Nachlasspflegschaft bei Auslandsbezug: Wann ein deutsches Gericht einen Pfleger bestellt

Nachlasspflegschaft bei Auslandsbezug: Wann ein deutsches Gericht einen Pfleger bestellt

Nachlasspflegschaft bei Auslandsbezug

Stirbt ein Deutscher, der ins Ausland gezogen ist, und bleibt Vermögen in Deutschland zurück, stellt sich schnell die Frage nach einer Nachlasspflegschaft: Wer sichert die Wohnung, das Konto und die Unterlagen, solange niemand weiß, wer erbt, oder solange die Erben im Ausland nicht erreichbar sind? Bei einer Nachlasspflegschaft mit Auslandsbezug kommen zwei Fragen zusammen, die getrennt beantwortet werden müssen: Ist ein deutsches Gericht überhaupt zuständig, und nach welchem Recht handelt der Pfleger? Im Folgenden werden beide Fragen eingeordnet, Voraussetzungen, Aufgaben, Kosten und Dauer der Nachlasspflegschaft erläutert und die Grenzen der Befugnisse eines deutschen Nachlasspflegers aufgezeigt (Rechtsstand: September 2026).

Was ist eine Nachlasspflegschaft?

Die Nachlasspflegschaft ist eine gerichtlich angeordnete Fürsorgemaßnahme. Nach § 1960 BGB hat das Nachlassgericht für die Sicherung des Nachlasses zu sorgen, soweit hierfür ein Bedürfnis besteht, solange der Erbe unbekannt ist oder ungewiss bleibt, ob er die Erbschaft annimmt. Als Sicherungsmittel nennt das Gesetz unter anderem die Anlegung von Siegeln, die Hinterlegung von Geld und Wertsachen, die Aufnahme eines Nachlassverzeichnisses und die Bestellung eines Nachlasspflegers. Für die Nachlasspflegschaft tritt nach § 1962 BGB das Nachlassgericht an die Stelle des Familien- oder Betreuungsgerichts.

Der Nachlasspfleger ist kein Vertreter des Gerichts, sondern gesetzlicher Vertreter der noch unbekannten Erben. Er handelt in deren Interesse, steht aber unter der Aufsicht des Nachlassgerichts. Entscheidend ist der Wirkungskreis, den das Gericht im Bestellungsbeschluss festlegt. Häufig lautet er auf Sicherung und Verwaltung des Nachlasses und auf Ermittlung der Erben. Nur innerhalb dieses Wirkungskreises darf der Pfleger handeln.

Ein Nachlasspfleger wird nicht nur von Amts wegen tätig. Nach § 1961 BGB muss das Gericht auf Antrag eines Nachlassgläubigers einen Pfleger bestellen, wenn dies erforderlich ist, um einen Anspruch gegen den Nachlass gerichtlich geltend zu machen. Der Gläubiger erhält damit einen Ansprechpartner, den er verklagen kann. Angehörige können eine Pflegschaft nur anregen, einen Anspruch darauf haben sie nicht.

Wann wird eine Nachlasspflegschaft angeordnet?

Zwei Voraussetzungen müssen zusammentreffen: Der Erbe ist unbekannt oder es ist ungewiss, ob er annimmt, und es besteht ein Sicherungsbedürfnis, also eine konkrete Gefahr für den Nachlass. Typische Auslöser sind eine laufende Mietwohnung, ein unbeaufsichtigtes Haus, ein Betrieb, der weiterlaufen muss, Bankkonten, an die niemand herankommt, oder Forderungen, die ohne Ansprechpartner verjähren würden.

Beim Auslandsbezug kommen weitere typische Konstellationen hinzu:

  • Der Erblasser lebte zuletzt im Ausland und hat in Deutschland Vermögen zurückgelassen, etwa eine Immobilie oder ein Konto.
  • Die Erben sind im Ausland und nicht auffindbar oder nicht erreichbar.
  • Es gibt keine Angehörigen, die den Nachlass in Deutschland ordnen könnten, oder sie haben die Erbschaft noch nicht angenommen.
  • Nach dem Tod bleiben Rechnungen und Verpflichtungen in Deutschland bestehen, etwa Miete, Versicherungen oder Steuern.

