Legale und illegale Steuerflucht für Normalverdiener und Mittelstand?

Wege zur absoluten Steuerfreiheit für jeden Bundesbürger – oder Steuerhinterziehung Deluxe

 

Das nationale Haushaltsrecht gilt als Königsdisziplin der Parlamente. Bereits in der Europäischen Gemeinschaft (EG) galt das Konstruktionsprinzip, dass die Mitgliedsstaaten über nationale Gesetze zur Einkommensbesteuerung miteinander konkurrieren. Dies hat dazu geführt, dass internationale Konzerne durch angeblich legale Steuerflucht ihre Abgabenlast auf weniger als 1% reduzieren können, während der Mittelstand vielleicht um die 30% an Steuern auf den Gewinn bezahlt. Bisher ermittelt allein die US-Steuerbehörde gegen einen Softwarekonzern nebst Leitung wegen dubios erscheinender Steuerpraktiken.

 

Als Weltreisender nirgends steuerpflichtig?

Eine im Ansatz gute Idee, die manche Staaten tolerieren, ist, sich in keinem Land allzu lange aufzuhalten. Diese lebenslange Unrast vermeidet angeblich einen Wohnsitz – in Deutschland würde dies die Frage einer verbotenen Steuerumgehung aufwerfen und könnte zur Frage führen, wo denn international betrachtet der Lebensmittelpunkt liegt. Danach entscheidet sich dann, ob nur inländische Einkunftsquellen oder das Welteinkommen zu deklarieren wäre.

Der nächste Gedanke ist, sich bei seiner Bank als Ausländer zu präsentieren, damit man an der dortigen Quelle das Wertpapiereinkommen nicht mit Abgeltungssteuer belastet. Schließlich kann man sich auch in Europa eine Staatsbürgerschaft kaufen, so wie es auch in der Nähe professionelle Vermittler von Diplomatenpässen gibt. Von den neuen Staatsbürgern wird ein gehöriges Investment im dortigen Lande erwartet, aber dies ändert nichts an den Regeln hiesiger Steuerpflicht. Die Diplomatenpässe sind ohne echte Akkreditierung das Papier nicht wert, auf dem sie gedruckt wurden, denn sie garantieren dann gerade keinerlei Immunität.

 

Da erscheint es bereits aussichtsreicher, sich mit dem Anschein echter Barmherzigkeit zu umgeben und ausgestattet mit der Empfehlung kirchlicher Würdenträger eine religiöse Stiftung zu errichten. Der zuständige Kurator oder Abt wird, wenn er es nicht vergisst und dann in seinem Nachlass Millionen angeblich unbekannter Herkunft auftauchen, in seinem Testament den Stifter oder seine Familie begünstigen – ganz ohne dass eine Meldepflicht gegenüber dem Staat entstehen muss. Die sogenannte Mafia soll in verschiedenen Regionen derart und erfolgreich vorgehen.

 

Auch bei diesem Modell zur Steuervermeidung gibt es prickelnde Momente, wenn etwa bekannt wird, dass der Orden inzwischen sein eigenes Vermögen über Kapitalanlagen in illegale Geschäfte steckt oder sich ein Kloster bei nachhaltigen Investments von Privatbankiers buchstäblich in Grund und Boden hat beraten lassen.

 

Wahre Fürsorge versprechen die Geschäftsmöglichkeiten mit Vermittlung oder Unterstützung von Stiften oder Klöstern, so heißt es. Nicht nur Ehrendoktoren und die Erhebung in den Fürstenstand waren gegen eine Spende möglich, sondern auch der Kauf einer Heiligsprechung oder von Spendenquittungen gegen eine Bearbeitungsgebühr von vielleicht zwei Prozent des ausgewiesenen Nominalbetrages.

 

Vermutlich war “spiritueller Alzheimer” eine Ursache für diese Betätigungen. Der kirchliche Ehrendoktor, vielleicht für 30 US-Dollar aus den USA, hat den eindeutigen Charme, dass man nicht wie beim staatlichen Verdienstorden als Steuerhinterzieher zur Rückgabe angehalten werden wird.

