Wer stirbt und Erben hinterlässt, die niemand kennt oder erreicht, löst ein Verfahren aus, das schon im Inland aufwendig ist. Kommt ein Auslandsbezug hinzu, wird die Erbenermittlung deutlich schwieriger: Es muss zuerst geklärt werden, nach welchem Recht sich der Kreis der Erben überhaupt bestimmt, welche Stelle ermittelt und wie Verwandtschaftsverhältnisse über Grenzen hinweg belegt werden. Im Folgenden wird erläutert, wie die Erbenermittlung bei Auslandsbezug nach deutschem Recht und EU-Kollisionsrecht abläuft, welche Fristen laufen, worauf Sie bei gewerblichen Erbenermittlern achten sollten und welche Fehler vermeidbar sind (Rechtsstand: September 2026). Zum Recht anderer Staaten sollten Sie einen dort zugelassenen Berater hinzuziehen.
Was Erbenermittlung bedeutet und wann ein Auslandsbezug vorliegt
Erbenermittlung heißt: Feststellen, wer Erbe geworden ist, und diese Personen auffinden. Das ist nötig, wenn kein Testament vorliegt, das Testament unklar ist oder die gesetzlichen Erben unbekannt oder unauffindbar sind, etwa weil Verwandte ausgewandert sind oder der Kontakt seit Jahrzehnten abgerissen ist.
Ein Auslandsbezug liegt typischerweise vor, wenn
- der Erblasser zuletzt im Ausland lebte, aber Vermögen in Deutschland hinterlässt,
- der Erblasser in Deutschland lebte, aber Verwandte im Ausland hat,
- der Nachlass Konten, Immobilien oder Beteiligungen im Ausland umfasst,
- Erblasser oder Familienangehörige mehrere Staatsangehörigkeiten besitzen,
- Ehegatten oder Kinder aus einer ausländischen Ehe oder Adoption hervorgehen.
Der Auslandsbezug ist wichtig, weil er über anwendbares Recht, zuständiges Gericht und den Aufwand der Beweisführung entscheidet.
Erster Schritt: Welches Erbrecht bestimmt den Kreis der Erben?
Wer Erbe ist, hängt vom anwendbaren Erbrecht ab. Innerhalb der EU regelt das die Erbrechtsverordnung (Verordnung (EU) Nr. 650/2012, EuErbVO) für Erbfälle seit dem 17. August 2015. Nach Art. 21 Abs. 1 EuErbVO gilt grundsätzlich das Recht des Staates, in dem der Erblasser im Todeszeitpunkt seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte. Nach Art. 22 EuErbVO kann er stattdessen in einer Verfügung von Todes wegen das Recht seiner Staatsangehörigkeit wählen. Dieses Recht bestimmt nach Art. 23 Abs. 2 Buchst. b EuErbVO auch, wer zu den Berechtigten gehört und mit welchen Anteilen.
Das hat eine praktische Folge: Ein Deutscher, der zuletzt in einem anderen Staat lebte, wird ohne Rechtswahl womöglich nach dem dortigen Recht beerbt. Dann kann der Erbenkreis ein anderer sein als nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch, etwa bei Ehegattenquoten oder dem Erbrecht entfernter Verwandter. Die Erbenermittlung muss dann von Anfang an nach dem richtigen Recht geführt werden. Einzelheiten dazu finden Sie in unseren Beiträgen zu deutschem Erbrecht bei Wohnsitz im Ausland und zur gesetzlichen Erbfolge bei Auswanderung.
Wichtig ist der Begriff des gewöhnlichen Aufenthalts. Er wird nicht anhand starrer Fristen bestimmt, sondern anhand einer Gesamtwürdigung von Dauer, Regelmäßigkeit, familiären, sozialen und beruflichen Bindungen. Staatsangehörigkeit oder der Ort des Vermögens sind nur Indizien. Wer zwei Wohnsitze hat, etwa als Rentner mit Wohnungen in Deutschland und im Süden Europas, gibt damit häufig Anlass zu Streit über das Erbstatut.
