Steuerpflicht bei Schenkungen – oder Steuerhinterziehung-Deluxe

Fallstricke für Schenker, Beschenkte und Behörden 

 

Welche Aspekte und welche Rechtslage gibt es bei Schenkungen zu beachten? Eine Schenkung an das eigene Kind, eine Elternstiftung zur Förderung von Kita-Einrichtungen oder eine solche Einrichtung selbst kann eine interessante Option zur Steueroptimierung darstellen.

Bei Schenkungen braucht niemand eine Steuererklärung abgeben, solange keine Aufforderung der Finanzverwaltung erfolgt ist. Jedoch besteht für Schenker und Erwerber die Pflicht die Schenkung dem Finanzamt anzuzeigen, § 30 Erbschaftsteuergesetz (ErbStG). Auch wer sich sicher ist, dass keine Steuer anfällt, sollte sich ein „Negativtestat“ – vom zuständigen Finanzamt einholen
Wer bei Schenkungen von Immobilien du Versicherungen – schon gar, wenn dabei zur Steueroptimierung Leibrenten-, Pflege- u. ä. Zusagen vorhanden sind – Streit mit dem Finanzamt zu deren Bewertung vermeiden will, sollte vorab einen Sachverständigen mit der Bewertung beauftragen.

 

Schenkungssteuerpflicht bei einem Anknüpfungspunkt im Ausland

Meist beträgt die Steuerersparnis durch Einschaltung von Beratern ein Vielfaches der Kosten, und dies nicht nur wenn es um legale Steuervermeidung durch Gestaltungen innerhalb der Familie geht. Die deutsche Schenkungsteuer setzt alternativ voraus, dass der Schenker oder der Beschenkte oder das Schenkungsobjekt (meist eine Immobilie) sich in Deutschland befindet. Auch im Voraus bezahlter Unterhalt, wie auch eine Unterhaltsabfindung vor Eheschließung für den Fall späterer Scheidung wird zumeist als Schenkung zu behandeln sein, denn dann liegt (zeitlich) eben noch kein fälliger Anspruch auf derartigen Unterhalt vor. Schenker und Beschenkte haften für anfallende Steuern.

 

Steuerbescheide auch nach bis zu mehr als 30 Jahren

Erfolgt die Anzeige der Schenkung, beginnt zum darauf folgenden Jahresende eine vierjährige Verjährung. Erfährt das Finanzamt nichts von der Schenkung, so beginnt die Verjährung erst mit dem Ende des Jahres in dem der Schenker verstirbt, und beträgt dann noch bis zu sieben Jahre. In der Praxis kann man dem Beschenkten nur raten, den Steuerbescheid entsprechend lange aufzubewahren, denn nach Vernichtung von Akten beim Notar und/oder Finanzamt könnte es zu Beweisproblemen kommen – und damit zur doppelten Festsetzung von Schenkungsteuer.

 

Schenkungswiderruf bei Verarmung zum Unterhalt des Schenkers

Vielfach besteht der Wunsch mit warmen Händen zu geben. Kommt es später jedoch zur Verarmung des Schenkers, wird der Beschenkte vielfach verpflichtet sein einen Wertersatz zu leisten, etwa eine Geldrente als Unterhalt für den Schenker. Überraschend kann es auch dazu kommen, dass das Sozialamt diese Forderung auf Geldzahlung eintreibt – eine Rückgabe des Geschenkes beim Widerruf wegen Verarmung ist im Gesetz nicht vorgesehen. Bei Schenkungen, auch solchen unter Vorbehalt weitergehender Immobiliennutzung, bedarf es zumeist einer Regelung des Unterhaltes. Hinzu kommt die Notwendigkeit etwa beim Nießbrauchsvorbehalt die vielfachen negativen steuerlichen Folgen zu bedenken. Derartige Beratungen wird man so gut wie nie von einem Notar erwarten dürfen.

Wer versucht durch Schenkung den Rest seines Vermögens dem Zugriff seiner Gläubiger zu entziehen, macht sich im Zweifel genauso strafbar, wie jene Helfer aus dem In- oder Ausland die dafür Gestaltungen über Stiftungen, Trusts und Lebensversicherungen propagieren. Vielleicht misslingt bereits die Rechtswahl, um beispielsweise das sogenannte Konkursprivileg im ausländischen Recht wirksam zu vereinbaren. Kommt es bei derartigen Tarnkonstrukten lediglich auch zur Steuerverkürzung, werden derartige Gestaltungen im Inland gar nicht erst anerkannt – nahezu jedwede Gestaltung einer vorweggenommenen Erbfolge durch Schenkung bleibt damit von Anfang an null und nichtig.

