Steuerneutrale Abfindung von Pensionszusagen in Kombination mit einer eigenen gemeinnützigen Treuhandstiftung

*von Dr. Johannes Fiala, Rechtsanwalt (München), Mediator (Univ.), MBA Finanzdienstleistungen (Univ.Wales), MM (Univ.), geprüfter Finanz- und Anlageberater (A.F.A.), Lehrbeauftragter für Bürgerliches und Versicherungsrecht (BA Heidenheim, Univ. of Cooperative Education), Bankkaufmann (www.fiala.de) und Andreas M. Bosl, Unternehmensberater (Pöcking/Starnberg) Geschäftsführer der Mittelstands- Strategie-Beratung GmbH und Inhaber vom MBD Mittelstands-Beratungs-Dienst e.K. (www.mbdbav. de)
Die Pensionszusage: Steuersparmodell oder Steuerfalle?
Die Vorteile einer Pensionszusage sind jedem Steuerberater und GmbH beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführer hinlänglich bekannt. Auch Steuerberater haben dieses Altersvorsorgekonzept ihren Mandanten empfohlen um Steuern zu senken und die Liquidität im Unternehmen zu erhöhen. Fachleute schätzen jedoch, dass über 90% aller GmbH-Geschäftsführer eine für die GmbH nicht finanzierbare Pension für den Ruhestand zugesagt bekommen haben. Die meisten Rückdeckungskonzepte der Pensionszusagen sind mit überwiegend deutschen Kapitallebensversicherungen aus dem Ruder gelaufen. Seit dem Börsencrash in den Jahren 2000 bis 2003 haben sich die Gewinnbeteiligungen und Renditeversprechen der deutschen Versicherer praktisch in Luft aufgelöst. Von den ursprünglich mit unverbindlichen Beispielrechnungen ermittelten Renditeversprechen von ca. 7,0 % p.a. blieben bei vielen Versicherern gerade mal 4,0 % oder weniger p.a. übrig. Dies bedeutet, dass bei vielen Zusagen die nötigen Finanzmittel für spätere Pensionszahlung fehlen: Bei einer Laufzeit von 20 bis 30 Jahren entstehen so schnell mal Deckungslücken bis zum Rentenbeginnalter 65 Jahre in Höhe von 40 bis 50 Prozent. Eine fatale Situation, da der Fiskus jetzt zudem verstärkt auf die Finanzierbarkeit von Pensionszusagen achtet und bei Nichtfinanzierbarkeit schnell verdeckte Gewinnausschüttung annimmt. Die nicht ausfinanzierte Pensionszusage kommt spätestens bei einer vorweggenommenen Erbfolge, beim Unternehmensverkauf bzw. einer Nachfolgeregelung zur Sprache. Was als Steuersparmodell begann, kann später zu unvermeidbaren Steuerlasten und einer drohenden Altersarmut des Geschäftsführers führen. Zahlreichen Steuerberatern ist bekannt, dass die Mehrzahl ihrer Mandanten durch die Pensionszusage, aus diesen Gründen, wirtschaftlich in eine überschuldung geraten sind. Damit kann eine Insolvenz gleichsam vorprogrammiert sein. Risiko des Unternehmenskäufers und bei vorweggenommener Erbfolge ! Ein weiterer Nachteil der Pensionszusage ist vor allen Dingen, dass bei Verkauf der GmbH niemand so recht eine GmbH mit einer bestehenden Pensionszusage kaufen mag. Eine lebenslange Verpflichtung zur Zahlung einer jährlichen Altersrente von 36.000 € bis 60.000 € will sich kein Nachfolger so gerne ans Bein binden. Die Liquidität des Unternehmens ist mit einer derart hohen monatlichen Belastung oft kurzfristig gefährdet, vor allem, wenn die Pensionszusage – wie üblich – nur zu den niedrigen Steuerwerten kalkuliert wurde. Das Risiko des Unternehmenskäufers drückt sich darin aus, dass oftmals weniger als die Hälfte dessen an Vermögen vorhanden ist, was für die Zahlung einer lebenslangen Pension notwendig wäre. Zur klassischen Sanierung empfehlen Finanzdienstleister gerne weitere Reserven zu bilden – teilweise auch als „Auslagerung der Pensionszusage“ bezeichnet: Doch dieser Ansatz ändert leider kaum etwas an der Haftung der