Lebensversicherung als Steuersparmodell in der Erbschaftsteuer

von RA Johannes Fiala
1. Bei Geldgeschenken die Steuer mindern: Ein Lebensgefährte möchte seiner Partnerin 75.000 Euro schenken. Erfolgt dies unmittelbar, so wird lediglich der Freibetrag i.H.v. 5.200 EUR abgezogen. Auf 69.800 Euro fallen dann 23% Schenkungssteuer an (also 16.054 EUR). Anders beim Einsatz einer Lebensversicherung. Wenn bereits 75.000 EUR als Prämien einbezahlt sind, so kommt als ?Bemessungsgrundlage? nur 2/3 davon, also 50.000 EUR zur Besteuerung. Wiederum geht der Freibetrag i.H.v. 5.200 EUR vorab noch weg. Es verbleiben 44.800 EUR, für die 17% Schenkungssteuer anfallen (also 7.616 EUR). Im Ergebnis werden auf diese Art und Weise hier 8.438 EUR Steuer gespart. Praxistip: Eine weitergehende Steuerersparnis läßt sich gestalten, wenn der Schenker die Steuerzahlung übernimmt, denn dann wird der Teilbetrag, den eigentlich der Beschenkte an die Finanz abführen muß nicht vorher ebenfalls der Steuer unterworfen. Es wird sozusagen die Bemessungsgrundlage durch eine geschickte Gestaltung verringert. Im Einkommensteuerrecht ist zu beachten, daß auch die Ablaufleistung der LV steuerfrei sein kann, wenn mindestens 5 Jahre einbezahlt wurde, der Vertrag mindestens 12 Jahrelaufen soll und der Todesfallschutz i.H.v. 60% der einbezahlten Prämien als Mindesthöhe besteht.
2. Bei Erbschaften durch Schulden die Steuer reduzieren: Genauso, wie bei der Lebensversicherung nur 2/3 der bezahlten Prämien als Bemessungsgrundlage herangezogen werden, läßt sich bei der übertragung von Immobilien Erbschaftssteuer sparen, denn Immobilien werden (Faustformel) lediglich mit etwa 60% des tatsächlichen Verkehrswertes besteuert. Komplizierter in der Berechnung, jedoch ebenfalls begünstigt ist die übertragung von Unternehmen. Wenn damit dann noch Schulden gleichzeitig mit übertragen werden, kann sich die Steuer massiv mindern lassen, denn Verbindlichkeiten zählen im Erball zu 100%. Aber Vorsicht: Bei Schenkungen unter Lebenden (vorweggenommene Erbfolge) funktioniert dieser Steuertrick in der Regel nicht (Stichwort: Gemischte Schenkung). Jedoch läßt sich der Abzug von Schulden auch dann bei Schenkungen ausnutzen, wenn die Immobilien sich in einem Betriebsvermögen befinden.
3. Strategien, insbesondere für Ehegatten: a) Durch betriebliche Gestaltung die Schenkungssteuer vermeiden: Bei Beteiligung an einem Betrieb können nicht nur die Freibeträge in der Gewerbesteuer mehrfach genutzt werden, sondern auch Einkommensquellen unter Ehegatten verlagert werden. Im Einzelfall muß jedoch geprüft werden, ob Einkommensteuer bei der übertragung von Unternehmensanteilen anfällt. b) übliche Geschenke (die Höhe ist strittig, kann nach den Kommentaren zwischen 1.500 und 40.000 EUR liegen) sind steuerfrei. Auch Unterhalt kann steuerfrei bezahlt werden. c) Entscheiden sich die Ehegatten (vorübergehend) den Güterstand zu wechseln, kommt ein steuerfreier Zugewinnausgleich unter Lebenden in Frage. d) Ehegatten können einander steuerfrei Eigentum oder Miteigentum an solchen Immobilien schenken, bei denen es sich um Einfamilienhäuser oder Eigentumswohnungen handelt, wenn diese Immobilien nur selbst genutzt sind: Ferien- und Wochenendwohnungen sind dabei nicht begünstigt. Es können grundsätzlich beliebig oft solche Immobilien unter Ehegatten übertragen werden. e) Nichteheliche Lebenspartner können die Schenkungssteuer vermeiden oder zumindest verschieben, wenn gleichzeitig ein Darlehensvertrag abgeschlossen wird. Doch auch hier ist Vorsicht geboten: Die Vereinbarungen sollten vom steuerlichen Berater geprüft werden, damit die Finanz diese nicht später als Umgehungsgeschäft für steuerlich unwirksam ansehen kann.
