Private Krankenversicherung (PKV) als Kostenfalle für Rentner führt vielfach zu Altersarmut

Wird eine private Krankenversicherung abgeschlossen, oder später rund fünfmal im Leben gewechselt, erhält der Vermittler jedes Mal eine Vergütung in Höhe einer rund 8-fachen Monatsprämie – früher konnte es durchaus auch das Doppelte sein, was eine Versicherung für einen neuen Kunden bezahlte. Über die PKV wird landläufig gesagt: „In jungen Jahren günstig – im Alter teuer“ – vermeidbar sind überproportionale Beitragserhöhungen im Alter indes kaum, weil sie schon aus den gesetzlichen Kalkulationsvorschriften nahezu zwangsläufig folgen.

 

Ein Wechsel in die gesetzliche Krankenversicherung (GKV) würde dann auch den Vorteil mit sich bringen, dass es zum Lebensende für die Vermeidung
unnötiger oder sinnloser Behandlungen selten einer Patientenverfügung bedarf. Rund 40% der PKV-Versicherten wechseln später wieder in die GKV,
meist infolge Pflichtversicherung. Nicht immer ist dieser Wechsel unfreiwillig – ebenso wie der Verbleib in der PKV für manchen, dem sich gar
keine Rückkehrmöglichkeit in die GKV mehr öffnet.

 

Armut ist keine Schande: PKV-Prämiensteigerung i.H.v. bis zu mehr als 7,5% jährlich

Nicht selten verdoppeln sich die PKV-Prämien alle zehn oder zwölf Jahre, so dass viele Rentner trotz eventueller Zusatzversorgungen bald mehr
für die PKV ausgeben, als sie nach Steuern an Renten bekommen. Dies ist freilich oft mehr ein Problem zu niedriger Renten, als nur eines zu hoher
PKV-Beiträge. Betroffen sind auch privat Rentenversicherte, deren Rente heute bis zu weniger als 50% dessen beträgt, was Ihnen bei Versicherungsabschluss
einmal in Aussicht gestellt wurde – nicht jeder kann hier seinen Versicherer wegen geschönter Werbung auf Erfüllung in Anspruch nehmen.
Ähnlich geht es manchem Zwangsmitglied einer Versorgungskammer, deren Vermögensmanagement verbunden mit der allzu zögerlichen Korrektur zu hoher
Zinshoffnungen und zu kurz veranschlagter Lebenserwartung lediglich noch einen Bruchteil jener Altersrente erwarten lässt, welche bisher in den
jährlichen Mitteilungen in Aussicht gestellt wurde oder noch wird. Die Option, wie andere das Ernährungsproblem durch Containern zu lösen, kann
ein negatives Haushaltsbudget – bei immer höherem Anteil der PKV-Kosten im Vergleich zur Rente – auf Dauer auch nicht lösen.

Rettung über Tarifwechsel nach § 204 Versicherungsvertragsgesetz (VVG)

Wer eine PKV-Vollversicherung besitzt, hat meist größte Mühe sich einen Überblick zu verschaffen, welche weiteren Tarife des bisherigen Versicherers
als Alternative zur Verfügung stehen könnten, und die Leistungen zu vergleichen. Dabei besitzt der Versicherungsnehmer einen Anspruch auf den Tarifwechsel,
um die monatlichen Kosten im Einzelfall auf weniger als die Hälfte zu senken – er müsste einfach nur genau den Tarif benennen, in den er gerne will,
auf den der Versicherer aber gerne nur gesunde Neukunden hinweist. Die Vor- und Nachteile transparent und verständlich darzustellen interessiert meist
kaum einen Vermittler, so dass bereits dies vielfach einer Beratung gegen gesonderte Vergütung bedarf. Was mit den diversen Teilen der Alterungsrückstellung
geschieht und welche Wirkung sie nach dem Wechsel haben, erschließt sich ohnehin nur einem Versicherungsmathematiker, der dieses Geheimnis für einen Obolus
sicher aber auch dem Laien enthüllen wird.

 

Das Märchen über den preiswerten Standardtarif im Alter

Vermittler beruhigen PKV-Versicherte gerne damit, dass sie im Alter in den sogenannten Standardtarif wechseln könnten – mit monatlichen Kosten in Höhe
von etwa um die 100 Euro. Dieser Tarif darf nicht mit dem Basistarif verwechselt werden, der Leistungen genau wie die gesetzliche Krankenkasse, aber
fast immer zu deren Höchstbeitrag erbringt. Nur für diejenigen, die bereits das Niveau der Hilfebedürftigkeit im Sinne der Sozialhilfe erreicht haben,
halbieren sich im Basistarif die Beiträge – bei trotzdem weiter bestehender Hilfebedürftigkeit sinken sie durch einen Zuschuss nochmals auf ein Viertel.