 

Wohnen unter der Brücke – oder im Hausboot

Wer sich daran gewöhnen mag, dass der Boden unter den Füßen immer ein wenig schwankt, kann in einem Hausboot wohnen. Hat man an einem Gewässer keinen festen Liegeplatz an einem Grundstück mit Zugang zum Land, braucht man sich nicht anmelden, so bestimmen es die Feinheiten des deutschen Meldegesetzes – man meldet sich nur bei seinem bisherigen Wohnsitz ab. Nur wer in einer Wohnung wohnt, muss gemeldet sein. § 20 des Bundesmeldegesetzes bestimmt dazu:

 

Wohnung im Sinne dieses Gesetzes ist jeder umschlossene Raum, der zum Wohnen oder Schlafen benutzt wird. … Wohnwagen und Wohnschiffe sind nur dann als Wohnungen anzusehen, wenn sie nicht oder nur gelegentlich fortbewegt werden.

Ausnahme gem. § 28 Bundesmeldegesetz: in einem Schiffsregister im Inland eingetragene Binnenschiffe und Seeschiffe unter Bundesflagge.

Die Behörden haben mit dieser Art zu leben schon mal erheblich Schwierigkeiten. Auf diese Weise kann man die Option, unter der Brücke – in einem Raum mit Dach, aber ohne Wände ringsum – zu wohnen, mit einem gewissen Komfort kombinieren. Auf dem Bodensee oder dem Rhein kann bereits durch schlichten Uferwechsel auch das Aufenthaltsland öfters als nur gelegentlich geändert werden.

 

EU-Zinsabschlag und Meldepflicht

In der EU loben sich Finanzminister dafür, dass sie durch automatischen Datenaustausch, Meldepflicht und/oder Quellensteuer die Steuerflucht gebremst hätten – indes machen nur 53 von 191 OECD-Staaten dabei mit. Dies gilt jedoch ohnehin nur dann, wenn das Bankkonto mit Depot auf den Namen einer natürlichen Person mit beispielsweise deutschem Pass errichtet wurde. Dies ist äußerst einfach zu umgehen, etwa indem von einem zyprischen Steuerberater eine gebrauchte anonyme Limited gekauft wird – dies schottet erst mal den Vermögensinhaber namentlich ab. Hinzu kommt, dass kreativer Buchhaltung je nach Landesüblichkeit, beispielsweise mit Scheinrechnungen aus Emiraten, vielfach Tür und Tor geöffnet sind. Nachdem Singapur sein Bankgeheimnis aufgeweicht hat, zieht die Karawane mit steuerneutralem Geld bereits weiter – aber nur auf dem Papier, durch Umbuchung auf eine Filiale für flexiblere Steuervermeidung, auch wenn der Berater seine Kunden nach wie vor zu Hause besucht oder von einer angeblich nun transparenteren Ex-Steueroase aus weiterhin begleitet und unterstützt.

 

Niemand würde vermuten, wann die erste “exterritoriale Kasse” Schweizer oder anderer Banken in Nordbayern errichtet wurde? Es kann sich um äußerst prominente Kundschaft oder einen Kartoffelbauern handeln. Bis heute reist man gerne mit dem “Schwarzgeld-Express” an – allerdings waren die Computerdaten früher nicht weitergehend gesichert. Vor-Ort-Service muss halt sein.

 

Nachlass- und Steuergestaltung über das Ausland

Im Service eingeschlossen ist auch die Errichtung von Trusts, etwa in Australien, Delaware, Singapur oder Neuseeland. Die vielfach beworbenen Vorteile erweisen sich im Nachlass- und Steuerrecht als Bumerang, mit unnötigen Zusatzbelastungen. Als Bankier hat man an einer zutreffenden vorzeitigen Aufklärung kein Interesse, denn wenn etwas geheim und vorteilhaft erscheint, bezahlt der Kunde gerne mal das X-fache an Salär und steckt Beratungsfehler leichter weg. So wie es das Geschäft manches Treuhänders aus den Bergen ist und war, bei der Geheimhaltung von Nachlässen behilflich zu sein – beim Nachrechnen konnten sich die Gebühren und Spesen als teurer als die Erbschaftsteuer herausstellen.

