Private und betriebliche Altersversorgung: Bundesfinanzhof bestätigt Pfändbarkeit

Eine Stellung als Initiator, Geschäftsführer oder Gesellschafter ist nicht erforderlich
*von Dr. Johannes Fiala, Rechtsanwalt (München), Mediator (Univ.), MBA Finanzdienstleistungen (Univ.Wales), MM (Univ.), geprüfter Finanz- und Anlageberater (A.F.A.), Lehrbeauftragter für Bürgerliches und Versicherungsrecht (BA Heidenheim, Univ. of Cooperative Education), Bankkaufmann (www.fiala.de) und Dipl.-Math. Peter A. Schramm, Sachverständiger für Versicherungsmathematik (Diethardt), Aktuar DAV, öffentlich bestellt und vereidigt von der IHK Frankfurt am Main für Versiche-rungsmathematik in der privaten Krankenversicherung (www.pkvgutachter. de).
Kapitallebensversicherungen sind trotz Rentenwahlrecht komplett pfändbar
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat durch Urteil vom 31.07.2007 (Az. VII R 60/06) entschieden, dass eine Kapitallebensversicherung trotz Rentenwahlrecht komplett pfändbar ist. Nach der Pfändung kann ein Rentenwahlrecht zur Erlangung von Pfändungsschutz auch nicht mehr ausgeübt werden.
Riskante Gestaltung auch bei Rentenversicherung mit Kapitalwahlrecht
Viele Jahre war es sicherer, von Anfang an eine Rentenversicherung mit Kapitalwahlrecht, also die „umgekehrte“ Gestaltung zu wählen, denn das Kapitalwahlrecht wurde als höchstpersönliches (nicht mitpfändbares) Recht angesehen. So hatte auch noch mit Urteil vom 07.11.2000 (1 K 168/99) das Finanzgericht des Saarlandes geurteilt. Die Pfändung der Kapitalabfindung ging danach ins Leere, wenn der Schuldner sein Kapitalabfindungsrecht (natürlich!) nicht ausübte und es damit bei der versicherten Rente blieb. Voraussetzung zudem: es durfte in der Rentenversicherung kein Rückkaufswert vereinbart sein, nur die Umwandlung in eine beitragsfreie Rente. Der „Trick“, sich zumindest noch die Kapitalabfindungsoption pfändungssicher offen zu halten, scheint nun vorbei zu sein, denn der BFH meint, dass Wahlrechte offenbar generell nicht höchstpersönlich seien – mithin gehe das Wahlrecht auf den Pfandgläubiger über, ebenso wie bisher schon das eventuelle Kündigungsrecht und das Recht auf den Rückkaufswert.
Managerhaftung führt regelmäßig zum Wegfall der Altersvorsorge
Geschäftsführer und Vorstände treffen mannigfaltige Pflichten; insbesondere haften sie für rückständige Sozialversicherungsbeiträge und Abgaben. Auch im vorliegenden Fall war dies der Grund dafür, dass die Finanzverwaltung eine Kapitallebensversicherung des ehemaligen Geschäftsführers gepfändet hatte.
Rückdeckungen einer Pensionszusage können auch betroffen sein
Der Bundesgerichtshof (BGH) hatte vor geraumer Zeit entschieden, dass auch die Rückdeckungsversicherung vom Insolvenzverwalter gekündigt und eingezogen werden kann. Die angebliche „insolvenzfeste Verpfändung an den Geschäftsführer“ entpuppte sich als Rechtsirrtum. Nach der Einziehung kann der Insolvenzverwalter mit Schadensersatzansprüchen aus Managerhaftung aufrechnen. Denkbar ist aber auch, wie bereits vom LG Erfurt entschieden, dass der Insolvenzverwalter erst den ehemaligen Geschäftsführer verklagt, und danach die Rückdeckung der Pensionszusage pfändet.
Geschäftsführende Gesellschafter stehen mit leeren Händen da
Hinzu kommt, dass auch bei anderen Durchführungswegen betrieblicher Altersversorgung (z.B. Pensionsfonds, Unterstützungskasse, Direktversicherung) der angebliche „faktische Insolvenzschutz“ sich regelmäßig als Wunschdenken von Vermittlern und Beratern herausstellt. Denn zur Managerhaftung kann es gerade auch dadurch kommen, dass die betriebliche Altersversorgung nicht „ausfinanziert“ ist – vor allem wirtschaftlich betrachtet (nicht nach der Steuerbilanz) gerade dadurch finanzmathematisch eine unerkannte überschuldung vorprogrammiert wurde.
Bescheidene pfändungssichere Altersrente für Selbstständige
Von der Höhe her ist das neuerdings nach § 851 c ZPO gesetzlich pfändungsgeschützte Vorsorgekapital je nach Alter des Berechtigen begrenzt: So soll z.B. ein 18-jähriger pro Jahr 2.000 € unpfändbar in einer Lebensversicherung anlegen können, ein 60-jähriger 7.000 €. In den Pfändungsschutz sollen Renten aus steuerlich gefördertem Altersvorsorgevermögen einbezogen werden, erläutert der gerichtlich zugelassene Versicherungsberater Alfred Jani (www-vb-jani.de)