Ist ein Erbe bekannt, erreichbar und handlungsbereit, fehlt es in der Regel am Sicherungsbedürfnis. Dass ein Erbe im Ausland lebt, genügt für sich allein nicht. Maßgeblich ist, ob niemand da ist, der wirksam für den Nachlass handeln kann.

Für Erben mit Auslandsbezug gilt außerdem: Ist deutsches Erbrecht anwendbar, beträgt die Ausschlagungsfrist nach § 1944 Abs. 3 BGB sechs Monate statt sechs Wochen, wenn der Erblasser seinen letzten Wohnsitz nur im Ausland hatte oder wenn sich der Erbe bei Fristbeginn im Ausland aufhält. Bei ausländischem Erbstatut richtet sich die Frist nach diesem Recht (Art. 23 Abs. 2 Buchst. e EuErbVO). Während dieser Zeit bleibt der Nachlass oft ohne Verwalter, sodass die Pflegschaft in der Praxis gerade in dieser Phase relevant wird.

Ist ein deutsches Gericht international zuständig?

Bei Auslandsbezug entscheidet zunächst die EU-Erbrechtsverordnung (Verordnung (EU) Nr. 650/2012, EuErbVO) über die internationale Zuständigkeit. Der Weg führt in mehreren Stufen:

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Stufe Vorschrift Inhalt
1 Art. 4 EuErbVO Zuständig sind für den gesamten Nachlass die Gerichte des Staates, in dem der Erblasser zuletzt seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte. War das Deutschland, ist das deutsche Nachlassgericht zuständig.
2 Art. 10 Abs. 1 EuErbVO Lebte der Erblasser zuletzt nicht in einem Mitgliedstaat, sind die Gerichte eines Mitgliedstaats mit Nachlassvermögen für den gesamten Nachlass zuständig, wenn der Erblasser dessen Staatsangehörigkeit hatte oder dort seinen vorherigen gewöhnlichen Aufenthalt hatte, sofern die Aufenthaltsänderung bei Anrufung des Gerichts nicht länger als fünf Jahre zurückliegt.
3 Art. 10 Abs. 2 EuErbVO Greift Absatz 1 nicht, sind die Gerichte des Mitgliedstaats mit Nachlassvermögen trotzdem für dieses Vermögen zuständig.
4 Art. 11 EuErbVO Notzuständigkeit nur in Ausnahmefällen, wenn ein Verfahren in einem eng verbundenen Drittstaat unzumutbar oder unmöglich ist und die Sache einen ausreichenden Bezug zu Deutschland hat.

Für die örtliche Zuständigkeit innerhalb Deutschlands gilt § 343 FamFG: Zuständig ist das Gericht, in dessen Bezirk der Erblasser zuletzt seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte, ersatzweise das Gericht seines letzten gewöhnlichen Aufenthalts im Inland (§ 343 Abs. 1 und 2 FamFG). Fehlt beides, ist das Amtsgericht Schöneberg in Berlin zuständig, wenn der Erblasser Deutscher war oder Nachlassgegenstände im Inland liegen (§ 343 Abs. 3 FamFG). Für die Sicherung des Nachlasses, also auch für eine Nachlasspflegschaft, ist zusätzlich jedes Gericht zuständig, in dessen Bezirk das Sicherungsbedürfnis besteht (§ 344 Abs. 4 FamFG). Wie sich die Zuständigkeit im Einzelfall bestimmt, erläutert der Beitrag Nachlassgericht bei Auslandswohnsitz: Welches Gericht ist zuständig? ausführlich.