 

Besonders bitter ist es, wenn die Erbsubstanz durch Spekulation verloren wurde und eine normale Selbstanzeige gar nicht mehr in Frage zu kommen scheint. Die bedauerlicherweise halbwissenden Bankberater fischen genau im Trüben, wie Übersetzer, die eine Insolvenz im Ausland als vorteilhaft organisieren – um später festzustellen, dass deutsche Gerichte deren Lösungsansätze als rechtsirrig verwerfen (Landgericht Köln, Urteil vom 14.10.2011, Az. 82 O 15/08).

 

Die anonyme ATM-Bankomatkarte

Ein weiteres Ass im Ärmel des Bankiers ist die anonyme ATM-Bankomatkarte. Sie trägt keinen Namen, so dass der Inhaber nicht identifiziert werden kann. Das Kreditinstitut lädt diese für den Kunden immer wieder auf und wird insbesondere für Deutsche gerne empfohlen. In Spanien konnten damit Bank(st)er ihre eigene Bank bequem ausrauben. Dass Schweizer Behörden nun deutsche Fahnder auch in der Schweiz bei Durchsuchungen unterstützen war ja nicht zu erwarten gewesen. Noch weniger, dass die ausländische “Spasskasse” auftragslos ein paar Wertpapier einkaufte, die später ohne Rückzahlung verfallen waren, auf dass die ATM-Karte nicht mehr aufgeladen werden konnte. Der Bankier ließ dann trocken schreiben, dass man die Beschwerde doch binnen vier Wochen nach den AGB hätte melden müssen. Auch wenn der Kunde von der Kontolöschung erst Monate später etwas erfahren hatte?

 

Wenn der Bankkunde gute Nerven hat, bekommt er noch einen Rat vom Bankier: Wird eine Steuerhinterziehung entdeckt, dann fehlt es überall an Personal, die Akten genau zu prüfen und nachzurechnen – unsere Kunden kommen dann einschließlich Strafverteidiger im Schnitt stets besser weg, als jene, die alles brav deklarieren. So wie jüngst bei einem prominenten Milliardär, wo das Gericht eine Steuerfahnderin anhörte, die allenfalls in der Lage war, irgendetwas zu schätzen.

 

Nein, wir sind keine Steueroase

Wenn Konzerne legal ein paar Patente in eine ausländische Gesellschaft einlegen können (Patentbox) oder wie ein Buchhandelskonzern ohne nennenswerte Steuerzahlung im Inland seine Namensrechte vom Ausland aus lizensiert, um hier den Gewinn abzuschöpfen, dann wird der Mittelstand neidisch – es handelt sich ja um handfeste Wettbewerbsnachteile.

 

Genauso das System, die Finanzierung des Unternehmens nicht über eine Bank, sondern über ausländische Gesellschaften mit Aussicht auf Minimalbesteuerung für jeweils bis zu drei Mio. EUR Zinslasten (Zinsschranke) sicher zu stellen. Zu den Nutznießern gehören auch  amerikanische Konzerne – warum also nicht deutsche Mittelständler?

Gab es da nicht nach der Jahrtausendwende die ausdrückliche Einladung an Hedge- Fonds, bei dem “Squeeze-Out” der “Deutschland AG” mitzumachen; also Unternehmen aufzukaufen, finanziell auszubluten – völlig steuerfrei, um es hernach den Mitarbeitern zu überlassen, durch Lohnverzicht die drohende Insolvenz mehr oder weniger erfolgreich am Ende wieder abzuwenden?