Lösung durch Kapitalflucht für den Mittelstand?
Im Inland werden für Geschäftsleiter weitere Insolvenzschutz-Lösungen offeriert, wie etwa eine Treuhand oder eine Doppeltreuhand. Die Praxis zeigt indes, dass auch diese Modelle regelmäßig kaum „halten“ werden, was sie versprechen wollen. Einzig die Wahl einer ausländischen Rechtsordnung als vertragliche Grundlage kann wirksamen Schutz bieten – liegt jedoch bereits eine überschuldung vor, ist dieser Weg oft versperrt und es kommt nur noch eine Sanierung (auch der betrieblichen Vorsorge) in Frage.
Auch private Altersvorsorge betroffen
Doch nicht nur die Vorsorge ehemaliger Geschäftsführer ist betroffen, sondern jegliche auch sonstige private Altersvorsorge. Außer den Renten (ggf. gesetzlich oder auf Antrag mit Pfändungsfreigrenzen) kann nach dem neuen BFH-Urteil auch jedwede Kapitalabfindung, auch wenn sie nur als Option vereinbart ist, gepfändet werden, und zwar bei jedem Lebensversicherungs- oder Rentenversicherungsvertrag, der eine solche Option beinhaltet.
Garantierenten gefährdet
Beliebt sind sogenannte Garantierenten, die auch bei Tod während der Garantiezeit noch bis zum Ende der Garantiezeit (z.B. für 10 oder 15 Jahre) gezahlt werden. Je nach Versicherungsbedingungen wird die Option geboten, jederzeit statt der restlichen Garantierenten eine Kapitalabfindung wählen zu können. Nach dem BFH-Urteil kann diese dann gepfändet werden – der Versicherte sieht dann erst wieder nach Ablauf der Garantiezeit eine weitere lebenslange Rentenzahlung.
Hinterbliebenenversorgung gefährdet
Stirbt der Versicherte, so ist oft eine „Witwenrente“ z. B. in Höhe von 60 % vereinbart. Nicht selten wird in den Bedingungen der Witwe die Option eingeräumt, statt dessen eine Kapitalabfindung zu wählen. Diese kann nun nach dem BFH-Urteil sofort gepfändet werden – die Witwe erhält dann gar nichts mehr. Der Vermittler hätte der künftigen Witwe besser eine eigene Altersvorsorge angeboten.
„Renten“ aus Auszahlplänen meist unbegrenzt pfändbar
Wird für die Altersvorsorge statt einer Leibrentenversicherung ein vermeintlich ertragsstärkerer Auszahlungsplan eingesetzt – z. B. mit Fondsanlagen – so ist dieser nicht nur wie Arbeitseinkommen pfändbar. Der Anspruch auf die künftigen Auszahlungen kann insgesamt gepfändet und sofort verwertet werden, wenn nicht ohnehin der Auszahlplan kündbar ist und das gesamte unterlegte Kapital unmittelbar gepfändet werden kann. Eine Ausnahme stellen nach § 851 d ZPO Auszahlpläne nach dem Altersvorsorge-Zertifizierungsgesetz dar. Doch auch hier – ebenso bei anderen zertifizierten Altersvorsorgeverträgen – wäre eine gesetzlich zulässige wahlweise Teilauszahlung des Vorsorgekapitals nach dem Urteil des BFH voll pfändbar.
Haftung des Vermittlers für Falschberatung
Aus einer fehlerhaften Beratung zur Altersvorsorge, die die Pfändungssicherheit nicht ausreichend berücksichtigt oder gar falsche Auskünfte dazu erteilt hat, kann der Vermittler haften. Allerdings sollte der Kunde darauf achten, von diesem nicht statt der laufenden Rente einen einmaligen Schadenersatzbetrag zu erhalten, denn auch dieser könnte u. U. sofort gepfändet werden. Allerdings haftet der Vermittler ebenso, wenn er die Pfändungssicherheit in den Vordergrund stellt und die entsprechende Verträge sich deshalb später nicht als „verkehrsfähig“ herausstellen, insbesondere nicht als Sicherheiten für Kredite dienen können: nämlich für den daraus entstehenden Schaden z. B. aus verlangten höheren Kreditzinsen.
(experten.de (27.11.2007))
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Über den Autor

Dr. Johannes Fiala Dr. Johannes Fiala
PhD, MBA, MM

Dr. Johannes Fiala ist seit mehr als 25 Jahren als Jurist und Rechts­anwalt mit eigener Kanzlei in München tätig. Er beschäftigt sich unter anderem intensiv mit den Themen Immobilien­wirtschaft, Finanz­recht sowie Steuer- und Versicherungs­recht. Die zahl­reichen Stationen seines beruf­lichen Werde­gangs ermöglichen es ihm, für seine Mandanten ganz­heitlich beratend und im Streit­fall juristisch tätig zu werden.
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