Zwei Feinheiten werden in der Praxis häufig übersehen. Erstens: Beruht die Zuständigkeit nur auf Art. 10 Abs. 2 EuErbVO, erstreckt sie sich nur auf das in Deutschland belegene Vermögen, und auf dieses Vermögen bleibt dann auch der Wirkungskreis des Pflegers beschränkt. Zweitens: Aus Art. 19 EuErbVO folgt, dass Sicherungsmaßnahmen nach nationalem Recht auch dann bei den Gerichten dieses Staates beantragt werden können, wenn für die Hauptsache die Gerichte eines anderen Mitgliedstaats zuständig sind.

Rechtsprechung: Grenzen und Möglichkeiten

Das Oberlandesgericht Köln hat mit Beschluss vom 9. Dezember 2020 (2 Wx 293/20) entschieden, dass deutsche Gerichte für die Anordnung einer Nachlasspflegschaft über in Deutschland befindliche Vermögenswerte zuständig sein können, obwohl der Erblasser zuletzt in einem Drittstaat lebte und auf die Erbfolge dessen Recht anzuwenden war. Die Anordnung und Überwachung der Pflegschaft folgen als Sicherungsmaßnahme deutschem Recht.

In dieselbe Richtung geht ein Beschluss des Oberlandesgerichts Frankfurt vom 14. August 2024 (20 W 135/24). Es ging um den Nachlass eines US-Staatsbürgers mit Vermögen in Deutschland. Das Gericht stützte die Zuständigkeit auf Art. 10 Abs. 2 EuErbVO, betonte aber zugleich, dass der Wirkungskreis des Pflegers klar begrenzt sein muss: Er vertrat nur die unbekannten Erben und nur für das in Deutschland befindliche Vermögen. Weitergehende Verwaltungs- oder Verfügungsbefugnisse über den gesamten Nachlass folgten aus der Pflegschaft nicht.

Die Zuständigkeit ist keine Selbstverständlichkeit. Das Oberlandesgericht München hat mit Beschluss vom 12. Juni 2024 (33 Wx 270/23 e) im Fall des Nachlasses von Papst Benedikt XVI. die internationale Zuständigkeit deutscher Gerichte für eine Nachlasspflegschaft verneint. Der Erblasser hatte seinen letzten gewöhnlichen Aufenthalt im Vatikan, in Deutschland fehlte nach Ansicht des Gerichts Nachlassvermögen im Sinne von Art. 10 EuErbVO, und Verbindlichkeiten zählen nicht als Nachlassvermögen. Auch eine Notzuständigkeit nach Art. 11 EuErbVO lehnte das Gericht ab. Für die Praxis heißt das: Ohne konkretes, dem Nachlass zuzurechnendes Vermögen in Deutschland kann der Zugang zu einem deutschen Nachlassgericht verschlossen sein.

Welches Recht wendet der Nachlasspfleger an?

Die Erbfolge selbst richtet sich nach dem Erbstatut, also in der Regel nach dem Recht des Staates, in dem der Erblasser zuletzt seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte (Art. 21 Abs. 1 EuErbVO), oder nach einer wirksamen Rechtswahl. Wer erbt und in welchem Umfang, kann deshalb ausländischem Recht unterliegen. Die Anordnung und Überwachung der Nachlasspflegschaft bleiben dennoch Sache des deutschen Gerichts nach deutschem Verfahrensrecht.

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Frage Maßgebliches Recht
Wer sind die Erben und mit welchen Quoten? Erbstatut, ggf. ausländisches Recht (Art. 21, 22 EuErbVO)
Wird eine Nachlasspflegschaft angeordnet und beaufsichtigt? Deutsches Recht (§§ 1960 ff. BGB, FamFG)
Rechnungslegung, Zwangsgeld, Genehmigungen Deutsches Recht
Haftung für Nachlassverbindlichkeiten, Annahme und Ausschlagung Erbstatut (Art. 23 Abs. 2 EuErbVO)
Erbschaftsteuer Deutsches Steuerrecht, unabhängig vom Erbstatut

