Pflegeversicherung bei Auswanderung kündigen: Ruhen, Anwartschaft und Fristen

Pflegeversicherung bei Auswanderung kündigen: Ruhen, Anwartschaft und Fristen

Pflegeversicherung beim Wegzug richtig behandeln

Wer Deutschland dauerhaft verlässt, kümmert sich meist zuerst um die Krankenversicherung. Die Pflegeversicherung wird dabei oft nur nebenbei behandelt. Die Pflegeversicherung bei Auswanderung zu kündigen, ist rechtlich etwas anderes als die Kündigung der Krankenkasse. In der sozialen Pflegeversicherung gibt es eine Kündigung im eigentlichen Sinn kaum, dafür aber eine Frist von nur einem Monat, die über Ihre spätere Absicherung entscheiden kann. In der privaten Pflege-Pflichtversicherung hängt vieles an den Tarifbedingungen Ihres Versicherers. Dieser Beitrag ordnet beide Systeme ein, erklärt Ruhen und Anwartschaft und grenzt sich bewusst vom Beitrag zur Kündigung der gesetzlichen Krankenversicherung ab. Rechtsstand ist September 2026.

Kurz vorab: Was dieser Beitrag behandelt und was nicht

Der Beitrag behandelt ausschließlich das deutsche Recht: das Elfte Buch Sozialgesetzbuch (SGB XI) für die soziale Pflegeversicherung, das Versicherungsvertragsgesetz (VVG) für die private Pflege-Pflichtversicherung. Er sagt nichts darüber, welche Absicherung im Zielland besteht oder sinnvoll ist. Das ausländische Pflege- und Sozialrecht müssen Sie mit einem Berater vor Ort klären.

Pflegeversicherung und Krankenversicherung: zwei Verträge, ein gemeinsames Schicksal

Die Pflegeversicherung ist in Deutschland an die Krankenversicherung gekoppelt (Grundsatz „Pflegeversicherung folgt Krankenversicherung“):

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Krankenversicherung Pflegeversicherung Rechtsgrundlage
Pflichtversichert in der GKV Pflichtversichert in der sozialen Pflegeversicherung, bei der Pflegekasse der Krankenkasse § 20 Abs. 1 SGB XI
Freiwillig versichert in der GKV ebenfalls versicherungspflichtig in der sozialen Pflegeversicherung § 20 Abs. 3 SGB XI
Privat versichert Pflicht zum Abschluss einer privaten Pflege-Pflichtversicherung mit gleichwertigen Leistungen § 23 Abs. 1 SGB XI

Die Pflegekassen sind organisatorisch bei den Krankenkassen angesiedelt. Wer sich bei seiner Kasse abmeldet und den Wegzug belegt, sollte deshalb immer im selben Schreiben auch die Pflegeversicherung ansprechen und sich beide Enden schriftlich bestätigen lassen. Die Mitgliedschaft in der Pflegekasse beginnt und endet nach § 49 SGB XI grundsätzlich mit dem Wegfall der Voraussetzungen der Versicherungspflicht; für den Fortbestand gelten die Regeln des Krankenversicherungsrechts entsprechend.

Das Meldeamt informiert weder Krankenkasse noch Pflegekasse

Die Abmeldung beim Bürgeramt und das Ende der Versicherung sind zwei getrennte Vorgänge. Verlassen Sie sich nicht darauf, dass die Kasse vom Wegzug erfährt. Zahlen Sie einfach weiter, entstehen Beiträge für eine Zeit, in der der Schutz häufig nicht mehr greift.

Beispiel (fiktive Zahlen): Frau Berger, freiwillig versichert, meldet sich zum 1. März in ein Nicht-EU-Land ab und teilt der Kasse nichts mit. Ihr Gesamtbeitrag einschließlich Pflege beträgt im Beispiel 450 Euro monatlich. Erst im November fällt es ihr auf. Die Kasse verlangt für acht Monate insgesamt 3.600 Euro, und Frau Berger muss nun den Wegzugszeitpunkt nachweisen, um eine rückwirkende Beendigung zu erreichen.

