Künstlersozialkasse und Auswanderung: Was mit Ihrer KSK-Versicherung passiert

Künstlersozialkasse und Auswanderung: Was mit Ihrer KSK-Versicherung passiert

Künstlersozialkasse und Auswanderung

Wer als selbständiger Künstler oder Publizist über die Künstlersozialkasse versichert ist, verliert bei einer Auswanderung mehr als eine Postanschrift. Die KSK trägt über Bundeszuschuss und Künstlersozialabgabe die Hälfte der Beiträge zur Renten-, Kranken- und Pflegeversicherung. Dieser Vorteil hängt aber daran, dass deutsches Sozialversicherungsrecht auf Ihre Tätigkeit überhaupt anwendbar ist. Ob die Versicherung bei einem Wegzug endet, fortbesteht oder später wieder auflebt, entscheidet sich nicht am Meldeamt, sondern an der Frage, wo Sie tätig sind, wie lange und in welchen Staaten. Dieser Beitrag erläutert die Rechtslage nach dem Künstlersozialversicherungsgesetz (KSVG), dem Vierten Buch Sozialgesetzbuch und der EU-Koordinierungsverordnung, Stand September 2026, und zeigt, was nach dem Ende der KSK-Versicherung mit Rente und Krankenversicherung geschieht.

Woran die KSK-Versicherung anknüpft

Nach § 1 KSVG werden selbständige Künstler und Publizisten in der allgemeinen Rentenversicherung, der gesetzlichen Krankenversicherung und der sozialen Pflegeversicherung versichert, wenn sie die Tätigkeit erwerbsmäßig und nicht nur vorübergehend ausüben und im Zusammenhang damit nicht mehr als einen Arbeitnehmer beschäftigen. Versicherungsfrei ist nach § 3 Abs. 1 KSVG, wer voraussichtlich nicht mehr als 3.900 Euro Arbeitseinkommen im Jahr erzielt; für Berufsanfänger gilt diese Grenze in den ersten drei Jahren nicht (§ 3 Abs. 2 KSVG).

Das KSVG selbst enthält keine eigene Regel zum Auslandsbezug. Nach § 36a KSVG gelten jedoch die Vorschriften des Sozialgesetzbuchs, und damit auch das Territorialitätsprinzip des § 3 Nr. 1 SGB IV: Vorschriften über die Versicherungspflicht, die eine selbständige Tätigkeit voraussetzen, gelten für Personen, die im Geltungsbereich des Sozialgesetzbuchs selbständig tätig sind. Anknüpfungspunkt ist also in erster Linie der Ort der Tätigkeit, nicht die Staatsangehörigkeit und auch nicht allein die Meldeadresse. Vorrangig bleibt nach § 6 SGB IV das über- und zwischenstaatliche Recht, insbesondere die Verordnung (EG) Nr. 883/2004 und bilaterale Sozialversicherungsabkommen. Wie diese Grundsätze für ortsunabhängig Arbeitende allgemein wirken, erläutert der Beitrag zur Sozialversicherungspflicht digitaler Nomaden.

Beispiel: Die fiktive Autorin Clara schreibt dauerhaft in Portugal und liefert an einen Münchner Verlag. Sie ist nach dieser Logik in Portugal tätig; der Sitz des Auftraggebers macht die Tätigkeit nicht zu einer inländischen.

Vorübergehender Auslandsaufenthalt oder dauerhafter Wegzug

Die zentrale Weichenstellung ist die Dauer. Die Künstlersozialkasse unterscheidet in ihrer Informationsschrift „Auslandsaufenthalt – Auswirkungen auf die soziale Absicherung“ (Stand 09.2025) zwischen vorübergehenden und dauerhaften Aufenthalten.

EU, EWR und Schweiz: die 24-Monats-Grenze

Vorübergehende berufsbedingte Aufenthalte in einem EU-Staat, in Island, Liechtenstein, Norwegen oder der Schweiz wirken sich nach Angabe der KSK auf die soziale Absicherung nicht aus, wenn sie 24 Monate nicht überschreiten. Das entspricht Art. 12 Abs. 2 VO (EG) Nr. 883/2004, wonach Selbständige, die gewöhnlich in einem Mitgliedstaat tätig sind und eine ähnliche Tätigkeit vorübergehend in einem anderen Mitgliedstaat ausüben, für bis zu 24 Monate den Rechtsvorschriften des ersten Staates unterliegen. Während einer Tournee, einer Recherchereise oder eines Arbeitsaufenthalts innerhalb dieses Rahmens bleibt die Versicherungspflicht nach dem KSVG bestehen. Die im Ausland erzielten Einkünfte gehören in die Einkommensschätzung gegenüber der KSK.