Beim Standardtarif, in den bis 2008 bereits Versicherte im Alter wechseln können, handelt es sich um ein Schnäppchen für solche, die lieber erst einmal
die Entwicklung eines Krankheitsverlaufs abwarten, bevor sie einen Arzt aufsuchen.
Kein Arzt ist im Allgemeinen verpflichtet, zu den Honorarhöchstsätzen des Standardtarifs zu behandeln – ausgenommen bleiben echte Notfälle, wo es dann
ggf. eine Schmerztablette gibt, damit der Patient sich ohne allzu große Schmerzen einen Arzt suchen kann, der ihn privat auch zu den Standardtarifhonorarsätzen
behandelt. Kassenärzte sind nur gegenüber echten GKV-Patienten zur Behandlung verpflichtet.

Es gibt zwar einen Sicherstellungsauftrag der Kassenärztlichen Vereinigung (KÄV). Das heißt, irgendwo muss es von Gesetzeswegen irgendeinen Arzt geben,
der zu den Sätzen behandelt (zur Not wird er dafür stundenweise von der KÄV angestellt) – dort können Patienten dann einen freien Termin für irgendwann
bekommen, sollten aber mit längerer Anfahrt rechnen und fragen, ob es sich empfiehlt, einen deutsch-koreanischen Sprachführer mitzunehmen, oder eine
App für das Handy. In der Regel wird es hingegen so enden, dass man um behandelt zu werden die Rechnung selbst bezahlt und die Hälfte vom Versicherer
aus dem Standardtarif zurückbekommt.
Rascher kommt man zu ärztlicher Hilfe als Bahnreisender getarnt in der Bahnhofsmission angeschlossenen Ambulanzen, wo im Wartezimmer die Wartezeit bis
zur Behandlung bzw. bis man eine Suppe bekommt durch eine obligatorische Predigt zum Thema “Selig sind die Armen” versüßt wird. Auch ein Hinweis dazu,
dass das letzte Scherflein der armen Witwe in den Klingelbeutel der Bahnhofsmission mehr angerechnet wird als die 100 Mio. Stiftung von Bill Gates für
wohltätige Zwecke, wird nicht fehlen, und im Effekt dadurch verstärkt, dass alle Blicke der auf die Suppe Wartenden sich auf den Patienten richten,
während man ihm an langer Stange den Klingelbeutel vor die Nase hält und wartet, bis er in seiner Börse ein geeignetes Geldstück herausgekramt hat.
Man kann aber auch gleich die eigene Altersvorsorge darauf beschränken, sich sein eigenes Grab zu schaufeln.

 

Freiwillige gesetzliche Krankenversicherung

Die Möglichkeit in die gesetzliche Krankenversicherung zurück zu kehren ist befristet. Vor dem 55. Geburtstag muss eine Pflichtversicherung bei
einer GKV begründet werden, und dann mindestens 12 Monate bestanden haben. Dies erfordert gelegentlich einen Gehaltsverzicht damit das Einkommen
die Beitragsbemessungsgrenze nicht übersteigt, und natürlich die Gestaltung bzw. Ausübung der Berufstätigkeit als abhängige Beschäftigung.

 

Kurze gesetzliche GKV-Pflichtversicherung genügt ausnahmsweise

Zu einer GKV-Pflichtversicherung kann man jedoch auch durch den Bezug von Arbeitslosengeld (nicht Sozialgeld II bzw. Hartz-IV) kommen, oder durch
die GKV-Familienversicherung wenn die eigenen Einkünfte etwa 400 Euro nicht übersteigen. Im Grunde genügt ein Tag der Pflichtversicherung in der GKV,
um die PKV wirksam zu kündigen. Fällt man dann sogleich wieder aus der GKV heraus, so wird man über die Pflichtversicherung für Unversicherte sofort
wieder eingefangen, wenn man der Aufforderung, eine Nachversicherung (z. B. eine private) nachzuweisen nicht nachkommt. Niemand ist gezwungen eine
nach Beitritt zur GKV auf PKV-Anwartschaftstarif umgestellte private Krankenversicherung wieder zu aktivieren.

Nur Beitragsmäßig wird man dann aber wie ein freiwillig Versicherter behandelt, so dass auch Einkommen aus Vermietung und aus Kapitalvermögen zu
verbeitragen ist. Darauf, ob eine Rückkehr theoretisch  zur PKV möglich wäre oder gar eine Pflicht dazu bestünde, kommt es gar nicht an.
Der Gesetzgeber will nicht (nur), daß jeder eine Versicherungsmöglichkeit hat, sondern dass jeder versichert ist bzw. dass jeder, der einmal versichert war,
daraus nicht mehr herauskommt, wenn er nicht eine tatsächlich bestehende Nachversicherung nachweist.
Wer älter als 55 Jahre ist, wird auf diesem Wege regelmäßig nicht GKV-pflichtversichert.

