Rückabwicklung schlechter Kapitalanlagen und Investements

Neue Möglichkeiten für Anleger durch den Bundesgerichtshof (BGH)
Es reicht nicht aus eine Chance zu haben, man muss sie auch nutzen! (Michael Douglas)
Banken und Finanzvermittler stärker in der Haftung Anlageberater sind regelmäßig überfordert, wenn es darum geht die „rechtliche, steuerliche und wirtschaftliche Tragfähigkeit“ von Kapitalanlagen zu überprüfen. Bankberatern geht es oft nicht wesentlich besser, obgleich der BGH die Prüfung der Anlageprodukte fordert. Später heißt es dann „Lieber Anleger, Ihr Geld ist nicht weg, es hat nur jemand anderes !“. Indes führt die bisweilen katastrophale Entwicklung von Geldanlagen, einstmals renommierter Produktgeber, dazu dass Anleger eine Rückabwicklung anstreben – selbstverständlich zuzüglich Zins und Zinseszins. Rückabwicklung wegen versteckter Provisionen Der Bundesgerichtshof hat durch das aktuelle Urteil vom 19.12.2006 (Az. XI ZR 56/05) für Anleger eine „neue“ Möglichkeit geschaffen, schlechte Investments zu Lasten von Kreditinstituten und Finanzvertrieben zurück zu geben. Im Kern geht es um fehlende Transparenz, denn Anlegern werden oft zahlreiche einmalige und laufende Provisionszahlungen von Investment- Fondsgesellschaften an ihre Vermittler bzw. Kreditinstitute verschwiegen. Die Rückabwicklung führt faktisch dazu, dass der Anleger sein Anlagerisiko auf eine andere Person abwälzen kann. Bekannt ist beispielsweise der Fall, dass bei Vermittlung einer geschlossenen Beteiligung nicht über kritische negative Berichte in der Fachpresse informiert wurde. Oder die „weichen Kosten“ (z.B. Provisionen) sind im Prospekt ungenau dargestellt, so dass der Anleger gar nicht genau erkennt, welcher Teil seiner Anlagesumme wirklich investiert wird. Dshalb sollten alle Prospekte unbedingt aufbewahrt werden! Zusätzliche Aufklärungspflichten können sich bei „Innenprovisionen“ spätestens ab einer Höhe von 15% ergeben, insbesondere bei Vermittlung geschlossener Beteiligungen. Eine weitere, seit den 90er-Jahren bekannte Variante, ist die Rückabwicklung wegen „versteckter Provisionen, Kick-Back-Zahlungen, Retrozessionen“ etc.: Dabei geht es im Kern darum, dass dem Anleger verschwiegen wurde, was ein Vermögensverwalter oder die Hausbank an Provisionen von Geschäftspartnern erhält. Aufhänger ist dabei die fehlende Transparenz, denn der Anleger erkennt nicht, wer auf welchem Weg wie viel mitverdient. Haftung bei Vergütungsteilung mit dem Vermögensverwalter: Bereits durch Urteil vom 19.12.2000 (Az. XI ZR 349/99) hat der Bundesgerichtshof entschieden, dass Kreditinstitute ihren Kunden einen Schadensersatz (Rückabwicklung und Ausgleich aller Anlegerverluste) schulden, wenn sie ohne Aufklärung des Kunden einem Vermögensverwalter einen Teil der von ihr berechneten Provisionen bzw. Depotgebühren bezahlt. Diese Aufklärungspflicht der Bank, beruht auf der von ihr – durch verdeckte Provisionsabgabe – geschaffenen Gefährdung der Kundeninteressen. Ausnahmsweise kann ein begrenzter rechtlicher Schutzzweck vorliegen, so dass nur solche Schäden zu ersetzen sind, deren Eintritt verhindert werden sollte (BGHZ 116, 206; NJW 92, 555). Bei Kapitalanlagen beziehen sich jedoch die Aufklärungspflichten der Bank auf den Gesamterfolg: Daher haftet die Bank dann für alle mit der Anlageentscheidung verbundenen Schäden, wenn sie auch nur in