Was die Kasse in der Regel sehen will:

  • ein formloses Schreiben mit Versichertennummer, Auszugsdatum und neuer Anschrift,
  • die Abmeldebescheinigung des Einwohnermeldeamts als Beleg für das Ende des Wohnsitzes,
  • häufig einen Nachweis über die Anschlussabsicherung im Zielland,
  • die Klärung, ob Familienangehörige mitversichert waren.

Ob und in welchem Umfang die Kasse einen Anschlussnachweis verlangt, ist kassenindividuell. Fragen Sie das vorab, und lassen Sie sich das Ende der Mitgliedschaft in Kranken- und Pflegekasse auf denselben Tag schriftlich bestätigen. Wann ein Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt in Deutschland tatsächlich endet, hängt vom Einzelfall ab; für die steuerliche Sicht lesen Sie ergänzend den Beitrag zum gewöhnlichen Aufenthalt im Steuerrecht. Die Kriterien im Sozialversicherungsrecht sind nicht deckungsgleich.

Soziale Pflegeversicherung: Kündigung gibt es kaum, aber eine Frist gibt es

Pflichtversicherte: Das Ende folgt der Krankenversicherung

Bei Pflichtversicherten (etwa Angestellten) endet die Mitgliedschaft in der Pflegekasse zusammen mit der Pflichtmitgliedschaft in der Krankenkasse. Eine gesonderte Kündigung der Pflegeversicherung ist nicht vorgesehen. Wichtig ist aber die Meldung, denn nur wenn der Arbeitgeber und die Kasse den Wegfall der Voraussetzungen kennen, wird das Ende korrekt gebucht.

Freiwillig Versicherte: Die Pflegemitgliedschaft folgt der freiwilligen GKV-Mitgliedschaft

Freiwillige Mitglieder der GKV sind nach § 20 Abs. 3 SGB XI in der sozialen Pflegeversicherung versicherungspflichtig. Ihre Mitgliedschaft in der Pflegekasse endet nach § 49 Abs. 1 SGB XI mit Ablauf des Tages, an dem die Voraussetzungen der Versicherungspflicht entfallen. Für das Fortbestehen gelten nach § 49 Abs. 2 SGB XI die §§ 189 und 192 SGB V entsprechend. Praktisch folgt die Pflegemitgliedschaft damit dem Ende der freiwilligen GKV-Mitgliedschaft, und dieses Ende müssen Sie gegenüber der Kasse aktiv herbeiführen und belegen. Die einzelnen Voraussetzungen und Fristen richten sich nach dem Krankenversicherungsrecht und der Satzung der Kasse. Was für die Krankenkasse bei Wegzug im Einzelnen gilt, steht im Beitrag zur Kündigung der GKV bei Auswanderung.

Die Ein-Monats-Falle: Weiterversicherung nach § 26 Abs. 2 SGB XI

Wer wegen der Verlegung von Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt ins Ausland aus der Versicherungspflicht ausscheidet, kann sich in der sozialen Pflegeversicherung auf Antrag weiterversichern (§ 26 Abs. 2 SGB XI). Der Antrag muss bis spätestens einen Monat nach dem Ausscheiden bei der Pflegekasse gestellt werden. Die Frist ist kurz und wird in der Praxis oft übersehen. Mit auswandernden Angehörigen, die bisher familienversichert waren, kann die Weiterversicherung ebenfalls möglich sein. Wollen Sie die Weiterversicherung später beenden, endet die Mitgliedschaft der nach §§ 26, 26a SGB XI Weiterversicherten nach § 49 Abs. 3 SGB XI mit Ablauf des übernächsten Kalendermonats, gerechnet von dem Monat, in dem Sie den Austritt erklären, sofern die Satzung nicht einen früheren Zeitpunkt bestimmt.

