Rürup-Rente: Was Finanzberater ihren Kunden oft vergessen zu erzählen

 

Eine Rürup-Rente kann nicht vererbt, verschenkt, verkauft oder beliehen werden. Wer Schulden hat, riskiert, dass Gläubiger das angesparte Rürup-Vermögen vor Rentenbeginn pfänden. Und wenn der Staat Hartz IV oder Gerichtskostenhilfe zahlen müsste, erlaubt es ihm das Rürup-Vermögen zu verweigern und den Vorsorgesparer auf die außerordentliche Kündigung seines Rürup-Vertrages zu verweisen, noch bevor die Rente beginnt, jedenfalls bis hinunter zu einer Rente auf Sozialhilfeniveau. Besser geht es denjenigen, die über Versorgungswerke oder freiwillige Zahlungen in die Rentenversicherung fürs Alter vorsorgen.

Der Versicherungskunde kann seinen Vertrag allenfalls beitragsfrei stellen lassen: Wurde in die Basisrente eine Berufsunfähigkeitszusatzversicherung eingeschlossen, droht der Verlust des Risikoschutzes bei Berufsunfähigkeit. Fast immer ein Klassiker in der Vermittlerhaftung, denn wenn man inzwischen zu krank geworden ist, lässt sich kaum noch ein Versicherer finden, der eine Deckung bietet. Verspricht der Versicherer einen “BUZ-Retter” als Option zur Weiterführung der BU-Versorgung in der sogenannten Schicht-3, kann das böse Erwachen kommen, weil dies einen Neuabschluss ohne Gesundheitsprüfung darstellt, aber durch neue Rechnungsgrundlagen gut und gerne der doppelte Beitrag dafür fällig werden kann, und auch die steuerliche Absetzbarkeit wegfällt. Hinzu kommt, dass der Kunde die dann geltenden (neuen) Versicherungsbedingungen heute noch gar nicht kennen kann.

 

Kapitalgedeckte Altersversorgung für 1 Million Versicherte oft unrentabel?

Selbst ein Sparbuch sei rentabler als eine Basisrente, so die Kritiker. Zudem gibt es auch Fälle zu erwartender negative Renditen, wenn Abschluss- und Verwaltungskosten höher sind als die Garantieverzinsung. Auch wegen der Kostenbelastung durch den Versicherer steht wohl nur in den Sternen, ob die Inflation durch ungewisse Überschüsse jemals ausgeglichen werden kann. Musterberechnungen basieren nicht selten auf zu hohen Zinserwartungen und weisen daher eine Rendite aus, die man heute noch gar nicht als gesichert erwarten kann.

Bei Rentenversicherungen wird – schon aus Vorsichtsgründen und wegen eingerechneter Sicherheiten zur Vorwegnahme von Schwankungen und noch stärkerer Verbesserung der Lebenserwartung als realistisch prognostiziert – mit extrem langer Lebenserwartung kalkuliert. Dies reduziert die Rendite des Rürup-Rentners, und steigert den Sterblichkeitsgewinn der Finanzhäuser. Auch die gesetzliche Pflicht zur Transparenz durch Kostenausweis bei der Produktvermittlung hat nichts daran geändert, dass Produktvergleiche nach wie vor fast nur durch sachverständige Experten möglich sind.

 

Unglückliche finden bei Finanzbeamten keine Anerkennung ihrer Rürup-Einzahlungen?

Selbst renommierte Versicherer schulen ihre Vermittler falsch, was zur Steuerschädlichkeit der Hinterbliebenenversorgung führt, wenn die eigene Altersrentenversorgung weniger als 50 % der Prämie ausmacht. Dies gilt dann, wenn andere Zusatzeinschlüsse wie die Todesfallabsicherung für die Hinterbliebenen oder auch für die BUZ – nicht jedoch für die BUZ-Beitragsbefreiung einen zu hohen Prämienanteil haben. Derartige Gestaltungsfehler der Versicherungsvermittler bemerkt der Kunde regelmäßig erst Jahre später, wenn der steuerliche Abzug teilweise oder ganz vom Finanzamt versagt wird. Auch wenn eigentlich hier zunächst alles “richtig” gemacht wurde, aber für die zusätzliche Todesfallabsicherung bzw. BUZ die Beiträge leider nicht extra ausgewiesen und damit separiert werden können, wird vom Finanzamt womöglich gleich der gesamte Beitrag nicht anerkannt.