einem Einzelpunkt eine Pflicht verletzt hat. Damit kommt eine Rückabwicklung der gesamten Anlage zum tragen, eingeschlossen sämtliche Anlageverluste und entgangene Zinsen. Haftung der Banken bei Vergütungsteilung mit Bevollmächtigtem des Kunden: Auf dieser Linie lag auch eine Entscheidung des OLG Stuttgart vom 16.02.2005 (Az. 9 U 171/03), in welcher die Provisionsteilung als schwerwiegende Treuwidrigkeit der Bank bezeichnet wurde. Das Kreditinstitut hatte Zahlungen an eine Firma aus dem Umfeld des Bevollmächtigten eines Kunden geleistet. Haftung der Steuerberater bei Vergütungsteilung mit Finanzdienstleister: Unter dem 12.11.2005 titelte der Gerlach-Direkter-Anlegerschutz: „Provisionskassierende Steuerberater vor Gericht – mindestens 20% der Steuerberater (StB) lassen sich schmieren“. StB geraten ebenfalls leicht in die Haftung, wenn sie hinter dem Rücken ihrer Mandanten eine Provision erhalten (BGH Urteil 20.05.1987, Az. IVa ZR 36/86): Auch hier kann sich der Anleger – selbst wenn dem StB ansonsten kein Fehler unterlaufen ist – zu Lasten seines Beraters komplett von der Anlage trennen, also rückabwickeln. Beliebt ist dies auch in den Bereichen privater und betrieblicher Altersvorsorge. Strafurteile (Deutschland, Schweiz): Vermögensverwalter ohne Unrechtsbewußtsein: Nicht nur der BGH hatte sich wiederholt strafrechtlich mit verdeckten Provisionszahlungen befasst (z.B. Beschluß vom 11.11.2004, Az. 5 StR 299/03). Das schweizer Bundesgericht verurteilte Vermögensverwalter in zweistelliger Millionenhöhe zum Schadensersatz und strafrechtlich mit Freiheitsstrafe wegen gewerbsmäßigem Betrug (Az. 6P.144/2005 und 6S.464/2005, Urteil vom 15. Juni 2006). Das BGH-Rückabwicklungsurteil vom 19.12.2000 ist kein Einzelfall. Auch das OLG Köln (Az. 13 U 28/01 vom 20.02.2002) verurteilte eine Bank zur Rückabwicklung wegen verdeckter Provisionszahlung an einen Vermögensverwalter. Delikat ist in diesem Zusammenhang, dass der Chef eines deutschen Vermögensverwalterverbandes in der Fachpresse unter dem 31.07.2006 mitteilte, es gäbe keinerlei höchstrichterliche Entscheidungen über die Offenlegung von Provisionen. Haftung der Banken/Finanzvermittler bei Vergütungsteilung mit Investmentgesellschaft: Der BGH hat durch seine Entscheidung vom 19.12.2006 festgestellt, dass eine Bank den Kunden aufklären muss, in welcher Höhe sie aus „Ausgabeaufschlägen [Abschlußprovisionen] und jährlichen Verwaltungsgebühren“ von einer Fondsgesellschaft eine Rückvergütung erhält. Manche Bankenorganisation glaubt, dass es nunmehr genügt, dem Kunden „eine Bandbreite“ anzugeben, denn es sei schwierig, die verschiedenen Varianten einer Rückvergütung im Einzelfall zu berechnen und konkret offen zu legen. Diese neue BGH-Entscheidung lässt sich auch auf Honorarberater und ihre Vertriebsorganisationen übertragen: Auch hier finanzieren sich „unabhängige Berater und ihre Beratungsverbände“ regelmäßig über „Overheads, Superprovisionen, usw.