Für Staaten außerhalb der EU gilt: Nach Art. 20 EuErbVO ist das bezeichnete Recht auch dann anzuwenden, wenn es das Recht eines Drittstaats ist. Wie ein Drittstaat den Fall selbst anknüpft, kann davon abweichen. Das ist ausländisches Recht und muss von einem dortigen Berater geklärt werden, zumal manche Staaten für Immobilien und bewegliches Vermögen unterschiedlich anknüpfen.
Wer ermittelt die Erben: Nachlassgericht, Nachlasspfleger, Erbenermittler
Es gibt mehrere Akteure, die sich in ihren Aufgaben unterscheiden.
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| Akteur | Aufgabe | Wann relevant |
|---|---|---|
| Nachlassgericht | Sichert den Nachlass, eröffnet Testamente, ermittelt im Erbscheinsverfahren die Erbfolge von Amts wegen (§ 26 FamFG) | Grundsätzlich bei Erbfällen mit inländischer Zuständigkeit |
| Nachlasspfleger | Vom Gericht bestellt nach § 1960 BGB, sichert den Nachlass für den unbekannten Erben und kann bei der Erbensuche mitwirken | Wenn der Erbe unbekannt ist oder unklar ist, ob er die Erbschaft angenommen hat und ein Sicherungsbedürfnis besteht |
| Gewerbliche Erbenermittler | Suchen unbekannte Erben auf eigene Rechnung, gegen Erfolgshonorar | Bei unbekannten oder verstreut lebenden Erben, häufig mit Auslandsbezug |
| Rechtsanwalt oder Notar | Rechtliche Prüfung, Erbscheins- oder Zeugnisantrag, Verhandlung mit Erbenermittlern | In jedem Stadium |
Ob das Nachlassgericht ohne Antrag von sich aus nach Erben forscht, hängt vom Landesrecht ab. In Baden-Württemberg wurde die gerichtliche Erbenermittlungspflicht 2015 abgeschafft; in Bayern ist das Nachlassgericht nach Art. 37 AGGVG grundsätzlich weiterhin zur Erbenermittlung von Amts wegen verpflichtet, es sei denn, der Nachlass umfasst keinen Grundbesitz und reicht voraussichtlich nicht über die Beerdigungskosten hinaus. Wer nicht sicher ist, wie das zuständige Gericht arbeitet, sollte nachfragen und aktiv Anhaltspunkte liefern. Die Beteiligten trifft eine Mitwirkungspflicht, das Gericht muss nicht ins Blaue hinein ermitteln.
Wird der Erbe nicht innerhalb angemessener Frist ermittelt, stellt das Nachlassgericht fest, dass ein anderer Erbe als der Fiskus nicht vorhanden ist (§ 1964 BGB). Dieser Feststellung geht in der Regel eine öffentliche Aufforderung zur Anmeldung der Erbrechte voraus (§ 1965 Abs. 1 BGB). Ein Erbrecht, das nicht binnen drei Monaten nach Ablauf der Anmeldefrist nachgewiesen wird, bleibt in diesem Verfahren unberücksichtigt (§ 1965 Abs. 2 BGB). Die Feststellung begründet die Vermutung, dass der Fiskus gesetzlicher Erbe ist (§ 1964 Abs. 2, § 1936 BGB); ein später auftauchender Erbe kann sein Erbrecht aber noch geltend machen. Gilt ausländisches Erbrecht, kann an die Stelle des Fiskuserbrechts ein staatliches Aneignungsrecht treten (Art. 33 EuErbVO, § 32 IntErbRVG). Eine unterlassene Suche kann also dazu führen, dass Vermögen zunächst an die öffentliche Hand fällt.
