Mehr Rechte für Versicherungsnehmer

Neuabrechnung und Nachzahlung bei fondsgebundenen Lebensversicherungen
Viele Menschen sind zu gut erzogen, um mit vollen Mund zu sprechen; aber sie haben keine Bedenken, dies mit leerem Kopf zu tun. (Orson Welles) Versicherungsunternehmen schulden bei fondsgebundenen Lebensversicherungen Neuabrechnung und Nachzahlung, so hat der Bundesgerichtshof (BGH) in seinem neusten Urteil vom 26.09.2007 (Az. IV ZR 321105) entschieden. Versicherungsnehmern kann nach Kündigung – auch bei der fondsgebundenen Lebensversicherung – ein Mindestrückkaufswert zustehen. Aus gekündigten fondsgebundenen und anderen Kapital- Lebensversicherungen stehen Versicherungskunden insgesamt nach Schätzung von Fachleuten mehrere Milliarden Euro zu. Der BGH weist darauf hin, dass die Vertragsklauseln zur Verrechnung von Abschlußkosten wegen Intranspa Renz auch bei fondsgebundenen Verträgen unwirksam sein können. Dem Versicherungskunden steht auch bei vorzeitiger Kündigung gegenüber dem Versicherer ein Anspruch auf einen Mindestrückkaufswert zu. Rechtsgrund sind intransparente bzw. unwirksame Klauseln in den Versicherungsbedingungen, in dem betreffenden Vertrag in 55 12 111 und 24 1 AVB. Laut Zillmerungsverbot hätten Versicherungsunternehmen die Kunden bereits „bei Vertragsschluss” über die wirtschaftlichen Nachteile einer vorzeitigen Kündigung transparent aufklären müssen. Auch die Klausel zur Verrechnung der Abschluskosten (eingeschlossen die Provision für die Vermittlung) im Wege der Zillmerung ist intransparent und damit unwirksam, wenn dem Versicherungskunden „das Ausmaß des mit der Verrechnung verbundenen Nachteils nicht erkennbar wird”. Deckungskapital und Fondsguthaben gleichgesetzt – Die Versicherer hielten bisher die vorangegangenen BGH-Urteile vom 12.10.2004 für die fondsgebundene Lebensversicherung nicht für einschlägig, weil diese den Mindestrückkaufswert auf das ungezillmerte Deckungskapital beziehen. In der Fondsgebundenen Lebensversicherung gibt es aber ein solches ungezillmertes Deckungskapital gar nicht, nur ein Fondsguthaben. Das Gericht entschied nun aber klarstellend, dass bei der fondsgebundenen Lebensversicherung an Stelle des ungezillmerten Deckungskapitals das ,,ungezillmerte Fondsguthaben” die Ausgangsbasis für den Nachzahlungsanspruch des Kunden darstellt. Von Stornoabzügen ist in dem Urteil nicht die Rede – diese waren ursprünglich nur deshalb unwirksam, weil sich ihre Berechnung auf den ,Zeitwert bezog, ein Begriff, den der BGH ebenfalls für intransparent hielt. Auch einen intransparenten Zeitwert gibt es aber bei fondsgebundenen Verträgen nicht, da an seine Stelle das Fondsguthaben tritt. Falls also überhaupt Stornoabzüge in fondsgebundenen Verträgen vorgesehen sind, können diese zumindest nicht mit den vorangegangenen BGH-Urteilen angegriffen werden. Weitere Haftungsansätze zu Lasten Versicherer und Vermittler- Nur ein Bruchteil der Kapitallebensversicherungen werden bis zum Ablauf ,,durchgehalten” – Ursache sind oftmals massive Beratungsfehler der Vermittler. Auch dazu hat sich der BGH dieses Jahr (Urteil vom 14.06.2007) geäußert: Vermittler bzw. Versicherer haften, wenn die vermittelte Lebensversicherung nicht dem Bedarf des Kunden entspricht, beispielsweise nicht seiner finanziellen Leistungsfähigkeit entspricht. Insofern sind Schadensersatzansprüche aus gekündigten Lebensversicherungen der letzten 30 Jahre angesprochen. Mehrdeutige Klauseln auslegbar – Die Mehrdeutigkeit von (nicht völlig intransparenten) Vertragsklauseln hat die für den Versicherungsnehmer günstigere Interpretation zur Folge. So hat mit Urteil vom 18. August 2006 das Amtsgericht Heidelberg (AZ: 30 C 122106) gegen die MLP AG geurteilt, dass rund 90 % der Abschlusskosten in bestimmten Verträgen zurückzuerstatten sind. Der Versicherer hatte in seinen Klauseln nach Meinung des Gerichts nicht ausreichend klargestellt, dass die Abschlusskosten in jedem der ersten 10 Jahre anfielen, und durfte die jährlich berechneten Kosten daher nur für die ersten 10 Jahre insgesamt erheben. Einzelfallprüfung erforderlich – über die genannten BGH-Urteile hinaus können sich weitergehende Ansprüche der Versicherten aus ganz unterschiedlichen Gründen ergeben. Oft ergibt erst eine versicherungsmathematische Begutachtung, wie der Versicherer eigentlich – aufgrund seiner verwendeten Klauseln oder auch ganz ohne solche – gerechnet hat. Erst dadurch werden die Nachteile überhaupt erkennbar und einer weitergehenden rechtlichen überprüfung zugänglich. Versicherer bieten diese Transparenz aus guten Gründen meist nicht.
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(Halstenbeker Magazin 11/2007,42)
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Über den Autor

Dr. Johannes Fiala Dr. Johannes Fiala
PhD, MBA, MM

Dr. Johannes Fiala ist seit mehr als 25 Jahren als Jurist und Rechts­anwalt mit eigener Kanzlei in München tätig. Er beschäftigt sich unter anderem intensiv mit den Themen Immobilien­wirtschaft, Finanz­recht sowie Steuer- und Versicherungs­recht. Die zahl­reichen Stationen seines beruf­lichen Werde­gangs ermöglichen es ihm, für seine Mandanten ganz­heitlich beratend und im Streit­fall juristisch tätig zu werden.
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