Der Sinn der Regelung liegt in der Anwartschaft auf spätere Leistungen: Leistungen der sozialen Pflegeversicherung setzen nach § 33 Abs. 2 SGB XI voraus, dass Sie in den letzten zehn Jahren vor der Antragstellung mindestens zwei Jahre als Mitglied versichert oder familienversichert waren. Zeiten der Weiterversicherung nach § 26 Abs. 2 zählen dazu. Wer ins Ausland geht, nach vielen Jahren zurückkehrt und dann pflegebedürftig wird, kann sonst an dieser Vorversicherungszeit scheitern. Die Beitragsberechnung für Weiterversicherte nach § 26 Abs. 2 folgt einer Sonderregel: Als Beitragsbemessung wird nach § 57 Abs. 5 SGB XI für den Kalendertag der 180. Teil der monatlichen Bezugsgröße zugrunde gelegt.

Beispiel (Rechenbeispiel zur Größenordnung): Die monatliche Bezugsgröße beträgt 2026 3.955 Euro. Für einen Monat mit 30 Tagen ergibt sich eine Bemessungsgrundlage von rund 659 Euro. Bei einem Beitragssatz von 3,6 Prozent sind das rechnerisch etwa 24 Euro im Monat. Ob und in welcher Höhe für Kinderlose der zusätzliche Beitragssatzanteil von 0,6 Prozentpunkten hinzukommt, sollten Sie bei der Pflegekasse erfragen.

Ob sich diese Weiterversicherung für Sie lohnt, hängt davon ab, ob Sie mit einer Rückkehr rechnen und wie Sie im Ausland abgesichert sind. Die Beitragsersparnis ist bei diesem Betrag gering, der Verlust der Vorversicherungszeit kann dagegen teuer werden.

Beitragssatz und Kinderlosenzuschlag

Der allgemeine Beitragssatz der sozialen Pflegeversicherung beträgt 2026 unverändert 3,6 Prozent, für Kinderlose ab dem vollendeten 23. Lebensjahr kommt ein Zuschlag von 0,6 Prozentpunkten hinzu; bei mehreren Kindern unter 25 Jahren wird der Satz abgestuft. Diese Beiträge sind für Versicherte mit weiterlaufender Mitgliedschaft maßgeblich, etwa bei Rentnern, die ihre Pflegeversicherung behalten.

Ruhen der Leistungen: Was die Pflegeversicherung im Ausland zahlt

Auch wer weiterversichert ist, sollte wissen, wann Leistungen überhaupt fließen. Nach § 34 Abs. 1 SGB XI ruht der Leistungsanspruch grundsätzlich während eines Auslandsaufenthalts. Ausnahmen:

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Situation Folge Grundlage
Vorübergehender Auslandsaufenthalt bis zu acht Wochen im Kalenderjahr Pflegegeld (und anteiliges Pflegegeld) wird weiter gezahlt § 34 Abs. 1 SGB XI
Aufenthalt in einem EU-Mitgliedstaat, EWR-Staat oder der Schweiz Pflegegeld ruht nicht § 34 Abs. 1a SGB XI
Aufenthalt in einem sonstigen Staat (Drittstaat) über acht Wochen Leistungsanspruch ruht grundsätzlich § 34 Abs. 1 SGB XI

Die Ausnahme für EU, EWR und Schweiz betrifft das Pflegegeld nach § 37 SGB XI, nicht die Pflegesachleistungen. Sachleistungen (etwa ein ambulanter Pflegedienst) setzen eine Leistungserbringung im deutschen System voraus und laufen im Ausland nicht weiter. Der Europäische Gerichtshof hat in der Rechtssache Molenaar das Pflegegeld als Geldleistung bei Krankheit eingeordnet (Urteil vom 5. März 1998, C-160/96). Pflegegeld beträgt nach § 37 Abs. 1 SGB XI in der Fassung ab 1. Januar 2025 je Monat 347 Euro (Pflegegrad 2), 599 Euro (Pflegegrad 3), 800 Euro (Pflegegrad 4) und 990 Euro (Pflegegrad 5); aktuelle Beträge sind bei der Pflegekasse zu erfragen.

