Miterbe blockiert: Was Sie rechtlich durchsetzen können

Miterbe blockiert: Was Sie rechtlich durchsetzen können

Miterbe blockiert: Ihre Rechte

Kurzantwort: Blockiert ein Miterbe die Erbengemeinschaft, können Sie je nach Maßnahme Unterschiedliches tun: notwendige Erhaltungsmaßnahmen allein treffen (§ 2038 Abs. 1 Satz 2 BGB), Maßnahmen ordnungsmäßiger Verwaltung mit der Mehrheit der Erbteile beschließen (§ 2038 Abs. 2, § 745 Abs. 1 BGB), die Zustimmung zu solchen Maßnahmen einklagen (§ 894 ZPO), die Auseinandersetzung per Klage auf Zustimmung zu einem Teilungsplan erzwingen, bei Grundstücken die Teilungsversteigerung beantragen oder den eigenen Erbteil verkaufen (§ 2033 BGB). Schweigen oder Ablehnung ersetzen keine Zustimmung, hindern die übrigen Miterben aber nicht dauerhaft.

Wenn in einer Erbengemeinschaft ein Miterbe nicht reagiert, jede Lösung ablehnt oder Entscheidungen verzögert, ist das für die Übrigen rechtlich nicht hinzunehmen, aber auch nicht sofort ein Fall für das Gericht. Welche Beschlüsse die Mehrheit fassen kann, wann Sie eine Zustimmung einklagen und wie sich die Auseinandersetzung erzwingen lässt, hängt von der blockierten Maßnahme ab. Besonderheiten gelten bei unbekannten, unauffindbaren oder geschäftsunfähigen Miterben. Rechtsstand ist Oktober 2026.

Zuerst klären: Was genau wird blockiert?

Wer überhaupt Miterbe ist und mit welcher Quote, ergibt sich aus Testament oder gesetzlicher Erbfolge; zu Kindern und Pflichtteilen siehe Pflichtteil und Erbe der Kinder. Die richtige Reaktion hängt davon ab, welche Maßnahme blockiert wird. Das Gesetz unterscheidet vier Ebenen:

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Ebene Beispiel Wer entscheidet? Rechtsgrundlage
Notwendige Erhaltungsmaßnahme Notreparatur nach Rohrbruch, Versicherungsschutz sichern Jeder Miterbe allein § 2038 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 2 BGB
Ordnungsmäßige Verwaltung Vermietung zu üblichen Bedingungen, Instandhaltung Mehrheit nach Größe der Erbteile; Miterbe ist zur Mitwirkung verpflichtet § 2038 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2, § 745 Abs. 1 BGB
Verfügung über Nachlassgegenstände Verkauf oder Belastung der Immobilie Grundsätzlich alle Miterben gemeinsam § 2040 Abs. 1 BGB
Auseinandersetzung Verteilung des Nachlasses Jeder kann sie verlangen; Durchsetzung durch Einigung, Klage oder Versteigerung § 2042 BGB

Eine wesentliche Veränderung des gemeinschaftlichen Gegenstands kann nicht per Mehrheit beschlossen oder verlangt werden (§ 745 Abs. 3 BGB). Der Erbteil als solcher gehört dagegen jedem Miterben allein; er kann ihn ohne Zustimmung der anderen verkaufen (§ 2033 Abs. 1 BGB).

Für die Praxis gilt deshalb: Wer eine Blockade behauptet, sollte zuerst prüfen, ob die geplante Maßnahme Verwaltung oder Verfügung ist. Ein Verkauf des Hauses braucht in der Regel die Mitwirkung aller. Nur ausnahmsweise kann er selbst ordnungsmäßige Verwaltung sein, wenn besondere Umstände ihn aus Sicht eines wirtschaftlich denkenden Beurteilers erforderlich machen (BGH, Urteil vom 28. September 2005, Az. IV ZR 82/04, BGHZ 164, 181 = NJW 2006, 439). Eine Vermietung oder ein Instandhaltungsvertrag kann dagegen mit Mehrheit beschlossen werden. Auch die Kündigung eines Mietverhältnisses über eine Nachlasssache können die Erben mit Stimmenmehrheit beschließen, wenn das ordnungsmäßiger Verwaltung entspricht (BGH, Urteil vom 11. November 2009, Az. XII ZR 210/05, BGHZ 183, 131 = NJW 2010, 765).

