Wer ein Testament anfechten will, muss bei einem rein deutschen Erbfall vor allem zwei Dinge klären: den Anfechtungsgrund und die Jahresfrist. Bei einer Testamentsanfechtung bei Auslandsbezug kommen weitere Fragen hinzu. Nach welchem Recht wird der Willensmangel des Erblassers beurteilt? Welches Gericht nimmt die Anfechtungserklärung entgegen, wenn der Erblasser zuletzt in Spanien, Portugal oder Thailand lebte? Und was geschieht mit dem deutschen Erbschein, wenn die Anfechtung durchgreift? Dieser Beitrag ordnet die Testamentsanfechtung nach §§ 2078 ff. BGB in den Rahmen der Europäischen Erbrechtsverordnung (EuErbVO) ein und zeigt, wo bei grenzüberschreitenden Nachlässen typischerweise Fristen und Rechte verloren gehen.
Welches Erbrecht allgemein auf einen internationalen Nachlass anzuwenden ist, behandelt unser Überblick zum internationalen Erbrecht bei Auswanderung. Hier geht es um die engere Frage, wie ein bereits errichtetes Testament mit Auslandsbezug wieder beseitigt werden kann.
Anfechtung, Unwirksamkeit, Auslegung: drei verschiedene Wege
In der Praxis werden drei Fragen oft vermischt, die rechtlich getrennt zu prüfen sind. Ein Testament kann formunwirksam sein, es kann auslegungsbedürftig sein, oder es ist wirksam, aber wegen eines Willensmangels anfechtbar. Jeder Weg folgt eigenen Regeln, im internationalen Fall auch eigenen Kollisionsnormen.
← Tabelle nach links wischen, um weitere Spalten zu sehen
| Weg | Worum es geht | Anwendbares Recht bei Auslandsbezug | Frist |
|---|---|---|---|
| Formunwirksamkeit | Testament verletzt Formvorschriften (z. B. nicht eigenhändig, fehlende Zeugen) | Art. 27 EuErbVO bzw. Haager Testamentsformübereinkommen, mehrere Anknüpfungen alternativ | keine Anfechtungsfrist, Unwirksamkeit wirkt von selbst |
| Auslegung | Wille des Erblassers ist unklar oder lückenhaft | Errichtungsstatut, Art. 26 Abs. 1 Buchst. d EuErbVO | keine Frist |
| Anfechtung | Testament ist wirksam, beruht aber auf Irrtum oder Drohung | Errichtungsstatut, Art. 26 Abs. 1 Buchst. e EuErbVO | nach deutschem Recht ein Jahr ab Kenntnis, § 2082 BGB |
Die Reihenfolge ist wichtig: erst Form, dann Auslegung, zuletzt Anfechtung. Wer vorschnell anficht, obwohl eine Auslegung genügt hätte, riskiert eine gesetzliche Erbfolge, die niemand wollte. Fragen der Testamentsform im Ausland behandelt unser Beitrag zum Testament bei Wohnsitz im Ausland ausführlich, sie werden hier nicht wiederholt.
Welches Recht entscheidet über die Anfechtung?
Errichtungsstatut statt Erbstatut
Die EuErbVO unterscheidet zwischen zwei Rechtsordnungen, die bei einem Testament auseinanderfallen können:
- Das Erbstatut (Art. 21, 23 EuErbVO) regelt die Rechtsnachfolge als Ganzes, also wer Erbe wird, welche Quoten gelten, wie Pflichtteile bemessen werden und wie der Nachlass geteilt wird. Maßgeblich ist grundsätzlich der letzte gewöhnliche Aufenthalt des Erblassers im Zeitpunkt des Todes, sofern er keine Rechtswahl getroffen hat.
- Das Errichtungsstatut (Art. 24, 26 EuErbVO) regelt Zulässigkeit und materielle Wirksamkeit einer Verfügung von Todes wegen. Maßgeblich ist das Recht, das auf die Erbfolge anzuwenden gewesen wäre, wenn der Erblasser im Zeitpunkt der Testamentserrichtung verstorben wäre.