Dauert der Aufenthalt länger oder ist eine Rückkehr bis auf Weiteres nicht geplant, gilt nach Art. 11 Abs. 3 Buchst. b VO (EG) Nr. 883/2004 das Recht des Staates, in dem die selbständige Tätigkeit ausgeübt wird. Die KSK formuliert es deutlich: Die Versicherung über die KSK kann dann nicht aufrechterhalten werden. Entscheidend ist nicht erst der Ablauf der 24 Monate. Wer von vornherein unbefristet auswandert, fällt nach dieser Logik bereits mit der Verlegung des Tätigkeitsortes aus der deutschen Versicherung heraus.

Tätigkeit in mehreren Staaten

Viele Künstler arbeiten nicht nur an einem Ort. Wer gewöhnlich in zwei oder mehr Mitgliedstaaten selbständig tätig ist, unterliegt nach Art. 13 Abs. 2 VO (EG) Nr. 883/2004 dem Recht des Wohnstaates, wenn er dort einen wesentlichen Teil seiner Tätigkeit ausübt; andernfalls gilt das Recht des Staates, in dem der Mittelpunkt seiner Tätigkeiten liegt. Als wesentlich gilt nach der Durchführungsverordnung (EG) Nr. 987/2009 ein Anteil von 25 Prozent, gemessen etwa an Umsatz, Arbeitszeit, Zahl der Dienstleistungen oder Einkommen. Wohnstaat ist nach der KSK vorrangig der Staat des tatsächlichen Lebensmittelpunkts, erst in zweiter Linie der melderechtliche Status.

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Beispiel (fiktiv) Tätigkeit Wohnstaat Anwendbares Recht
Fotograf Jonas je 50 % Deutschland und Österreich Deutschland deutsches Recht, KSK-Versicherung bleibt
Texterin Lina 60 % Deutschland, 40 % Niederlande Niederlande niederländisches Recht, keine KSK-Versicherung
Musiker Tom 70 % Deutschland, 20 % Belgien, 10 % Luxemburg Belgien deutsches Recht, da Wohnstaatanteil unter 25 % und Schwerpunkt in Deutschland

Die Beispiele zeigen: Ein Wohnsitz im Ausland schließt die KSK-Versicherung nicht in jedem Fall aus. Umgekehrt genügt ein Wohnsitz in Deutschland nicht, wenn der Tätigkeitsschwerpunkt dauerhaft im Ausland liegt. Wer zusätzlich im Ausland angestellt ist, muss Art. 13 Abs. 3 VO (EG) Nr. 883/2004 beachten: Bei Beschäftigung in einem und selbständiger Tätigkeit in einem anderen Mitgliedstaat gilt grundsätzlich das Recht des Beschäftigungsstaates.

Über das anwendbare Recht entscheidet bei Wohnsitz in Deutschland nicht die KSK, sondern die Deutsche Verbindungsstelle Krankenversicherung – Ausland (DVKA); bei Wohnsitz in einem anderen Mitgliedstaat ist der dortige Träger zuständig. Als Nachweis dient die A1-Bescheinigung. Wie diese beantragt wird und was sie leistet, beschreibt der Beitrag zur A1-Bescheinigung für digitale Nomaden.

Drittstaaten und Sozialversicherungsabkommen

Außerhalb von EU, EWR und Schweiz gelten nach der KSK für vorübergehende Aufenthalte ähnliche Grundsätze, die Zwei-Jahres-Frist aber nicht für alle Länder. Das nationale Recht kennt mit § 4 SGB IV die sogenannte Ausstrahlung: Sie ist auf Entsendungen im Rahmen eines inländischen Beschäftigungsverhältnisses zugeschnitten, gilt nach § 4 Abs. 2 SGB IV aber für Selbständige entsprechend. Der Gesetzeswortlaut verlangt dabei nur, dass der Auslandseinsatz infolge der Eigenart der Tätigkeit oder im Voraus zeitlich begrenzt ist. Nach der Praxis wird für Selbständige zusätzlich verlangt, dass die Tätigkeit ihren Schwerpunkt rechtlich und tatsächlich weiterhin in Deutschland hat, etwa weil der Betriebssitz hier bleibt. Dieses Kriterium steht nicht im Gesetz, sondern ergibt sich aus der Übertragung der für Arbeitnehmer entwickelten Grundsätze und wird so in der Kommentarliteratur vertreten (etwa Jansen, SGB IV, § 4, Abschnitt „Selbständige Tätigkeit“). Wie weit die entsprechende Anwendung für Künstler reicht, ist eine Frage des Einzelfalls.

