Private Rentenversicherung: Wie funktioniert der Verkauf?

Der Versicherungsnehmer ist insolvent und benötigt dringend Geld. Es bestünde die Möglichkeit, das Recht an seiner privaten Rente zu veräußern. Wie der Rahmen hierfür gesteckt ist und wann eine Übertragung scheitern kann, beschreiben Rechtsanwalt Dr. Johannes Fiala und Aktuar Peter A. Schramm in ihrem Beitrag Das Stammrecht an einer privaten Rente könnte im Fall einer eigenen Insolvenz veräußert werden.

 

Zehnjährige Vorsatzanfechtung

Es bliebe dann nur die zehnjährige Vorsatzanfechtung bezüglich der Übertragung (Paragraf 133 Insolvenzordnung (InsO), Paragraf 3 Anfechtungsgesetz), sowie die dreimonatige Sperre der Paragrafen 88, 130, 131 InsO.

Bei einer (auch lediglich teilweisen, also gemischten) Schenkung der Versicherung wäre die Verfügung über den Versicherungsvertrag bzw. die Auszahlungen vier Jahre anfechtbar, Paragraf 4 AnfG, Paragraf 134 InsO.

Hinzu kommt der – etwa durch das Finanzamt, ebenfalls pfändbare – zehnjährige Anspruch auf Rückforderung wegen (späterer) Verarmung des Schenkers, Paragraf 528 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB).

Das Sozialamt kann solche Rechtsansprüche auch auf sich überleiten. Wer sicher keine Schenkung wählen möchte, wird sich durch ein versicherungsmathematisches Gutachten absichern müssen, dass Leistung und Gegenleistung gleichwertig sind.

 

Unwiderrufliche Begünstigung

Eine andere Möglichkeit: Statt der Abtretung wird eine unwiderrufliche Begünstigung gewählt: A begünstigt B für die auf das Leben von A gezahlte Privatrente. Eine Begünstigung auf den Erlebensfall ist auch bei bereits laufender Rente möglich. B bezahlt einen angemessenen Wert, also liegt eine vollentgeltliche Übertragung des Bezugsrechts vor.

Sind Leistung und Gegenleistung versicherungsmathematisch wertgleich, wird man nach der InsO regelmäßig nur bis zu drei Monate lang abwarten müssen, ob bis dahin kein Insolvenzverfahren beim Verkäufer der Police vorliegt.

Das Geschäft mit dem Aufkauf bereits laufender privater Renten haben noch kaum Investoren entdeckt. Lebensversicherer bieten hier oft gar keinen Rückkaufswert mehr, oder einen relativ niedrigen. Gerade deshalb lohnt sich für beide Seiten der Verkauf.

 

Todesfallversicherung ist ratsam

Eine zusätzliche Absicherung durch eine Todesfallversicherung auf das Leben der versicherten Person ist ratsam, wenn das eventuelle versicherungsmathematisch einzugrenzende Risiko einer Beendigung der Rentenzahlung bei Tod nicht durch Risikostreuung über eine hohe Zahl aufgekaufter Renten getragen werden kann.

Liegt ein Policenkauf durch einen “Angehörigen” vor, etwa aus der eigenen Familie, dem eigenen Unternehmen, oder durch Freunde, so kommt stets eine zweijährige Anfechtung in Frage, Paragraf 138 InsO. Die Beweislast liegt gesetzlich dann beim Käufer, sofern er keinen Treuhänder dazwischen schaltet: Allerdings kann ein Insolvenzverwalter auch solche Umgehungsgeschäfte einfachst aufdecken.

 

Versicherer muss Abtretung anerkennen

Hat der Käufer jedoch lediglich aus nach der Rechtsprechung einschlägigen Indizien ein Wissen um drohende Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung, wäre es länger anfechtbar, Paragraf 133 InsO, Paragraf 3 AnfG.

Zahlungsunfähigkeit liegt vor, sobald man nicht mehr 90 Prozent der fälligen Schulden mit liquiden Mitteln sofort bezahlen könnte – mithin auf Stundung angewiesen wäre. Im Normalfall wird dies dem Käufer einer Rentenversicherung verborgen bleiben.

Nur solches Wissen würde auch ein normalerweise anfechtungsfreies sogenanntes Bargeschäft (wenn binnen bis zu 30 Tagen, unmittelbar eine gleichwertige Leistung in das Vermögen des Verkäufers gelangt, etwa auch durch Befreiung von einer Verbindlichkeit) gleichwohl der Anfechtung aussetzen.

Wird die Abtretung vom Versicherer nicht anerkannt, so läuft – wie bei jeder sonstigen Leistungsablehnung – ab dem Jahresende eine dreijährige Verjährungsfrist um gegen den Versicherer vorzugehen und nötigenfalls mit gerichtlicher Hilfe zur Versicherungsleistung zu kommen, Paragraf 14 Versicherungsvertragsgesetz (VVG).

 

von Dr. Johannes Fiala und Dipl.-Math. Peter A. Schramm

 

mit freundlicher Genehmigung von www.cash-online.de, veröffentlicht am 04.04.2016

 

Link: http://www.cash-online.de/versicherungen/2016/private-rente/314611

 

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Über den Autor

Dr. Johannes Fiala Dr. Johannes Fiala
PhD, MBA, MM

Dr. Johannes Fiala ist seit mehr als 25 Jahren als Jurist und Rechts­anwalt mit eigener Kanzlei in München tätig. Er beschäftigt sich unter anderem intensiv mit den Themen Immobilien­wirtschaft, Finanz­recht sowie Steuer- und Versicherungs­recht. Die zahl­reichen Stationen seines beruf­lichen Werde­gangs ermöglichen es ihm, für seine Mandanten ganz­heitlich beratend und im Streit­fall juristisch tätig zu werden.
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