Art. 26 Abs. 1 Buchst. e EuErbVO ordnet ausdrücklich „Täuschung, Nötigung, Irrtum und alle sonstigen Fragen in Bezug auf Willensmängel“ der materiellen Wirksamkeit zu. Ob ein Testament wegen Irrtums oder Drohung anfechtbar ist, richtet sich daher nach dem Errichtungsstatut, nicht nach dem Recht des letzten Wohnsitzes.
Beispiel: Der fiktive Erblasser Bernd errichtet 2019 in München ein handschriftliches Testament und setzt seine Lebensgefährtin als Alleinerbin ein. 2022 zieht er dauerhaft an die Algarve und stirbt dort 2026 ohne Rechtswahl. Erbstatut ist portugiesisches Recht, weil Bernd zuletzt in Portugal lebte. Errichtungsstatut ist deutsches Recht, weil Bernd bei Errichtung des Testaments in Deutschland lebte. Ob das Testament wegen eines Irrtums anfechtbar ist, beurteilt sich nach §§ 2078 ff. BGB. Wer nach erfolgreicher Anfechtung erbt und welche Noterbrechte bestehen, richtet sich dagegen nach portugiesischem Recht; dazu ist ein Berater vor Ort hinzuzuziehen.
Ob auch Anfechtungsfrist, Anfechtungsberechtigung und die Art der Anfechtungserklärung zu den „sonstigen Fragen in Bezug auf Willensmängel“ gehören oder teilweise dem Erbstatut oder dem Verfahrensrecht folgen, ist in der Literatur nicht abschließend geklärt. Wer sich auf eine Frist verlässt, sollte deshalb die kürzeste in Betracht kommende Frist zugrunde legen.
Rechtswahl verschiebt auch das Errichtungsstatut
Hat der Erblasser nach Art. 22 EuErbVO das Recht seiner Staatsangehörigkeit gewählt, unterliegt nach Art. 22 Abs. 3 EuErbVO auch die materielle Wirksamkeit der Rechtswahl dem gewählten Recht. Zudem erlaubt Art. 24 Abs. 2 EuErbVO, nur für Zulässigkeit und materielle Wirksamkeit des Testaments das Recht zu wählen, das der Erblasser nach Art. 22 hätte wählen können. Wer als Deutscher im Ausland testiert und deutsches Recht wählt, bringt damit im Regelfall auch §§ 2078, 2079 BGB zur Anwendung. Die Rechtswahl kann ausdrücklich erfolgen oder sich nach Art. 22 Abs. 2 EuErbVO aus den Bestimmungen des Testaments ergeben. Ob ein Testament, das ausschließlich deutsche Rechtsbegriffe wie „Vorerbe“ oder „Pflichtteil“ verwendet, eine solche schlüssige Rechtswahl enthält, ist eine Auslegungsfrage des Einzelfalls.
Erbverträge und gemeinschaftliche Testamente
Für Erbverträge gilt Art. 25 EuErbVO: Zulässigkeit, materielle Wirksamkeit und Bindungswirkungen unterliegen dem Recht, das bei Vertragsschluss auf die Erbfolge anzuwenden gewesen wäre. Betrifft der Vertrag den Nachlass mehrerer Personen, muss er nach jedem dieser Rechte zulässig sein; materielle Wirksamkeit und Bindungswirkungen richten sich dann nach demjenigen dieser Rechte, zu dem die engste Verbindung besteht (Art. 25 Abs. 2 EuErbVO). Nach deutschem Recht kann der Erblasser einen Erbvertrag zu Lebzeiten selbst anfechten (§ 2281 BGB), und zwar binnen eines Jahres (§ 2283 BGB). Ist sein Anfechtungsrecht beim Tod bereits erloschen, können Dritte nach § 2285 BGB nicht mehr anfechten.
