Lebensversicherungen zur Finanzierung und in der Insolvenz

Unterschiede der Familienversorgung und Erbfolgeregelung im In- und Ausland

 

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat durch Urteil vom 27.09.2012 (Az. IX ZR 15/12) entschieden, dass die Einräumung eines unwiderruflichen Bezugsrechts – allein für die Leistung einer Lebensversicherung im Todesfall – ausreicht, damit diese Verfügung durch Zeitablauf insolvenzfest werden kann.

 

Mit warmen Händen geben

Wird der Begünstigte einer Lebens- oder Rentenversicherung lediglich widerruflich als Bezugsberechtigter eingesetzt, so besitzt er nicht einmal eine Anwartschaft, sondern eine völlig ungesicherte Aussicht auf späteren Erwerb, gleichsam ein rechtliches Nullum. Demgegenüber bietet die Einräumung eines unwiderruflichen Bezugsrechts dem Begünstigten die Sicherheit, daß allein dieser sofort den Rechtsanspruch auf jedwede Versicherungsleistung erhält. Dies umfasst sowohl die Todesfallleistung als auch den Rückkaufswert.

 

Anfechtungsfrist von vier Jahren für Gläubiger und Insolvenzverwalter

Gläubiger und Insolvenzverwalter des Versicherungsnehmers können dann diese unwiderrufliche Verfügung als bereits vollzogene Schenkung nur vier Jahre lang anfechten. Dem Versicherungsnehmer bleiben dann nur noch die Möglichkeiten gegenüber der Lebensversicherungsgesellschaft eine Beitragsfreistellung zu verlangen oder den Vertrag zu kündigen. Mit der Kündigung erhält aber allein der unwiderruflich Bezugsberechtigte den Rückkaufswert. Die Änderung eines unwiderruflichen Bezugsrechts bedarf stets der Zustimmung des Begünstigten. Dies können jedoch Gläubiger und Insolvenzverwalter regelmäßig nicht durchsetzen.

 

Keine Pfändung des Kündigungsrechts

Das Kündigungsrecht ist dann unpfändbar, denn diese Pfändung geht ins Leere, weil eine Pfändung nur gemeinsam mit dem Rückkaufswert erfolgen kann. Das unwiderrufliche Bezugsrecht der Todesfallleistung umfasst auch den Anspruch auf den Rückkaufswert bei Kündigung, so daß die Nichtkündigung zu keiner Vermögensänderung führt, und daher nicht einmal anfechtbar wäre. Allenfalls die Bezahlung von Versicherungsprämien durch den Versicherungsnehmer in den letzten vier Jahren wäre dann noch anfechtbar.

 

Kürzere Fristen im Ausland

Wird ein Versicherungsvertrag in Liechtenstein oder in der Schweiz abgeschlossen, so kann sich die Anfechtungsfrist auf ein Jahr verkürzen lassen. Für eine wirksame Rechtswahl ist unter anderem notwendig, dass ein solcher Vertrag keinesfalls über einen Versicherungsmakler, einen Finanzdienstleister oder eine ähnliche „Mittelsperson“ vermittelt wurde. Mittelspersonen wären dabei auch Finanzplaner, der Agent einer Versicherung, der Kundenberater einer Bank – gleichgültig ob im Inland oder vom Ausland aus tätig. Die Angebotseinholung durch Rechtsbeistände wäre jedoch unschädlich, denn diese gelten nicht als Vermittler oder dergleichen – sie können auch in Rechtsvertretung ihres Mandanten unschädlich die komplette Vertragsabwicklung übernehmen. Auch die Beratung über die Unterschiede in der Kalkulation und Funktionsweise betreffender Verträge gegenüber Deutschland durch einen Versicherungsmathematiker ist nicht zu beanstanden. Nicht alle Versicherer im Ausland sind aber auf die Beratung deutscher Kunden eingerichtet – einige wollen sich auch ihr deutsches Geschäft nicht konkurrieren.