Mittelstands-GmbH, und auch nicht daran, dass die finanziellen Mittel für weitere Reservenbildung zu selten vorhanden sind. Kapitalabfindung als Rettungsanker? Der Steuerberater rät dann meistens zur Kapitalabfindung der Pensionszusage, da die Weiterführung der Zusage mit Zahlung von monatlichen Altersrenten durch die GmbH auf Dauer nicht finanzierbar ist und häufig mit dem 75. oder 80. Lebensjahr des Geschäftführers beendet ist. Bei einer Kapitalabfindung zum 65. Lebensjahr ist jedoch wichtig, dass die entsprechende Vereinbarung textlich exakt in der Pensionszusage formuliert und vorhanden ist. Viele Pensionszagen befinden sich jedoch bei der Formulierung der Textbausteine heute nicht auf der Höhe der Zeit, weil wichtige BMF-Schreiben noch nicht umgesetzt wurden. Eine Abfindung der Zusage wird dann häufig nicht möglich sein oder vom Finanzamt als verdeckte Einlage behandelt: Der Geschäftsführer muss dann Steuern auf den Teil der Pension bezahlen, auf welchen er verzichtet hat, also nicht vorhandenes Einkommen versteuern. Das Gutachten eines Aktuars zur Pensionszusage hilft zudem, die Haftung bei einer Betriebsprüfung durch das Finanzamt erheblich zu mindern. Für den Unternehmer auf den ersten Blick bitter ist auch die Erkenntnis, dass lang laufende Verträge, zumal wenn es um die eigene Versorgung im Alter geht, einer regelmäßigen überprüfung an Anpassung bedürfen. Im Fall der Sanierung von Pensionszusagen ist es auch ratsam Berater zu befragen, die zunächst einmal keine „Finanzprodukte“ verkaufen wollen, sondern vielmehr in der Lage sind, dem Unternehmer die unterschiedlichsten Wege aufzuzeigen. Steuerneutrale Abfindung der Pensionszusage Nach heutigem Stand kann eine Pensionszusage mit der sogenannten Fünftelregelung oder dem persönlichen Steuersatz abgefunden werden. Die derzeitige Regelung bedeutet jedoch, dass die Pensionszusage bei kongruenter Rückdeckung zwar steuerneutral aus der Bilanz der GmbH entfernt werden kann, die Abfindung jedoch beim Geschäftsführer im Privatbereich als steuerpflichtiger Zufluss betrachtet wird. Dies setzt jedoch voraus, dass genügend Vermögen in der GmbH zur Abfindung vorhanden ist – anderenfalls droht die teilweise Versteuerung nicht abgefundener Teilpension wegen des Teilverzichts des Geschäftsführers auf seine Ansprüche. Bei einer vollständigen Abfindung von z.B. 500.000 € werden schnell mal 100.000 € bis 200.000 € Steuern fällig und zwar sofort im Jahr der Abfindung. Dann bleiben für die Altersversorgung eventuell nur noch ca. 350.000 € übrig. Bei einer Verrentung dieser 350.000 € erhält der Geschäftsführer dann bei der deutschen Rentenversicherung gerade mal eine lebenslange Altersrente von ca. 17.000 €, also etwa nur noch die Hälfte der gedachten Altersversorgung. Damit ist der schöne Traum von 35.000 € Altersrente ausgeträumt. Lösungsansatz der Abfindung über Treuhandstiftung Jedoch gibt es eine ebenso elegante, wie einfache Lösung all dieser Probleme einer GmbH und deren Gesellschafter Geschäftsführer, spätestens bei Rentenbeginn zum 65. Lebensjahr. Der Unternehmensberater Andreas Bosl meint dazu: Die Einrichtung einer eigenen gemeinnützigen Treuhandstiftung, die von der Bundesregierung seit dem Jahre 2000 steuerlich besonders privilegiert und gefördert wird, ist für viele mittelständische Unternehmen fast ein ideales Konzept, verschiedene Probleme in gebündelter Form zu lösen. Entscheidende Vorteile ergeben sich bei der Erbschaftsteuer, Schenkungssteuer, Abgeltungssteuer, Ablösung von Bank- und Hypothekenkrediten, Tantiemen, Veräußerung von GmbH-Anteilen, Nachfolgereglungen, dem