Steuerbetrug bei der Praxis-/Betriebsausfallversicherung

Versicherer schädigen ihre Kunden – Wie Selbstständige, insbesondere aber Freiberufler, zur Steuerhinterziehung angeleitet werden

 

Mit Urteil vom 20.05.2009 hat der BFH (Az. VIII R 6/07) seine ständige Rechtsprechung bestätigt, wonach eine Praxisausfallversicherung – auch Betriebsausfallversicherung genannt – für den Fall von Krankheit oder Unfallereignis des Freiberuflers der privaten Lebensführung zuzurechnen ist. Wer entsprechende Versicherungsprämien von der Steuer absetzt, setzt sich dem Verdacht der Steuerhinterziehung aus. Dazu leiten seit Jahren zahlreiche Versicherer durch ihre Werbebroschüren und entsprechende Schulung ihrer Vermittler an.

Betroffen sind vor allem Ärzte, Notare, Heilpraktiker, Rechtsanwälte, Ingenieure, Steuerberater, Architekten, Wirtschaftsprüfer, Psychotherapeuten und andere Heilberufe.

 

Steuer: höchstens anteilige Prämien sind ausnahmsweise Absetzbar

Nur wenn betriebliche Risiken, z. B. die Schließung einer Arztpraxis wegen Seuchengefahr oder nach Brand, Sturm oder Einbruch, versichert sind, kommt eine anteilige Zuordnung zum betrieblichen Bereich in Frage. Dafür muss also die Risikoursache aus dem betrieblichen Bereich stammen, wie z. B. bei betriebsspezifischen Krankheits- und Unfallrisiken. Anderenfalls handelt es sich um Kosten der privaten Lebensführung, für welche ein Abzugsverbot in § 12 Einkommensteuergesetz (EStG) zu finden ist. Ausnahmsweise können derartige Prämien möglicherweise zum Teil steuerlich als Sonderausgaben berücksichtigt werden.

 

Versicherungswirtschaft täuscht selbst Landeszahnärztekammer

Selbst eine süddeutsche Landesärztekammer lässt sich offenbar vom lügenhaften Marketing einiger Versicherer täuschen. Unbesehen wird verlautbart, dass die Prämien der Praxisausfallversicherung von der Steuer absetzbar seien. Genauso rechtsirrig ist dann die Folgerung, dass die Leistungen des Versicherers zu versteuern seien. Vorsätzliche sittenwidrige Schädigung und Betrugsverdacht Wer einer anderen Person „leichtfertig und gewissenlos“ zu hohen Ausgaben für Geschäfte mit ungewissem Ausgang rät und dabei bewusst in Kauf nimmt, dass das Geschäft scheitert und dass diese Person dabei erheblichen wirtschaftlichen Schaden erleidet, handelt sittenwidrig (vgl. BGH, NJW 1987, 1758).

Vorliegend haben Freiberufler viel zu hohe Versicherungssummen bei den Versicherern abgeschlossen, weil ihnen erklärt wurde, im Schadensfall müssten sie noch Steuern auf die Leistungen des Versicherers bezahlen. Auch entsprechende Schulungen des Versicherungsvertriebs setzt Vermittler und Schulungsleiter derartiger Haftung nach § 826 BGB aus. Dazu kommt der Vorwurf des Betruges nach § 263 StGB, denn entsprechende Versicherer täuschten selbst oder über ihre Vermittler die Kunden darüber, es liege eine Qualifizierung und Berechtigung zur Beratung über Steuerfragen vor: Schließlich ignorierte der Versicherungsvertrieb die jahrzehntelange gefestigte Rechtsprechung der Finanzgerichte. Der Zweck, damit höhere Prämieneinnahmen und Provisionen zu generieren, liegt auf der Hand.

 

Weitere typische Beratungsfehler der Vermittler

Eine Alternative zur Praxisausfallversicherung wäre das Krankentagegeld. Nur dort entfällt nach drei Jahren das ordentliche Kündigungsrecht, und es gibt kein Kündigungsrecht im Schadensfall für den Versicherer. Bei der Praxisausfallversicherung kann der Versicherer dagegen im Schadensfall kündigen – bei dann vorliegenden gravierenden Gesundheitsstörungen ist der Kunde nirgends mehr zu versichern. Damit wird der Kunde im Schadensfall vom Versicherungsvertrieb offenbar bedingt vorsätzlich in eine Lebenssituation mit einem „Platz unter der Brücke“ geführt.

 

Alternative zur Praxisschließung

Grenze für die Versicherbarkeit in der Krankentagegeldversicherung ist allerdings das Nettoeinkommen, während in der Praxisausfallversicherung auch darüber hinaus die im Krankheitsfall weiter laufenden Praxiskosten abgesichert werden können. Doch wird die Praxisschließung für viele Freiberufler im Krankheitsfall gar keine echte Option sein, weil dann auch Patienten bzw. Mandanten verlorengehen. Vielmehr ist die Praxisweiterführung mit einem Vertreter die bessere Wahl – dann tragen sich die Praxiskosten durch dessen Tätigkeit selbst, und die Versicherung des entgangenen Nettoeinkommens in einer Krankentagegeldversicherung reicht völlig aus. Zudem zeigen sich viele Krankenversicherer großzügig in der Definition des versicherbaren Nettoeinkommens. Die Praxisausfallversicherung sollte dann nur „oben drauf“ kommen, ggf. aber auch verzichtbar sein.

von Dr. Johannes Fiala und Dipl.-Math. Peter A. Schramm

mit freundlicher Genehmigung von

www.comed-online.de (veröffentlicht in CoMed Ausgabe 09/2009, Seite 72)

und

www.fachzeitungen.de/zeitschrift-magazin-kleintiermedizin (veröffentlicht in Kleintiermedizin, Ausgabe 12/2009, Seite 353)

 

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Über den Autor

Dr. Johannes Fiala Dr. Johannes Fiala
PhD, MBA, MM

Dr. Johannes Fiala ist seit mehr als 25 Jahren als Jurist und Rechts­anwalt mit eigener Kanzlei in München tätig. Er beschäftigt sich unter anderem intensiv mit den Themen Immobilien­wirtschaft, Finanz­recht sowie Steuer- und Versicherungs­recht. Die zahl­reichen Stationen seines beruf­lichen Werde­gangs ermöglichen es ihm, für seine Mandanten ganz­heitlich beratend und im Streit­fall juristisch tätig zu werden.
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