Ob mit dem Zielstaat ein Sozialversicherungsabkommen besteht und welche Regeln es für Selbständige enthält, ist gesondert zu prüfen. Viele Abkommen erfassen nur einzelne Versicherungszweige. Nach der KSK kommt es in Drittstaatenfällen häufig darauf an, wo der Lebensmittelpunkt liegt und in welchem Land Einkommensteuerpflicht besteht. Welche Versicherungspflichten Sie im Zielstaat treffen, sollten Sie mit einem Berater vor Ort klären.

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Konstellation Folge für die KSK-Versicherung
Tournee oder Projekt in der EU bis 24 Monate besteht fort, Auslandseinkünfte melden
unbefristeter Umzug in einen EU-Staat, Tätigkeit dort endet, Recht des Tätigkeitsstaates
gewöhnliche Tätigkeit in mehreren EU-Staaten 25-%-Prüfung nach Art. 13 VO 883/2004, Entscheidung durch DVKA bzw. Wohnstaat-Träger
vorübergehend in einem Drittstaat abhängig von Abkommen und § 4 Abs. 2 SGB IV
dauerhafter Wegzug in einen Drittstaat endet in aller Regel

Melde- und Mitteilungspflichten gegenüber der KSK

Wer nach dem KSVG versichert ist, hat sich nach § 11 Abs. 1 KSVG bei der KSK zu melden und muss nach § 11 Abs. 2 KSVG auf Verlangen alle Angaben machen, die für die Feststellung der Versicherungspflicht erforderlich sind. Nach § 12 Abs. 1 KSVG ist bis zum 1. Dezember das voraussichtliche Arbeitseinkommen des Folgejahres zu melden; Änderungen werden nach § 12 Abs. 3 KSVG auf Antrag ab dem Folgemonat berücksichtigt. Hinzu kommt über § 36a KSVG die allgemeine Pflicht aus § 60 Abs. 1 Nr. 2 SGB I, Änderungen in den Verhältnissen unverzüglich mitzuteilen.

Für den Auslandsaufenthalt hält die KSK einen eigenen Vordruck bereit, der auch online über das Verwaltungsportal des Bundes eingereicht werden kann. Nach der dortigen Leistungsbeschreibung soll der Aufenthalt gemeldet werden, sobald er feststeht, jedenfalls vor dessen Beginn. Verlangt werden Nachweise wie Verträge, Reiseunterlagen, eine Abmeldebescheinigung oder eine Entscheidung der Krankenkasse oder DVKA zum Versicherungsstatus. Die Bearbeitung dauert nach Angabe des Portals etwa vier bis acht Wochen.

Der Zeitpunkt der Mitteilung hat rechtliche Folgen. Nach § 8 Abs. 2 KSVG wird der Bescheid über die Versicherungspflicht bei einer Änderung der Verhältnisse grundsätzlich erst ab dem Ersten des Monats aufgehoben, der auf die Kenntnis der KSK folgt. Unberührt bleibt aber § 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 SGB X: Wer eine Mitteilungspflicht vorsätzlich oder grob fahrlässig verletzt, muss mit einer Aufhebung ab dem Zeitpunkt der tatsächlichen Änderung rechnen. Dann können Beiträge und bereits erbrachte Leistungen rückabzuwickeln sein, während im Zielstaat womöglich Versicherungspflichten nachträglich festgestellt werden.

Rentenversicherung nach dem Ende der KSK-Versicherung

Die über die KSK erworbenen Beitragszeiten gehen mit dem Wegzug nicht verloren. Sie zählen für die allgemeine Wartezeit von fünf Jahren nach § 50 Abs. 1 SGB VI und später für die Rentenhöhe. Innerhalb der EU können Versicherungszeiten anderer Mitgliedstaaten für die Erfüllung von Wartezeiten berücksichtigt werden; jeder Staat zahlt aber grundsätzlich nur seinen Rentenanteil. Vertiefend dazu der Beitrag zur Rentenversicherung bei Auswanderung.

