Nichtige Geschäfte mit Versicherungs-Aufkäufern

Wie der Bundesgerichtshof den Versicherern legal und legitim die Nachzahlung(en) erspart –

Finanzdienstleister, Berater und Vermittler, bemühen sich um Kunden, damit diese mehr Geld von deren Vertragspartner erhalten – einer Lebensversicherungsgesellschaft (VR). Diese Aufkäufer von Versicherungen haben jedoch größte Schwierigkeiten rechtssichere Geschäftsmodelle zu entwickeln. Auf der Strecke bleiben Vermittler, welche die Arbeitsweise der Staatsanwaltschaften kennen lernen durften – und Kunden, also Versicherungsnehmer, deren Ansprüche dadurch verjährten.

 

Garantiertes Rückzahlungsversprechen nach „Geld zurück!-Auftrag“

Garantien sind stets willkommen. Kaum ein Vermittler oder Berater erkundigte sich für bis zu mehr als sieben Euro nach der Bonität des Garanten – der später insolvent wurde. Das Versprechen, ratierlich und garantiert den Rückkaufswert und einen Obolus zusätzlich später zu bezahlen, erwies sich meist als ohne Banklizenz verbotenes Einlagengeschäft (§§ 32, 54 KWG). Hausdurchsuchungen waren die Folge – manchmal auch Untersuchungshaft. Dazu versagt die Versicherung des Beraters oder Vermittlers jedwede Versicherungsdeckung in der Vermögenschadenhaftpflicht (VSH). Tausende leichtgläubige Vermittler sind auf solche Angebote hereingefallen – oft eine Existenzvernichtung.

 

Garantierte Erfolgsbeteiligung nach „Geld zurück!-Auftrag“

Ein anderes Modell funktioniert, indem der Kunde eine Service-Gebühr bezahlt – und dann hofft, daß der „Aufkäufer“ den VR verklagt. Der Bundesgerichtshof (BGH, Urteile vom 11.01.2017, Az. IV ZR 340/13; vom 11.12.2013, Az. IV ZR 46/13, IV ZR 131/13) erteilte diesem Modell auch eine Absage, wenn häufiger keine Zulassung als Inkasso-Unternehmen nach § 10 RDG zum Zeitpunkt der Abtretung an den Initiator vorlag. Abgesehen davon, haben manche Vermittler nach der Kundenwerbung und Unterlagenübermittlung nie mehr etwas gehört – auch der Kunde nicht. Alles könnte verjährt sein, fürchten einige Vermittler und hoffen für sich ebenfalls auf Verjährung.

 

Rechtsberater auf des Messers Schneide?

Anlass für solche Aufkäufer sind beispielsweise vom VR angegebene Rückkaufswerte bei Kündigung – der Initiator verspricht dann mehr, beispielsweise weil er dieses Geld sofort besser anlegen könne. Oder es wird ein Modell zur (legalen?) Steuervermeidung über das Ausland angeboten – auch Kreditsachbearbeiter bei Banken unterstützen dies, ohne fachliche Prüfung, denn am Ende zählt für den Bonus nur, ob das Geld ins Haus kommt? An Geldwäsche denkt er gar nicht.

Weiterer Anlaß sind überhöhte Beispielrechnungen oder unwirksame Abschlusskosten- und andere Klauseln, die zu einer Nachforderung führen können. Oder auch der „ewig“ mögliche Widerruf mangels ordnungsgemäßer oder nicht erteilter Widerrufsbelehrung. Die Aussicht auf bis zu mehr als „den doppelten Rückkaufswert“ erscheint für den Versicherungsnehmer (VN) verlockend.

Die Initiatoren verteidigen sich gerne damit, dass sie doch die renommierte Kanzlei „Prof. Dr. mult.“ beauftragt hätten – bei genauerer Prüfung, fragt man sich, ob oder was denn konkret beauftragt und wirklich geprüft wurde. Der leichtgläubige Vermittler lässt das Konzept meist erst dann selbst prüfen, nachdem die Staatsanwaltschaft sich für ihn und seine Geschäfte interessiert. Über die Klagen gegen Berater, von enttäuschten Kunden wird man selten berichten, schon gar nicht öffentlich.

 

Doppelte Verbindlichkeiten von Versicherern

Soweit der VR aufgrund nichtiger Forderungsabtretung bereit gezahlt hat, erfolgte diese Zahlung an das (Inkasso-)Unternehmen ohne Zulassung (nach § 10 RDG) dann jedoch ohne Rechtsgrund. Eine Erfüllungswirkung ist damit nicht eingetreten. Der Versicherungsnehmer könnte demnach nochmals die Zahlung direkt von der Versicherung an sich selbst verlangen, wie es der BGH zu Recht andeutet. Die Doppelzahlung wird häufig vor Gericht landen. Ebenso wenn die Forderung beim „Aufkäufer von Lebensversicherungen“ schlicht durch Untätigkeit verjährt ist. Der Kunde wird vielleicht doch Anzeige erstatten und dann sein Geld selbst beim VR eintreiben.