 

Steuerfreiheit durch Kunstwerke

Wer ein Kunstwerk erwirbt und beispielsweise das Gemälde im Wohnzimmer an die Wand hängt, kann den Gewinn bei einem späteren Verkauf nach einem Jahr steuerfrei vereinnahmen. Über einen anonymen Telefonbieter im Ausland lässt sich bei einer Kunstauktion so auch das Geld aus einer Steueroase steuerfrei und kostengünstig wieder zurückholen. Umgekehrt – sollte der Ehefrau das für 5 Mio. EUR gekaufte Gemälde von Dix nicht gefallen, weil es sie zu sehr an ihren ersten Ehemann Otto erinnert – zufällig auch der Name ihres Haustieres, zu dem sie meinte “Ein schöner Name für eine Ratte” -, so können die 2 Mio. EUR Verlust beim Verkauf binnen Jahresfrist als Spekulationsverlust steuerlich geltend gemacht werden. Ist das Jahr vorbei, kann man es auch um 2 Mio. überteuert für 7 Mio. EUR steuerfrei an ein Museum verkaufen und dann 2 Mio. EUR der gemeinnützigen Trägerstiftung des Museums steuerabzugsfähig zuwenden.

 

Ganze Gemäldesammlungen können auch über Generationen hinweg verborgen und unbesteuert in einer Privatwohnung eingelagert liegen, bis am Ende alles verjährt ist.

 

Verfassungswidrige Ungleichbehandlung des Steuerzahlers?

Selbst “Otto-der-Normalverbraucher” spürt vielleicht, dass er der Besteuerung an der Quelle des Lohnzahlers kaum entkommt. Wenn ein Professor für Biologie 60 Euro Bücherquittungen verfälscht, indem ein Fachbuchtitel notiert wird – entgegen dem EDV-Code der Registrierkasse -, so beträgt die Strafe wegen der Steuerhinterziehung vielleicht nur ein Monatsgehalt, aber wegen der Urkundenfälschung kommen noch drei Monatsgehälter oben drauf, und er ist am Ende vorbestraft.

 

Dem normalen Steuerzahler wird vielleicht nichts anderes übrigbleiben, als gegen seine Steuerbescheide vorzugehen, mit der Aussicht einer Vorlage durch das Finanzgericht nach Art. 100 GG, § 80 BVerfG wegen eines Verstoßes gegen das Gebot der Gleichbehandlung (Art. 3 GG), als Verletzung des Bürgers in seinem “Recht auf eine gleichmäßige, der Leistungsfähigkeit entsprechende und folgerichtige Besteuerung” (Bundesfinanzhof, BFH Beschluss vom 27.09.2012, Az. II R 9/11).

 

Diese BFH-Vorlage zur Erbschaftsteuer war jüngst erfolgreich gewesen, wenn es dann etwa heißt: “Für die steuerliche Privilegierung von Geldvermögen in einer ausschließlich vermögensverwaltenden “Cash-Gesellschaft” sprechen offensichtlich keine Gründe von solchem Gewicht, dass sie eine vollständige und in der Höhe unbegrenzte Besserstellung gegenüber sonstigem nicht betrieblichem Geldvermögen oder sonstigem Verwaltungsvermögen tragen könnten.” (BVerfG, Urteil vom 17.12.2014, Az. 1 BvL 21/12).

 

Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG, Urteil vom 09.03.2004, Az. 2 BvL 17/02) hatte bereits entschieden: “Der Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG verlangt für das Steuerrecht, dass die Steuerpflichtigen durch ein Steuergesetz rechtlich und tatsächlich gleich belastet werden. Wird die Gleichheit im Belastungserfolg durch die rechtliche Gestaltung des Erhebungsverfahrens prinzipiell verfehlt, kann dies die Verfassungswidrigkeit der gesetzlichen Besteuerungsgrundlage nach sich ziehen (Anschluss an BVerfGE 84, 239).”

Dies berührt nicht nur die Tatsache, dass Konzerne im Unterschied zu normalen Arbeitnehmern die Chance haben, staatliche Leistungen wie etwa Infrastruktur bei uns in Anspruch zu nehmen, ganz ohne Besteuerung der hier erzielten Wertschöpfung.

Berührt ist auch die Frage, wie es sein kann, dass Steuerfahnder anlässlich zu intensiver Bankenprüfung vielleicht gefälligkeitshalber kurzerhand als psychisch krankgeschrieben werden. Berührt ist zudem die magere Personalausstattung der Steuerfahndungen einschließlich deren Staatsanwälten als Weisungsgeber, denn das BVerfG meinte in vorstehender Entscheidung bereits: “Verfassungsrechtlich verboten ist der Widerspruch zwischen dem normativen Befehl der materiell pflichtbegründenden Steuernorm und der nicht auf Durchsetzung angelegten Erhebungsregel.”