Zuständigkeit bei Auslandsbezug
Die internationale Zuständigkeit bestimmt sich innerhalb der EU nach der EuErbVO. Grundsätzlich sind nach Art. 4 die Gerichte des Staates zuständig, in dem der Erblasser zuletzt seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte. Für Deutsche mit letztem Aufenthalt in einem Drittstaat kann nach Art. 10 EuErbVO dennoch eine deutsche Zuständigkeit bestehen, wenn sich Nachlassvermögen in Deutschland befindet. Örtlich zuständig ist dann das Gericht des letzten gewöhnlichen Aufenthalts im Inland (§ 343 Abs. 2 FamFG), sonst das Amtsgericht Schöneberg in Berlin, wenn der Erblasser Deutscher war oder Nachlassvermögen im Inland liegt (§ 343 Abs. 3 FamFG). Details erläutert unser Beitrag zur Zuständigkeit des Nachlassgerichts bei Auslandswohnsitz.
Unabhängig davon können nach Art. 19 EuErbVO auch dann Sicherungsmaßnahmen bei einem deutschen Gericht beantragt werden, wenn für die Hauptsache die Gerichte eines anderen EU-Mitgliedstaats zuständig sind. Das ist wichtig, wenn Konten, Wertsachen oder eine Immobilie in Deutschland rasch gesichert werden müssen, während das Hauptverfahren in einem anderen Mitgliedstaat läuft. Lebte der Erblasser zuletzt in einem Drittstaat, kann sich die deutsche Zuständigkeit für in Deutschland belegenes Vermögen aus Art. 10 EuErbVO ergeben. Eine Nachlasspflegschaft für in Deutschland belegenes Vermögen ist so in geeigneten Fällen möglich.
Praktische Vorgehensweise: Checkliste zur Erbenermittlung
- Sterbeurkunde und Personenstandsdaten sichern. Geburts-, Heirats- und Sterbeurkunden des Erblassers sind Grundlage jeder Ermittlung.
- Verfügungen von Todes wegen suchen. Alle notariell beurkundeten und amtlich verwahrten Testamente und Erbverträge werden im Zentralen Testamentsregister der Bundesnotarkammer erfasst. Die Standesämter melden die bei ihnen beurkundeten Sterbefälle dorthin (§ 78e BNotO), und das Register unterrichtet das zuständige Nachlassgericht. Stirbt jemand im Ausland, erfährt das Register davon oft erst, wenn der Sterbefall in Deutschland nachbeurkundet wird. Ausländische Stellen können dort keine Eintragungen vornehmen. Ein im Ausland errichtetes Testament taucht deshalb dort in der Regel nicht auf, sondern muss über die dortigen Register, Notare oder Gerichte gesucht werden.
- Nachlass sichten. Adressbücher, Korrespondenz, Steuerunterlagen und Kontoauszüge geben Hinweise auf Angehörige und Auslandsbezüge. Welche Kontodaten über den automatischen Informationsaustausch an die Finanzverwaltung gelangen, erklärt unser Beitrag zu den CRS-Meldepflichten bei Auslandskonten.
- Verwandtschaftsverhältnisse belegen. Für den Nachweis der Erbenstellung sind Urkunden nötig, die bis zum Erblasser reichen. Bei Erben im Ausland sind das ausländische Personenstandsurkunden.
- Anschriften ermitteln. Über Melderegisterauskünfte in Deutschland, Archive, Kirchenbücher und, je nach Land, dortige Behörden. Die Auskunftsrechte sind stark landesabhängig.
- Erbnachweis beantragen. Erbschein oder, bei Bedarf in anderen EU-Staaten, Europäisches Nachlasszeugnis.
- Fristen und Steuern beachten. Siehe unten.
Urkunden aus dem Ausland
Ausländische öffentliche Urkunden brauchen für die Verwendung in Deutschland meist eine Apostille nach dem Haager Übereinkommen von 1961 oder eine Legalisation sowie eine Übersetzung durch einen vereidigten Übersetzer. Innerhalb der EU erleichtert die Verordnung (EU) 2016/1191, die seit dem 16. Februar 2019 gilt, die Verwendung bestimmter Urkunden, insbesondere von Geburts-, Heirats- und Sterbeurkunden. Für sie darf weder eine Legalisation noch eine Apostille verlangt werden (Art. 4 VO (EU) 2016/1191). Mehrsprachige Formulare können eine Übersetzung überflüssig machen. Prüfen Sie im Einzelfall, ob Ihre Urkunde unter die Verordnung fällt, denn nicht jede Urkunde ist erfasst.