Bis zu mehr als 20% höhere Erträge für männliche Versicherte seit 21.12.2012 im Ausland Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat durch sein Unisex-Urteil vom 01.03.2011 (Az. C-236/09) entschieden, dass die Berücksichtigung des Geschlechts von Versicherten als Risikofaktor in Versicherungsverträgen eine unzulässige Diskriminierung darstellt. Die notwendige Gesetzesänderung erfolgt jedoch verspätet im SEPA-Begleitgesetz und trat rückwirkend in Kraft (Bundesgesetzblatt vom 08.04.2013). Seither gibt es nur noch im Nicht- EU-Ausland, insbesondere in der Schweiz, sogenannte Bisex-Tarife, bei welchen für männliche versicherte Personen wegen ihrer kürzeren Lebenserwartung bis zu mehr als 20% höhere Renten kalkuliert werden dürfen, sowohl in Schweizer Franken wie Euro.

So kann für eine Rente von mtl. 500 EUR in der Schweiz durchaus ein Betrag bis zu ca. 25.000 EUR als Einmalbeitrag gegenüber deutschen oder EU-Policen gespart werden. Um die ggf. Besteuerung des Ertragsanteils in Deutschland muss man sich allerdings selbst kümmern, da nur innerhalb der EU Lebens- und Rentenversicherungen automatisch an die Finanzbehörden gemeldet werden – entweder durch den Versicherer oder bei ausländischen Versicherern, die sich dazu nicht verpflichtet haben, durch den Versicherungsvermittler, der andernfalls für die Steuern haftet.

 

Gestaltungsfallen durch Vorbehalte im Versicherungsvertrag

Noch sicherer für den Bezugsberechtigten ist es, wenn auch die Erlebensfallleistung dem Bezugsberechtigten ausdrücklich versprochen wird, und dieser diese Schenkung auch gleich annimmt – es empfiehlt sich, dies schriftlich zu dokumentieren. Bei einem gespaltenen Bezugsrecht, also wenn nur die Todesfallleistung vom unwiderruflichen Bezugsrecht umfaßt wird, kann die Erlebensfallleistung durchaus gepfändet werden. Ähnlich nachteilig kann es sich auswirken, wenn sich der Versicherungsnehmer durch Rechtsbedingungen von Anfang an vorbehält, das Bezugsrecht für den Fall von etwa Trennung oder Scheidung aufzuheben.

Wirtschaftlich kann dieses Ziel nur im Rahmen eines Erb- oder Ehevertrages angestrebt werden, insbesondere ohne dass auf das Vermögen in der Lebensversicherung durch Pfändung zunächst ein Zugriff möglich wäre. Bei falscher Gestaltung allerdings kann die als Bezugsberechtigte genannte Ehefrau auch bei Scheidung und Wiederverheiratung diejenige bleiben, mit der der Erblasser bei Einrichtung des unwiderruflichen Bezugsrechts verheiratet war. Dann erhält der Ex-Ehegatte die Versicherungsleistungen, weil die Gerichte vielfach nach dem Wortlaut der Bezugsrechtseinräumung und nicht nach dem Sinn und Zweck des mutmaßlichen Willens auslegen, wer bedacht werden sollte.

 

Gestaltungsmöglichkeit zur Anpassung des Bezugsrechts

Eine Einschränkung, dass der Ehegatte bezugsberechtigt sein sollte, mit dem der Versicherte im Zeitpunkt seines Todes verheiratet ist, machte die Zuwendung des Bezugsrechts nicht unwirksam. Es handelt sich dennoch um ein unwiderrufliches Bezugsrecht, mit dem der Ehegatte des Versicherten die Rechte aus dem Versicherungsvertrag sofort oder später im Zeitpunkt der Eheschließung erwirbt unter der auflösenden Bedingung, dass die Ehe vor dem Eintritt des Versicherungsfalls geschieden wird. Dies ist dann aber eben kein schädlicher Vorbehalt des Widerrufs des Bezugsrechts.