“ – öfters neben zusätzlich anfallenden Honoraren für die Beratung. Auch hier geht es im Kern um eine Aufklärungspflicht, damit der Anleger erkennen und verstehen kann, welches Umsatzinteresse die Bank an der Anlageempfehlung besitzt: Es geht also um die Gefährdung der Kundeninteressen durch Rückvergütungen: Zur Sicherstellung einer „anleger- und objektgerechten Beratung“ entsprechend dem sogenannten BOND-Urteil des BGH, kommt es nicht darauf an, ob die umsatzabhängigen Rückvergütungen aus der Sicht der Bank einem bestimmten Geschäft zugeordnet werden, oder ob die Rückvergütungen in gewissen Zeitabständen gezahlt werden. Dass dem Kunden ein Teil des Ausgabeaufschlages bzw. der Abschlußprovision gleichsam als Rabatt gutgeschrieben wurde, ändert nach Ansicht des BGH nichts an der Aufklärungspflicht. Haftung der Bank/Finanzdienstleister beim Angebot „unabhängiger Beratung“: überdies muss ein Kreditinstitut auch über Anlageprodukte konkurrierender Banken objektiv richtig und vollständig beraten, wenn sie eine „unabhängige Beratung“ anbietet. Das absichtliche Verschweigen von Provisionen durch Mitarbeiter müssen sich Kreditinstitute und Finanzvertriebe zurechnen lassen. Irrtümer werden die Ausnahme sein. Denn bereits der Banklehrling lernt, dass Provisionen an die Bank fließen – später als Kundenberater spiegelt sich die Höhe auch in der Bezahlung und den Beförderungschancen wieder: „Natürlich verkaufen wir vorzugsweise die XX-Investmentanteile, denn dort gibt es die höchste Provision für die Bank, und für mich eine Beteiligung über das Gehalt“, heißt es dann in der Fachausbildung. Der Bundesgerichtshof will demgegenüber eine anlegergerechte Beratung, durch Aufklärung und Transparenz bezüglich einer Gefährdung der Kundeninteressen im Falle von Rückvergütungen bzw. Provisionen, sicherstellen. Auch freie Finanzdienstleister in der Aufklärungspflicht? „Der BGH zwingt Finanzberater, ihre Kunden zukünftig über die mit dem Geschäft unmittelbar und in der Folge verbundenen Provisionszahlungen vor Vertragsabschluss aufzuklären. Das ist Gesetz !!“ warnt ein renommierter Vertrieb von offenen Investmentfonds seine Vermittler. Wenn sich nun ein Strukturvertrieb als „unabhängiger Finanzdienstleister“ in der Werbung darstellt, kann der Anleger praktisch sicher sein, dass tatsächlich eine Abhängigkeit von Provisionen gegeben ist. Auch damit eröffnet sich dem Kapitalanleger eine gute Möglichkeit sich von schlechten Investitionen zu trennen. Die Regel sind zahlreiche Beratungsfehler, so dass der Einwand „wir haben nicht wissen können, dass der Produktgeber sich später kriminell verhalten wird“ nicht greift. Typische Skandale dieser Art heißen dann beispielsweise „Phoenix“ oder „Falk-Fonds“. Dem Anleger hilft es wenig, wenn die Staatsanwaltschaft die Drahtzieher anklagt – wer sein Geld angelegt hat, wird zunächst nach Fehlern des Vermittlers bzw. Bankberaters suchen.
*von Dr. Johannes Fiala, Rechtsanwalt (München), Mediator (Univ.), MBA Finanzdienstleistungen (Univ.Wales), MM (Univ.), geprüfter Finanz- und Anlageberater (A.F.A.), Lehrbeauftragter für Bürgerliches Recht und Versicherungsrecht (Univ. of Cooperative Education), Bankkaufmann (www.fiala.de)
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Über den Autor

Dr. Johannes Fiala Dr. Johannes Fiala
PhD, MBA, MM

Dr. Johannes Fiala ist seit mehr als 25 Jahren als Jurist und Rechts­anwalt mit eigener Kanzlei in München tätig. Er beschäftigt sich unter anderem intensiv mit den Themen Immobilien­wirtschaft, Finanz­recht sowie Steuer- und Versicherungs­recht. Die zahl­reichen Stationen seines beruf­lichen Werde­gangs ermöglichen es ihm, für seine Mandanten ganz­heitlich beratend und im Streit­fall juristisch tätig zu werden.
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