Europäisches Nachlasszeugnis oder Erbschein?
Das Europäische Nachlasszeugnis (ENZ) weist Erbenstellung und Anteile in allen Mitgliedstaaten nach, in denen die EuErbVO gilt (nicht in Dänemark und Irland). Es ersetzt den deutschen Erbschein nicht, sondern besteht neben ihm. Eine beglaubigte Abschrift gilt nach Art. 70 Abs. 3 EuErbVO in der Regel nur sechs Monate und muss danach verlängert werden. Das ENZ ist deshalb nicht in jeder Lage vorzugswürdig: Wenn Sie das Zeugnis nur in Deutschland brauchen, genügt der Erbschein. Es lohnt sich vor allem, wenn Vermögen in mehreren EU-Staaten abzuwickeln ist. In Drittstaaten entfaltet es keine unmittelbare Wirkung.
Erbenermittler: Vertrag, Honorar, Risiken
Gewerbliche Erbenermittler treten häufig mit einem Schreiben an mutmaßliche Erben heran, ohne zunächst den Nachlass zu nennen. Das Geschäftsmodell ist zulässig, birgt aber Risiken.
- Kein Honorar ohne Vertrag. Der Bundesgerichtshof hat mit Urteil vom 23. September 1999 (Az. III ZR 322/98) entschieden, dass ein gewerblicher Erbensucher ohne Honorarvereinbarung weder aus Geschäftsführung ohne Auftrag noch aus Bereicherungsrecht einen Vergütungsanspruch gegen den ermittelten Erben hat. Deshalb verlangen Ermittler regelmäßig einen Vertrag, bevor sie Einzelheiten preisgeben.
- Prozentuale Beteiligung. Üblich sind prozentuale Beteiligungen am Erbteil. Im vom Bundesgerichtshof entschiedenen Fall verlangte der Erbensucher 20 Prozent zuzüglich Mehrwertsteuer. Dieser eine Fall bildet die Praxis aber nur unvollständig ab: Die verlangten Sätze liegen je nach Anbieter in einer deutlich weiteren Spanne, von teils unter 10 Prozent bis weit über 30 Prozent, jeweils zuzüglich Mehrwertsteuer. Eine feste Grenze gibt es nicht, das Honorar darf aber nicht sittenwidrig überhöht sein (§ 138 BGB).
- Bemessungsgrundlage: brutto oder netto? Mindestens so wichtig wie der Prozentsatz ist, worauf er sich bezieht. Manche Anbieter berechnen ihn vom Bruttonachlass, also vom Wert des Erbteils vor Abzug der Schulden, andere vom Reinvermögen, also nach Abzug der Nachlassverbindlichkeiten. Bei größeren oder belasteten Nachlässen macht das einen erheblichen Unterschied. Ein Beispiel: Beträgt Ihr Anteil am Nachlass 400.000 Euro und entfallen darauf 150.000 Euro Verbindlichkeiten, ergeben 20 Prozent vom Bruttowert 80.000 Euro, vom Reinvermögen dagegen 50.000 Euro, jeweils zuzüglich Mehrwertsteuer. Lassen Sie sich die Bemessungsgrundlage deshalb ausdrücklich im Vertrag festschreiben.
- Prüfen Sie den Inhalt. Wie ist das Honorar definiert (Prozentsatz, Bemessung vom Bruttonachlass oder vom Reinvermögen, vor oder nach Steuern, zuzüglich Mehrwertsteuer)? Wann wird es fällig? Was gilt, wenn der Nachlass geringer ist? Wer trägt Kosten für Urkunden, Übersetzungen und Reisen? Ist der Erbenermittler zur Weitergabe der Informationen verpflichtet, wenn Sie den Vertrag nicht unterschreiben?
- Alternative prüfen. Sie können sich auch selbst an das Nachlassgericht wenden, ob dort bereits ein Verfahren läuft. Dort erfahren Sie oft ohne Kosten, ob Sie Erbe sein könnten.
