Neues BGH-Urteil zur Auskunftspflicht der Lebensversicherer zur Überschussberechnung

– Wann ein Auskunftsanspruch nicht besteht, sowie keiner auf Rechnungslegung –

 

Wenn ein Versicherungsnehmer davon ausgeht, dass ihm bei Ablauf einer kapitalbildenden Lebensversicherung eine höhere Bewertungsreserve zusteht, als vom Versicherer ausgezahlt, kann sich für ihn ein Auskunftsanspruch gegen den Versicherer ergeben.

Der Bundesgerichtshof hat zumindest ein anderslautendes Urteil einer Vorinstanz aufgehoben (BGH, Urteil vom 2. Dezember 2015 – IV ZR 28/15). Aber besteht nun wirklich ein Auskunftsanspruch?

 

Laut BGH muss die Vorinstanz erst einmal genauer prüfen, ob ein Auskunftsanspruch besteht. Er besteht schon nicht, wenn der Kläger gar nicht geltend macht, dass er mit der Auskunft eine höhere Zahlung verlangen wird (so bereits im BGH Urteil vom 11. Februar 2015 – IV ZR 213/14 nachzulesen). Ein Auskunftsanspruch besteht auch etwa dann nicht, wenn es gar nicht erst zu einer Zahlung kommen kann, etwa wenn das Bezugsrecht einer Lebensversicherung rechtzeitig widerrufen wurde, und der vormals Begünstigte in jedem Falle nichts (mehr) zu erwarten hat. Querulanten kann man sich auch durch Berufung auf das Schikaneverbot vom Hals halten, § 226 BGB.

 

Der Auskunftsanspruch besteht weiter nicht, wenn der Auskunftsanspruch zu unbestimmt ist, auch wenn der Kläger damit eine höhere Zahlung erreichen will. Dies meinte hier die Vorinstanz, der BGH war indes anderer Ansicht, weil er an die Bestimmtheit des Auskunftsanspruchs einen geringeren Maßstab ansetzte. Er besteht auch nicht, insofern als die Auskünfte (teils) veröffentlichten bzw. unschwer zugänglichen Quellen entnommen werden können, selbst wenn man hinterlegte Geschäftsberichte sich beim Registergericht besorgen müsste. So wurde es vom BGH auch schon für die zahlreichen bereicherungsrechtlichen Rückabwicklungsfälle wegen Widerruf von Lebensversicherungen entschieden, wo der VN laut BGH selbst die Nutzungen darlegen muss – was ohne versicherungsmathematisches Sachverständigengutachten kaum möglich ist.

 

Die Vorinstanz muss also alle weiteren Voraussetzungen prüfen, ob der Auskunftsanspruch besteht. Entgegen könnten Fragen der Geheimhaltung u.a. stehen, wie schon der BGH ähnlich und häufiger geurteilt hat. Dabei ist aber ebenfalls das jeweilige Interesse genauer abzuwägen, also ob das Geheimhaltungsinteresse – zum Beispiel im Hinblick auf die konkret befürchteten dazulegenden Nachteile – schwerer wiegt als das Auskunftsinteresse. Am Ende kann also wiederum eine Ablehnung des Auskunftsanspruchs stehen – aber den Anforderungen des BGH entsprechend gut geprüft und begründet.

 

 

Notwendigkeit schlüssiger Klage

Ein Kläger muss schlüssig darlegen, dass ein höherer Zahlungsanspruch wahrscheinlich besteht. Der BGH sieht dies hier aber als grundsätzlich möglich an, und dies reicht ihm ohne zusätzliche Anforderungen, außer dass der Kläger es eben überhaupt geltend macht. Ob nun damit auch außer der Berechnung der Beteiligung an den Bewertungsreserven auch auf die Berechnung von Ablaufleistungen und Rückkaufswerten insgesamt ein Auskunftsanspruch so einfach zu begründen ist, bleibt indes fraglich.

 

Die Vorinstanz hatte “überzogene” Anforderungen gestellt: “Zu berücksichtigen ist hierbei, dass das Prozessrecht das materielle Recht verwirklichen, dagegen nicht dessen Durchsetzung vermeidbar behindern soll” – kommentiert der BGH dazu. Die Interessen beider Seiten seien auf den Einzelfall bezogen abzuwägen.

 

Ungenügend wäre es gleichsam „ins Blaue hinein“ als Kläger einfach nur irgendeinen Zahlungsanspruch als möglich darzulegen. Lediglich einen (theoretisch) möglichen Zahlungsanspruch ohne jede Darstellung der Wahrscheinlichkeit zu behaupten, um damit Auskunftsansprüche zu begründen, liegt arg nahe am Ausforschungsbeweis. Hinsichtlich der Überprüfung von Ablaufleistungen, Überschussbeteiligungen und Rückkaufswerten haben dies viele Gerichte abgelehnt, wenn der VN nicht dargelegt hat, warum ein höherer Zahlungsanspruch anzunehmen ist.