Schritt 1: Dokumentieren, Frist setzen, Mitwirkung verlangen

Im ersten Schritt sollten Sie die Mitwirkung schriftlich verlangen. Das schafft Beweise für alles, was folgt. Bewährt hat sich:

  1. Die geplante Maßnahme konkret beschreiben, einschließlich Angebot, Kosten und Zeitplan.
  2. Eine angemessene Frist zur Antwort setzen und die Folge benennen, etwa Klage oder Beschluss mit Mehrheit.
  3. Zustellung nachweisbar durchführen, zum Beispiel per Einschreiben oder durch Boten, mit Kopie der Unterlagen.
  4. Antworten, Ablehnungen und Gründe festhalten.

Rechtlich ist jeder Miterbe den anderen gegenüber verpflichtet, zu Maßregeln mitzuwirken, die zur ordnungsmäßigen Verwaltung erforderlich sind (§ 2038 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 1 BGB). Schweigen ist keine Zustimmung, kann aber pflichtwidrig sein. Wer eine solche Pflicht verletzt und dadurch Schaden verursacht, muss mit Ersatzansprüchen der übrigen Miterben rechnen; ob und in welcher Höhe, ist im Einzelfall zu prüfen. Strafrechtlich relevant wird nicht das bloße Nichtstun, sondern das aktive Abzweigen von Nachlasswerten.

Schritt 2: Mehrheitsbeschluss in der Verwaltung

Bei ordnungsmäßiger Verwaltung kann die Mehrheit beschließen (§ 2038 Abs. 2 i. V. m. § 745 Abs. 1 BGB). Die Stimmenmehrheit richtet sich nach der Größe der Erbteile, nicht nach der Zahl der Köpfe. Das hilft, wenn ein Miterbe mit kleiner Quote blockiert. Wer in der Minderheit ist, muss sich an den Beschluss halten; hat er keine Mitwirkung geleistet, schadet das nicht der Wirksamkeit des Beschlusses.

Wichtig sind zwei Grenzen:

  • Der Beschluss muss der Beschaffenheit des Gegenstands entsprechen, also tatsächlich ordnungsmäßige Verwaltung sein. Ein Verkauf des Hauses wird in der Regel nicht dadurch zur Verwaltung, dass die Mehrheit ihn beschließt.
  • Das Recht des einzelnen Miterben auf Nutzungen entsprechend seinem Anteil kann nicht ohne seine Zustimmung beeinträchtigt werden (§ 745 Abs. 3 Satz 2 BGB).

Nutzt ein Miterbe eine Nachlassimmobilie allein, kann jeder Teilhaber, sofern die Nutzung nicht durch Vereinbarung oder Beschluss geregelt ist, eine dem Interesse aller nach billigem Ermessen entsprechende Verwaltung und Benutzung verlangen (§ 745 Abs. 2 BGB). Ein Anspruch auf Nutzungsentschädigung kommt damit in Betracht, regelmäßig erst, wenn eine Neuregelung der Nutzung verlangt wurde; die Einzelheiten sind fallabhängig. Erträge wie Mieten werden erst bei der Auseinandersetzung geteilt, außer die Auseinandersetzung ist für mehr als ein Jahr ausgeschlossen; dann kann jeder Miterbe am Jahresende die Teilung des Reinertrags verlangen (§ 2038 Abs. 2 Satz 2 und 3 BGB).

Schritt 3: Zustimmung einklagen

Verweigert ein Miterbe die erforderliche Mitwirkung, obwohl die Maßnahme ordnungsmäßiger Verwaltung entspricht, kann er auf Zustimmung verklagt werden. Wird der Beklagte zur Abgabe einer Willenserklärung verurteilt, gilt sie mit Rechtskraft des Urteils als abgegeben (§ 894 ZPO). Damit ersetzt das Urteil die fehlende Unterschrift, etwa unter einem Mietvertrag oder einem Auftrag an einen Handwerker. Voraussetzung ist, dass die Maßnahme tatsächlich zur ordnungsmäßigen Verwaltung gehört und der Kläger sie hinreichend bestimmt beschreibt.