Wie gemeinschaftliche Testamente, etwa das Berliner Testament, unter der EuErbVO einzuordnen sind, wird unterschiedlich beurteilt und ist bei ausgewanderten Ehepaaren vor einer Anfechtung gesondert zu prüfen.
Testamente aus der Zeit vor dem 17. August 2015
Die EuErbVO gilt für Erbfälle ab dem 17. August 2015 (Art. 83 Abs. 1). Für ältere Testamente enthält Art. 83 Abs. 3 eine Begünstigungsregel: Ein vor diesem Stichtag errichtetes Testament ist materiell wirksam, wenn es entweder den Regeln der Verordnung genügt oder dem damaligen Kollisionsrecht des Aufenthaltsstaats, eines Heimatstaats oder des befassten Mitgliedstaats entspricht. Art. 83 Abs. 4 fingiert zudem eine Rechtswahl, wenn das Testament nach dem Recht errichtet wurde, das der Erblasser hätte wählen können. Bei älteren Testamenten deutscher Auswanderer kann deshalb deutsches Recht für die Anfechtungsfrage einschlägig sein, auch wenn der Erblasser zuletzt im Ausland lebte.
Anfechtungsgründe nach deutschem Recht
Ist deutsches Recht Errichtungsstatut, kommen die folgenden Gründe in Betracht.
Irrtum und Drohung, § 2078 BGB
§ 2078 Abs. 1 BGB erfasst den Inhaltsirrtum und den Erklärungsirrtum: Der Erblasser wusste nicht, was er erklärte, oder wollte eine Erklärung dieses Inhalts gar nicht abgeben. Weiter reicht § 2078 Abs. 2 BGB. Anders als im allgemeinen Vertragsrecht ist beim Testament auch der Motivirrtum beachtlich, also die irrige Annahme oder Erwartung, ein bestimmter Umstand werde eintreten oder nicht eintreten. Gleichgestellt ist die widerrechtliche Drohung. In jedem Fall muss feststehen, dass der Erblasser die Verfügung bei Kenntnis der Sachlage nicht getroffen hätte. Ein Schadensersatzanspruch nach § 122 BGB gegen den Anfechtenden ist ausgeschlossen (§ 2078 Abs. 3 BGB).
Typische Konstellationen mit Auslandsbezug, die als Motivirrtum diskutiert werden:
- Der Erblasser ging davon aus, dass sein Testament nach deutschem Recht abgewickelt wird, tatsächlich gilt wegen des Umzugs ein ausländisches Erbstatut mit anderen Noterbrechten.
- Der Erblasser setzte einen Angehörigen in der Erwartung ein, dieser werde ihn im Ausland pflegen oder dort mit ihm leben.
- Der Erblasser erwartete, eine Immobilie im Ausland werde verkauft oder steuerlich anders behandelt, als es später geschah.
Ob ein solcher Irrtum erheblich und beweisbar ist, ist Tatfrage; der Irrtum über das anwendbare Recht ist häufig zunächst eine Auslegungsfrage.
Übergehung eines Pflichtteilsberechtigten, § 2079 BGB
Nach § 2079 BGB ist ein Testament anfechtbar, wenn der Erblasser einen Pflichtteilsberechtigten übergangen hat, der beim Erbfall vorhanden ist, dessen Existenz ihm bei Errichtung unbekannt war oder der erst nach der Errichtung geboren oder pflichtteilsberechtigt geworden ist. Ausgeschlossen ist die Anfechtung, soweit anzunehmen ist, dass der Erblasser auch bei Kenntnis der Sachlage so verfügt hätte.
Bei Auswanderern ist der Klassiker die Heirat im Ausland nach Errichtung des Testaments: Der neue Ehegatte wird mit der Eheschließung pflichtteilsberechtigt, ein älteres Testament zugunsten der Kinder berücksichtigt ihn nicht. Ebenso können nach dem Testament geborene Kinder, auch aus einer Beziehung im Ausland, zur Anfechtung berechtigt sein. Voraussetzung ist aber, dass deutsches Recht Errichtungsstatut ist. Gilt ausländisches Recht, kann das Ergebnis ganz anders ausfallen. Wie Pflichtteilsansprüche bei Vermögen in mehreren Staaten berechnet werden, erläutert unser Beitrag zum Pflichtteilsrecht bei Auslandsvermögen.