Wenn Sie ein Schreiben eines Erbenermittlers erhalten, unterschreiben Sie nicht sofort. Ein Anwalt kann prüfen, ob der Vertrag angemessen ist und ob Sie ohne den Ermittler zu ähnlichen Kosten zum Ziel kommen.
Fristen bei Erbfällen mit Auslandsbezug
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| Frist | Dauer | Beginn | Besonderheit bei Auslandsbezug |
|---|---|---|---|
| Ausschlagung (§ 1944 BGB, bei deutschem Erbstatut) | 6 Wochen | Kenntnis von Anfall und Grund der Berufung | 6 Monate, wenn der Erblasser seinen letzten Wohnsitz nur im Ausland hatte oder sich der Erbe bei Fristbeginn im Ausland aufhält |
| Anzeige beim Finanzamt (§ 30 ErbStG) | 3 Monate | Kenntnis vom Erwerb | Gilt auch für Auslandsvermögen |
| Anmeldung von Erbrechten (§ 1965 BGB) | vom Gericht gesetzt, danach 3 Monate für den Nachweis | Öffentliche Aufforderung | Beachten, wenn Bekanntmachung im Inland erfolgt und Sie im Ausland leben |
| Verlängerung ENZ-Abschrift (Art. 70 Abs. 3 EuErbVO) | in der Regel 6 Monate Gültigkeit | Ablaufdatum laut Abschrift | Rechtzeitig verlängern |
Die Fristen des § 1944 BGB gelten, wenn deutsches Erbrecht anwendbar ist. Unterliegt der Erbfall ausländischem Recht, richten sich Frist und Form der Ausschlagung nach diesem Recht (Art. 23 Abs. 2 Buchst. e EuErbVO); das sollte ein Berater im betreffenden Staat klären. Nach deutschem Recht beginnt die Ausschlagungsfrist erst, wenn der Erbe von Anfall und Grund der Berufung erfährt. Wer erst im Zuge der Erbenermittlung erfährt, dass er Erbe ist, für den läuft die Frist erst ab dieser Kenntnis. Beruht die Erbenstellung auf einem Testament oder Erbvertrag, beginnt die Frist nicht vor dessen Bekanntgabe durch das Nachlassgericht (§ 1944 Abs. 2 Satz 2 BGB).
Wer in einem anderen EU-Mitgliedstaat (außer Dänemark und Irland) lebt, kann die Ausschlagung unter Umständen vor einem Gericht seines Aufenthaltsstaats erklären (Art. 13 EuErbVO). Voraussetzung ist, dass sowohl das Erbstatut als auch das Recht des Aufenthaltsstaats eine gerichtliche Erklärung vorsehen. Nach dem Europäischen Gerichtshof (Urteil vom 2. Juni 2022, C-617/20) genügt dann die Form des Aufenthaltsstaats; das zuständige Nachlassgericht sollten Sie aber selbst unterrichten. Wer in einem Drittstaat lebt, kann die Ausschlagung in öffentlich beglaubigter Form, etwa über eine deutsche Auslandsvertretung, gegenüber dem deutschen Nachlassgericht erklären.
Erbschaftsteuer: Deutschland zuerst mitdenken
Der Erwerb ist in Deutschland unbeschränkt steuerpflichtig, wenn Erblasser oder Erwerber im Zeitpunkt des Erbfalls Inländer sind. Als Inländer gelten nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 Buchst. b ErbStG auch deutsche Staatsangehörige, die sich nicht länger als fünf Jahre dauernd im Ausland aufgehalten haben, ohne im Inland einen Wohnsitz zu haben. Für deutsche Staatsangehörige, die wegziehen, bleibt die deutsche Steuerpflicht deshalb zunächst bestehen. Ausländische Erbschaftsteuer kann nach § 21 ErbStG auf Antrag auf die deutsche Steuer angerechnet werden, unter den dort genannten Voraussetzungen und nur bei nachgewiesener Zahlung. Doppelbesteuerungsabkommen gehen vor. Weitere Einzelheiten zu diesem Thema finden Sie im Beitrag zu Erbschaftsteuer und Doppelbesteuerungsabkommen.