Der unwiderruflich Bezugsberechtigte muss dem Versicherer dabei noch nicht konkret bezeichnet sein; es genügt, dass er bestimmbar ist. Der Rechtserwerb des unwiderruflich Bezugsberechtigten kann auch unter Bedingungen gestellt werden mit der Folge, dass er sich erst mit Eintritt der aufschiebenden Bedingung vollzieht oder bei Eintritt der auflösenden Bedingung endet. Je nach Vorliegen der Bedingung kann dies dazu führen, dass die Person des Bezugsberechtigten wechselt, zeitweise ein Bezugsberechtigter auch gar nicht existiert. Dies ist im Hinblick auf den Grundsatz der Vertragsfreiheit unbedenklich, sofern die Bestimmung des Begünstigten der ablaufenden Zeit überlassen, aber durch eine im Voraus bestimmtes sachliches Merkmal gesichert ist. Unschädlich ist, das dieses Merkmal wiederum vom Versicherungsnehmer beeinflusst werden kann, so durch Scheidung und Verheiratung.

Flexibles unwiderrufliches Bezugsrecht

Damit auch die Erlebensfallleistung unpfändbar wird, müsste auch für diese ein unwiderrufliches Bezugsrecht bestehen. Es widerstrebt jedoch vielen, sich dieses Vermögens unwiderruflich zu begeben – außer eben für den Todesfall. Indem aber der unwiderruflich Bezugsberechtigte nicht konkret, sondern nur aufgrund bestimmter Merkmale – als aufschiebend oder auflösende Bedingungen – bezeichnet wird, lassen sich solche Bedenken weitgehend entkräften.

Wenn z. B. für den Todes- und Erlebensfall die dann (ggf.) vorhandene im gemeinsamen Haushalt lebende Lebensgefährtin oder die dann in arbeitsvertraglichem Anstellungsverhältnis als Privatsekretärin oder Haushaltshilfe befindliche Person bestimmt wird, kann stets ohne größeren Aufwand erreicht werden, dass das unwiderrufliche Bezugsrecht einer anderen Person zufällt oder es auch keinen Bezugsberechtigten gibt. Damit ist mit einem Höchstmaß an Flexibilität zu realisieren, dass das Bezugsrecht so früh wie möglich und – wenn nicht später anders gewünscht – dauerhaft aus dem Vermögen des Versicherungsnehmers ausscheidet und damit dem Zugriff seiner Gläubiger entzogen wird. Aus der Sicht von Gläubigern und Insolvenzverwalter ist ein Zugriff auf eine inländische Lebensversicherung als anfechtbare Schenkung nur dann verbaut, wenn seit der dinglichen Verfügung vier Jahre vergangen sind.

Ist der jeweilige Ehegatte gemäß der Bezugsrechtsbestimmung bereits begünstigt, so beginnt diese Frist mit der Eheschließung. Entscheidend ist, daß durch ein rein schuldrechtliches Versprechen, ohne Mitwirkung der Versicherungsgesellschaft, also etwa die Verpflichtung in einem Schenkungsvertrag, gar keine Frist beginnt. Typisch ist dies auch in der betrieblichen Altersversorgung, wenn nur der Arbeitsvertrag die Direktversicherung dem Mitarbeiter zuweist. In der Insolvenz des Arbeitgebers geht dieses Vermögen dann erst mal verloren, und es bleibt die Hoffnung vielleicht später eine kleine Konkursquote zu erhalten.

 

Gestaltung bei Verschwendungssucht oder Insolvenzgefahr beim Bezugsberechtigten

Es kann sich bereits aus steuerlichen Gründen anbieten, dass eine gemeinnützige Stiftung oder anerkannt wohltätige Organisation mit bester Bonität und Überlebenserwartung die Versicherung als Versicherungsnehmerin abschließt. Bei geeigneter Gestaltung könne so bis zu mehr als 50 % der erforderlichen Prämie sogar als teilentgeltliche Stiftungszuwendung steuerabzugsfähig sein, ohne dass dies an der lediglich Ertragsanteilsbesteuerung von Renten etwas ändert.

