen ihres Ablaufs irrte. Der Irrtum muss aber ursächlich gewesen sein; daran scheiterte die Anfechtung im genannten BGH-Fall, weil auch eine rechtzeitige Ausschlagung eine familiengerichtliche Genehmigung benötigt hätte und nicht feststand, dass diese erteilt worden wäre.

Irrtum über die Überschuldung: Wert oder Zusammensetzung des Nachlasses?

Häufig stellt sich erst nach Fristablauf heraus, dass der Nachlass anders aussieht als gedacht. Ob das zur Anfechtung berechtigt, hängt davon ab, worauf sich der Irrtum bezieht:

  • Irrtum über den Wert: Wer die ihm bekannten Nachlassgegenstände und Schulden lediglich falsch bewertet hat, etwa den Verkaufserlös einer Immobilie überschätzt oder die Kosten einer Wohnungsräumung zu hoch angesetzt hat, unterliegt grundsätzlich einem unbeachtlichen Motivirrtum. Er kann die Annahme oder die Ausschlagung deshalb nicht anfechten.
  • Irrtum über verkehrswesentliche Eigenschaften: Als beachtlicher Eigenschaftsirrtum nach § 119 Abs. 2 BGB kommt in Betracht, wenn sich der Erbe über die Zusammensetzung des Nachlasses geirrt hat, also über den Bestand an Vermögenswerten und Verbindlichkeiten. Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass die Annahme einer Erbschaft wegen Irrtums über eine verkehrswesentliche Eigenschaft des Nachlasses anfechtbar sein kann, wenn es um die Belastung des Nachlasses mit wesentlichen Verbindlichkeiten geht, deren Bestand ungeklärt ist (BGH, Urteil vom 8. Februar 1989, IVa ZR 98/87, BGHZ 106, 359). Im entschiedenen Fall hatte die Erbin von einem Vermächtnis nichts gewusst. Beachtlich kann danach etwa ein Irrtum über das Bestehen ganz bestimmter, dem Erben unbekannter Verbindlichkeiten sein, zum Beispiel einer Bürgschaft oder einer Steuerschuld des Erblassers im Ausland.

Wer ohne genaue Kenntnis des Nachlasses ausschlägt oder annimmt, kann sich später nicht auf einen Irrtum berufen. Das Oberlandesgericht Düsseldorf hat die Anfechtung einer Ausschlagung abgelehnt, die auf der bloßen Vermutung beruhte, hohe Räumungskosten würden den Nachlass aufzehren; eine Entscheidung auf spekulativer, bewusst ungesicherter Grundlage begründe keinen beachtlichen Irrtum, wenn sich der Nachlass später als werthaltig erweist (Beschluss vom 19. Dezember 2018, I-3 Wx 140/18). Für Erben mit Auslandsbezug folgt daraus: Die Vermögensübersicht aus dem vorigen Abschnitt dient nicht nur der Entscheidung selbst, sondern hält auch fest, von welchem Nachlassbestand Sie ausgegangen sind.

Die gleichen Maßstäbe gelten umgekehrt für die Anfechtung einer Ausschlagung; sie gilt nach § 1957 Abs. 1 BGB als Annahme.

Die Anfechtungsfrist beträgt nach § 1954 Abs. 1 BGB ebenfalls sechs Wochen ab Kenntnis des Anfechtungsgrundes und nach § 1954 Abs. 3 BGB sechs Monate, wenn der Erblasser seinen letzten Wohnsitz nur im Ausland hatte oder sich der Anfechtende bei Fristbeginn im Ausland aufhält. Nach 30 Jahren ist die Anfechtung nach § 1954 Abs. 4 BGB ausgeschlossen.

Minderjährige Erben: Genehmigung des Familiengerichts

Schlagen Eltern für ein minderjähriges Kind aus, benötigen sie nach § 1643 Abs. 1 BGB in Verbindung mit § 1851 Nr. 1 BGB grundsätzlich die Genehmigung des Familiengerichts (Rechtslage seit der Vormundschafts- und Betreuungsrechtsreform zum 1. Januar 2023). Nach § 1643 Abs. 3 BGB ist keine Genehmigung erforderlich, wenn die Erbschaft dem Kind erst infolge der Ausschlagung eines Elternteils anfällt, der das Kind allein oder gemeinsam mit dem anderen Elternteil vertritt, es sei denn, dieser Elternteil war neben dem Kind berufen.