 

Erleichterter Zugang zur GKV nach einem Auslandsaufenthalt

Für den Zugang zur gesetzlichen Krankenversicherung nach einem längeren Auslandsaufenthalt gelten weiterhin nachfolgende Sonderregelungen:
Keine Zugangsprobleme zur GKV entstehen in der Regel dann, wenn bei Rückkehr aus dem Ausland eine versicherungspflichtige Beschäftigung im
Inland aufgenommen wird. Dies gilt auch für Personen, die bei Aufnahme der Beschäftigung das 55. Lebensjahr vollendet haben. Zwar bleiben
gemäß § 6 Abs. 3 a SGB V Personen, die das 55. Lebensjahr vollendet haben und nach dem 30. Juni 2000 versicherungspflichtig werden,
versicherungsfrei (werden also nicht Mitglied der GKV, obwohl sie abgesehen von der Alters-Ausnahme wegen ihrer versicherungspflichtigen
Beschäftigung einen Tatbestand der Versicherungspflicht erfüllen würden), wenn sie in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Versicherungspflicht
zu keinem Zeitpunkt gesetzlich krankenversichert waren und sie in diesen fünf Jahren zumindest zweieinhalb Jahre lang in der
Bundesrepublik Deutschland (!) versicherungsfrei, von der Versicherungspflicht befreit oder hauptberuflich selbständig tätig waren.

Diese letzte Voraussetzung wird von Personen, die nach einem längeren (!, bis zu mindestens 2,5 Jahre dauernden) Auslandsaufenthalt zurückkehren,
jedoch nicht erfüllt, so dass die genannte Einschränkung der Versicherungspflicht für sie nicht gilt. Man muss vor der Wohnsitzverlegung ins
Ausland im Inland dazu auch nicht GKV-versichert gewesen sein, kann also PKV-versichert gewesen sein, und gerne auch selbständig tätig.
Wäre man vorher einen Tag in der GKV versichert, kann man sich wegen § 5 (1) Nr. 13 SGB V den Umzug sparen. Die PKV endet bedingungsgemäß meist
wegen Wegzug ins Ausland, sonst kündigt man sie. Die Beschäftigung nach Rückkehr nach Deutschland muss eine versicherungspflichtige sein
(die nur wegen Überschreitens des Alters 55 ohne Auslandsaufenthalt nicht zur Versicherungspflicht führen würde).Die Betroffenen müssen nicht
verarmt sein. Ihnen wird vielleicht nur ihre PKV zu teuer mit der Aussicht, dass sie unbezahlbar wird nach Rentenbeginn, und das vorhandene
Vermögen aufgezehrt wird. Ein Wohnsitz im geeigneten Ausland wird vielfach mit einer Beschäftigung einher gehen – bestenfalls mit freier Kost und Logis.

 

Gestaltung der PKV über Zusatztarife

Je nach Vereinbarung mit dem PKV-Versicherer kann man eventuell vorteilhaft in einen privaten GKV-Zusatztarif wechseln, etwa indem das Eintrittsalter
berücksichtigt wird. Zumindest wäre es denkbar, nur einzelne Tarifbausteine der PKV zusätzlich zu behalten, indem diese insoweit einfach nicht gekündigt werden.
Dabei kann es sinnvoll sein, vorab durch einen Tarifwechsel nach § 204 VVG den Versicherungsschutz bereits so umzustellen, dass die Tarife geeignet
in die später ungekündigt fortgeführten Bestandteile zerlegt sind und sich dort der größtmögliche Teil angerechneter Alterungsrückstellung befindet,
der dann bei Kündigung der verzichtbaren Teile nicht mehr verloren geht.

 

Tarifwechsel nach § 204 VVG in der PKV oft bessere Alternative

In der Regel wird allerdings bei Abwägung aller Vor- und Nachteile ein Verbleib in der PKV in einem zwar abgemagerten, aber doch noch Vorteile gegenüber
einer GKV bietenden Tarif die bessere Alternative sein. Ohne Sachverständige oder Anwälte wird man wohl kaum die beste Lösung durchsetzen können.

 

Dr. Johannes Fiala, Dipl-Math. Peter A. Schramm

mit freundlicher Genehmigung von
www.netcoo.com
Heft 47- 9. Jahrgang – 04/2013

und

www.dtz-online.de (veröffentlicht in Die Tabakzeitung)

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Über den Autor

Dr. Johannes Fiala Dr. Johannes Fiala
PhD, MBA, MM

Dr. Johannes Fiala ist seit mehr als 25 Jahren als Jurist und Rechts­anwalt mit eigener Kanzlei in München tätig. Er beschäftigt sich unter anderem intensiv mit den Themen Immobilien­wirtschaft, Finanz­recht sowie Steuer- und Versicherungs­recht. Die zahl­reichen Stationen seines beruf­lichen Werde­gangs ermöglichen es ihm, für seine Mandanten ganz­heitlich beratend und im Streit­fall juristisch tätig zu werden.
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