Kürzung der Überschüsse bei Werbung mit überhöhter Beispielrechnung unzulässig

– Mehr als 50 Milliarden EUR an Nachforderungen bei gekürzten Ablaufleistungen möglich – 

– Rund 20 Mio. Betroffene mit im Schnitt bis zu mehr als 10.000 EUR Nachforderung je Vertrag –

Niedrigzins vernichtet die Anlagehoffnungen bei Kapitallebensversicherungen 

Seit fast 10 Jahren müssen alle Anleger in Lebensversicherungen mit Verzinsungen auf ihr Sparkapital von bis zu weniger als 4 % jährlich abfinden. Für z. B. 1995 bis Mitte 2000 abgeschlossene Verträge gibt es dann oft nur noch den Garantiezins von seinerzeit 4 % und somit gar keine Zinsüberschüsse mehr. Geworben wurden sie jedoch oft noch mit der Aussicht auf jährlich 7 % bis mehr als 8 %  – die fehlenden 3 % bis 4 % summieren sich auf jährlich gut 15 Mrd. EUR Minderertrag mit steigender Tendenz. Bisher fehlen mit Zinseszins aufgelaufen schon gut 200 Mrd. EUR – bis zum Ablauf der Verträge wird sich der Fehlbetrag auf bis zu mehr als 1.000 Mrd. EUR vervielfachen. Bedauerlich, jedoch grundsätzlich verständlich, denn Lebensversicherer können nichts verteilen, was sie vorher nicht verdient haben.

Versicherer haftet für überhöhte Werbeversprechen

Musste der Versicherer aber wissen, dass er seine Werbeversprechen nicht halten kann, haftet er insoweit dennoch. Allerdings nur für die Überhöhung, die ihm seinerzeit bei Vertragsabschluss bekannt sein musste – für eine darüber hinausgehende Senkung aufgrund erst späterer unvorhersehbarer Entwicklung des Zinsniveaus haftet er hingegen nicht. Bei jeder zweiten ab ca. 1995 abgeschlossenen Kapitallebens- oder -rentenversicherung kann sich bis zu mehr als die Hälfte der Überschusskürzungen als unzulässig erweisen – dies ergibt einen Nachforderungsanspruch von schon heute aufgelaufen bis zu mehr als 50 Mrd. EUR.

Werbung mit überhöhten Beispielrechnungen

Bis Anfang dieses Jahrtausends warben Versicherer in sogenannten „unverbindlichen Beispielrechnungen“ mit Ablaufleistungen für Lebensversicherungen, die während der Vertragslaufzeit bis zu mehr als 8 % Kapitalerträge erfordert hätten. In den folgenden Jahren mussten die Anleger dann erfahren, wie diese Gewinnerwartungen wie Schnee in der Sonne zusammenschmolzen, auf mittlerweile oft unter 4 % Verzinsung. Dadurch sanken die Ablaufleistungen erheblich, oft auf nur noch etwa die Hälfte im Vergleich zur Prognose des Versicherers, seiner Software oder der Versicherungsvermittler. Statt einer nicht selten in Aussicht gestellten Verdoppelung der Leistung aus Überschüssen erhalten viele Kunden heute gar keine Zinsüberschüsse mehr. Dabei hätten die Versicherer gewarnt sein müssen, denn die Umlaufrendite deutscher Inhaberschuldverschreibungen war schon seit Anfang 1997 auf nur noch  um  5 % gefallen – Anfang 1999 lag sie nur bei ca. 3,5 %. Der Erkenntnis, dass diese Entwicklung nicht dauerhaft mit Aktienkursgewinnen ausgeglichen werden kann, verschlossen sich die Versicherer teils auch noch, als die Aktien schon ab dem Jahr 2000 stark gefallen waren.

