Raus aus der Beraterhaftung: Durch Vermittler-Regress bei Banken und Vertrieb !

– Die Haftung für fehlerhafte, unvollständige Vertriebsschulung – von RA Johannes Fiala, Bankkaufmann (IHK), geprüfter Finanz- und Anlageberater (A.F.A.), Betriebswirt (M.B.A., Univ.), gerichtlich bestellter Sachverständiger (Finanzdienstleistungsbereich), IHK-Prüfer (Finanzfachwirt),https://www.fiala.de>www.fiala.de
Rechtsanwalt Johannes Fiala erläutert exklusiv für experten.de, am Beispiel der kreditfinanzierten Rente, zentrale Lösungsansätze, um als Berater aus der Haftungsfalle heraus zu kommen. Bei über 20.000 Haftungsprozessen pro Jahr ist es für den Vermittler oft eine Frage um ?sein oder nicht sein?. Das Motto lautet ?Lassen Sie Ihren Schaden doch von beteiligten Banken, dem Produktgeber sowie ggf. dem Vertrieb übernehmen. Dies funktioniert immer öfter?.
Das Hebelmodell: Beim Hebelmodelle investiert der Kunde in eine Kapitallebensversicherung (KLV), sowohl sein Eigenkapital, als auch einen vielfachen Betrag ? finanziert durch einen Kredit. Das Darlehen wird dabei gelegentlich in Fremdwährung (Yen, SFR) aufgenommen. Der Kunde wünscht sich eine private Altersvorsorge, eine ?Sofort-Rente?, ?Spar-Rente?, etc. Auch Bankenpleiten lassen die Anlage platzen. Spätestens wenn ein Abwickler oder Insolvenzverwalter die Darlehensbank abwickelt, platzt der Traum von der enormen Rendite: Der Abwickler verlangt zusätzliche Sicherheiten oder verdoppelt die Zinshöhe, sobald die Zinsfestschreibung ausgelaufen ist. Trotz Zinsfestschreibung wird versucht die Darlehen zu verteuern, wegen angeblich ?gesunkener Bonität? des Kunden ? vorher flattert ein Fragebogen der Bank (Selbstauskunft) ins Haus. Nach dem Jahrtausendwechsel platzte die Börsenblase: Die Renditen bzw. überschüsse sanken vom zweistelligen Bereich hinab in den Keller niedriger einstelliger Erträge. Die mitverkaufte Finanzierung war damit dann meist teurer als der Ertrag aus der KLV. Vermittler-Konkurs: Wenn der Kunde am Ende die weiteren Sicherheiten der Bank nicht bieten konnte oder wollte, wurde das schöne Hebelmodell ?liquidiert? bzw. das Kreditengagement der Bank ?saniert?. übrig blieb meist ein Berg ?Rest?-Schulden: Der Kunde versucht dann vom Vermittler das verlorene Geld zurück zu bekommen ? meist mit Erfolg. Wenige Vermittler denken daran, dass es vielversprechende Lösungsansätze gibt, den Schadensersatz durchzureichen, an Banken und Vertrieb. Bankenhaftung: Einige Kreditinstitute haben den Vertrieb beim Produktverkauf unterstützt, sei es durch Musterberechnungen, Berechnungessoftware oder durch einen Kreditvermittler, der auf Schulungsveranstaltungen des Versicherungsvertriebs aufgetreten sind. Regelmäßig wird ein Duzend zentraler Risiken dabei verschwiegen: Die Krux ist, dass die Bank hier (auch durch ihre selbstständigen Kreditvermittler !) über die Rolle als reiner Finanzierer hinaus geht, also den Vertrieb der KLV als Anlage unterstützt, und damit gerät die Bank in die Haftung gegenüber dem Kunden und gegenüber dem Vertrieb. Das mancher Vermittler schlecht geschult wurde wird spätestens im Schadensfall deutlich. Der Vermittler kann hiermit später Punkten, wenn er den Kunden ermuntert, eine Rückabwicklung gegenüber der Bank anzugehen – zur Schadensreduzierung für Kunde und Vermittler versteht sich. Haftung der Vertriebsdirektoren: Vertriebsdirektoren