Wer anfechten darf, § 2080 BGB
Anfechtungsberechtigt ist nach § 2080 Abs. 1 BGB nur, wem die Aufhebung der Verfügung unmittelbar zugutekäme. Das ist meist derjenige, der ohne das Testament gesetzlicher Erbe wäre oder nach einem früheren Testament eingesetzt war. Bezieht sich der Irrtum nur auf eine bestimmte Person, kann nach § 2080 Abs. 2 BGB nur diese anfechten. Die Anfechtung nach § 2079 BGB steht allein dem übergangenen Pflichtteilsberechtigten zu (§ 2080 Abs. 3 BGB). Bei Auslandsbezug ist zu beachten: Wer „gesetzlicher Erbe“ wäre, bestimmt das Erbstatut. Lebte der Erblasser zuletzt im Ausland, kann deshalb eine andere Person anfechtungsberechtigt sein, als die Familie erwartet. Die Grundzüge der gesetzlichen Erbfolge bei Auswanderung sind dafür der Ausgangspunkt.
Die Anfechtungsfrist nach § 2082 BGB
← Tabelle nach links wischen, um weitere Spalten zu sehen
| Regel | Inhalt |
|---|---|
| Dauer | ein Jahr (§ 2082 Abs. 1 BGB) |
| Beginn | Kenntnis des Anfechtungsberechtigten vom Anfechtungsgrund (§ 2082 Abs. 2 Satz 1 BGB) |
| Hemmung | §§ 206, 210, 211 BGB entsprechend, etwa bei höherer Gewalt oder fehlender Vertretung nicht voll Geschäftsfähiger sowie in Nachlassfällen (§ 2082 Abs. 2 Satz 2 BGB) |
| Höchstgrenze | Ausschluss nach 30 Jahren seit dem Erbfall (§ 2082 Abs. 3 BGB) |
| Folge des Fristablaufs | Anfechtung ausgeschlossen; bei Verfügungen, die eine Leistungspflicht begründen, bleibt die Einrede nach § 2083 BGB |
Die Frist beginnt nicht mit dem Tod oder der Testamentseröffnung, sondern mit der Kenntnis der Tatsachen, die den Anfechtungsgrund ausmachen. Dass Übersetzungen und Testamentseröffnung im Ausland Monate dauern, verschiebt den Fristbeginn nicht: Wer die maßgeblichen Tatsachen kennt, dem läuft die Frist. Ein reiner Rechtsirrtum über die Anfechtbarkeit hemmt die Frist nach deutschem Recht in aller Regel nicht.
Gilt ein ausländisches Errichtungsstatut, können Frist, Fristbeginn und Form der Anfechtung abweichen; teilweise ist statt einer Erklärung eine Klage erforderlich. Das muss ein im betreffenden Staat zugelassener Berater klären.
Die Anfechtungserklärung: an wen und in welcher Form?
Erklärung gegenüber dem Nachlassgericht, § 2081 BGB
Erbeinsetzung, Enterbung, Ernennung eines Testamentsvollstreckers und die Aufhebung solcher Verfügungen werden nach § 2081 Abs. 1 BGB durch Erklärung gegenüber dem Nachlassgericht angefochten. Dasselbe gilt nach § 2081 Abs. 3 BGB für Verfügungen, die kein Recht für einen anderen begründen, insbesondere eine Auflage. Das Nachlassgericht soll die Erklärung dem Begünstigten mitteilen und gewährt Einsicht, wer ein rechtliches Interesse glaubhaft macht (§ 2081 Abs. 2 BGB). Eine besondere Form schreibt § 2081 BGB nicht vor; aus Beweisgründen sollte die Erklärung schriftlich, eindeutig und mit Angabe des Anfechtungsgrundes eingereicht und der Zugang nachweisbar dokumentiert werden.