Ist ein Drittstaatsrecht Erbstatut, kann das Gericht einem nach Art. 29 Abs. 1 EuErbVO bestellten Verwalter ausnahmsweise alle Verwaltungsbefugnisse des deutschen Rechts übertragen (Art. 29 Abs. 3 EuErbVO). Ob und wann das für den Nachlasspfleger gilt, ist nicht abschließend geklärt; das OLG Köln hat die Vorschrift in diesem Zusammenhang herangezogen. Der Verwalter muss dabei die Bestimmung der Berechtigten und ihre Nachlassansprüche einschließlich eines Pflichtteils nach dem Erbstatut respektieren. Ob und wie deutsches Recht im Einzelfall anwendbar ist, klärt der Beitrag Deutsches Erbrecht bei Wohnsitz im Ausland.

Aufgaben des Nachlasspflegers

Der Wirkungskreis legt fest, was der Pfleger darf. Üblich sind folgende Aufgaben:

Nachlass sichern. Der Pfleger verschafft sich einen Überblick: Wohnung öffnen, Unterlagen sichten, Konten sichern, Wertsachen verwahren. Er erstellt ein Nachlassverzeichnis mit allen Vermögenswerten und Schulden und reicht es beim Gericht ein.

Nachlass verwalten. Laufende Verpflichtungen wie Miete, Versicherungen und Steuern werden fortgeführt, Verträge gekündigt und Forderungen eingezogen. Bei einem überschuldeten Nachlass prüft der Pfleger, ob ein Insolvenzantrag erforderlich ist.

Erben ermitteln. Gehört die Erbenermittlung zum Wirkungskreis, wertet der Pfleger Personenstandsregister aus, fragt bei Standesämtern an und kann gewerbliche Erbenermittler hinzuziehen. Bei alten Familienzweigen oder Auslandsbezug dauert das deutlich länger.

Unbekannte Erben vertreten. Das kann etwa bedeuten, eine Löschungsbewilligung für ein Grundbuchrecht zu erklären oder Nachlassgläubigern gegenüber aufzutreten. Sind Erben teilweise bekannt, ist der Pfleger nur für die unbekannten Erben zuständig, es sei denn, das Gericht erstreckt den Wirkungskreis ausnahmsweise weiter, weil eine Maßnahme nur einheitlich für den gesamten Nachlass möglich ist.

Steuerliche Pflichten erfüllen. Ist ein Nachlasspfleger bestellt, ist dieser nach § 31 Abs. 6 ErbStG zur Abgabe der Erbschaftsteuererklärung verpflichtet. Dazu gehört auch die Frage, ob und in welchem Umfang das Auslandsvermögen zu erfassen ist. Zur Doppelbesteuerung informiert der Beitrag Erbschaftsteuer und Doppelbesteuerungsabkommen.

Für Grundstücksgeschäfte braucht der Pfleger die Genehmigung des Nachlassgerichts (§§ 1888 Abs. 1, 1850, 1962 BGB). Ohne Genehmigung ist ein Kaufvertrag schwebend unwirksam (§ 1856 Abs. 1 BGB). Das Gericht prüft, ob der Verkauf im Interesse der Erben liegt, etwa weil der Erhalt der Immobilie den Nachlass aufzehren würde.

Der Pfleger muss dem Nachlassgericht jährlich Rechnung legen (§§ 1888 Abs. 1, 1865 BGB). Am Ende der Pflegschaft gibt er den Nachlass heraus und reicht eine Vermögensübersicht beziehungsweise Schlussrechnung ein (§ 1872 BGB). Wie ernst das Gericht diese Pflicht nimmt, zeigt der Beschluss des OLG Köln: Weil der Pfleger trotz Fristsetzung keine geordnete Rechnungslegung mit Belegen vorlegte, wurde ein Zwangsgeld von 1.000 Euro festgesetzt. Die Entscheidung erging zur Rechtslage vor dem 1. Januar 2023; heute ergibt sich die Zwangsgeldbefugnis aus § 1862 Abs. 3 BGB.