Aufwand und Kosten: Für die erste Instanz entsteht eine Gerichtsgebühr von 3,0 nach dem Streitwert (Nr. 1210 KV GKG); hinzu kommen Anwaltskosten nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz. Wer nur Meinungsverschiedenheiten über das Ob eines Verkaufs hat, kommt über die Klage auf Zustimmung zur Verwaltung nicht weiter: Der Verkauf ist regelmäßig keine bloße Verwaltungsmaßnahme, sodass der Weg meist über die Auseinandersetzung führt; eine Ausnahme kommt nur bei besonderen Umständen in Betracht.

Schritt 4: Die Auseinandersetzung erzwingen

Jeder Miterbe kann jederzeit die Auseinandersetzung verlangen (§ 2042 Abs. 1 BGB). Der Anspruch unterliegt nicht der Verjährung (§ 758 BGB, anwendbar über § 2042 Abs. 2 BGB). Ausnahmen sind ein Teilungsverbot des Erblassers, das grundsätzlich nach 30 Jahren unwirksam wird (§ 2044 BGB), der Aufschub wegen unbestimmter Erbteile (§ 2043 BGB) und auf Verlangen eines Miterben der Aufschub bis zum Abschluss eines Aufgebotsverfahrens (§ 2045 BGB). Für die Durchsetzung gibt es mehrere Wege.

Notarielle Vermittlung. Jeder Miterbe kann die Vermittlung der Auseinandersetzung durch einen Notar beantragen (§ 363 Abs. 1 und 2 FamFG). Das Verfahren ist hilfreich, wenn ein Miterbe nur nicht reagiert: Erscheint er nicht, werden ihm der Inhalt der Vereinbarung bekanntgegeben und eine Frist zur Beantragung eines neuen Termins gesetzt; beantragt er sie nicht oder erscheint er dort nicht, wird sein Einverständnis angenommen und der Notar bestätigt die Vereinbarung (§ 366 Abs. 3 und 4, § 368 Abs. 2 FamFG). Die bestätigte Auseinandersetzung wird mit Rechtskraft wirksam und ist vollstreckbar (§ 371 FamFG). Bei echtem Streit wird das Verfahren dagegen ausgesetzt (§ 370 FamFG), unstreitige Punkte können beurkundet werden. Ist ein zur Auseinandersetzung berechtigter Testamentsvollstrecker vorhanden, ist der Antrag ausgeschlossen (§ 363 Abs. 1 FamFG). Ein Widerspruch eines Miterben beendet das Verfahren nicht; Streitpunkte führen zur Aussetzung (§ 370 FamFG), Nichterscheinen zur Fiktion nach § 366 Abs. 3 FamFG.

Klage auf Zustimmung zu einem Teilungsplan. Scheitert die Einigung, kann der Miterbe die übrigen auf Zustimmung zu einem von ihm vorgelegten Plan verklagen. Das Gericht entscheidet nur über diesen Plan; er muss den gesetzlichen Regeln (§ 2042 Abs. 2 i. V. m. § 749 Abs. 2 und 3, §§ 750 bis 758 BGB) entsprechen. Voraussetzung ist Teilungsreife: Nachlassverbindlichkeiten sind berichtigt oder zurückbehalten (§ 2046 Abs. 1 BGB), der Nachlass ist, soweit nötig, in Geld umgesetzt (§ 2046 Abs. 3 BGB), und die Erbquoten stehen fest. Ein unvollständiger Plan kann zur Abweisung der Klage führen. Mit Rechtskraft gilt die Zustimmung als abgegeben (§ 894 ZPO).

Teilungsversteigerung. Gehört ein Grundstück zum Nachlass, kann jeder Miterbe dessen Zwangsversteigerung zur Aufhebung der Gemeinschaft beantragen, ohne Titel (§ 753 Abs. 1 BGB, § 180 Abs. 1, § 181 Abs. 1 ZVG). Schon der Antrag verändert die Verhandlungslage, birgt aber Risiken für alle Beteiligten: Das Verfahren folgt eigenen Fristen, und der Erlös kann unter dem freihändigen Verkaufswert liegen. Das Verfahren ist auf einer eigenen Seite dargestellt.