Wird dann eine andere Person später zum Erben, kann sichergestellt werden, dass die Versicherungsleistung auch nach dem Tode dauerhaft nur in Raten bzw. als Rente ausbezahlt wird. Dieses Einkommen kann im Inland dann je nach Gestaltung nur bedingt pfändbar oder ganz und gar unpfändbar sein.

selbst im Todesfall des Bezugsberechtigten erhalten dessen Erben die Rente. Beim Zwischenschalten einer Stiftung lässt sich dies hingegen flexibler gestalten.

Alternativ kann – vor Bestellung des unwiderruflichen Bezugsrechts oder mit Zustimmung des Bezugsberechtigten – gegenüber dem Versicherer bestimmt werden, dass die Versicherungsleistung nur als Rente auf das Leben des Bezugsberechtigten ausgezahlt wird, gerne mit Hinterbliebenrente für den Versicherungsnehmer im Todesfall des Bezugsberechtigten. So sind nach Abschluss einer Privatinsolvenz nach künftig drei Jahren die weiteren Renten vor den Gläubigern auch des Bezugsberechtigten geschützt.

 

Der Wettlauf zwischen Bezugsberechtigten und Erben

Vielfach entsteht später Streit zwischen Bezugsberechtigten und Erben aufgrund unklarer Formulierung bei der Bezugsrechtseinräumung, wenn es beispielsweise um die Auslegungsfrage geht, ob das Bezugsrecht (noch) einem früheren Partner oder Ehegatten zustehen soll, oder dieses dem gegenwärtigen (ggf. nichtehelichen) Partner zusteht.

Wurde das Bezugsrecht nur widerruflich eingeräumt, so hängt es vielfach vom Zufall ab, wer die Versicherungsleistung im Todesfall erhält. Es kommt insbesondere darauf an, ob der Versicherer den Bezugsberechtigten über das Schenkungsangebot für den Todesfall informiert – oder aber die Erben zuvor gegenüber Versicherer und Bezugsberechtigten einen Widerruf erklären. Schicksalhaft kommt es immer wieder vor, daß die Post des Versicherers an den Bezugsberechtigten als „unbekannt Verzogen“ zurück kommt – eigene Nachforschungen bei „nachrichtenlosem Vermögen“ stellen Versicherer dann im In- und Ausland kaum mehr an. Sobald die Ansprüche verjährt sind, kann das Vermögen vom Versicherer als außerordentlicher Ertrag verbucht werden.

Eine Vorkehrung gegen den Widerruf wäre, dass der Bezugsberechtigte nachweislich zu Lebzeiten bereits über seine Einsetzung informiert wurde und diese Schenkung annimmt. Dies könnte in der Akte des Versicherers dokumentiert werden, mit einer Kopie für den Bezugsberechtigten. Auch eine entsprechende Niederlegung im Testament oder ein notarielles Schenkungsversprechen könnten diese Absicherung beim lediglich widerruflich Bezugsberechtigten ergänzen.

 

Pflichtteilsansprüche wenn der Nachlass ausgehöhlt wird

Bisweilen stellt die Lebensversicherung das einzige Vermögen des Erlassers dar, so dass sich möglicherweise Pflichtteilsberechtigte übergangen fühlen. Durch seine Urteile vom 21.05.2008 (Az. IV ZR 238/06) und vom 28.04.2010 (Az. IV ZR 73/08) hat der BGH u.a. klargestellt, dass es für die Berechnung der Höhe denkbarer Pflichtteils- und –ergänzungsansprüche nur auf den u. U. gegenüber der Todesfallleistung sehr viel niedrigeren Rückkaufswert der Lebensversicherung eine juristische Sekunde vor dem Todesfall ankommt. Alternativ könnte im Einzelfall ein höherer tatsächlicher Wert über den Zweitmarkt für Lebensversicherungen nachgewiesen werden. Gestaltungsvorschläge von Banken und Versicherungen aus dem Ausland, lästige Pflichtteilsberechtigte durch den Einsatz von Lebensversicherungen zu übergehen, werden vielfach vor deutschen Gerichten keinen Bestand haben, denn es sind fast immer beide Rechtsordnungen zu berücksichtigen.