Dies könnte den Wettbewerb von Bundesländern beim Übersehen von Systemen einiger bekannter Finanzhäuser zur laufenden illegalen Steuerminderung möglicherweise einbremsen. Manchmal warten Ministerien und Gerichte geradezu darauf, dass sich mal jemand mit einem längst bekannten Problem auseinander zu setzen wagt.

Auf der Linie einer Verletzung des Gleichheitsgrundsatzes nach Art. 3 GG lag beispielsweise der Beschluss des BVerfG vom 22.06.1995 (Az. 2 BvL 37/91), der die unterschiedliche Bewertung von Immobilien und anderen Vermögenswerten bei der Vermögensteuer für verfassungswidrig erklärte. Besteht vielleicht die Aussicht, dass auf diese Art und Weise auch die Einkommensteuer entfällt?

 

Wege ins Steuerparadies

Die typischen Instrumente (Briefkastenfirma, Anonymität, Treuhänder) werden nachgerade Inländern angeboten – nicht zuletzt von Privatbanken, aus dem In- und Ausland. Es ist dann allenfalls das Tüpfelchen auf dem “ü”, wenn staatliche Körperschaften des öffentlichen Rechts, wie berufsständische Versorgungskammern, einerseits auf dubiose Kapitalanlagen hereinfallen und andererseits als Heil eine Kompensation durch angeblich legale Steuervermeidung im Ausland suchen. Es bedarf vermutlich nur eines Zündholzes ins offene Pulverfass, damit den Verantwortlichen wieder das Bewusstsein über ihre Amtsträgereigenschaft ins Bewusstsein kommt.

Das Bundesverfassungsgericht hat in seiner Entscheidung vom 17.12.2014 zur Begründung noch das Sozialstaatsprinzip des Art. 20 Abs. 1 GG angeführt: Es sichert die Entscheidung weiter ab und macht ihre Gerechtigkeitsdimension erst voll sichtbar. Die Erbschaftsteuer dient nicht nur der Erzielung von Steuereinnahmen, sondern ist zugleich ein Instrument des Sozialstaats, um zu verhindern, dass Reichtum in der Folge der Generationen in den Händen weniger kumuliert und allein aufgrund von Herkunft oder persönlicher Verbundenheit unverhältnismäßig anwächst.

 

Spricht man mit Bankern und Versicherungsfachleuten, dann wird das allermeiste Schwarzgeld direkt unter den Augen des Staates im Inland gehortet. Einige Steuerfahnder meinen dann dazu, dass sie das nicht angreifen dürften oder sowieso personell überfordert seien. Dann stellt man sich die Frage, warum dieser kaum mehr problemlos zu verbergende Schatz nicht längst gehoben wurde?

Anderenfalls wird das Steuersystem dem Verdacht ausgesetzt, “wegen eines strukturellen Vollzugsdefizits oder verfassungswidriger Fehlbesteuerung” (vgl. BFH, Urteil vom 24.04.2013, Az. II R 17/10) nicht mehr verfassungskonform zu sein. Frei nach dem Motto: Warum soll eigentlich der Steuerehrliche der Dumme sein?

 

von Dr. Johannes Fiala und Dipl.-Math. Peter A. Schramm

 

veröffentlicht in Telepolis am 12.01.2015

http://www.heise.de/tp/artikel/43/43773/1.html

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Über den Autor

Dr. Johannes Fiala Dr. Johannes Fiala
PhD, MBA, MM

Dr. Johannes Fiala ist seit mehr als 25 Jahren als Jurist und Rechts­anwalt mit eigener Kanzlei in München tätig. Er beschäftigt sich unter anderem intensiv mit den Themen Immobilien­wirtschaft, Finanz­recht sowie Steuer- und Versicherungs­recht. Die zahl­reichen Stationen seines beruf­lichen Werde­gangs ermöglichen es ihm, für seine Mandanten ganz­heitlich beratend und im Streit­fall juristisch tätig zu werden.
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