Vielfach ist den in- und ausländischen Treuhändern ihre persönliche Haftung für Strafen und Steuern solange nicht bekannt, bis sie sich einer Vollstreckung bzw. Exekution ausgesetzte sehen. Auch die üblichen Vertragsangebote aus dem Ausland oder von der Stange erweisen sich in aller Regel als rechtlich höchst unsicher, denn sie werden üblicherweise etwa von Experten im Vertrieb oder Marketing gestaltet.
Rechtsfolgen sind dann häufig Anfechtung, Rückabwicklung oder Haftung auf Wertersatz. Eine Selbstanzeige scheitert vielfach daran, dass die Treuhänder im Ausland des Geld beispielsweise für die Bezahlung der Steuern erst gar nicht mehr zur Verfügung stellen.

 

Absicherung durch verbindliche Auskunft und Haftpflichtdeckung

Wer bei der Gestaltung rechtlich schwieriger Sachverhalte sichergehen möchte, wird seinen steuerlichen Berater bitten müssen, eine verbindliche Auskunft vom Finanzamt einzuholen. Regelmäßig kann die Finanz davon dann nur noch zugunsten der Steuerpflichtigen abweichen. Für den Steuerpflichtigen wird es zudem entscheidend sein, ob er den Rat angeblicher Steuerfreiheit von seinem Berater schriftlich erhält, und für den Fall eines Rechtsirrtums eine ausreichende Versicherungsdeckung besteht. Schließlich können zumindest 0,5% Hinterziehungszinsen pro Monat und bei Hinterziehungsbeträgen von mehr als 50.000 Euro ein zusätzlicher Strafzuschlag von 5% auf die Steuerschuld anfallen. Ersatzfähig wären auch Bußgelder und andere Nachteile, welche eine „allzu kreative Buchhaltung“ des steuerlichen Beraters nach sich ziehen könnten.

 

Bei bis zu mehr als 90 % der Steuerpflichtigen kommt es zu keinen oder falschen Steuerbescheiden

In weiten Teilen der Bevölkerung besteht ein Mißtrauen gegenüber der Obrigkeit, so dass gerade solche Berater hoch im Kurs stehen, die vermeintlich legale Gestaltungen als angebliche Geheim-Tipps verkaufen. So berichtet mancher Mittelständler, dass er sein Geld bereits zu Hause in bar aufbewahrt, damit sich jeder Begünstigte eines der mit Geld befüllten namentlich beschrifteten Kuverts nach dem Todesfall einfach mitnehmen könne – denn sonst würde beim sauer verdiente Geld auch noch eine Steuer abgezogen. Vielfach werden Millionen hinterzogen – und für das gute Gewissen ein Bruchteil davon in aller Scheinheiligkeit mildtätigen Zwecken zugeführt. Nachlassverwalter, Insolvenztreuhänder, Vormünder, Betreuer, Nachlasspfleger und Testamentsvollstrecker haben dann alle Mühe solche Irrtümer zu bereinigen – faktisch als amtlich bestellte Steuereintreiber, um nicht in eigener Person in eine Steuerhaftung zu geraten.

 

Privatbanken und Treuhänder als willfährige Helfer bei illegaler Steuerverkürzung

Seit Jahrzehnten unterhalten Finanzbehörden eigene Datenbanken, in welchen sich amtlich bekannte Helfer beim Tricksen, Tarnen und Täuschen wiederfinden – etwa weil hunderte von Tarnfirmen den gleichen Telefaxanschluss verwenden. Dann werden Scheinrechnungen für angebliche Beratungen anlässlich von Betriebsprüfungen meist sofort erkannt. Dieses Wissen der Finanzämter aus dem Bereich der Besteuerung von Einkommen hat jedoch vielfach noch nicht den Weg zu den Finanzämtern für Grundbesitzabgaben und Schenkungsteuer gefunden. Würden in die üblichen Meldepflichten auch Grundbuchämter und Notare eingebunden, und etwa ein bundesweiter Abgleich mit den „Onshore-Leak-Datenbanken der Betriebsprüfer zu den üblichen Verdächtigen“, so könnte hierzulande die Steuerbelastung normaler Einkommensbezieher um geschätzt bis zu mehr als 50% gesenkt werden.