Verkauf des eigenen Erbteils. Wer nicht länger auf die Mitwirkung warten will, verkauft seinen gesamten Anteil am Nachlass; der Vertrag braucht die notarielle Form (§ 2033 Abs. 1, § 2371 BGB). Die Miterben können bei einem Verkauf an Dritte binnen zwei Monaten im Vorkauf eintreten (§ 2034 BGB). Ist der Verkäufer verheiratet und im gesetzlichen Güterstand, kann § 1365 BGB eine Einwilligung des Ehegatten verlangen, wenn der Erbteil im Wesentlichen das gesamte Vermögen ausmacht. Der schnelle Ausstieg hat seinen Preis: Ein Käufer wird einen Abschlag einkalkulieren, dessen Höhe sich ohne konkretes Angebot nicht seriös beziffern lässt.

Sonderfälle der Blockade

Der Miterbe meldet sich nicht oder ist unbekannt. Ist ein Erbe unbekannt, hat das Nachlassgericht für die Sicherung des Nachlasses zu sorgen, soweit ein Bedürfnis besteht, und kann einen Nachlasspfleger bestellen (§ 1960 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 BGB). Ein Nachlasspfleger ist auch zu bestellen, wenn ein Berechtigter dies zur gerichtlichen Geltendmachung eines Anspruchs gegen den Nachlass beantragt (§ 1961 BGB). Bei einem bekannten, aber unauffindbaren Miterben kommt eine Abwesenheitspflegschaft in Betracht (§ 1884 BGB); ob die Voraussetzungen vorliegen, entscheidet das Gericht. Das ist auch für die notarielle Vermittlung wichtig, weil die Ladung dort nicht durch öffentliche Zustellung erfolgen kann (§ 365 Abs. 1 FamFG). Bei Auslandsbezug erleichtern die Beiträge zur Nachlasspflegschaft bei Auslandsbezug und zur Erbenermittlung bei Auslandsbezug die Einordnung.

Der Miterbe ist minderjährig oder betreut. Hier sind familien- oder betreuungsgerichtliche Genehmigungen zu prüfen. Für Eltern bestimmt § 1643 BGB, in welchen Fällen die Genehmigung des Familiengerichts nötig ist; ein Auseinandersetzungsvertrag und eine Vereinbarung, mit der das Kind aus einer Erbengemeinschaft ausscheidet, bedürfen nach § 1643 Abs. 3 Satz 2 BGB keiner Genehmigung. Für einzelne Rechtsgeschäfte wie den Verkauf eines Grundstücks ist dennoch gesondert zu prüfen, ob eine Genehmigung erforderlich ist. Anders beim Betreuer: Er braucht für einen Erbteilungsvertrag und für das Ausscheiden aus der Erbengemeinschaft die Genehmigung des Betreuungsgerichts (§ 1851 Nr. 1 und 3 BGB). Für eine Verfügung über den Erbteil ist die gerichtliche Genehmigung sowohl beim Betreuer als auch bei den Eltern erforderlich (§ 1851 Nr. 3, § 1643 Abs. 1 BGB).

Es gibt einen Testamentsvollstrecker. Dann ist die Blockade häufig dort entstanden, wo der Testamentsvollstrecker untätig bleibt. Er hat die Auseinandersetzung zu bewirken und die Erben zum Plan anzuhören (§ 2204 BGB). Bei wichtigem Grund, insbesondere grober Pflichtverletzung, kann das Nachlassgericht ihn auf Antrag eines Beteiligten entlassen (§ 2227 BGB).

Streit über Erbfolge oder Testament. Besteht Streit, wer Miterbe ist oder wie das Testament auszulegen ist, ist die Auseinandersetzung nicht teilungsreif. Zuerst sind die Erbfolge und die Quoten zu klären. Bei Auslandsbezug zusätzlich das anwendbare Erbrecht; siehe die Beiträge zum deutschen Erbrecht bei Auslandswohnsitz und zur Testamentsanfechtung bei Auslandsbezug. Innerhalb der EU knüpft die EuErbVO regelmäßig an den gewöhnlichen Aufenthalt zum Todeszeitpunkt an (Art. 21 Abs. 1 EuErbVO), mit der Ausnahme bei offensichtlich engerer Verbindung (Art. 21 Abs. 2 EuErbVO) und der Möglichkeit einer Rechtswahl (Art. 22 EuErbVO); Dänemark und Irland wenden sie nicht an und werden aus deutscher Sicht wie Drittstaaten behandelt. Lebt der blockierende Miterbe im Ausland, verlängern sich Zustellungen; wegen der Einzelheiten ist ein ausländischer Berater hinzuzuziehen.