Vermächtnisse: Erklärung gegenüber dem Begünstigten
Vermächtnisse fallen nicht unter § 2081 BGB. Sie werden nach § 143 Abs. 4 Satz 1 BGB gegenüber demjenigen angefochten, der aus der Verfügung unmittelbar einen rechtlichen Vorteil erlangt, in der Regel also gegenüber dem Vermächtnisnehmer. Lebt dieser im Ausland, muss die Erklärung ihm dort zugehen. Wer bei einem gemischten Testament mit Erbeinsetzung und Vermächtnissen nur das Nachlassgericht anschreibt, hat das Vermächtnis möglicherweise nicht wirksam angefochten.
Welches Nachlassgericht ist zuständig?
Örtlich zuständig ist nach § 343 Abs. 1 FamFG das Nachlassgericht am letzten gewöhnlichen Aufenthalt des Erblassers. Hatte er im Inland keinen gewöhnlichen Aufenthalt mehr, ist nach § 343 Abs. 2 FamFG das Gericht seines letzten inländischen gewöhnlichen Aufenthalts zuständig, hilfsweise nach § 343 Abs. 3 FamFG das Amtsgericht Schöneberg in Berlin, wenn der Erblasser Deutscher war oder Nachlassvermögen im Inland liegt.
Das beantwortet aber nur die örtliche Zuständigkeit. Ob deutsche Gerichte international überhaupt zuständig sind, richtet sich nach Art. 4 ff. EuErbVO: grundsätzlich die Gerichte am letzten gewöhnlichen Aufenthalt, bei Rechtswahl unter Umständen die Gerichte des Heimatstaats (Art. 7), bei gewöhnlichem Aufenthalt außerhalb der EU subsidiär die Gerichte des Mitgliedstaats, in dem Nachlassvermögen liegt (Art. 10). Für den gesamten Nachlass gilt diese Zuständigkeit nur, wenn der Erblasser bei seinem Tod die Staatsangehörigkeit dieses Staates besaß oder dort seinen vorherigen gewöhnlichen Aufenthalt hatte und dessen Aufgabe bei Anrufung des Gerichts nicht länger als fünf Jahre zurückliegt; sonst beschränkt sie sich auf das dort belegene Vermögen (Art. 10 EuErbVO). Einzelheiten dazu finden Sie in unserem Beitrag zur Zuständigkeit des Nachlassgerichts bei Auslandswohnsitz.
Für Ausschlagung und Annahme der Erbschaft gibt es mit Art. 13 EuErbVO und § 31 IntErbRVG eine ausdrückliche Regel, nach der auch das Nachlassgericht am Aufenthaltsort des Erklärenden zuständig ist. Eine vergleichbare ausdrückliche Regelung für die Testamentsanfechtung besteht nicht. Ob die Anfechtungserklärung nach § 2081 BGB wirksam bei einem deutschen Nachlassgericht abgegeben werden kann, wenn deutsche Gerichte für die Erbsache international nicht zuständig sind, ist nicht abschließend geklärt. Wo die Rechtslage offen ist, empfiehlt sich, die Anfechtung innerhalb der Frist vorsorglich auf allen in Betracht kommenden Wegen zu erklären: gegenüber dem nach § 343 FamFG zuständigen deutschen Nachlassgericht und zusätzlich in der Form, die das Recht des ausländischen Nachlassstaats vorsieht.
Folgen der Anfechtung und das Erbscheinsverfahren
Eine wirksame Anfechtung führt nach § 142 Abs. 1 BGB dazu, dass die angefochtene Verfügung von Anfang an als nichtig anzusehen ist. Ob das ganze Testament oder nur einzelne Verfügungen entfallen, hängt vom Anfechtungsgrund und vom hypothetischen Willen des Erblassers ab. An die Stelle tritt ein früheres Testament, soweit es durch das angefochtene aufgehoben worden war, oder die gesetzliche Erbfolge nach dem Erbstatut.