Wer die deutsche Rentenbiografie fortführen möchte, kann sich nach § 7 Abs. 1 SGB VI freiwillig versichern. Satz 2 der Vorschrift stellt klar, dass dies auch für Deutsche mit gewöhnlichem Aufenthalt im Ausland gilt. Freiwillige Beiträge sind nach § 197 Abs. 2 SGB VI wirksam, wenn sie bis zum 31. März des Folgejahres gezahlt werden. Einschränkungen können sich ergeben, wenn Sie im Zielstaat innerhalb der EU pflichtversichert sind; die EU-Verordnung regelt das Nebeneinander von Pflicht- und freiwilliger Versicherung eigenständig. Klären Sie dies vor der ersten Zahlung mit der Deutschen Rentenversicherung.

Die Antragspflichtversicherung für Selbständige nach § 4 Abs. 2 SGB VI ist für Auswanderer dagegen in der Regel keine Lösung. Sie setzt eine selbständige Tätigkeit voraus, für die deutsches Recht gilt, also nach § 3 Nr. 1 SGB IV eine Tätigkeit im Inland oder eine Zuordnung nach EU- oder Abkommensrecht. Bedeutung kann sie bei einer Rückkehr gewinnen: Der Antrag ist innerhalb von fünf Jahren nach Aufnahme der Tätigkeit oder nach dem Ende einer Versicherungspflicht aufgrund dieser Tätigkeit zu stellen.

Eine Beitragserstattung ist Deutschen im Ausland regelmäßig verschlossen. § 210 Abs. 1 Nr. 1 SGB VI setzt voraus, dass kein Recht zur freiwilligen Versicherung besteht, und dieses Recht haben Deutsche nach § 7 SGB VI auch im Ausland. Die Beiträge bleiben als Anwartschaft erhalten.

Kranken- und Pflegeversicherung nach dem Ende

Mit dem Ende der Versicherungspflicht nach dem KSVG endet die Pflichtmitgliedschaft in der gesetzlichen Krankenversicherung nach § 5 Abs. 1 Nr. 4 SGB V und in der Pflegeversicherung. Nach § 188 Abs. 4 SGB V setzt sich die Versicherung grundsätzlich als freiwillige Mitgliedschaft fort (obligatorische Anschlussversicherung), es sei denn, Sie erklären innerhalb von zwei Wochen nach dem Hinweis der Krankenkasse den Austritt. Wirksam wird der Austritt nur mit dem Nachweis eines anderweitigen Anspruchs auf Absicherung im Krankheitsfall. Die Anschlussversicherung entsteht nicht, wenn die Kasse trotz Ermittlungen weder Wohnsitz noch gewöhnlichen Aufenthalt im Inland feststellen kann. Alternativ besteht nach § 9 Abs. 1 Nr. 1 SGB V ein Beitrittsrecht bei ausreichender Vorversicherungszeit, das nach § 9 Abs. 2 SGB V innerhalb von drei Monaten auszuüben ist.

Während eines Auslandsaufenthalts ruht der Leistungsanspruch grundsätzlich nach § 16 Abs. 1 Nr. 1 SGB V, soweit nicht EU- oder Abkommensrecht etwas anderes bestimmt. Für freiwillige Mitglieder, deren Anspruch länger als drei Kalendermonate ruht, bemisst sich der Beitrag nach § 240 Abs. 4b SGB V aus 10 Prozent der monatlichen Bezugsgröße; das ist die Grundlage der sogenannten Anwartschaftsversicherung. Ob eine freiwillige Fortführung neben einer Versicherung im Zielstaat zulässig und sinnvoll ist, hängt vom anwendbaren Recht ab. Die Einzelheiten der Kündigung und der Anwartschaft behandeln die Beiträge GKV kündigen bei Auswanderung und Pflegeversicherung bei Auswanderung kündigen.

Privat versicherte KSK-Mitglieder verlieren mit dem Ende der Versicherungspflicht zugleich den Beitragszuschuss nach § 10 Abs. 2 KSVG. Ob der private Vertrag im Ausland weiterläuft, regeln die Versicherungsbedingungen. Die deutsche Pflicht zur Krankheitskostenversicherung nach § 193 Abs. 3 VVG knüpft an einen Wohnsitz im Inland an.