Verkauf von Unternehmen, aber auch bei der Abfindung für Führungskräfte und vor allem bei der steuerneutralen Ausgliederung und Abfindung von Pensionszusagen in Kombination mit einer gemeinnützigen Treuhandstiftung. Steuervorteile durch Stiftungsvermögen Bei einem eingebrachten privat bewertbaren Vermögen in die eigene Treuhandstiftung in Höhe von zum Beispiel 600.000 € (vermietete Immobilien Ost und West, Wertpapiere, Festgeld, Bargeld, Kunstgegenstände etc.) und einem privaten Steuersatz von 40% ergäbe sich damit eine Steuererstattung von ca. 240.000 € an Liquiditätszufluss in den nächsten 5 bis 10 Jahren. Je nach zu versteuerndem Einkommen kann die Steuererstattung höher oder niedriger sein. Legt man diese Steuerrückerstattung oder die Kürzung von Steuervorauszahlungen nun 10 Jahre lang mit z.B. 6 % an, ergibt sich in 10 Jahren ein zusätzliches Privatvermögen von ca. 350.000 €. Damit lässt sich dann elegant und ohne Kopfschmerzen auch eine Steuerlast von 100.000 € bis 200.000 € bei der Abfindung einer Pensionszusage verschmerzen und es bleiben zudem noch ca. 150.000 € für eine zusätzliche eigene private Altersversorgung übrig, netto versteht sich. Dieses Modell ist ausbaufähig, denn die Bundesregierung hat durch die in diesem Jahr beschlossene Reform entschieden, dass jedem Ehegatten ein Stiftungsförderbetrag i.H.v. bis zu 1,0 Mio. Euro (Ehegatten insgesamt 2,0 Mio.) zur Verfügung stehen. Die steuerliche Abzugsfähigkeit als private Sonderausgaben, im Rahmen der Errichtung einer eigenen Treuhandstiftung, gilt laut Gesetzesvorlage, rückwirkend zum 01.01.2007. In der Treuhandstiftung fällt zudem auf die eingebrachten Vermögenswerte, wie z.B. Immobilien, Wertpapiere etc. keine Schenkungs- und Erbschaftssteuer mehr an. Zudem ist das gesamte in die Stiftung eingebrachte private Vermögen nach 4 Jahren insolvenzgeschützt. Bei rund 36.000 Insolvenzen im Jahr fühlt sich der Unternehmer mit seiner Treuhandstiftung auf der sicheren Seite. Dies bedarf jedoch dann noch einiger kleiner Gestaltungen, wenn es um den Gesamtvermögensschutz des Unternehmers geht. Die Schwierigkeit besteht wie immer darin, dass nur ausgesuchte Spezialisten die komplette Beratung und Einrichtung von Treuhandstiftungen beherrschen. Die Variante der steuerneutralen übertragung und Ausgliederung von Pensionszusagen aus der GmbH und die parallel dazu erforderliche Gründung einer eigenständigen gemeinnützigen Treuhandstiftung, erfordert zudem das komplette Fachwissen einer GmbH-Pensionszusage und einer Treuhandstiftung. Experten, die beide Fachbereiche beherrschen und zudem noch ineinander übergreifend, sind rar und nur gegen Honorarberatung zu bekommen. Für den Steuerberater und seine Mandanten bedeutet diese Paketlösung jedoch fast ein „perpetuum mobile“. Denn es sichert dem Steuerberater auf Dauer die Mandate und die GmbHGeschäftsführer haben ihr „Problem Pensionszusage und Erbschaftsteuer“ für immer ad acta gelegt.
(experten.de (13.09.2006))
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Über den Autor

Dr. Johannes Fiala Dr. Johannes Fiala
PhD, MBA, MM

Dr. Johannes Fiala ist seit mehr als 25 Jahren als Jurist und Rechts­anwalt mit eigener Kanzlei in München tätig. Er beschäftigt sich unter anderem intensiv mit den Themen Immobilien­wirtschaft, Finanz­recht sowie Steuer- und Versicherungs­recht. Die zahl­reichen Stationen seines beruf­lichen Werde­gangs ermöglichen es ihm, für seine Mandanten ganz­heitlich beratend und im Streit­fall juristisch tätig zu werden.
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