Das Nachlassgericht entscheidet über die Anfechtung nicht in einem eigenen Verfahren. Die Wirksamkeit der Anfechtung wird regelmäßig im Erbscheinsverfahren geprüft, wenn ein Beteiligter einen Erbschein beantragt, der von der Anfechtung ausgeht oder sie unberücksichtigt lässt. Das Gericht ermittelt dabei von Amts wegen (§ 26 FamFG), die Beteiligten müssen aber die Tatsachen, aus denen sich der Irrtum ergibt, konkret vortragen und belegen. Briefe, E-Mails, Zeugen aus dem Umfeld im Ausland und Unterlagen über den Umzug spielen dabei eine große Rolle. Daneben kann die Erbenstellung in einem streitigen Zivilprozess festgestellt werden; auch hierfür bestimmt die EuErbVO die internationale Zuständigkeit.
Ist ein Erbschein bereits erteilt und greift die Anfechtung später durch, wird er nach § 2361 BGB eingezogen. Ein Europäisches Nachlasszeugnis für Vermögen in anderen EU-Staaten muss ebenfalls den Stand nach der Anfechtung wiedergeben.
Steuerliche Folgen nicht übersehen
Die Anfechtung ändert, wer Erwerber von Todes wegen ist, und damit Steuerklasse, Freibetrag und unter Umständen den Umfang der deutschen Erbschaftsteuerpflicht. Ausländische Erbschaftsteuer und ihre Anrechnung folgen eigenen Regeln, siehe unseren Beitrag zu Erbschaftsteuer und Doppelbesteuerungsabkommen. Bei unklarer steuerlicher Behandlung kann vor einer Vergleichslösung unter den Beteiligten eine verbindliche Auskunft des Finanzamts nach § 89 Abs. 2 AO eingeholt werden, bei Auslandsbezug gegebenenfalls zusätzlich eine entsprechende Auskunft im anderen Staat.
Typische Fehler bei der Testamentsanfechtung mit Auslandsbezug
- Frist ab Testamentseröffnung berechnet: Maßgeblich ist die Kenntnis des Anfechtungsgrundes, etwa der schon zu Lebzeiten bekannten Heirat im Ausland.
- Recht des letzten Wohnsitzes statt Errichtungsstatut geprüft.
- Falscher Adressat: Erbeinsetzung gegenüber dem Nachlassgericht, Vermächtnis gegenüber dem Begünstigten.
- Nur ein Forum bedient, obwohl die internationale Zuständigkeit offen ist.
- Beweise nicht gesichert: Zeugen im Ausland ziehen weg, Nachrichten werden gelöscht.
- Erben nicht vollständig ermittelt: Wer nach erfolgreicher Anfechtung gesetzlicher Erbe wird, muss feststehen; bei Familienangehörigen im Ausland hilft eine strukturierte Erbenermittlung bei Auslandsbezug.
Checkliste vor der Anfechtungserklärung
← Tabelle nach links wischen, um weitere Spalten zu sehen
| Schritt | Frage |
|---|---|
| 1 | Ist das Testament formwirksam (Art. 27 EuErbVO, Haager Übereinkommen)? |
| 2 | Wo hatte der Erblasser bei Errichtung seinen gewöhnlichen Aufenthalt, und hat er eine Rechtswahl getroffen? |
| 3 | Wurde das Testament vor dem 17.08.2015 errichtet (Art. 83 EuErbVO)? |
| 4 | Lässt sich das Ziel bereits durch Auslegung erreichen? |
| 5 | Welcher Anfechtungsgrund liegt vor, und wie wird er bewiesen? |
| 6 | Bin ich anfechtungsberechtigt nach dem Errichtungsstatut, und wer wäre nach dem Erbstatut Erbe? |
| 7 | Wann habe ich vom Anfechtungsgrund erfahren, wann läuft die Frist ab? |
| 8 | An wen richte ich die Erklärung, und in welchen Staaten erkläre ich vorsorglich? |
| 9 | Welche Folgen hat die Anfechtung für Erbschein, Europäisches Nachlasszeugnis und Erbschaftsteuer? |
Fazit
Die Testamentsanfechtung bei Auslandsbezug folgt nicht einfach dem Recht des letzten Wohnsitzes. Für Willensmängel ist nach Art. 26 EuErbVO das Errichtungsstatut maßgeblich; ist das deutsches Recht, gelten §§ 2078, 2079 BGB und die Jahresfrist des § 2082 BGB ab Kenntnis. Wer nach der Anfechtung erbt, bestimmt das Erbstatut. Die größten Risiken liegen in der Frist, im richtigen Adressaten und in der offenen Frage, bei welchem Gericht die Erklärung abzugeben ist. Vorsorgliche Erklärungen in mehreren Staaten und frühe Beweissicherung verringern diese Risiken.