4. Beim Todesfallschutz der Steuer ausweichen: Mancher Versicherungskunde möchte seinen Partner absichern, etwa weil das Familienheim noch nicht abbezahlt ist. Im Todesfall soll dann mit der Versicherungsleistung die Restschuld des Hauses bezahlt werden können. a) Auch bei einer reinen Risikoversicherung müßte der Partner die Leistung in der Regel versteuern, wenn er als Bezugsberechtigter oder als Erbe die Leistungen bekommt. Dies läßt sich voll und ganz vermeiden, indem der Partner, der das Geld im Todesfall erhalten soll, selbst als Versicherungsnehmer auftritt: Dann handelt es sich gleichsam um einen steuerfreien ?Lotto-Gewinn? nach dem Motto ?ich wette mit der Versicherung, daß mein Partner überlebt, dessen Leben ich versichere?. Wer als Versicherungsnehmer eine Versicherungsleistung aufgrund eines Vertrages erhält, bei dem die Prämien selbst bezahlt wurden, der darf die Versicherungsleistung steuerfrei behalten. b) Wer diese Gestaltung nicht beachtet ist wieder bei der Bemessungsgrundlage ?Rückkaufswert? oder, wenn niedriger ?zwei Drittel der ein bezahlten Prämien?. Das Steuersparmodell umzusetzen kann für den Vermittler die doppelte Provision bedeuten, nämlich dann, wenn beide Partner eine Versicherung ?über Kreuz? abschließen und damit jeder Partner seine Versicherungsleistung steuerfrei bekommen könnte. c) Wenn die Versicherung ?über Kreuz? bisher noch nicht realisiert ist, könnte der Versicherungsnehmer durch einen einfachen Brief an die Versicherung ausgetauscht werden. Hier ist jedoch vorher zu prüfen, ob bei diesem Vorgang eine Schenkungssteuer anfällt. Problemloser kann es sein, wenn der Versicherer einem Austausch der versicherten Person (also des Risikos) zustimmt: Dann wird sich allerdings die Prämie oft anders kalkulieren. d) Wenn der ?vermögendere Partner? die Prämie für den anderen Partner bezahlt, kann darin auch eine Schenkung liegen: Handelt es sich um Ehegatten (Steuerklasse I) im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft, so beträgt der Freibetrag bis zu 563.000 EUR (307.000 EUR Ehegattenfreibetrag alle 10 Jahre, plus 256.000 EUR Versorgungsfreibetrag im Todesfall). Bei Unverheirateten (Steuerklasse III) dagegen gibt es lediglich die 5.200 EUR Freibetrag. Größte Vorsicht ist in der Einkommensteuer geboten: Regelmäßig kann ein ?Drittaufwand?, also die Zahlung durch den Partner nicht als Sonderausgabe abgesetzt werden. Auch hier zeigt sich, daß getrennte Konten (und damit dann eine eigene Zahlung der Prämien) von Vorteil sein können.
5. Im Erbfall für Sicherheit sorgen: Ohne Vereinbarung eines Bezugsrechts fällt die Leistung der Versicherung im Todesfall in den Nachlaß: Dies kann gewünscht sein ? bedeutet jedoch u.U. vermeidbare Erbschaftssteuer. Mit Vereinbarung eines Bezugsrechts fällt die Versicherungsleistung an den Bezugsberechtigten. Sollte das Bezugsrecht jedoch nicht unwiderruflich sein im Todesfall, können die Erben (wenn sie schnell genug sind und rechtzeitig an die Papiere kommen) das Bezugsrecht widerrufen. Dann fällt, meist zum ärger des Bezugsberechtigten, die Leistung der Versicherung wiederum in den Nachlaß. Wer die Unwiderruflichkeit der Bezugsberechtigung wünscht, sollte eine rechtlich einwandfreie vertragliche Vereinbarung mit dem künftigen Erblasser abschließen. Rückzahlungspflichten: Doch damit nicht genug: Ist das Geld an den Bezugsberechtigten bezahlt worden, kann es dennoch dazu kommen, daß es wieder an den Nachlaß bzw. die Erben zurückbezahlt werden muß: a) Der Erblasser war zu Lebzeiten nicht überschuldet ? seinen Schulden stand der ?Wert? der Lebensversicherung gegenüber. Wenn jedoch dann im Todesfall den Erben die Schulden bleiben und der Bezugsberechtigte gleichsam das gesamte Vermögen bekommen hat, können die Erben direkt (über das Anfechtungsgesetz) oder indirekt (z.B. über ein Nachlaßinsolvenzverfahren) zumindest einen Teil des Geldes