Mediation und Schiedsverfahren. Nicht jede Blockade muss vor Gericht enden. Eine Mediation kann helfen, wenn hinter der Weigerung persönliche Konflikte stehen; sie setzt voraus, dass alle Miterben freiwillig teilnehmen. Der Erblasser kann im Testament anordnen, dass Streitigkeiten unter den Erben ein Schiedsgericht entscheidet (§ 1066 ZPO). Für Pflichtteilsansprüche gilt eine solche einseitige Anordnung nach der Rechtsprechung nicht (BGH, Beschluss vom 16. März 2017, I ZB 50/16, NJW 2017, 2115). Fehlt eine Anordnung, können die Miterben ein Schiedsverfahren nur gemeinsam vereinbaren.

Fristen und Kosten im Überblick

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Thema Frist oder Kostenrahmen Grundlage
Auseinandersetzungsanspruch Unverjährbar § 758 BGB
Teilungsverbot des Erblassers Grundsätzlich 30 Jahre ab Erbfall § 2044 Abs. 2 BGB
Vorkaufsrecht der Miterben 2 Monate § 2034 Abs. 2 BGB
Regelverjährung anderer Ansprüche 3 Jahre ab Jahresende und Kenntnis § 195, § 199 Abs. 1 BGB
Höchstfrist für Ansprüche aus dem Erbfall 30 Jahre ab Entstehung § 199 Abs. 3a BGB
Einstweilige Einstellung der Versteigerung Notfrist 2 Wochen ab Zustellung der Belehrung § 180 Abs. 2, § 30b ZVG
Klage, erste Instanz 3,0 Gerichtsgebühr nach Streitwert Nr. 1210 KV GKG
Notarielle Beurkundung eines Vertrags 2,0 Gebühr, mindestens 120 Euro Nr. 21100 KV GNotKG

Typische Fehler bei der Blockade

  1. Eigenmächtig handeln. Ein Miterbe, der allein einen Nachlassgegenstand verkauft, handelt ohne Verfügungsmacht (§ 2040 Abs. 1 BGB). Erlaubt ist nur, was zur Erhaltung notwendig ist.
  2. Ohne Beweise eskalieren. Fehlende Dokumentation der Aufforderung und der Fristen schwächt später die Klage.
  3. Falsche Klage wählen. Wer die Zustimmung zu einem Verkauf einklagt, statt einen vollständigen Teilungsplan vorzulegen, scheitert häufig an der Teilungsreife.
  4. Steuern übersehen. Ein Verkauf der Nachlassimmobilie kann bei Anschaffung durch den Erblasser vor weniger als zehn Jahren ein privates Veräußerungsgeschäft sein (§ 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG); bei Unsicherheit hilft eine verbindliche Auskunft des Finanzamts nach § 89 Abs. 2 AO (Gebühr nach § 89 Abs. 3 bis 7 AO).
  5. Zu lange warten. Der Nachlass verliert durch fehlende Pflege oft an Wert, und andere Ansprüche unter den Erben verjähren schon nach drei Jahren.

Beispiel (fiktiv): Anna, Ben und Clara erben je ein Drittel eines Mehrfamilienhauses. Clara antwortet auf keine Anfrage, das Dach ist undicht. Anna und Ben beauftragen als notwendige Erhaltungsmaßnahme die Notreparatur und beschließen mit zwei Dritteln der Erbteile, einen Dachdecker zu beauftragen; Clara wird schriftlich unterrichtet. Für den gewünschten Verkauf setzen sie ihr eine Frist und beantragen danach die notarielle Vermittlung. Bleibt Clara fern und widerspricht sie nicht, gilt nach dem Verfahren ihr Einverständnis als angenommen; widerspricht sie dem Plan, wird er ausgesetzt, und Anna und Ben prüfen Klage oder Teilungsversteigerung.