Rückkehr nach Deutschland

Eine automatische Wiederaufnahme gibt es nicht. Wer nach der Rückkehr wieder selbständig künstlerisch tätig wird, muss sich nach § 11 Abs. 1 KSVG erneut melden; die Versicherungspflicht beginnt nach § 8 Abs. 1 KSVG frühestens mit dem Eingang der Meldung. Zwei Regeln verdienen Aufmerksamkeit:

  • Berufsanfängerzeit: Die dreijährige Frist des § 3 Abs. 2 KSVG, in der die Mindesteinkommensgrenze nicht gilt, verlängert sich nach Satz 2 um Zeiten ohne Versicherungspflicht nach dem KSVG. Wer in den ersten Berufsjahren auswandert, kann den Rest dieser Zeit nach der Rückkehr grundsätzlich noch nutzen.
  • Altersgrenze 55: Nach § 6 Abs. 3a SGB V ist versicherungsfrei, wer nach Vollendung des 55. Lebensjahres versicherungspflichtig wird und in den letzten fünf Jahren nicht gesetzlich versichert war, sofern weitere Voraussetzungen vorliegen. Für Rückkehrer ab 55 kann das den Weg zurück in die gesetzliche Krankenversicherung über die KSK versperren. Wie Auslandszeiten dabei zu werten sind, muss im Einzelfall geprüft werden.

Die Künstlersozialabgabe Ihrer Auftraggeber bleibt Thema

Mit Ihrer Versicherung endet nicht die Abgabepflicht Ihrer deutschen Auftraggeber. Nach § 25 Abs. 1 Satz 1 KSVG gehören Entgelte an selbständige Künstler und Publizisten zur Bemessungsgrundlage, „auch wenn diese selbst nach diesem Gesetz nicht versicherungspflichtig sind“. Maßgeblich ist der Sitz des Verwerters in Deutschland, nicht Ihr Wohnsitz. Der Abgabesatz beträgt 2026 4,9 Prozent; nach einer Pressemitteilung des Bundesarbeitsministeriums vom 3. Juli 2026 soll er 2027 auf 5,0 Prozent steigen. Für Unternehmen, die nur als Eigenwerber oder nach der Generalklausel abgabepflichtig sind, gilt nach § 24 Abs. 2 Satz 2 KSVG seit 2026 eine Grenze von 1.000 Euro Entgelt pro Jahr; ältere Darstellungen nennen noch 450 Euro.

Für die Praxis wichtig:

  • Verwertung nur im Ausland: Nach dem Urteil des Bundessozialgerichts vom 18.09.2008 (B 3 KS 4/07 R) entfällt die Abgabe für Honorare an ausländische Künstler, wenn eine Verwertung der im Ausland erbrachten Leistung in Deutschland ausgeschlossen ist. Ist eine Inlandsverwertung möglich, bleibt es bei der Abgabe.
  • Auftraggeber mit Sitz im Ausland zieht die KSK nicht zur Abgabe heran. Eine ausdrückliche Norm dazu enthält das KSVG nicht; die KSK behandelt ausländische Unternehmen aber in ihrer Informationsschrift Nr. 1 zur Künstlersozialabgabe (Stand 01.2026) als nicht abgabepflichtig. Wird Ihre Leistung über den ausländischen Auftraggeber für ein abgabepflichtiges Unternehmen im Inland erbracht, etwa ein Konzert in Deutschland, muss nach § 25 Abs. 1 Satz 2 KSVG der inländische Unternehmer die Abgabe tragen.
  • Rechtsform: Abgabepflichtig sind Zahlungen an natürliche Personen und die GbR, nicht an Kapitalgesellschaften oder OHG und KG. Wer im Zielstaat eine Kapitalgesellschaft gründet, ändert damit die Lage seiner Kunden; zu beachten bleiben aber die Drittzahlerregel des § 25 Abs. 1 Satz 2 KSVG und § 25 Abs. 4 KSVG, wonach bei Erwerb über eine ausländische Person Abgabe anfallen kann, wenn der Künstler bei Herstellung des Werkes in Deutschland wohnte, es sei denn, die Veräußerung liegt mehr als zwei Jahre zurück.
  • A1-Bescheinigung: Sie bestimmt, wo Sie versichert sind, befreit den deutschen Verwerter aber nicht von der Abgabe.
  • Bemessungsgrundlage: Maßgeblich ist das Entgelt ohne gesondert ausgewiesene Umsatzsteuer; Zahlungen an Verwertungsgesellschaften und steuerfreie Aufwandsentschädigungen bleiben außen vor (§ 25 Abs. 2 KSVG). Die Meldung erfolgt bis zum 31. März des Folgejahres (§ 27 Abs. 1 KSVG).