 

Unwirksame umfassende Maklervollmacht

Solche Probleme haben auch „Tarif-Wechsel-Makler“ und andere Versicherungsvermittler, wenn deren Vertrag mit dem Kunden und/oder Vollmacht zu umfassend ausgestaltet ist – oder beim bloßen Tarifwechsel schlicht nichtig ist, wegen Verstoßes gegen das Rechtsdienstleistungsgesetz. Im Zweifel sind diese Geschäfte dann unwirksam, §§ 134, 139 BGB.

Beim Tarifwechsel in abgemagerte PKV-Tarife bedeutet der unwirksame Maklerauftrag, dass der Versicherungsnehmer (VN) daher die Leistungen des (gekündigten oder höherwertigen gewechselten) Tarifs beanspruchen kann, beliebig später, denn Verjährung beginnt jeweils erst ab dem Zeitpunkt des einzelnen Leistungsanspruchs. Die Nachforderung der Beiträge durch den VR ist für den verjährten Teil auch nicht gegeben. Der Versicherer müßte die zu umfangreichen weil unzulässige Rechtsdienstleistungen umfassenden Vollmachten der Maklerkunden rechtlich prüfen, und zurückweisen.

 

Leistungsverweigerung des VR wegen nichtiger Maklervollmacht

Auch VR könnten sich im Leistungsfall, z.B. bei neuen (oder erweiterten) Verträgen darauf berufen, dass derart zustande gekommene – auch ganz neue – Verträge nichtig sind, die Leistung damit verweigern und lediglich die noch unverjährten Prämienteile zurückgewähren. Dies ist meist deutlich preiswerter, als z.B. die (nichtig) vereinbarte Schadenersatzzahlung in der Sachversicherung, eine Todesfall-Leistung oder eine Berufsunfähigkeitsrente zu zahlen. Eine Steilvorlage für den VR bei der „strategischen Schadensregulierung“ – auch wenn dann abermals ein Makler „über die Klinge springt“, der in seiner leider damit nichtigen Vollmacht auch „aus Versehen“ illegale Rechtsdienstleistung und damit zu viel sich anmaßte.

 

von Dr. Johannes Fiala und Dipl.-Math. Peter A. Schramm

 

mit freundlicher Genehmigung von

 

www.experten.de (veröffentlicht im Experten Report 03/2017, Seite 58 und 59)

und

www.experten.de (veröffentlicht am 10.04.2017)

Link: https://www.experten.de/2017/04/10/nichtige-geschaefte-mit-versicherungsaufkaeufern/

 

 

 

Unsere Kanzlei in München

Unsere Kanzlei finden Sie in der Fasolt-Straße 7 in München, ganz in der Nähe von Schloss Nymphenburg. Unser Team besteht aus hochmotivierten Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälten, die für alle Belange unserer Mandanten zur Verfügung stehen. In Sonderfällen arbeitet unsere Kanzlei mit ausgesuchten Experten zusammen, um Ihre Interessen bestmöglich zu vertreten.


Über den Autor

Dr. Johannes Fiala Dr. Johannes Fiala
PhD, MBA, MM

Dr. Johannes Fiala ist seit mehr als 25 Jahren als Jurist und Rechts­anwalt mit eigener Kanzlei in München tätig. Er beschäftigt sich unter anderem intensiv mit den Themen Immobilien­wirtschaft, Finanz­recht sowie Steuer- und Versicherungs­recht. Die zahl­reichen Stationen seines beruf­lichen Werde­gangs ermöglichen es ihm, für seine Mandanten ganz­heitlich beratend und im Streit­fall juristisch tätig zu werden.
»Mehr zu Dr. Johannes Fiala

Auf diesen Seiten informiert Dr. Fiala zu aktuellen Themen aus Recht- und Wirt­schaft sowie zu aktuellen politischen Ver­änderungen, die eine gesell­schaftliche und / oder unter­nehmerische Relevanz haben.

Videoberatung

Termin buchen

Vereinbaren Sie Ihren persönlichen Termin bei uns.

Termin vereinbaren / Rückrufservice

Sie werden bereits juristisch beraten und wünschen eine Zweit­meinung? Nehmen Sie in diesem Fall über nach­stehenden Link direkt Kontakt mit Herrn Dr. Fiala auf.

Juristische Zweitmeinung einholen

(Das erste Telefonat ist ein kostenfreies Kennenlerngespräch; ohne Beratung. Sie erfahren was wir für Sie tun können & was wir von Ihnen an Informationen, Unterlagen für eine qualifizierte Beratung benötigen.)