Die Grenze: Auslandsvermögen

Ein deutscher Nachlasspfleger wird von einem deutschen Gericht bestellt. Ob ausländische Banken, Grundbuchämter oder Behörden diese Bestellung anerkennen und ihm Zugriff gewähren, richtet sich im Ausland nach dem dortigen Recht. Die Verantwortung des Pflegers und seine Befugnisse enden deshalb praktisch dort, wo ausländische Stellen beteiligt sind. Er kann Auslandsvermögen ermitteln und dem Gericht melden, für die Durchsetzung vor Ort wird häufig ein ausländischer Berater benötigt. Das ausländische Recht selbst ist mit einem Berater vor Ort zu klären; die Schnittstelle zum deutschen Recht lässt sich von Deutschland aus koordinieren.

Ein Baustein ist das Europäische Nachlasszeugnis (ENZ) nach Art. 62 ff. EuErbVO. Es dient dem Nachweis der Rechtsstellung in anderen Mitgliedstaaten. Antragsberechtigt sind nach Art. 65 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 63 Abs. 1 EuErbVO unter anderem Nachlassverwalter. Das Oberlandesgericht Schleswig hat mit Beschluss vom 2. Februar 2018 (3 Wx 4/18) entschieden, dass auch ein Nachlasspfleger, dem Verwaltungsbefugnisse eingeräumt sind, ein ENZ beantragen kann. Ausstellen kann das ENZ nur ein Staat, dessen Gerichte nach Art. 4, 7, 10 oder 11 EuErbVO zuständig sind; in Dänemark und Irland gilt es nicht. Eine beglaubigte Abschrift gilt grundsätzlich nur sechs Monate (Art. 70 Abs. 3 EuErbVO). Gegenüber Stellen in Drittstaaten hat das ENZ keine unmittelbare Wirkung.

Welche Auslandskonten der Finanzverwaltung über den automatischen Informationsaustausch bekannt werden, zeigt unser Beitrag zu den CRS-Meldepflichten bei Auslandskonten.

Kosten der Nachlasspflegschaft

Die Kosten werden grundsätzlich aus dem Nachlass bezahlt. Sie sind Nachlassverbindlichkeiten, für die die Erben ihre Haftung auf den Nachlass beschränken können (§ 24 GNotKG, §§ 1975 ff. BGB). Es fallen zwei Posten an:

Vergütung des Pflegers. Sie richtet sich nach § 1888 Abs. 2 BGB in Verbindung mit dem Vormünder- und Betreuervergütungsgesetz (VBVG). Ist der Nachlass werthaltig, richtet sich der Stundensatz nach den Fachkenntnissen des Pflegers sowie nach Umfang und Schwierigkeit der Aufgabe. In der Praxis unterscheiden sich die Sätze von Gericht zu Gericht, eine bundesweit einheitliche Spanne gibt es nicht. Ist der Nachlass mittellos, zahlt die Staatskasse (§ 1888 Abs. 2 BGB, § 2 Abs. 1 VBVG) nach den Stundensätzen des § 3 Abs. 1 VBVG. Diese wurden zum 1. Januar 2026 angehoben und betragen je nach Qualifikation 26, 33 oder 44 Euro zuzüglich Umsatzsteuer. Ansprüche auf Vergütung und Aufwendungsersatz erlöschen, wenn sie nicht binnen 15 Monaten nach ihrer Entstehung gerichtlich geltend gemacht werden (§ 2 Abs. 2 VBVG).

Gerichtskosten. Das Nachlassgericht erhebt nach Nr. 12311 des Kostenverzeichnisses zum GNotKG eine Jahresgebühr, die sich nach dem Nachlasswert richtet, wobei Verbindlichkeiten nicht abgezogen werden (10 Euro je angefangene 5.000 Euro, mindestens 200 Euro). Beispiel: Bei einem Nachlasswert von 150.000 Euro sind das 30 mal 10 Euro, also 300 Euro pro Jahr. Bei einer Dauer von höchstens drei Monaten beträgt die Mindestgebühr 100 Euro.