Beweisbeschluss des Landgerichts Düsseldorf bestätigt Haftung für überhöhte Beispielrechnungen

Ein Anleger hatte von Anfang 1998 bis Ende 1999 bei der Victoria Lebensversicherung AG (Ergo) mehrere hohe Lebensversicherungen für Immobilienfinanzierungen mit Laufzeiten von 12 bis 20 Jahren abgeschlossen. Ein wegen des starken Rückgangs der Ablaufleistungen beauftragtes versicherungsmathematisches Privatgutachten kam zum Ergebnis, dass der Versicherer für die gesamte Laufzeit von  einer Verzinsung von rund 7,3 %, davon alleine laufende Verzinsung von 6,9 % ausgegangen sei, obwohl lediglich eine laufende Verzinsung von 5 % dauerhaft erzielbar gewesen wäre. Der Kunde verlangte daher die vermeintlich schon von Beginn an zu hoch veranschlagten und später vom Versicherer herabgesetzten Zinsen in Höhe der Differenz von jährlich 1,9 % zusätzlich, was zu immerhin rund 15 % höheren Ablaufleistungen führen würde. Zur Überraschung des Versicherers hielt das Landgericht Düsseldorf dies für ausreichend substantiiert und beschloss daher am 12.04.2012 (Az.: 11 O 423/10), dazu ein gerichtliches Sachverständigengutachten zu beauftragen.

Wortlaut des Beweisbeschluss des Landgerichts Düsseldorf

„Es soll Beweis erhoben werden über die Behauptungen des Klägers, die Beklagte habe die vier in seinem Klageantrag … genannten Lebensversicherungsverträge zum Zeitpunkt ihres jeweiligen Abschlusses jeweils mit Ablaufleistungen beworben, die – aus ex ante Sicht – von erheblich überhöhten Überschussbeteiligungen ausgegangen seien. Die Prognosen der Beklagten seien erheblich überhöht gewesen. Die Beklagte habe die von ihr erkannt unsicheren Gewinnerwartungen offenbar ignoriert und ohne Weiteres die Zahlen des letzten Geschäftsjahres für einen Zeitraum von bis zu 20 Jahren als konstant unterstellt. Die Beklagte hätte unter keinen Umständen die extrem hohe Verzinsung von 7 % über einen Zeitraum von 12 bis 20 Jahren zugrunde legen dürfen.
Tatsächlich sei es aus der gebotenen ex ante Sicht nicht realistisch gewesen, dass es bei den extrem hohen Überschüssen, die für die Leistungsüberblicke der Beklagten zugrunde gelegt worden seien, würde bleiben können. Die Beklagte habe nicht davon ausgehen können, dass sich die in den Leistungsüberblicken „konservierte“ aktuelle Überschussbeteiligung dauerhaft würde realisieren lassen . …“

Chance auf Nachforderungen für Millionen Versicherte

Damit befasst sich erstmals ein deutsches Gericht mit der Frage, inwieweit Lebensversicherer für überhöhte und unrealistische Zinsgewinnprognosen haften. Hinsichtlich der Werbung mit unrealistischen Sterbetafeln gab es bereits Urteile (OLG Düsseldorf vom 15.08.2000 – Az.: 4 U 139/99; OLG Koblenz vom 26.05.2000 – Az.: 10 U 1342/99), doch haben Versicherer immer wieder behauptet, dass diese nicht auf unrealistische Zinsannahmen in Beispielrechnungen übertragbar seien. Dies sieht nun das Landgericht Düsseldorf anders. Betroffen sind Lebensversicherungen, die etwa zwischen 1998 und dem Jahr 2003 abgeschlossen wurden und stark unter zurückgegangenen Zinsgewinnen leiden. Dies betrifft auch Rentenversicherungen, bei denen sich die in Aussicht gestellte Rentenhöhe stark vermindert hat, und auch bereits abgelaufene oder gekündigte Verträge. Dass der Versicherer auf die Unverbindlichkeit seiner Beispielrechnungen hingewiesen hatte, nutzt ihm hierbei nichts, denn dies stellt keinen Freibrief dar, um mit dem Versicherer bereits als überhöht bekannten Gewinnaussichten zu werben.