 

Gestaltungsfalle bei Lebensversicherung als Kreditsicherheit

Wird eine Lebensversicherung vom Kreditinstitut nach Darlehenstilgung freigegeben, so wird das unwiderrufliche Bezugsrecht wieder aufleben können, wenn es nur auflösend bedingt für die Dauer der Abtretung an die Bank – mit Zustimmung des Bezugsberechtigten – widerrufen gewesen ist. Mit dem Todesfall des Versicherungsnehmers entfällt das Bezugsrecht und an seine Stelle tritt der neu entstandene Anspruch gegen den Versicherer. Weil dies kein „Erwerb aus der Vermögensmasse des Versicherungsnehmers“ darstellt, gibt es diesbezüglich auch keine Anfechtungsmöglichkeit für Insolvenzverwalter und Gläubiger.

Erfolgt nur eine Abtretung der Todesfallleistung als Kreditsicherheit an die Bank, so bleiben die Erlebensfallleistung und der Rückkaufswert bei Kündigung jedoch pfändbar.

 

Eigentumsschutz oder Altersversorgung

Im Inland gibt es auch beim Einsatz von Lebensversicherungen nur der Höhe nach beschränkte Möglichkeiten sein Einkommen und Vermögen vor dem Zugriff von Gläubigern und Insolvenzverwalter zu schützen. Dies folgt daraus, dass Forderungen gegenüber dem Versicherungsnehmer wie Eigentum vom Grundgesetz geschützt sind. Im Ausland ist die Rechtslage bisweilen anders, so dass das Vermögen einer Lebensversicherung in unbeschränkter Höhe zur Versorgung von Ehegatten, Lebenspartnern und Abkömmlingen pfändungs- und vollstreckungsfrei angelegt werden kann.

Mancher ausländische Gesetzgeber hat dem Schutz der Familienversorgung eine höhere Bedeutung beigemessen, und dies auch für den Fall, dass ein lediglich widerrufliches Bezugsrecht existiert. Ausländische Lebensversicherer können allerdings nicht überblicken, ob die wirksame Wahl des ausländischen Versicherungsrechts vor Gerichten im Aus- und Inland auch Bestand haben wird. Behauptungen ausländischer Anbieter über angebliche Konkursprivilegien für Inländer und angebliche Steuerfreiheit trotz Wohnsitz in Deutschland, wird der Kunde bzw. Versicherungsnehmer kritisch hinterfragen müssen. Derartige Dinge werden zumeist nur aus Marketinggründen, ungeprüft und rechtsirrig in den Mittelpunkt gestellt.

 

von Dr. Johannes Fiala und Dipl-Math. Peter A. Schramm

 

mit freundlicher Genehmigung von

www.experten.de  (Experten Report 01/2014)

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Über den Autor

Dr. Johannes Fiala Dr. Johannes Fiala
PhD, MBA, MM

Dr. Johannes Fiala ist seit mehr als 25 Jahren als Jurist und Rechts­anwalt mit eigener Kanzlei in München tätig. Er beschäftigt sich unter anderem intensiv mit den Themen Immobilien­wirtschaft, Finanz­recht sowie Steuer- und Versicherungs­recht. Die zahl­reichen Stationen seines beruf­lichen Werde­gangs ermöglichen es ihm, für seine Mandanten ganz­heitlich beratend und im Streit­fall juristisch tätig zu werden.
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