 

 

Versicherungsmathematisches Gutachten macht Auskunftsanspruch entbehrlich

Es wäre solchen Klägern zu empfehlen, sich über Berufsverbände der Aktuare, die Sachverständigenabteilung der IHK oder Lehrstühle an Hochschulen einschlägig versierte Versicherungsmathematiker – bereits zur außergerichtlichen Unterstützung des eigenen Anwaltes – beizuziehen. Regelmäßig besitzen Aktuare bereits entsprechende Datensammlungen, oder es werden vom Versicherer (VR) die Auskünfte “zur Überprüfung durch einen versicherungsmathematischen Sachverständigen” häufig freiwillig und ohne Notwendigkeit einer Klage überlassen. Einige Lebensversicherer haben sogar schon solche Gutachtenkosten für „gute Kunden“ übernommen – manchmal ist auch eine Rechtsschutzversicherung aus Kulanz dazu bereit, wenn der Anwalt darlegt, dass sich damit – vermutlich – weit höhere Prozesskosten einsparen lassen. Werden – was häufiger vorkommt, als viele Lebensversicherer denken – dabei Fehler entdeckt, werden sie vom Versicherer bereitwillig korrigiert.

 

Viele Daten – z.B. die jährlichen Überschussdeklarationen – stehen in den Geschäftsberichten, ebenso Erläuterungen zu versicherungsmathematischen Verfahren, Zillmerung, verwendeten Sterbetafeln und Rechnungszinsen, Diskontierungen, Methode der Beteiligung an den Bewertungsreserven und – mindestens zum Jahresende – deren Höhe. Diese Daten müsste der VR also gerichtlich nicht per Auskunft hergeben, denn sie sind bereits öffentlich bekannt. Wenn man ihn aber nett fragt, bekommt man all dies ordentlich zusammengestellt – wenn auch nicht einfach als mathematischer Laie, der damit wenig anfängt und dann vielleicht mehr Fragen hat als vorher. Ansonsten wird ein Aktuar sich mit dieser Datenerhebung zusätzlich vielleicht bis zu mehr als zwei Stunden beschäftigen müssen. Treten bei einer Begutachtung dann Zweifel oder Diskrepanzen auf, gibt der VR regelmäßig vertiefte Informationen.

 

Nicht selten hätte man sich die Auskunftsklage gegen den VR erst mal ersparen können. Dies etwa dann, wenn ein Aktuar oder Anwalt feststellt, dass eigentlich der Vermittler einen Beratungsfehler begangen hat, weil der VR den Vertrag zwar korrekt gerechnet hat, dieser aber überhaupt nicht dem Kundenbedarf entsprach. Eine Rückabwicklung wegen Fehlberatung dürfte am Ende auch wirtschaftlich interessanter sein, als eine Auskunftsklage gegen den Versicherer.

 

 

Delegation der Verantwortung durch Versicherungsmakler

Makler sollten wissen, dass Kunden die LV-Abrechnung – Ablaufleistung, Widerruf, Kündigung – prüfen (lassen) können. Eine schlichte Weitergabe der Abrechnung des VR an den LV-Kunden (VN) durch den Makler, evtl. mit der Bemerkung, man habe keine Beanstandung gefunden, führt zur Haftung. Häufig werden dann Anwalt oder Gutachter später prüfen und doch Beanstandungen finden. Wenn dann Rechtsansprüche gegen den VR verjährt sind, wird der Makler gefragt, was er denn eigentlich genau geprüft hatte – und häufig auch noch warum er es nicht dokumentierte?

 

von Dr. Johannes Fiala und Dipl.-Math. Peter A. Schramm

 

mit freundlicher Genehmigung von

www.experten.de (veröffentlich in Experten Report, Ausgabe 03/2016)

 

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Über den Autor

Dr. Johannes Fiala Dr. Johannes Fiala
PhD, MBA, MM

Dr. Johannes Fiala ist seit mehr als 25 Jahren als Jurist und Rechts­anwalt mit eigener Kanzlei in München tätig. Er beschäftigt sich unter anderem intensiv mit den Themen Immobilien­wirtschaft, Finanz­recht sowie Steuer- und Versicherungs­recht. Die zahl­reichen Stationen seines beruf­lichen Werde­gangs ermöglichen es ihm, für seine Mandanten ganz­heitlich beratend und im Streit­fall juristisch tätig zu werden.
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