zurück fordern zu lassen. b) Wurde ein geschiedener Ehegatte als Bezugsberechtigter eingetragen, so nimmt die Rechtsprechung beim widerruflichen Bezugsrecht bzw. beim Fehlen einer Vereinbarung mit dem Erblasser an, daß die Grundlage für diese Schenkung weggefallen ist mit der Scheidung: Also wieder bleibt das Geld nicht dort, wo es nach dem Versicherungsvertrag hin gehen sollte. c) Damit nicht genug: Hat der Erblaser einen derart hohen Umfang seines Gesamtvermögens über das Bezugsrecht weggegeben, werden die pflichtteilsberechtigten Erben prüfen lassen, ob sie vom Beschenkten soviel zurück fordern, auf daß die Erben rechnerisch zumindest so viel als Erbschaft erhalten, wie ihnen als Pflichtteil zustehen würde. Maßstab ist bei Lebens- und Unfallversicherungen hier allerdings nicht die Versicherungsleistung, sondern die Summe der bereits an die Versicherung bezahlten Prämien. Für den Erblasser und seine Nachfolgeplanung wird zu Lebzeiten zu prüfen sein, ob durch andere Maßnahmen (z.B. Pflichtteilsverzicht gegen Abfindung, Erbvertrag, Testamentsvollstreckung) die Durchsetzung seines Willens über den Tod hinaus sichergestellt werden soll. d) Wer seine Verträge zunächst vollständig gegen den Zugriff des Fiskus (und etwaige Meldepflichten gegenüber der Finanz durch den Versicherer) absichern möchte, kann eine Gestaltung unter Einschaltung einer Stiftung oder einer Treuhänderin im Ausland in Betracht ziehen. Bei Gestaltungen über das Ausland ist jedoch zu beachten, daß diese an einer im Inland bestehenden Steuerpflicht grundsätzlich nichts ändern und vor allem eine Absicherung erfolgen muß, damit das Vermögen nicht ?auf nimmerwiedersehen? im Todesfall unauffindbar verschwunden bleibt. Erben und Beschenkte haften nach deutschem Steuerrecht neben dem Erblasser/Schenker für die Bezahlung der Steuer.
6. Der Familien-Pool als Instrument zur Senkung der Steuerbelastung Bei der Einkommensteuer, Kirchensteuer und auch beim Solidaritätszuschlag werden Kinder und andere Angehörige als selbständige Steuerpflichtige behandelt. Im Familienverbund können durch Gestaltungsmaßnahmen innerhalb einer Familie sehr viel Steuern gespart werden. Nicht fehlen sollte der rechtliche Beistand bei der Gestaltung, damit ? wenn es einmal keine Einigkeit in der Familie gibt ? die Mehrheits- und Stimmverhältnisse wunschgemäß verteilt sind. Grundansatz der überlegungen ist der Umstand, dass bei jedem Steuerpflichtigen im Jahr 2002 die ersten 7.500 – 12.500 ? steuerfrei bleiben, und dass die darüber hinausgehenden Einkunftsteile zunächst nur mit weniger als 30% Steuern belastet werden. Bei einem Schüler oder Studenten, der ausschließlich Einkünfte aus Kapitalvermögen bezieht, bleiben im Jahr 2002 beispielsweise die ersten 10.000 ? Einkünfte steuerfrei, wie die folgende Berechnung zeigt: Grundfreibetrag (§ 32a Abs.1 EStG) EURO 7.235,- Sparer-Freibetrag (§ 20 Abs.4 EStG) EURO 1.550,- Werbungskosten-Pauschbetrag bei den Kapitaleinkünften (§ 9a EStG) EURO 51,- Sonderausgaben-Pauschbetrag (§ 10c Abs.1 EStG) EURO 36,- Sonderausgabenabzug für Ausbildungskosten (§ 10 Abs.1 Nr.7 EStG) EURO 920,- Sonstige Sonderausgaben und agw. Belastungen EURO 208,- Zusammen also: EURO 10.000,- Wenn Einkünfte auf Kinder verlagert werden, muss bedacht werden, dass das Kindergeld und viele weitere Steuervergünstigungen wegfallen, wenn ein erwachsenes Kind, das sich in Ausbildung befindet, im Jahr 2002 mehr als 7.188 ? Einkünfte und Bezüge hat (§ 32 Abs.4 EStG). Bei erwachsenen Kindern in Ausbildung sollte die 7.188 ?