in einer Struktur stehen im Wettbewerb: Ein Hebelmodell hilft den Umsatz zu vervielfachen ? ohne wesentlich mehr Kunden aquirieren zu müssen. Daher wird bisweilen ein Hebelmodell weit unterhalb der Versicherungsgesellschaft eingeführt und dann beginnt dort die Schulung der nachgeordneten Direktoren, bis hinunter zum Vermittler (Agent, Makler): Zumeist wird ein Erfüllungsgehilfe (z.B. Bankangestellter, Kreditvermittler) für das Kreditinstitut in die Schulung eingebunden. Die Vertriebsfirma erwacht üblicherweise erst dann aus dem Koma, wenn ihr vorgehalten wird, dass sie ihre Schulungen und die “selbstgebastelten? Vertriebsunterlagen (incl. Software) weder versichert, noch qualifiziert hat prüfen lassen. Oftmals haften hier einerseits der ?Vertriebspartner?, der die unvollständige bzw. unseriöse Schulung durchgeführt hat ? aber auch der Produktgeber, dessen hübsches Firmenlogo auf den Schulungsunterlagen zu sehen ist. Vermittler-Klage: Vertrieb unterläßt Risikohinweise: Eine erste rechtliche Prüfung von Schulungsunterlagen und Vertriebssoftware ergibt oft, dass immer wieder bei Konzepten (z.B. Hebelmodelle, vorbörsliche Aktien, stille und/oder geschlossene Beteiligungen) zahlreiche notwendige Risikohinweise fehlen. Wer das nicht so recht glauben mag, der möge die Probe aufs Exempel machen: Vergleichen Sie die Schulungsunterlagen und Hochglanzprospekte mit den ?Grundsätzen ordnungsmäßiger Beurteilung von Prospekten über öffentlich angebotene Kapitalanlagen (IDW S 4)? des Institut der Wirtschaftsprüfer. Haftung des Vertriebs aus Prospekthaftung: Nicht der Kunde selbst kann sich im Haftungsfall auf unvollständige bzw. fehlerhafte Prospekte berufen. Auch für den Vermittler gibt es den Aspekt, dass auch selbstgestrickte ! Schulungs- und Vertriebsunterlagen (auf welcher Vertriebsstufe sie auch immer entstanden sein mögen) zu einer Prospekthaftung führen können. Für das Verständnis zentral ist die Tatsache, dass ?Prospekte? sowohl die Drucksachen des Produkitgebers, also auch Unterlagen aus Schulungen, Powerpoint-Präsentationen, EDV-Musterberechnungen, und im Einzelfall auch handschriftliche Musterberechnungen sein können. Zusätzlich zur Haftung der ?vorgesetzten? Vertriebsstruktur wegen unvollständiger Prospektangaben bzw. unrichtiger Schulungen kommt zusätzlich eine eventuelle Bankenhaftung wegen Mitwirkung beim Vertrieb der Kapitalanlage in Frage (vgl. BGH Urteil, Az. VII ZR 259/77, und andere). Haftung des Vertriebs aus fehlerhafter Vertriebsschulung: Mancher Vermittler-Vertrag enthält den dümmlichen ? weil völlig unwirksamen – Zusatz, dass für Fehler des Vertriebs bzw. bei Schulungen nicht gehaftet wird. Denn die Schulung gehört zum Kerngeschäft: Damit gehört es zu den zwingenden Kardinalpflichten der Vertriebsgesellschaft, über alle Risiken aufzuklären, die wirtschaftlich, steuerlich und rechtlich mit einem Kapitalanlagemodell verbunden sind (vgl. BGH Urteil, Az. 3 ZR 62/99). Immer wieder anzutreffen, ist die pauschale Aussage von Vertriebsgesellschaften: ?Wir haben die Anlage bzw. das Anlagemodell geprüft? (vgl. BGH Urteil, Az. III ZR 268/96). Nach ständiger Rechtsprechung steht der Vertrieb dadurch verantwortlich im Feuer. Dokumentation des Vermittlers: Die vorstehenden Informationen zeigen, dass es von zentraler Bedeutung ist, wenn alle Vertriebsunterlagen, Powerpoint-Präsentationen, Prospektmaterialien