Der Bundesgerichtshof hat mit Beschluss vom 10. September 2025 (IV ZB 2/25) entschieden, dass ein Nachlasspfleger für die Tätigkeit von Mitarbeitern keine Vergütung nach seinem eigenen Stundensatz verlangen kann. Allenfalls kommt ein Aufwendungsersatz in Betracht, der aber dargelegt werden muss. Bei kleinen Nachlässen kann das den wirtschaftlichen Restwert für die Erben spürbar erhöhen.

Auslandsbezug verteuert eine Pflegschaft meist, weil Erbenermittlung, Übersetzungen und ausländische Berater hinzukommen.

Wie lange dauert eine Nachlasspflegschaft?

Die Pflegschaft endet nicht automatisch, sondern durch Aufhebungsbeschluss des Gerichts, sobald die Erben feststehen und die Erbschaft angenommen haben. Bei überschaubaren Familienverhältnissen dauert das oft nur wenige Monate, bei entfernten Verwandten oder Auslandsbezug kann es mehrere Jahre dauern. Danach gibt der Pfleger den Nachlass heraus. Kann trotz Ermittlung kein Erbe gefunden werden, stellt das Gericht nach § 1964 BGB fest, dass ein anderer Erbe als der Fiskus nicht vorhanden ist.

Abgrenzung: Pflegschaft, Nachlassverwaltung und Testamentsvollstreckung

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Amt Wer setzt es ein? Wann? Zweck
Nachlasspfleger (§§ 1960 ff. BGB) Nachlassgericht Erben unbekannt oder Annahme ungewiss Sichern, Erben ermitteln, unbekannte Erben vertreten
Nachlassverwalter (§ 1975 BGB) Nachlassgericht auf Antrag des Erben oder eines Nachlassgläubigers (§ 1981 BGB) In der Regel Erben bekannt, Haftung soll auf den Nachlass beschränkt werden Befriedigung der Nachlassgläubiger
Testamentsvollstrecker Erblasser durch Verfügung von Todes wegen (ggf. Ernennung durch Dritten oder Nachlassgericht, §§ 2198, 2200 BGB) Erbfall mit entsprechender Anordnung Anordnungen des Erblassers umsetzen

Die Nachlassverwaltung ist nach § 1975 BGB eine Nachlasspflegschaft mit dem Zweck, die Nachlassgläubiger zu befriedigen, anders als im Nachlassinsolvenzverfahren grundsätzlich vollständig.

Praxisfehler und wie sie sich vermeiden lassen

  • Gerichtliche Post nicht ernst nehmen. Wer im Ausland lebt und Post vom Nachlassgericht erhält, sollte fristgerecht antworten. Meldet sich niemand, gilt der Erbe weiter als unbekannt.
  • Wirkungskreis nicht prüfen. Erben, die dem Pfleger bereits bekannt sind, sollten kontrollieren, ob dieser nicht Befugnisse in Anspruch nimmt, die ihm nicht zustehen.
  • Auslandsvermögen verschweigen. Erben sollten dem Pfleger Hinweise auf Auslandskonten und Auslandsimmobilien geben, damit sie im Verzeichnis und in der Steuererklärung erscheinen.
  • Vollmacht vergessen. Eine Vollmacht über den Tod hinaus kann eine Pflegschaft in vielen Fällen vermeiden, weil der Bevollmächtigte sofort handeln kann. Sicher ist das nicht, wenn völlig offen bleibt, wer erbt. Mehr dazu im Beitrag Vorsorgevollmacht bei Auslandswohnsitz.

Vorsorge: So lässt sich das Risiko einer Pflegschaft verringern

Wer wegzieht und Vermögen in Deutschland behält, kann vorsorgen: Ein klares Testament bei Wohnsitz im Ausland, eine Vollmacht über den Tod hinaus und eine Liste aller Konten können in vielen Fällen verhindern, dass ein Gericht einen Pfleger einsetzen muss. Wer erbt, wenn kein Testament vorliegt, erläutert der Beitrag zur gesetzlichen Erbfolge bei Auswanderung.