-Einkommensgrenze also unbedingt eingehalten werden. Und als Sahnehäubchen: Es gibt im Bereich der Unternehmesbeteiligung, Aktien, Rentenpapiere zahlreiche Gestaltungen (fast) die gesamten Erträge steuerfrei zu gestalten. Eltern, die die Steuervorteile des “Familien-Splitting” nutzen und trotzdem Einfluss auf das Vermögen behalten wollen, können dies durch eine Familien-Gesellschaft erreichen, an der die Kinder (und/oder andere Angehörige) als Minderheitsgesellschafter beteiligt werden. Eine Familien-Gesellschaft hat außerdem den Vorteil, dass diese Gesellschaft Darlehen an einen nahestehenden Betrieb vergeben kann, während die Schenkung von Geldern, die einem solchen Betrieb anschließend wieder als Darlehen zur Verfügung gestellt werden, steuerlich sehr sorgfältig geplant werden muss. Hinsichtlich der Erbschaft- bzw. Schenkungsteuer ist es vorteilhaft, wenn die Familien-Gesellschaft gewerbliche Einkünfte hat. In diesem Fall kommen bei der Schenkung eines Anteils dieser Gesellschaft die §§ 13a und 19a ErbStG zum Tragen, d.h. der Freibetrag für die übertragung von Betriebsvermögen i.H.v. 256.000 EUR (§ 13aAbs.1. ErbStG), Die Ermäßigung des Wertansatzes um 40%, soweit dieser Freibetrag überschritten wird (§ 13a Abs.2 ErbStG) und die günstige Steuerklasse I (§19a ErbStG). Damit nicht genug: Handelt es sich um die richtige Gesellschaftsform (Personengesellschaft) kommen die möglicherweise etwa 10-fach niedrigeren Bilanzwerte zum Ansatz, anstatt des hohen Wertansatzes für das Betriebsvermögen bei Kapitalgesellschaften (Stichwort: Bewertung nach dem Stuttgarter-Verfahren). Sollen Teile des Vermögens an den Lebenspartner oder an entfernt verwandte Angehörige übertragen werden sollen, beträgt der Steuersatz bei der Schenkungsteuer mindestens 17% (§ 19 ErbStG). In solchen Fällen wirken sich die Privilegien i.V.m. der übertragung von Betriebsvermögen, die mit einer gewerblichen Familien-Gesellschaft einhergehen, sehr vorteilhaft aus, weil der Eingangssteuersatz bei Steuerklasse I nur 7% beträgt. Die (vorübergehende) Umwandlung einer vermögensverwaltenden Familien- Gesellschaft in eine gewerblich tätige Gesellschaft lässt sich dadurch erreichen, dass die Gesellschaft teilweise gewerblich tätig wird (Stichwort: Infektionstheorie). Außerdem kann sich die Familien-Gesellschaft an einer anderen gewerblich tätigen Personengesellschaft als Gesellschafter oder atypischer stiller Gesellschafter noch dazu beteiligen. Die Familien-Gesellschaft kann aber auch von vornherein als GmbH oder gewerblichgeprägte Personengesellschaft gegründet werden, z.B. als GmbH & Co. KG. Wenn minderjährige Kinder an einer Familiengesellschaft beteiligt werden sollen, muss bedacht werden, dass die Bestellung eines Ergänzungspflegers und die Zustimmung des Vormundschaftsgerichts erforderlich werden kann: Sorgfältige Planung und Vorbereitung vermeidet hier am Ende böse überraschungen. Außerdem muss die Spekulationsfrist beachtet werden, wenn Immobilien des Privatvermögens in eine Familiengesellschaft eingebracht, oder wenn Anteile einer vermögensverwaltenden Immobiliengesellschaft an Kinder oder sonstige Angehörige übertragen werden. Da bei solchen übertragungsvorgängen i.d.R. auch die auf der Immobilie lastenden Schulden anteilig auf neue Eigentümer übergehen, handelt es sich insoweit um ein privates Veräußerungsgeschäft, für das nach § 23 EStG Einkommensteuer anfallen kann, falls die 10- Jahresfrist noch nicht abgelaufen ist. Aber: Handelt es sich um unrentable Immobilien und Verluste, kann die ?Gewerblichmachung? geradezu erwünscht sein. Auch reine Vermögensverwaltung läßt sich zur Verrechnung von Verlusten gestalten.

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Über den Autor

Dr. Johannes Fiala Dr. Johannes Fiala
PhD, MBA, MM

Dr. Johannes Fiala ist seit mehr als 25 Jahren als Jurist und Rechts­anwalt mit eigener Kanzlei in München tätig. Er beschäftigt sich unter anderem intensiv mit den Themen Immobilien­wirtschaft, Finanz­recht sowie Steuer- und Versicherungs­recht. Die zahl­reichen Stationen seines beruf­lichen Werde­gangs ermöglichen es ihm, für seine Mandanten ganz­heitlich beratend und im Streit­fall juristisch tätig zu werden.
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