Wichtig für die Praxis: Wer in ein Nicht-EU-Land zieht und die Weiterversicherung wählt, sichert mit ihr vor allem die Vorversicherungszeit, nicht den laufenden Leistungsbezug im Ausland. Wer dagegen in einem EU-Staat lebt, prüft zusätzlich, ob die deutsche Versicherung dort überhaupt noch fortbestehen kann oder ob das Recht des Wohnstaats vorgeht. Das richtet sich nach dem europäischen Koordinierungsrecht (Verordnung (EG) Nr. 883/2004). Für Rentner ist der Zusammenhang mit der Krankenversicherung der Rentner wichtig, den der Beitrag zur KVdR beim Ruhesitz im Ausland behandelt.

Private Pflege-Pflichtversicherung: Kündigung, Ruhen und Anwartschaft

Wo die Pflegeversicherung privat Versicherter geregelt ist

Wer privat krankenversichert ist, muss nach § 23 Abs. 1 SGB XI eine private Pflegeversicherung mit gleichwertigen Leistungen unterhalten. Die Pflicht zur Versicherung besteht nach den gesetzlichen Vorgaben im Inland. Wie sich der Wegzug auf den Vertrag auswirkt, bestimmen daher die Tarifbedingungen der privaten Pflege-Pflichtversicherung (Musterbedingungen MB/PPV, individuell abweichend). Regelmäßig finden sich dort Vorgaben zum Ruhen der Leistungen im Ausland und zum Ende des Vertrags bei Wegzug. Das Ergebnis unterscheidet sich zwischen den Versicherern.

Kündigung nach § 205 VVG

Ein Krankenversicherungsverhältnis, das länger als ein Jahr besteht, kann nach § 205 Abs. 1 VVG zum Ende des ersten oder eines darauf folgenden Versicherungsjahres mit einer Frist von drei Monaten gekündigt werden. Maßgeblich ist das Versicherungsjahr, nicht zwingend das Kalenderjahr. Ein pauschales außerordentliches Kündigungsrecht wegen der Auswanderung enthält das Gesetz nicht. Ein solches Recht kann sich allenfalls aus den Bedingungen Ihres Versicherers ergeben.

Für Verträge, die die Pflicht aus § 193 Abs. 3 Satz 1 VVG (Krankheitskostenversicherung) erfüllen, ordnet § 205 Abs. 6 VVG an, dass die Kündigung nur wirksam wird, wenn die versicherte Person bei einem anderen Versicherer einen neuen Vertrag abschließt und das binnen zwei Monaten nach der Kündigungserklärung nachweist. § 193 VVG regelt nach seinem Wortlaut nur die Krankenversicherung und erwähnt die Pflegeversicherung nicht. Ob und wie § 205 Abs. 6 VVG auf die private Pflege-Pflichtversicherung wirkt, ist daher mit dem Versicherer zu klären. Bei einem Wegzug ins Ausland entfällt zudem die inländische Versicherungspflicht; wie Versicherer und Rechtsprechung dies im Einzelfall handhaben, sollte vor einer Kündigung geklärt werden.

Das Sonderkündigungsrecht nach § 205 Abs. 2 VVG betrifft dagegen einen anderen Fall: Es gilt, wenn eine versicherte Person kraft Gesetzes versicherungspflichtig wird, etwa bei Rückkehr in ein Angestelltenverhältnis. Der Wegzug ist dafür kein Anlass.

Anwartschaft: Ruhenlassen mit Rückkehroption

Statt zu kündigen, bieten viele Versicherer eine Anwartschaftsversicherung an. Gegen einen reduzierten Beitrag bleiben Alterungsrückstellungen erhalten, und bei der Rückkehr entfällt eine neue Gesundheitsprüfung (kleine Anwartschaft), bei der großen zusätzlich das erreichte Beitragsniveau. Nach unserer Kenntnis bieten nicht alle Versicherer eine Anwartschaft für die Pflege-Pflichtversicherung an; einzelne bieten sie nur für die Krankenversicherung an. Fragen Sie konkret nach, ob Ihr Versicherer für die Pflege eine Anwartschaft anbietet, was sie kostet und ob sie gemeinsam mit der Krankenversicherung geführt werden muss.