Fazit

Bei einer Nachlasspflegschaft mit Auslandsbezug muss man Zuständigkeit, anwendbares Recht und Grenzen der Befugnisse getrennt betrachten. Deutsche Gerichte können nach Art. 4 EuErbVO bei letztem gewöhnlichem Aufenthalt in Deutschland und nach Art. 10 EuErbVO bei Nachlassvermögen in Deutschland zuständig sein. Anordnung und Überwachung der Pflegschaft folgen dann auch bei ausländischem Erbstatut deutschem Recht. Der Pfleger vertritt die unbekannten Erben, sichert das Vermögen, ermittelt die Erben und steht unter gerichtlicher Aufsicht. Seine Reichweite endet aber dort, wo ausländische Stellen eigene Anforderungen stellen. Die Kosten werden grundsätzlich aus dem Nachlass bezahlt. Wer vorsorgt, kann eine Pflegschaft in vielen Fällen vermeiden.

Häufige Fragen

Kann ich als Angehöriger eine Nachlasspflegschaft beantragen?

Ein förmliches Antragsrecht haben nur Nachlassgläubiger nach § 1961 BGB. Angehörige können die Bestellung beim Nachlassgericht anregen. Das Gericht prüft dann von Amts wegen, ob ein Sicherungsbedürfnis besteht.

Muss ich den Nachlasspfleger aus eigener Tasche bezahlen?

Grundsätzlich nein. Vergütung und Gerichtskosten werden aus dem Nachlass bezahlt. Sie sind Nachlassverbindlichkeiten, für die die Erben ihre Haftung auf den Nachlass beschränken können, etwa bei Überschuldung. Ist der Nachlass mittellos, zahlt die Staatskasse die Vergütung.

Ist ein deutsches Gericht zuständig, wenn der Erblasser im Ausland gestorben ist?

Das kommt auf den letzten gewöhnlichen Aufenthalt, die Staatsangehörigkeit und den Ort des Nachlassvermögens an. Zuständig sein kann ein deutsches Gericht etwa nach Art. 10 EuErbVO, wenn Nachlassvermögen in Deutschland liegt. Ohne inländisches Vermögen kann die Zuständigkeit fehlen.

Darf der Nachlasspfleger eine Immobilie verkaufen?

Nur wenn dies vom Wirkungskreis gedeckt ist und das Nachlassgericht den Verkauf genehmigt. Ohne Genehmigung ist ein Grundstücksgeschäft schwebend unwirksam.

Gilt die Pflegschaft auch für Konten und Immobilien im Ausland?

Die Bestellung durch ein deutsches Gericht wirkt zunächst nur im Inland. Ob ausländische Banken oder Behörden den Pfleger anerkennen, richtet sich nach dem Recht des jeweiligen Staates. Dafür wird in der Regel ein ausländischer Berater benötigt. Innerhalb der EU kann das Europäische Nachlasszeugnis helfen.

Kann eine Vollmacht die Nachlasspflegschaft verhindern?

Häufig ja, wenn sie über den Tod hinaus gilt und der Bevollmächtigte handlungsfähig bleibt. Bleibt die Erbfolge völlig offen, kann das Gericht trotzdem tätig werden.

Rechtsanwalt Dr. Johannes Fiala hat zum internationalen Erbrecht und Vermögensschutz umfangreich publiziert und berät Erben, Nachlassbeteiligte und Auswanderer bei Nachlassfällen mit Deutschlandbezug, von der Frage der Zuständigkeit deutscher Nachlassgerichte bis zur Abstimmung mit ausländischen Beratern. Nehmen Sie unverbindlich Kontakt zur Kanzlei auf, um Ihre individuelle Situation in einer Erstberatung zu besprechen.

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