Die Abgabe ist von der Steuerseite zu trennen: Eine Abzugsteuer nach § 50a EStG bei beschränkt Steuerpflichtigen und die Umkehr der Umsatzsteuerschuld nach § 13b UStG folgen eigenen Regeln. Welche steuerlichen Folgen der Wegzug für selbständig Tätige hat, behandelt der Beitrag zur Betriebsverlegung ins Ausland bei Freiberuflern.

Typische Fehler in der Praxis

  1. Abmeldung mit Versicherungsende gleichsetzen. Entscheidend ist der Tätigkeitsort. Wer abgemeldet ist, aber überwiegend in Deutschland arbeitet, kann weiter versicherungspflichtig sein; wer gemeldet bleibt, aber dauerhaft im Ausland arbeitet, in der Regel nicht.
  2. Die KSK zu spät informieren. Wegen § 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 SGB X drohen rückwirkende Korrekturen.
  3. Die 24 Monate als Schonfrist verstehen. Bei einem von Anfang an unbefristeten Wegzug gilt die Frist nicht.
  4. Die Krankenversicherung nicht lückenlos planen. Zwischen dem Ende der KSK-Versicherung und dem Beginn des Schutzes im Zielstaat sollte keine Lücke entstehen.

Checkliste vor dem Wegzug

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Schritt Inhalt
Dauer und Tätigkeitsort festlegen vorübergehend oder unbefristet, ein oder mehrere Staaten
Anwendbares Recht klären DVKA bzw. Träger im Wohnstaat, A1-Bescheinigung
KSK informieren Vordruck „Mitteilung über Auslandsaufenthalt“ vor Beginn
Krankenversicherung regeln Austritt mit Nachweis, freiwillige Mitgliedschaft oder Anwartschaft
Rente planen freiwillige Beiträge nach § 7 SGB VI, Frist 31. März
Auftraggeber informieren Abgabepflicht bleibt bei Inlandsverwertung bestehen
Zielstaat prüfen lassen Versicherungspflichten vor Ort mit einem dortigen Berater klären
Kann ich mich freiwillig weiterversichern? Rente ja, GKV nur eingeschränkt, siehe unten
Was kostet Expat-PKV im Vergleich zur örtlichen GKV? Angebote für Ihr Alter und Ihren Zielstaat einholen und vergleichen
Gibt es eine Anwartschaftsversicherung? bei GKV und PKV möglich, Bedingungen vor dem Wegzug erfragen

Drei Fragen, die Sie vor dem Wegzug beantworten sollten

Kann ich mich freiwillig weiterversichern? In der Rentenversicherung ja: Deutsche können nach § 7 Abs. 1 SGB VI auch bei gewöhnlichem Aufenthalt im Ausland freiwillige Beiträge zahlen, innerhalb der EU mit den oben genannten Einschränkungen. In der gesetzlichen Krankenversicherung ist das schwieriger. Ein Beitritt nach § 9 SGB V ist ein Versicherungsrecht, das nach § 3 Nr. 2 SGB IV grundsätzlich einen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland voraussetzt, und die Anschlussversicherung nach § 188 Abs. 4 SGB V entsteht ohne inländischen Wohnsitz nicht. Eine bereits bestehende freiwillige Mitgliedschaft endet mit dem Wegzug nicht von selbst, der Leistungsanspruch ruht aber nach § 16 Abs. 1 Nr. 1 SGB V. Innerhalb von EU, EWR und Schweiz richtet sich der Schutz ohnehin nach dem Recht des zuständigen Staates.

Was kostet eine Expat-Krankenversicherung im Vergleich zur örtlichen gesetzlichen Versicherung? Eine allgemeine Antwort gibt es nicht. Internationale private Tarife kalkulieren nach Eintrittsalter, Gesundheitszustand, Zielregion und Leistungsumfang, häufig mit Gesundheitsprüfung und Selbstbehalt. Öffentliche Systeme im Zielstaat bemessen Beiträge oft nach Einkommen oder Wohnsitz und sind für dort Tätige nicht selten Pflicht, sodass eine Expat-Police nur ergänzt. Vergleichen Sie konkrete Angebote und prüfen Sie, ob der Tarif Behandlungen in Deutschland einschließt und ob er bei einer Rückkehr ohne neue Gesundheitsprüfung fortgeführt werden kann.