Als Faustregel gilt: Wer dauerhaft und ohne Rückkehrabsicht wegzieht, wird häufig kündigen; vorher sind aber Anschlussschutz und Fristen zu prüfen. Wer eine Rückkehr für möglich hält, prüft die Anwartschaft, weil ein späterer Neuabschluss im höheren Alter und mit Vorerkrankungen deutlich schwieriger und teurer werden kann.

Typische Praxisfehler

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Fehler Folge Vermeidung
Nur die Krankenkasse informiert, Pflegekasse vergessen Beitragsbuchung läuft weiter oder Ende bleibt unbestätigt Beide Versicherungen im selben Schreiben ansprechen, doppelte Bestätigung verlangen
Ein-Monats-Frist nach § 26 Abs. 2 SGB XI verpasst Keine Weiterversicherung, Vorversicherungszeit bricht ab Antrag vor dem Wegzug oder unmittelbar danach stellen
PKV gekündigt, bevor die Absicherung im Ausland steht Lücke im Versicherungsschutz, unter Umständen kein Nachweis für die Kasse Zuerst Anschlussschutz klären, dann kündigen
Familienangehörige vergessen Familienversicherung endet, Kinder oder Partner stehen ohne Schutz da Rechtzeitig prüfen, ob Mitweiterversicherung möglich ist
Bestätigung nicht aufbewahrt Späterer Nachweis fehlt bei Rückkehr oder bei Behördenanfragen Bestätigungsschreiben dauerhaft archivieren
Erwartung, im Ausland trotz Beitrag Leistungen zu erhalten Leistungen ruhen bei Drittstaaten, Pflegesachleistungen entfallen Ruhensregeln nach § 34 SGB XI vorab prüfen

Kinder, Partner und Familienversicherung

Kinder und Ehepartner, die bislang beitragsfrei über Sie familienversichert waren, verlieren diesen Schutz, wenn sie in Deutschland bleiben, mit dem Tag Ihres Wegzugs. Ziehen sie mit, kann nach § 26 Abs. 2 SGB XI eine Mitweiterversicherung möglich sein. Wie es beim Kindergeld weitergeht, beschreibt der Beitrag zum Kindergeld bei Auswanderung.

Sonderfall Digitale Nomaden und Rentner

Ob überhaupt eine Versicherungspflicht in Deutschland fortbesteht, ist bei mobil arbeitenden Personen nicht immer eindeutig; die Grundlagen behandelt der Beitrag zur Sozialversicherungspflicht digitaler Nomaden. Rentner müssen zusätzlich bedenken, wie Renten und Kassenzuschüsse behandelt werden; einen Überblick zur Rente gibt der Beitrag zur gesetzlichen Rentenversicherung bei Auswanderung.

Wenn Sie pflegebedürftig sind oder werden

Ein oft übersehener Punkt: Wer bereits pflegebedürftig ist oder Angehörige pflegt, sollte den Wegzug nicht ohne Klärung vollziehen. Der Anspruch auf Pflegesachleistungen ruht im Ausland. Zudem wird der Pflegegrad im deutschen Begutachtungsverfahren festgestellt; Einzelheiten zum Ablauf bei Auslandsaufenthalt klärt die Pflegekasse. Für den Fall, dass Sie im Ausland handlungsunfähig werden, empfiehlt sich außerdem eine wirksame Vollmacht; Details liefert der Beitrag zur Vorsorgevollmacht bei Auslandswohnsitz.