Auslandsvermögen wird zudem bei der Berechnung der deutschen Steuer einbezogen. Wer als Erbe erst spät von einem Erwerb erfährt, sollte die Anzeigepflicht nicht aus dem Blick verlieren.
Häufige Fehler bei der Erbenermittlung mit Auslandsbezug
- Falsches Erbstatut unterstellt. Wer automatisch von deutschem Recht ausgeht, prüft den Erbenkreis womöglich nach der falschen Rechtsordnung.
- Ältere Testamente nicht geprüft. Testamente, die vor dem Wegzug oder vor Geltung der EuErbVO errichtet wurden, sollten daraufhin geprüft werden, ob sie eine wirksame Rechtswahl enthalten. Nach Art. 83 EuErbVO gelten dafür Übergangsregeln, die einzelfallbezogen zu prüfen sind.
- Mehrere Testamente ohne Abstimmung. Wer für Vermögen in verschiedenen Staaten getrennte Testamente errichtet, riskiert, dass ein späteres Testament das frühere ganz oder teilweise widerruft. Solche Konstellationen bedürfen abgestimmter Formulierungen und Beratung in beiden Rechtsordnungen.
- Urkundenlage unterschätzt. Fehlende Apostillen, Übersetzungen oder abweichende Namensschreibweisen verzögern Erbscheins- und Zeugnisverfahren oft um Monate.
- Frist versäumt. Vor allem bei Erben im Ausland wird die Ausschlagungsfrist häufig falsch berechnet: Nach deutschem Recht gelten sechs Monate nur unter den Voraussetzungen des § 1944 Abs. 3 BGB, bei ausländischem Erbstatut können ganz andere Fristen laufen.
- Erbenermittler-Vertrag vorschnell unterschrieben. Prüfen Sie Honorarhöhe, Bemessungsgrundlage (brutto oder netto), Fälligkeit und Kostenverteilung, bevor Sie zustimmen.
- Auslandsvermögen übersehen. Ausländische Konten, Schließfächer und Immobilien werden im Nachlass oft erst spät gefunden. Auch die steuerliche Erklärung darf sie nicht auslassen.
Vorsorge: Wie Sie Ihren Erben die Suche ersparen
Wer selbst mit Auslandsbezug lebt oder Vermögen hält, kann viel tun, damit Erben später nicht ermittelt werden müssen:
- Errichten Sie ein Testament mit ausdrücklicher Rechtswahl nach Art. 22 EuErbVO (siehe unseren Beitrag zum Testament bei Wohnsitz im Ausland).
- Lassen Sie Verfügungen beurkunden und im Zentralen Testamentsregister erfassen.
- Halten Sie eine aktuelle Liste von Angehörigen, Konten, Versicherungen und Beteiligungen samt Fundorten bereit, und teilen Sie einer Vertrauensperson mit, wo sie liegt.
- Regeln Sie Vollmachten für den Ernstfall, etwa durch eine Vorsorgevollmacht bei Auslandswohnsitz.
- Bedenken Sie Pflichtteilsrechte, die nach dem anwendbaren Erbrecht sehr unterschiedlich ausfallen können (Pflichtteilsrecht bei Auslandsvermögen).
Beispiel: Erbenermittlung mit Auslandsbezug
Beispiel (frei erfunden): Anton, deutscher Staatsangehöriger, lebt seit zwölf Jahren in einem anderen EU-Staat und stirbt dort. Er hinterlässt ein Konto in Deutschland und eine Wohnung im Ausland, aber kein Testament. Seine Schwester Berta lebt in einem Drittstaat, Kontakt besteht seit Jahren nicht. Da Anton ohne Rechtswahl seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland hatte, richtet sich der Erbenkreis grundsätzlich nach dem dortigen Recht. Das Konto in Deutschland kann dennoch Anlass für Sicherungsmaßnahmen in Deutschland sein (Art. 19 EuErbVO). Die Erbenstellung von Berta wäre mit Urkunden zu belegen, und sie müsste nach dem maßgeblichen ausländischen Recht prüfen lassen, ob und wie schnell sie ausschlagen könnte, falls das Erbe überschuldet ist. Namen und Sachverhalt sind fiktiv.