Häufige Fragen
Nach welchem Recht wird ein Testament angefochten, wenn der Erblasser im Ausland gestorben ist?
Irrtum und Drohung beurteilen sich nach dem Errichtungsstatut (Art. 26 Abs. 1 Buchst. e EuErbVO), also nach dem Recht, das bei Errichtung auf die Erbfolge anzuwenden gewesen wäre, oder nach dem gewählten Recht. Der letzte Wohnsitz entscheidet, wer nach der Anfechtung erbt.
Wie lange habe ich Zeit, ein Testament mit Auslandsbezug anzufechten?
Gilt deutsches Recht, beträgt die Frist ein Jahr ab Kenntnis des Anfechtungsgrundes, höchstens 30 Jahre ab dem Erbfall (§ 2082 BGB). Gilt ausländisches Recht, können andere Fristen gelten. Im Zweifel sollte die kürzeste in Betracht kommende Frist eingehalten werden.
Bei welchem Gericht reiche ich die Anfechtung ein, wenn der Erblasser zuletzt im Ausland lebte?
Örtlich ist bei fehlendem Inlandsaufenthalt das Nachlassgericht des letzten inländischen Aufenthalts oder das Amtsgericht Schöneberg zuständig (§ 343 FamFG). Da die internationale Zuständigkeit für die Anfechtungserklärung nicht abschließend geklärt ist, empfiehlt sich eine vorsorgliche Erklärung auch im Nachlassstaat.
Kann ich anfechten, weil der Erblasser nach dem Testament im Ausland geheiratet hat?
Ist deutsches Recht Errichtungsstatut, kann der neue Ehegatte nach § 2079 BGB anfechten, wenn er im Testament übergangen wurde und erst durch die Heirat pflichtteilsberechtigt geworden ist. Das Anfechtungsrecht steht dann nur ihm zu. Ausgeschlossen ist die Anfechtung, wenn der Erblasser auch in Kenntnis der Heirat so verfügt hätte.
Was passiert mit dem deutschen Erbschein, wenn die Anfechtung erfolgreich ist?
Die angefochtene Verfügung gilt als von Anfang an nichtig (§ 142 Abs. 1 BGB). Ein bereits erteilter Erbschein, der von dem Testament ausgeht, ist unrichtig und wird nach § 2361 BGB eingezogen. Im neuen Erbscheinsverfahren prüft das Nachlassgericht die Wirksamkeit der Anfechtung.
Rechtsanwalt Dr. Johannes Fiala und die Kanzlei mit Schwerpunkt im internationalen Erbrecht, Steuerrecht und Vermögensschutz in München beraten Erben und Angehörige bei der Anfechtung von Testamenten mit Auslandsbezug, von der Bestimmung des anwendbaren Rechts über die fristgerechte Anfechtungserklärung bis zum Erbscheinsverfahren. Dr. Fiala hat zu Fragen der Auswanderung und des Vermögensschutzes umfangreich publiziert. Nehmen Sie unverbindlich Kontakt zur Kanzlei auf, um Ihre individuelle Situation in einer Erstberatung besprechen zu lassen.