Checkliste vor dem Wegzug

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Schritt Inhalt
1 Anschlussabsicherung im Zielland klären (bei ausländischem Berater)
2 Abmeldebescheinigung besorgen
3 Kasse oder Versicherer schriftlich informieren, Krankenversicherung und Pflegeversicherung ausdrücklich nennen
4 Bei sozialer Pflegeversicherung: Antrag auf Weiterversicherung innerhalb eines Monats prüfen
5 Bei privater Versicherung: Kündigungsfristen, Anwartschaft, Ruhensregel in den Tarifbedingungen erfragen
6 Familienangehörige einbeziehen
7 Beendigung und Weiterversicherungsbescheid schriftlich bestätigen lassen und archivieren

Fazit

Die Pflegeversicherung endet beim Wegzug nicht automatisch mit der Abmeldung. In der sozialen Pflegeversicherung folgt das Ende der Krankenversicherung; wichtig ist die Ein-Monats-Frist für die Weiterversicherung nach § 26 Abs. 2 SGB XI, damit die Vorversicherungszeit erhalten bleibt. Bei privat Versicherten entscheiden Tarifbedingungen, Kündigung nach § 205 VVG und gegebenenfalls eine Anwartschaft. Wer die Leistungen im Ausland erwartet, muss § 34 SGB XI kennen: Pflegegeld bleibt bei fortbestehender Versicherung und vorhandenem Pflegegrad im EU-Ausland, im EWR und in der Schweiz erhalten, sonst nur bis zu acht Wochen im Kalenderjahr.

Häufige Fragen

Muss ich die Pflegeversicherung beim Auswandern gesondert kündigen?

Als Pflichtversicherter in der GKV in der Regel nicht, weil die Mitgliedschaft in der Pflegekasse der Krankenkasse folgt. Sie sollten aber beide Versicherungen im Schreiben nennen und beide Enden bestätigen lassen. Freiwillig und privat Versicherte müssen aktiv werden.

Was passiert mit der Pflegeversicherung, wenn ich sie nicht kündige?

Bei freiwillig Versicherten läuft die Beitragsforderung weiter, bis die Mitgliedschaft endet. Bei Pflichtversicherten endet die Mitgliedschaft mit dem Wegfall der Versicherungspflicht (§ 49 Abs. 1 SGB XI); Voraussetzung ist, dass die Kasse davon erfährt. Eine rückwirkende Beendigung setzt voraus, dass Sie den Wegzugszeitpunkt belegen; der Umfang hängt vom Einzelfall ab.

Kann ich die Pflegeversicherung ruhen lassen?

Leistungen ruhen im Ausland nach § 34 SGB XI kraft Gesetzes, ohne dass Sie etwas tun müssen. Ein vertragliches Ruhenlassen mit reduziertem Beitrag (Anwartschaft) gibt es in der privaten Pflege-Pflichtversicherung nur, wenn der Versicherer es anbietet.

Wie lange habe ich Zeit für die Weiterversicherung in der sozialen Pflegeversicherung?

Nach § 26 Abs. 2 SGB XI bis spätestens einen Monat nach dem Ausscheiden aus der Versicherungspflicht. Rechnen Sie mit dem Wegzugsdatum und stellen Sie den Antrag früh.

Bekomme ich im Ausland Pflegegeld?

In der EU, im EWR und in der Schweiz ruht das Pflegegeld nach § 34 Abs. 1a SGB XI nicht, sofern die Versicherung fortbesteht und ein Pflegegrad vorliegt. In anderen Staaten wird es bei vorübergehendem Aufenthalt nur bis zu acht Wochen im Kalenderjahr weitergezahlt.

Wie wirkt sich eine Rückkehr aus?

Bei der sozialen Pflegeversicherung ist die Vorversicherungszeit (zwei Jahre in den letzten zehn Jahren) nach § 33 Abs. 2 SGB XI entscheidend. Bei der privaten Versicherung entscheiden Anwartschaft oder Neuabschluss.

Die Kanzlei Fiala hat zu Fragen rund um Auswanderung, Wegzug und Vermögen im Ausland umfangreich publiziert. Rechtsanwalt Dr. Johannes Fiala berät Auswanderer bei den rechtlichen Fragen ihres Wegzugs, auch zu sozialversicherungsrechtlichen Folgen. Nehmen Sie unverbindlich Kontakt zur Kanzlei auf, um Ihren konkreten Fall in einer Erstberatung zu besprechen.

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