BGH bestätigt Haftung für Werbung mit überhöhten Zinsüberschüssen

So hatte sich kurz vorher auch schon der Bundesgerichtshof (BGH Urteil vom 18.04.2012 Az.: IV ZR 193/10) hinsichtlich der Werbung eines britischen Lebensversicherers mit überhöhten Zinsüberschüssen geäußert:
“Zwar muss der Versicherer grundsätzlich keine Einzelauskünfte über seine Geschäftspolitik erteilen. Wirbt er jedoch wie hier mit Überschussanteilen aus der Vergangenheit, so muss er den Interessenten darüber aufklären, wenn sich bei Vertragsschluss abzeichnet, dass die in der Vergangenheit erzielten Überschüsse die in der Vergangenheit erzielten Überschüsse z.B. aufgrund veränderter durchschnittlicher Lebenserwartung unwahrscheinlich bis ausgeschlossen sind (Senatsurteil vom 15. Februar 2012 aaO Rn. 38; OLG Düsseldorf VersR 2001, 705; vgl. auch OLG Koblenz VersR 2000, 1357; MünchKomm-VVG/Wandt, Vorb. §§ 6, 7 Rn. 50). Der Hinweis, dass Überschüsse aus der Vergangenheit nicht garantiert werden könnten oder Prognosen über die künftige Entwicklung unverbindlich seien, reicht hierfür nicht aus.”
Durch weiteres Urteil vom 18.04.2012, Az.: IV ZR 147/10 hat der BGH diese Sichtweise unterstrichen.

Ratingfirmen und Aufsichtsbehörde warnten frühzeitig

An Warnungen zu überhöhten Zinsüberschüssen hatte es seit Ende der 90er Jahre für Fachleute nicht gefehlt. So äußerte sich beispielsweise die Versicherungsaufsichtsbehörde (BAV) in einem Pressekolloquium vom 17. Juni 1999:
„Gerade in Zeiten sinkender Zinsen stellt sich jedoch die Frage, ob die Werbeaussagen – auch wenn sie formal unverbindlich sind – wirklich ein realistisches Bild von der tatsächlichen Überschusskraft eines Lebensversicherungsunternehmen (LVU) geben. Falls ein LVU Leistungsdarstellungen herausgibt, die auf unrealistischen Annahmen über die künftige Überschussbeteiligung beruhen, sind die Belange der Versicherten berührt. Als krasses Beispiel sei der Fall erwähnt, wo sich die Notwendigkeit einer Senkung der Überschussbeteiligung in der Zukunft bereits abzeichnet, gleichwohl aber noch auf der Grundlage der derzeit deklarierten Überschussanteilsätze Beispielrechnungen erstellt werden.
Gerade in Zeiten niedriger Kapitalerträge besteht die Gefahr, dass die LVU allein aus Wettbewerbsgründen Darstellungen der künftigen Entwicklung herausgeben, die nicht mehr als realistisch, sondern als irreführend im Sinne des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb eingestuft werden könnten. Das BAV hat die Aufgabe, eine Irreführung der Verbraucher zu unterbinden.“

Entsprechend hat sich die Aufsicht in einem späteren Rundschreiben (R2 aus 2000) wie folgt geäußert:

„Irreführende Darstellungen der künftigen Leistungen aus einem Lebensversicherungsvertrag können eine Vielzahl von VN (Versicherungsnehmern) zu für sie ungeeigneten oder ungünstigen Vertragsabschlüssen verleiten. Darüber hinaus kann eine derartige Praxis dazu führen, dass die Erfüllbarkeit der Verträge nicht mehr gewährleistet ist (§ 81 Abs. 1 Satz 5 VAG). Denn sind die Angaben des LVU (Lebensversicherungsunternehmen) geeignet irrezuführen, so können sich Ansprüche des VN aus dem Rücktrittsrecht des § 13a UWG sowie Schadensersatzansprüche aus dem Rechtsinstitut der culpa in contrahendo ergeben. Dabei kann die Höhe des Schadenersatzanspruchs die garantierte Leistung zuzüglich der in der Werbung avisierten Überschussbeteiligung übersteigen, da die Höhe der Ansprüche aus culpa in contrahendo nicht durch das positive Interesse begrenzt ist. Ein erhebliches Risiko liegt auch darin, dass die Rechtsprechung solche Leistungsdarstellungen den Anforderungen des AGB-Gesetzes unterwirft. Schließlich könnte eine unsachgemäße Darstellung der Überschussbeteiligung als verbindliches Leistungsversprechen des LVU und damit Vertragsbestandteil angesehen werden. In diesem Fall wäre das LVU verpflichtet, die „versprochene“ Leistung vertragsgemäß zu erbringen.“

BaFin bietet keinen Rechtsschutz im Einzelfall

Der BaFin waren die Missstände also bekannt. Gleichwohl führten und führen Beschwerden von Versicherungsnehmern bei der BaFin über irreführende Darstellungen bei den Beispielrechnungen von Versicherern regelmäßig dazu, dass die BaFin diese Beschwerden nicht verfolgt. Die BaFin sieht sich  nicht als Interessenvertreterin einzelner Versicherungsnehmer, sondern des Kollektivs und der Leistungsfähigkeit der Versicherer bei Erfüllung der Verträge. Hintergrund ist auch, dass jeder z.B. durch Gerichte zugesprochene Vorteil für einzelne Versicherungsnehmer aus der Sicht der BaFin dazu führen muss, dass für die übrigen weniger als Überschuss zu verteilen ist. Soweit diese aufgrund der Finanzlage des Versicherers bereits entfallen sind, wäre gar das Überleben des Versicherers selbst gefährdet.

Urteile zur Rentenversicherung auf Zinsüberschüsse übertragbar

Mit seinem neuen Beweisbeschluss bestätigt das LG Düsseldorf, dass es ein früheres Urteil des OLG Düsseldorf zur Rentenversicherung auf die Frage der Zinsüberschüsse als übertragbar sieht. Zu dieser Thematik stellt das Oberlandesgericht Düsseldorf in einem Urteil vom 15. August 2000 (Az.: 4 U 139/99) als Leitsatz prägnant fest:
„Ein Versicherer, der für ein Rentenversicherungsmodell mit infolge steigender Lebenserwartung nicht mehr realistischen Gewinnanteilen wirbt, haftet dem Versicherungsnehmer unter dem Gesichtspunkt des Verschuldens bei Vertragsschluss. Der Versicherungsnehmer hat nach Kündigung des Versicherungsvertrags Anspruch auf Erstattung der von ihm erbrachten Prämien. Darüber hinaus ist ihm auch der Zinsschaden zu ersetzen, der ihm erwachsen ist, weil er die gezahlten Prämienbeträge nicht anderweitig gewinnbringend angelegt hat.“

Auch das OLG Koblenz stellt a.a.O. in seinem Leitsatz fest: 

„Der Versicherer darf nicht mit Überschussanteilen werben, wenn er weiß, dass er diese für die Zukunft nicht gewähren kann.“
Im Falle des OLG Koblenz hatte ein Versicherer eine monatliche Rente in Höhe von 2.515,20 DM mit dem Versicherungsnehmer vereinbart und eine Zusatzrente in Höhe von 1.350,- DM aus Überschussbeteiligungen gewährt. Er hatte zwar klargestellt, dass diese Zusatzrente nicht für die gesamte Rentenlaufzeit garantiert werden könne. Dieser Kalkulation war aber eine veraltete Sterbetafel zugrunde gelegt worden, was der Versicherer ebenso verschwieg wie den Umstand, dass deshalb eine Senkung der Überschussbeteiligung bereits absehbar war. Der Versicherer wollte dann wegen der bereits bekannten Veränderung der Lebenserwartung der Bevölkerung die Zusatzrente aus Überschüssen zu kürzen. Sowohl das befasste Landgericht als auch das OLG Koblenz gaben der Klage des Versicherungsnehmers auf Zahlung der ursprünglichen Zusatzrente statt. Der Kläger habe einen vertraglichen Erfüllungsanspruch auf Zahlung dieser Rente und sei insbesondere nicht auf die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen aus vorvertraglicher Pflichtverletzung (culpa in contrahendo) beschränkt.