Fazit
Die Erbenermittlung bei Auslandsbezug ist kein reines Suchproblem, sondern beginnt mit einer Rechtsfrage: Welches Recht bestimmt, wer Erbe ist? Erst danach lassen sich Zuständigkeit, Urkunden, Fristen und Steuern sinnvoll ordnen. Das Nachlassgericht, ein Nachlasspfleger und gewerbliche Erbenermittler haben unterschiedliche Aufgaben, und bei Verträgen mit Erbenermittlern lohnt es sich, Honorar und Bedingungen genau zu prüfen. Wer früh handelt, Fristen im Blick behält und für ausländisches Recht örtliche Berater einbindet, verringert das Risiko, dass Vermögen ungenutzt liegen bleibt oder an die öffentliche Hand fällt.
Häufige Fragen
Wer ermittelt die Erben, wenn kein Testament vorhanden ist?
Das Nachlassgericht ermittelt die Erbfolge im Erbscheinsverfahren von Amts wegen (§ 26 FamFG). Ob es darüber hinaus von sich aus nach unbekannten Erben sucht, richtet sich nach dem Landesrecht. Daneben kann ein Nachlasspfleger bestellt werden. Auf privater Ebene suchen gewerbliche Erbenermittler.
Muss ich einem Erbenermittler einen Prozentsatz zahlen?
Nur wenn Sie mit ihm einen Vertrag geschlossen haben. Ohne Honorarvereinbarung besteht nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kein Vergütungsanspruch gegen den ermittelten Erben. Die Sätze schwanken je nach Anbieter stark, von teils unter 10 bis weit über 30 Prozent zuzüglich Mehrwertsteuer. Achten Sie vor allem darauf, ob der Prozentsatz vom Bruttonachlass oder vom Reinvermögen nach Abzug der Schulden berechnet wird.
Wie lange habe ich Zeit, eine Erbschaft mit Auslandsbezug auszuschlagen?
Gilt deutsches Erbrecht, grundsätzlich sechs Wochen. Die Frist beträgt sechs Monate, wenn der Erblasser seinen letzten Wohnsitz nur im Ausland hatte oder Sie sich bei Fristbeginn im Ausland aufhalten (§ 1944 Abs. 3 BGB). Sie beginnt mit Kenntnis von Anfall und Grund der Berufung. Bei ausländischem Erbstatut richten sich Frist und Form nach diesem Recht.
Genügt ein deutscher Erbschein im Ausland?
Nicht immer. Innerhalb der EU kommt das Europäische Nachlasszeugnis in Betracht. In Drittstaaten gelten die dortigen Nachweisregeln, die ein örtlicher Berater klären sollte.
Muss ich eine Erbschaft aus dem Ausland in Deutschland melden?
In der Regel ja: Unterliegt der Erwerb der deutschen Erbschaftsteuer, ist er binnen drei Monaten ab Kenntnis schriftlich beim Finanzamt anzuzeigen (§ 30 Abs. 1 ErbStG). Ausnahmen regelt § 30 Abs. 3 ErbStG; sie gelten aber nicht, wenn zum Erwerb Auslandsvermögen gehört.
Was tue ich, wenn ein unbekannter Verwandter im Ausland gestorben ist?
Sichern Sie zunächst Urkunden und Fristen, klären Sie das anwendbare Erbrecht und wenden Sie sich an das zuständige Gericht. Wegen der Fristen sollten Sie zügig Rat einholen.
Rechtsanwalt Dr. Johannes Fiala hat zum internationalen Erbrecht und zur Nachfolgeplanung umfangreich publiziert und unterstützt Erben und Erblasser dabei, Erbfälle mit Auslandsbezug rechtlich sorgfältig zu ordnen, von der Klärung des anwendbaren Rechts über Fristen und Nachweise bis zur steuerlichen Einordnung in Deutschland. Nehmen Sie unverbindlich Kontakt zur Kanzlei auf, um Ihre persönliche Situation in einer Erstberatung zu besprechen.