 

Beispiel vom Chiemsee

Ein guter Kunde einer zyprischen Bank kaufte sich eine Immobilie mit Seegrund. Natürlich bedient er sich einer scheinbar anonymen Gesellschaft als Käuferin, welche durch einen weltweit (nicht nur durch Offshore-Leaks) bekannten Treuhänder vertreten wird. Seine Hausbanken – auch in Deutschland – haben ihm über 1000 Anwälte und Steuerberater im In- und Ausland benannt, welche seit Jahrzehnten renommiert und erfahren in der nur scheinbar legalen Steuervermeidung sind.

 

Bis zu mehr als 50 Jahre steuerfrei in Deutschland leben

Ein Notar beurkundet den Verkauf – dass der Treuhänder einschlägig bekannt ist, kann er nicht wissen – vermutlich auch nicht der Sachbearbeiter beim Finanzamt für Schenkungen und Erbschaftsteuern, Ähnlich ergeht es dem Fall beim Grundbuchamt, so dass auch keine Kommune informiert wird, einmal zu schauen, wer denn die Immobilie bewohnt und sein Welteinkommen hier zu Lande zu versteuern hätte. Der “kreative Berater” von der Bank oder aus der Beraterzunft hatte selbstverständlich davon abgeraten, sich bei der Gemeinde ordentlich anzumelden – nicht mal als Hausmeister und Hüter des Fahrzeugparks für den meist abwesenden Hausherr aus dem Ausland.

 

Steuerhinterziehung Deluxe

Nun gibt es ja die politische Meinung, dass man solche Steuerprobleme „erst international lösen müsse“, und dass es notwendig sei die Selbstanzeige abzuschaffen, oder die Strafen zu erhöhen. Diese Argumente erscheinen als Nebelkerzen, denn es bedürfte schlicht der systematischen Zusammenführung solcher Daten, die amtlich bekannt und/oder öffentlich zugänglich sind. Die „üblichen Verdächtigen“ findet man zumeist durch Auswertung der Anklagen gegen Bank(st)er und „Berater“ der US-Steuerbehörden, ihre Vita und die Kaderschmieden deren Besuch sie sich berühmen. Dafür bedarf es nicht einmal einer „Schlapphut-Ausbildung“ beim Geheimdienst.

 

Keine Schenkungsteuer bezahlen?

Wenn es zutrifft, dass es eine massenhafte Steuerhinterziehung ohne nachhaltige effiziente Kontrolle durch den Staat gäbe, dann wäre die Frage nach der Steuergerechtigkeit berührt. Nicht Einzelfälle in bestimmten Bundesländern, sondern die faktische Ungleichbehandlung wäre als Einladung zu verstehen, (abermals) beim Bundesverfassungsgericht die Erbschaft- und Schenkungsteuer „wegen eines strukturellen Vollzugsdefizits oder verfassungswidriger Fehlbesteuerung“ auf den Prüfstand stellen zu lassen.
Frei nach dem Motto: Warum soll eigentlich der Steuerehrliche der Dumme sein?

 

Schenkungen von Elterninitiativen, oder Senden an Kita-Einrichtungen?

Wer nicht miteinander verwandt ist, also beispielsweise Elterninitiativen und Kita-Einrichtungen, kann dennoch untereinander Schenkungen bis zu 20.000 Euro innerhalb von 10 Jahren steuerfrei leisten. Es darf sich aber nicht um ein Umgehungsgeschäft handeln. Allerdings besteht die Option, dass die Kita-Einrichtung oder ein separater Förderverein sich als gemeinnützige Organisation anerkennen lässt, denn dann wären Zuwendungen als Spende oft auch noch legal steuerlich absetzbar. Alternative ist eine rechtsfähige Stiftung oder eine preiswertere Treuhandstiftung. Der Gesetzgeber erlaubt Ehegatten bis zu rund 2 Mio. Euro steuerlich flexibel absetzbar zu spenden.

 

Fazit:
Immer mehr Eltern wollen Ihr Vermögen als Schenkung gezielt vermachen. Um ein böses Erwachen im Nachhinein zu vermeiden ist es sinnvoll, sich rechtzeitig mit den möglichen Fallstricken zu befasse und dem Finanzamt offen die Schenkung mitzuteilen.