Gibt es eine Anwartschaftsversicherung? Für freiwillige Mitglieder der GKV, deren Anspruch wegen des Auslandsaufenthalts ruht, wird der Beitrag nach § 240 Abs. 4b SGB V aus 10 Prozent der monatlichen Bezugsgröße bemessen. Viele Krankenkassen bieten darüber hinaus nach ihrer Satzung eine Anwartschaftsversicherung an; die Bedingungen unterscheiden sich. Wer nach der Rückkehr keine Absicherung hat und zuletzt gesetzlich versichert war, wird zudem nach § 5 Abs. 1 Nr. 13 Buchst. a SGB V versicherungspflichtig, vorbehaltlich der Altersgrenze des § 6 Abs. 3a SGB V. In der PKV unterscheidet man die kleine Anwartschaft, die den Gesundheitszustand bei Vertragsschluss sichert, und die große Anwartschaft, die zusätzlich das Eintrittsalter und den Aufbau der Alterungsrückstellung fortführt. Welche Variante Ihr Versicherer anbietet und wie lange, regeln die Tarifbedingungen.

Fazit

Die Versicherung über die Künstlersozialkasse endet bei einer Auswanderung nicht mit der Abmeldung, sondern wenn deutsches Recht auf Ihre selbständige Tätigkeit nicht mehr anwendbar ist. Vorübergehende Aufenthalte in EU, EWR und Schweiz bis 24 Monate lassen sie unberührt, bei Tätigkeit in mehreren Staaten entscheidet die 25-Prozent-Regel. Rentenanwartschaften bleiben erhalten, die Krankenversicherung verlangt eine sorgfältige Anschlussplanung, und Ihre deutschen Auftraggeber zahlen die Abgabe in vielen Fällen weiter.

Häufige Fragen

Endet die KSK-Versicherung automatisch mit der Abmeldung aus Deutschland?

Nein. Maßgeblich ist, ob deutsches Recht auf Ihre selbständige Tätigkeit anwendbar ist. Das richtet sich nach dem Tätigkeitsort, bei Tätigkeit in mehreren EU-Staaten nach Art. 13 VO (EG) Nr. 883/2004. Die KSK hebt den Bescheid nach Mitteilung auf.

Kann ich bei einer Tournee im Ausland in der KSK bleiben?

Bei vorübergehenden berufsbedingten Aufenthalten in EU, EWR und Schweiz bis zu 24 Monaten bleibt sie nach Angaben der KSK bestehen. Für Drittstaaten kommt es auf Abkommen und Einzelfall an.

Bekomme ich meine Rentenbeiträge zurück, wenn ich auswandere?

Als Deutscher in der Regel nicht, weil Sie nach § 7 SGB VI auch im Ausland freiwillig versichert sein können; § 210 Abs. 1 Nr. 1 SGB VI setzt das Fehlen dieses Rechts voraus.

Muss mein deutscher Verlag weiter Künstlersozialabgabe zahlen?

In der Regel ja, wenn er seinen Sitz in Deutschland hat und Ihre Leistung im Inland verwertet werden kann. Das gilt nach § 25 Abs. 1 KSVG auch dann, wenn Sie selbst nicht mehr versichert sind.

Komme ich nach der Rückkehr wieder in die KSK?

Wenn die Voraussetzungen des § 1 KSVG wieder vorliegen und Sie sich neu melden. Ab dem 55. Lebensjahr kann § 6 Abs. 3a SGB V den Zugang zur gesetzlichen Krankenversicherung sperren, und eine noch nicht verbrauchte Berufsanfängerzeit kann weiterlaufen.

Rechtsanwalt Dr. Johannes Fiala und die Kanzlei mit Schwerpunkt im internationalen Erbrecht, Steuerrecht und Vermögensschutz in München beraten selbständige Künstler und Publizisten bei der sozialversicherungsrechtlichen Planung eines Wegzugs, von der Klärung des anwendbaren Rechts über die Mitteilung an die Künstlersozialkasse bis zur Fortführung von Renten- und Krankenversicherung. Dr. Fiala hat zu Fragen der Auswanderung und des Vermögensschutzes umfangreich publiziert. Nehmen Sie unverbindlich Kontakt zur Kanzlei auf, um Ihre individuelle Situation in einer Erstberatung besprechen zu lassen.

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