Statements in Versicherungswirtschaft Nr. 15

Zu: VW 13/2013, Unternehmen & Märkte, Gesundheit

Fehlberatung:
In rund 90 Versorgungswerken, auch Versorgungskammer genannt, werden verkammerte Berufsträger regelmäßig zu Pflichtmitgliedern. Deren Ansprüche auf kapitalgedeckte Altersversorgung sind gegenüber früheren Zusagen bereits stark gesunken und werden bei anhaltend niedrigen Zinsen weiter sinken müssen. Sich alleine auf die heute noch in Aussicht gestellten Versorgungen zu verlassen wäre ein Fehler – zum Halten des Lebensstandards wird es dann oft nicht mehr reichen.
Also wird der Kammerberufler zusätzlich mit Kapitalanlagen, Immobilien oder Privatrenten weitergehend vorsorgen müssen.

Dies unabhängig von der guten Aussicht, dass das Eintrittsalter für den Bezug der Altersrente weiter steigen wird. Im Jahre 1889 hatten Reichskanzler Otto von Bismarck und Kaiser Wilhe1m II eine Rentenzahlung ab dem 70ten Lebensjahr vorgesehen – im Durchschnitt war damit die Lebenserwartung bereits deutlich überschritten. Die Familien- und Selbstversorgung stand im Mittelpunkt – beim invaliden Soldaten beispielsweise auch in Form einer auf Staatskosten zugewendeten Drehorgel.

Ehemalige Selbstständige beklagen seit Jahren, dass die Kosten der privaten Krankenversicherung bereits nahezu den größten Teil ihrer Renteneinkünfte oder gar mehr als diese verbrauchen. Dabei sind überproportionale Beitragserhöhungen im Alter nach der Kalkulationsverordnung gesetzlich nahezu zwangsläufig vorgegeben. Die seit Jahren politisch gewollten niedrigen Zinsen auf den Kapitalmärkten tragen mit zur Verteuerung der PKV-Prämien bei.

Für Selbständige, insbesondere Kammerberufler, auch bei einem Minijob, selbst bei Bezug einer Teilrente, besteht regelmäßig die Möglichkeit, sich freiwillig bei der Deutschen Rentenversicherung Bund (DRV) zu versichern. Es kann bereits aus Gründen der Risikostreuung geboten sein. auch eine gesetzliche Rente (GRV) sicherzustellen. Besteht kein Anspruch auf gesetzliche Rente, kann auch keine Pflichtversicherung in der Krankenversicherer der Rentner (KVdR) eintreten, denn diese ist eine reine Veranstaltung der DRV.

Landläufig werden Kammerberufler jedoch dahingehend beraten, dass allein das mit Kapitaldeckung arbeitende System privater Krankenversicherung sowie über Versorgungskammern “das Gelbe vom Ei” sei. Dass beispielsweise auch die berufsständischen Versorgungswerke nicht gleichbehandelt werden und nicht zur KVdR berechtigen, wurde durch Beschluss des Bundesverfassungsgericht (BVerfG) vom 15. März 2000 (Az. 1 BvL 19/96 u.a.) mit Folgewirkung ab I. April 2002 bestätigt.
Alle dort beurteilten Sachverhalte hatten eins gemeinsam:

Nur eine Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung ist Grundlage für den Zugang zur Pflichtversicherung in der KVdR. So regelt es auch § 5 SGB V, Abs. I, Ziff. 12 “Versicherungspflichtig sind ( … ), Personen, die die Voraussetzungen für den Anspruch auf eine Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung erfüllen und diese Rente beantragt haben, ( … )”. Einzige Option für den Zugang zur KVJ R wäre es, neben der berufsständischen Versorgung noch zusätzlich einen Rentenanspruch (eventuell aus der Zeit vor Beginn der Beitragspflicht beim Versorgungswerk) zu besitzen bzw. rechtzeitig aufzubauen. Dann läge „Rentenbezug“ für die KVdR vor.

Andernfalls bleibt anstatt einer PKV allenfalls die freiwillige gesetzliche Krankenversicherung (GKV) übrig.
Wer als Rentner nur noch freiwillig seine GKV-Mitgliedschaft fortsetzen kann, muss bei den GKV-Beiträgen einschließlich Pflegeversicherung den vollen Satz auf alle zu versteuernden Einkünfte bezahlen, auch auf Kapitaleinkünfte und Mieterträge. Nur bei der gesetzlichen Rente gibt es (ggf. auf Antrag) einen Zuschuss zur Bezahlung der GKV und PKV.

In der KVdK wären hingegen nur die gesetzlichen Renten aus dem In- und Ausland sowie die Rente der Versorgungskammer nebst eventuellen Einkünften als Selbstständiger beitragspflichtig. Das Privileg der KVdR ist, dass beispielsweise keine Miet- und Kapitaleinkünfte beitragspflichtig sind. Aber durch Befreiung von der GKV-Pflicht ist man ggf. freiwillig versichert und eben nicht in der KVdR. Auch eine frühere Befreiung z.B. wegen Unterschreitens der Pflichtversicherungsgrenze in der GKV oder einem früheren Rentenbezug hat diese Wirkung, verhindert also die KVdR dauerhaft.

 

von Dr. Johannes  Fiala und Dipl.-Math. Peter A. Schramm

mit freundlicher Genehmigung von

www.vvw.de (Heftausgabe 15)

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Über den Autor

Dr. Johannes Fiala Dr. Johannes Fiala
PhD, MBA, MM

Dr. Johannes Fiala ist seit mehr als 25 Jahren als Jurist und Rechts­anwalt mit eigener Kanzlei in München tätig. Er beschäftigt sich unter anderem intensiv mit den Themen Immobilien­wirtschaft, Finanz­recht sowie Steuer- und Versicherungs­recht. Die zahl­reichen Stationen seines beruf­lichen Werde­gangs ermöglichen es ihm, für seine Mandanten ganz­heitlich beratend und im Streit­fall juristisch tätig zu werden.
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