u.s.w. zentral archiviert und vorgehalten werden. Ein Service, der für das eigene überleben auf dem Markt und die wirtschaftliche Existenz kriegsentscheidend werden kann. Ansprüche des Vermittlers: Der Vermittler kann im Schadensfall regelmäßig in derartigen Fällen eine übernahme des Schadens durch die Vertriebsgesellschaft bzw. den übergeordneten Direktor verlangen. Mancher Vermittler ist gerade deshalb ?noch am Leben?, weil er sich rechtzeitig mit seinem Kunden solidarisiert hat. Soweit ein Kunde des Vermittlers noch keine Ansprüche gestellt hat, käme auch eine Sicherheitsleistung in Frage, denn schließlich haftet der Vermittler nach ?altem? BGB (wirksam bis 31.12.2004) für 30 Jahre, und nach ?neuem? BGB für drei bzw. 10 Jahre im Grundsatz. Vorwürfe des Vermittlers: Beim Hebelgeschäft wird mancher Vermittler seiner Vertriebsgesellschaft vorwerfen, aufgrund von Vertriebsseminaren die Kunden zur Spekulation auf Kredit verleitet zu haben: Insbesondere sind das Steuerrisiko, das Risiko eines Fremdwährungskredits aufgrund von Währungs-Kursveränderungen, das Risiko niedriger bzw. schwankender Erträge, das Risiko aus nicht fristenkongruenter Finanzierung, das Risiko von Kreditkonditionenänderungen, das Risiko bankmäßiger Ansprüche auf Verstärkung von Sicherheiten betroffen. Auch strafrechtlich können Hebelgeschäfte zur Verurteilung führen, wenn ein Hebelgeschäft zur Um- bzw. Entschuldung von beispielsweise mißglückten Steuersparmodellen konzipiert wird (vgl. Strafsachenurteil, LG München Az. 61 Js 7605/03), jedoch das Modell am Ende scheitert. Im konkreten Fall waren britische Lebensversicherungen als Tilgungsträger (auch für Altschulden der Kunden) auf Basis einer Kreditfinanzierung abgeschlossen worden: Die vom Kunden bezahlte Darlehensvermittlungsprovision nebst Eigenmittel waren dann zumeist verloren. Könnten Versicherungsgesellschaften haften? Nach der Duldungs- und Anscheinshaftung in Verbindung mit den Grundsätzen der Erfüllungsgehilfenhaftung bzw. Prospekthaftung kommt auch eine Haftung der Versicherungsgesellschaft in Frage. Wird auf (auch selbstgestrickten) Vertriebs- und/oder Schulungsunterlagen das Logo des Versicherers verwendet, dann muß sich die Versicherungsgesellschaft im Zweifel den Inhalt zurechnen lassen. Zusammenfassung: Vermittler müssen bei fehlerhaften Prospekten bzw. unrichtigen Schulungen nicht immer selbst, aufgrund eigener Beraterhaftung, in ?Konkurs? gehen. Oftmals können Fehlinvestitionen über die Bankenhaftung (z.B. Rückabwicklung finanzierter geschlossener Immobilienbeteiligungen) bzw. die Vertriebs- und Schulungshaftung buchstäblich saniert werden. Jeder Vermittler wird sich überlegen, welche Mühen es gekostet hat, einen Kunden aufzubauen, und wie er diesen am besten behält.

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Über den Autor

Dr. Johannes Fiala Dr. Johannes Fiala
PhD, MBA, MM

Dr. Johannes Fiala ist seit mehr als 25 Jahren als Jurist und Rechts­anwalt mit eigener Kanzlei in München tätig. Er beschäftigt sich unter anderem intensiv mit den Themen Immobilien­wirtschaft, Finanz­recht sowie Steuer- und Versicherungs­recht. Die zahl­reichen Stationen seines beruf­lichen Werde­gangs ermöglichen es ihm, für seine Mandanten ganz­heitlich beratend und im Streit­fall juristisch tätig zu werden.
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