 

Soll eine Vererblichkeit der einbezahlten Beiträge gewährleistet sein (Beitragsrückgewähr), muss dieser “Baustein” separat kalkuliert werden, und kann nicht wie eine Basisrente abgesetzt werden. Meist kommt dann gar kein steuerlicher Abzug in Frage, weil durch PKV und andere Versicherungsprämien die Vorsorgeaufwendung ausgeschöpft sind. Das Finanzamt versagt auch dann die Anerkennung als Basisrente, wenn nach Rentenbeginn eine Beitragsrückgewähr im Todesfall vorgesehen ist, oder etwa Rentengarantiezeiten mit ähnlichem Effekt. Dies lässt sich nur vermeiden, wenn von vornherein die ausschließliche Verwendung nach Umrechnung in eine lebenslange Leibrente für die hinterbliebene Ehefrau oder eine Waisenrente vereinbart ist. Oder es wird eine Hinterbliebenenrente im Todesfall vereinbart, aber vergessen, den Bezug der Rente auf die Hinterbliebenen zu beschränken. Einige Versicherer verkaufen auch eine BU-Rente, die nicht bis zum Altersrentenbeginn leistet – das Finanzamt sieht darin dann eine nicht anzuerkennende Zeitrente, was zur Verweigerung des Sonderausgabenabzugs führt.

Findige Finanzbeamte finden auch noch was in den Krümeln: so ergeht es Kunden, deren Rente zum Beispiel bis zum Sterbemonat gezahlt wird, aber

Volle Abgabenpflicht im Alter einschließlich Sozialversicherung?

Im Alter darf der Rentner eine Versteuerung von 70 -100% der Rente erwarten, je nach Rentenbeginn. Dass Renten jetzt schon zum größten Teil und bald zu 100 % zu versteuern sind, haben viele (jetzige und angehende) Rentner noch gar nicht realisiert. Unabhängig davon könnte der Gesetzgeber auch eine Beitragspflicht in der GKV für alle Einnahmen, beispielsweise auch Rürup-Renten, jederzeit einführen. Prognoserechnungen der Vermittler erweisen sich hierbei oft als schlichte Fiktion nach dem “Prinzip Hoffnung”. Wenn der Staat Geld braucht, dann hat er auch die Mittel, sich dies zu holen, schon gar bei den Rürup-Renten, die von den Versicherern gemeldet werden müssen. Wer sich gegen Berufsunfähigkeit über eine BUZ versichert hat, darf im Versorgungsfall die BUZ-Rente wie normales anderes Einkommen versteuern demgegenüber wäre oft eine separate Versicherung gegen Berufsunfähigkeit (Schicht-3) steuerlich nur mit dem Ertragsanteil zu versteuern gewesen.

 

Professionelles Risiko-Management: Persönlicher Notfallfahrplan!

Allenfalls eine Szenario-Technik unterschiedlicher gesetzlicher Entwicklungen bei den Abgaben, aber auch ein fachmännischer Blick auf die Kalkulation des Versicherers kann den Kunden vor negativen Renditen bewahren helfen. Auch wer Pflichtbeiträge in eine Versorgungskammer (VK) bezahlt, ist nicht vor Überraschungen geschützt: So schrieb eine VK nach der Subprime-Krise .wir sind nicht betroffen”, um danach exorbitante Abschreibungen auf inzwischen wertlos gewordene “Schrottpapiere” im Mitgliederrundschreiben vor Weihnachten zu präsentieren. Rentenkürzungen aufwendiger als die Hälfte bei betagten Rentnern waren bei einem anderen Versorgungswerk die Folge. Eine gute Nachricht ist, dass der Bundesgerichtshof es bereits in den 50er-Jahren zugelassen hat, bei sich bedenklich verschlechternder wirtschaftlicher Lage des Versicherers den unkündbaren Vertrag mit Versicherern ausnahmsweise fristlos und vollständig zu beenden. Ohne ein regelmäßiges Controlling wird man heutzutage wohl nirgends unbesorgt seine Altersversorgung im blinden Vertrauen auf “gute Namen” aufbauen können. Allerdings findet angesichts Zeiträumen von 20 bis 40 Jahren bis Rentenbeginn und 40 bis 80 Jahren bis zum natürlichen Ende der Rentenzahlungen jegliche Planung bei Bindung an einen Vertrag eine Grenze. Nominal und brutto mag man noch mit zugesagten Garantierenten rechnen können – was der Staat davon aber netto belässt und was dies nach vielleicht mehr als 80 Jahren Inflation noch wert ist, steht hingegen völlig in den Sternen.

 

von Dr. Johannes Fiala und Dipl.-Math. Peter A. Schramm

 

mit freundlicher Genehmigung von

www.hm-infinity.de (veröffentlicht in Infinity 03/2011)

und

www.performance.de (veröffentlicht in Performance 01/2011, Seiten 42-43)

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Über den Autor

Dr. Johannes Fiala Dr. Johannes Fiala
PhD, MBA, MM

Dr. Johannes Fiala ist seit mehr als 25 Jahren als Jurist und Rechts­anwalt mit eigener Kanzlei in München tätig. Er beschäftigt sich unter anderem intensiv mit den Themen Immobilien­wirtschaft, Finanz­recht sowie Steuer- und Versicherungs­recht. Die zahl­reichen Stationen seines beruf­lichen Werde­gangs ermöglichen es ihm, für seine Mandanten ganz­heitlich beratend und im Streit­fall juristisch tätig zu werden.
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