Fazit

Ein blockierender Miterbe kann die Erbengemeinschaft verzögern, aber nicht dauerhaft lahmlegen. Notwendige Maßnahmen darf jeder Miterbe allein treffen, ordnungsmäßige Verwaltung kann die Mehrheit beschließen, und die Zustimmung lässt sich einklagen. Für die Verteilung des Nachlasses stehen die notarielle Vermittlung, die Klage auf Zustimmung zu einem Teilungsplan, die Teilungsversteigerung und der Erbteilsverkauf zur Verfügung. Wer systematisch dokumentiert und die richtige Ebene wählt, vermeidet die häufigsten Fehler. Für die Vorsorge, damit eine Blockade gar nicht erst entsteht, siehe die Hinweise zur Nachlassplanung.

Häufige Fragen

Kann ein einzelner Miterbe den Verkauf des geerbten Hauses verhindern?

Ja, zunächst schon: Über das Haus können die Miterben grundsätzlich nur gemeinsam verfügen (§ 2040 Abs. 1 BGB); eine Ausnahme kommt nur in Betracht, wenn der Verkauf wegen besonderer Umstände selbst ordnungsmäßige Verwaltung ist. Dauerhaft muss die Blockade aber nicht bleiben, denn jeder Miterbe kann die Auseinandersetzung verlangen (§ 2042 BGB) und bei Grundstücken die Teilungsversteigerung beantragen. Alternativ kann ein Miterbe seinen Erbteil verkaufen (§ 2033 BGB).

Was tun, wenn ein Miterbe nicht antwortet?

Dokumentieren Sie Ihre Anfragen, setzen Sie schriftlich eine Frist und benennen Sie die Folgen. Notwendige Maßnahmen können Sie allein treffen, Verwaltungsmaßnahmen mit Mehrheit beschließen, und für die Auseinandersetzung kommt die notarielle Vermittlung in Betracht, bei der Nichterscheinen zur Fiktion des Einverständnisses führen kann (§ 366 Abs. 3 FamFG).

Kann ich einen Miterben zur Zustimmung zwingen?

Bei Maßnahmen ordnungsmäßiger Verwaltung ja: Er ist zur Mitwirkung verpflichtet (§ 2038 Abs. 1 Satz 2 BGB), und das rechtskräftige Urteil ersetzt seine Erklärung (§ 894 ZPO). Zu einem Verkauf lässt er sich auf diesem Weg nur ausnahmsweise zwingen, wenn der Verkauf wegen besonderer Umstände selbst ordnungsmäßige Verwaltung ist; regelmäßig führt der Weg über die Auseinandersetzung.

Wie lange kann eine Erbengemeinschaft blockiert bleiben?

Es gibt keine gesetzliche Höchstdauer, der Auseinandersetzungsanspruch verjährt nicht (§ 758 BGB). Nur ein Teilungsverbot des Erblassers wirkt grundsätzlich höchstens 30 Jahre (§ 2044 Abs. 2 BGB). Der Nachlass kann in dieser Zeit aber an Wert verlieren, und andere Ansprüche unter den Erben verjähren.

Muss ich bei einem Miterben im Ausland etwas anderes beachten?

Ja. Zuerst ist zu klären, welches Erbrecht gilt (Art. 21, 22 EuErbVO); gilt deutsches Recht, richtet sich die Auseinandersetzung nach den §§ 2042 ff. BGB. Zustellungen ins Ausland dauern länger, und Registerfragen vor Ort beurteilt ein ausländischer Berater.

Rechtsanwalt Dr. Johannes Fiala und die Kanzlei mit Schwerpunkt im internationalen Erbrecht, Steuerrecht und Vermögensschutz in München beraten Miterben bei Blockaden in der Erbengemeinschaft, von der Prüfung der Rechtslage über Fristsetzung und notarielle Vermittlung bis zur Klage. Dr. Fiala hat zu Fragen der Auswanderung und des Vermögensschutzes umfangreich publiziert. Nehmen Sie unverbindlich Kontakt zur Kanzlei auf, um Ihre individuelle Situation in einer Erstberatung besprechen zu lassen.

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