Bei Familien im Ausland ist zusätzlich zu klären, welches Gericht für die Genehmigung zuständig ist und ob eine ausländische Entscheidung in Deutschland anerkannt wird. Für den Fristlauf während des Genehmigungsverfahrens gilt seit dem 1. Januar 2023 eine ausdrückliche Regelung: Nach § 1644 Abs. 3 Satz 1 BGB in Verbindung mit § 1858 Abs. 3 BGB hängt die Wirksamkeit einer ohne vorherige Genehmigung gegenüber dem Nachlassgericht erklärten Ausschlagung von der nachträglichen Genehmigung ab; sie wird mit deren Rechtskraft wirksam, und die Ausschlagungsfrist ist während des Genehmigungsverfahrens gehemmt. Eltern sollten die Ausschlagungserklärung deshalb innerhalb der Frist beim Nachlassgericht einreichen und den Genehmigungsantrag beim Familiengericht umgehend stellen.

Typische Fehler in der Praxis

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Fehler Folge Abhilfe
Frist ab Todestag statt ab Kenntnis berechnet Unnötiger Zeitdruck oder falsche Einschätzung Kenntniszeitpunkt dokumentieren
Sechs Monate angenommen, obwohl der Erblasser noch einen Wohnsitz in Deutschland hatte Ausschlagung verspätet Wohnsitzverhältnisse des Erblassers vorab klären
Postlaufzeit und Apostille nicht eingeplant Fristversäumung Puffer von mehreren Wochen einrechnen
Nach Ausschlagung am Aufenthaltsgericht (Art. 13 EuErbVO) deutsches Gericht nicht informiert Unrichtiger Erbschein, Gläubigeranfragen Beglaubigte Abschrift an das deutsche Nachlassgericht
Nachrückende Kinder vergessen Kinder werden Erben des überschuldeten Nachlasses Ausschlagung für Minderjährige mit ausschlagen, Genehmigung prüfen
Ausländisches Erbstatut übersehen Deutsche Frist und Form greifen nicht Erbstatut prüfen, Berater vor Ort einschalten

Fazit

Die Sechsmonatsfrist des § 1944 Abs. 3 BGB gilt nur, wenn der Erblasser seinen letzten Wohnsitz ausschließlich im Ausland hatte oder sich der Erbe beziehungsweise sein gesetzlicher Vertreter bei Fristbeginn mit einer gewissen Verweildauer im Ausland aufhält. Die Erklärung muss öffentlich beglaubigt sein und rechtzeitig beim Nachlassgericht eingehen. Anwendbares Erbrecht, mögliche Nachlassspaltungen und die Genehmigung für minderjährige Kinder sollten frühzeitig geklärt werden.

Häufige Fragen

Wie lange ist die Ausschlagungsfrist, wenn ich im Ausland lebe?

Hält sich der Erbe bei Fristbeginn im Ausland auf, beträgt die Frist nach § 1944 Abs. 3 BGB sechs Monate, sofern deutsches Erbrecht anwendbar ist. Maßgeblich ist der Aufenthalt, nicht der Wohnsitz.

Kann ich die Erbschaft beim deutschen Konsulat ausschlagen?

Das Konsulat beglaubigt Ihre Unterschrift. Wirksam wird die Ausschlagung erst mit Eingang beim zuständigen Nachlassgericht; der Konsulatstermin allein wahrt die Frist nicht.

Verlängert ein Urlaub im Ausland die Frist?

Ein geplanter Tagesausflug ins benachbarte Ausland genügt nach dem BGH nicht. Ob ein längerer Urlaub ausreicht, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab.

Ich lebe in Frankreich. Kann ich vor einem französischen Gericht ausschlagen?

Nach Art. 13 EuErbVO können Erben mit gewöhnlichem Aufenthalt in einem an die EuErbVO gebundenen EU-Mitgliedstaat die Ausschlagung vor den dortigen Gerichten erklären, sofern das Recht dieses Staates das vorsieht. Welche Stelle dort zuständig ist und welche Form gilt, sollte mit einem Berater vor Ort geklärt werden. Das deutsche Nachlassgericht sollten Sie anschließend unterrichten.

Was kann ich tun, wenn ich die Frist verpasst habe?

Die Versäumung kann nach § 1956 BGB angefochten werden, etwa bei einem beachtlichen Irrtum über die Frist oder ihre Rechtsfolgen, und zwar binnen sechs Wochen, bei Auslandsbezug binnen sechs Monaten ab Kenntnis des Anfechtungsgrundes.

Rechtsanwalt Dr. Johannes Fiala und die Kanzlei mit Schwerpunkt im internationalen Erbrecht, Steuerrecht und Vermögensschutz in München beraten Mandanten bei der Ausschlagung von Erbschaften mit Auslandsbezug, von der Fristprüfung über die Beglaubigung im Ausland bis zur Abstimmung mit ausländischem Recht und der erbschaftsteuerlichen Einordnung. Dr. Fiala hat zu Fragen der Auswanderung und des Vermögensschutzes umfangreich publiziert. Nehmen Sie unverbindlich Kontakt zur Kanzlei auf, um Ihre individuelle Situation in einer Erstberatung besprechen zu lassen.

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