Schutz und Warnpflichten bei laufenden Versicherungsverträgen

In der Rechtsprechung ist anerkannt, dass es geboten sein kann selbst nach Abwicklung eines Vertrages (also nachvertraglich) den Geschäftspartner aufzuklären, etwa über unzureichende Sterblichkeitsrückstellungen und eine daraus folgende Anlegertäuschung.
Derartige Aufklärungspflichten bestehen stets und ständig, während der laufenden Vertragsbeziehung. Wirbt ein Versicherer also mit Überschüssen aus der Vergangenheit, oder lässt er diese unrealistischen Daten in seiner Vertriebssoftware und bei der Schulung seiner Versicherungsvermittler einsetzen, zwingt ihn die Rechtsprechung aus Rücksichtnahme zur Aufklärung darüber, dass z.B. aufgrund veränderter durchschnittlicher Lebenserwartung die Überschüsse unwahrscheinlich bis ausgeschlossen sind. Dies gilt auch dann, wenn der Kunde als Schadensersatz die Rückabwicklung verlangen kann.

Meist außergerichtliche Einigung

Zu Urteilen kommt es in einschlägigen Fällen kaum, weil die Versicherer in letzter Minute außergerichtliche Einigungen anbieten. So erfolgen nach der Erfahrung der Autoren regelmäßig Rückabwicklungen, wenn beispielsweise durch ein Gutachten nachgewiesen wird, inwieweit die bei Vertragsbeginn in Aussicht gestellten Überschüsse aus damaliger Sicht als überhöht anzusehen waren. Die Verjährung beginnt laut BGH zu laufen, wenn der Versicherungsnehmer z. B. durch ein Gutachten von der Überhöhung der Überschüsse Kenntnis erlangt. Bei bereits ausgezahlten Verträgen droht allerdings Verjährung – bei noch laufenden Kapitallebens- oder Rentenversicherungen inklusive laufender Renten ist zu prüfen, inwieweit der Versicherer tatsächlich – insbesondere von 1998 bis ca. 2003 – bei Vertragsabschluss oder vor Rentenbeginn mit bekannt überhöhten Überschüssen geworben hatte.
von Dr. Johannes Fiala und Dipl.-Math. Peter A. Schramm
mit freundlicher Genehmigung von

und

Helmut Richardi Verlag | Finanzen & Steuern (unter der Überschrift: Versorgungszusagen – Kürzung der Überschüsse bei Werbung mit überhöhter Beispielsrechnung unzulässig)

und

www.kaden-verlag.de (veröffentlicht in der Chirurgischen Allgemeinen, März 2012 unter der Überschrift: Lebensversicherungen: Kürzung der Überschüsse ist unzulässig)

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Über den Autor

Dr. Johannes Fiala Dr. Johannes Fiala
PhD, MBA, MM

Dr. Johannes Fiala ist seit mehr als 25 Jahren als Jurist und Rechts­anwalt mit eigener Kanzlei in München tätig. Er beschäftigt sich unter anderem intensiv mit den Themen Immobilien­wirtschaft, Finanz­recht sowie Steuer- und Versicherungs­recht. Die zahl­reichen Stationen seines beruf­lichen Werde­gangs ermöglichen es ihm, für seine Mandanten ganz­heitlich beratend und im Streit­fall juristisch tätig zu werden.
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