 

 

von Dr. Johannes Fiala und Dipl.-Math. Peter A. Schramm

mit freundlicher Genehmigung von

 

www.wolterskluwer.de (veröffentlicht in Kita-Aktuell, 07/08-2013, Seiten 181 ff)

und

www.berliner-anwaltsverein.de

und

www.allgaeuer-bauernblatt.de (Heft 27 vom 04.07.2013, Seiten 28 – 29 unter der Überschrift: Steuerpflicht bei Schenkungen)

und

www.liechtenstein-journal.li (Liechtenstein-Journal 2/2013, Seite 48 – 51 unter der Überschrift: Steuerpflicht bei Schenkungen – oder Steuerhinterziehung-Deluxe)

und

www.dtz-online.de (Die Tabak Zeitung Nr. 24 vom 14.06.2013, Seite 9-11 unter der Überschrift: Steuerpflicht bei Schenkungen – oder Steuerhinterziehung-Deluxe)

und

www.schlossallee-schwaben.de (veröffentlicht in Schlossallee 04/2013, Seite 58-59 unter der Überschrift: Steuerpflicht bei Schenkungen)

und

www.stbverband-berlin-bb.de (veröffentlicht in Verbandsnachrichten 03/2013, Seite 17-18 unter der Überschrift: Steuerpflicht bei Schenkungen – oder Steuerhinterziehung-Deluxe)

und

www.der-bau-unternehmer.de (veröffentlicht in Der BauUnternehmer, Ausgabe 05/2013, Seite 7-8 unter der Überschrift: Steuerpflicht bei Schenkungen – oder Steuerhinterziehung-Deluxe)

und

www.kommunalverlag.de (veröffentlicht in Kommunalwirtschaft 05/2013, Seite 335 – 336 unter der Überschrift: Steuerpflicht bei Schenkungen – oder Steuerhinterziehung-Deluxe)

und

www.network-karriere.com

und

www.dzw-online.de (veröffentlicht in Die ZahnarztWoche, Ausgabe 20/13, unter der Überschrift: Steuerpflicht bei Schenkungen – Steuerhinterziehung deluxe – Fallstricke für Schenker, Beschenkte und Behörden)

und

www.xing.com

und

www.pt-magazin.de (veröffentlicht in Ausgabe 4, 2013)

Link: http://www.pt-magazin.de/newsartikel/archive/2015/december/07/article/unvollstaendige-selbstanzeige-ohne-reue-schlecht-beraten-oder-steuerhinterziehung-deluxe.html

und

www.handwerke.de (veröffentlicht in Computern im Handwerk)

und

www.netcoo.com Heft 06/2013, Seiten 110 – 112

und

www.preussischer-anzeiger.de (veröffentlicht im Preußischer Anzeiger Seite 10 Ausgabe vom 15.05.2013)

und

www.dzw-online.de (Die ZahnarztWoche, Ausgabe 17/14 unter der Überschrift: Unvollständige Selbstanzeige und die Konsequenzen – oder Steuerhinterziehung deluxe)

und

veröffentlich in

http://www.juraforum.de/wirtschaftsrecht-steuerrecht/unvollstaendige-selbstanzeige-und-die-konsequenzen-a-oder-steuerhinterziehung-deluxe-473089

und

http://www.heise.de/tp/artikel/41/41253/1.html

Und

http://www.network-karriere.com (Ausgabe Juli 2014 unter der Überschrift: Unvollständige Selbstanzeige, ohne Reue schlecht beraten)

und

http://www.stbverband-berlin-bb.de (Verbandsnachrichten 03/2014 unter der Überschrift: Unvollständige Selbstanzeige, ohne Reue schlecht beraten)

und

www.experten.de (veröffentlicht im ExpertenReport 02/2016, Seite 74 – 77)

Link: http://emag.unipush.de/em/a41d97-22e56c/?utm_source=newsletter&utm_medium=email&utm_campaign=160215+experten+Report+02%2F16#page/76

Unsere Kanzlei in München

Unsere Kanzlei finden Sie in der Fasolt-Straße 7 in München, ganz in der Nähe von Schloss Nymphenburg. Unser Team besteht aus hochmotivierten Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälten, die für alle Belange unserer Mandanten zur Verfügung stehen. In Sonderfällen arbeitet unsere Kanzlei mit ausgesuchten Experten zusammen, um Ihre Interessen bestmöglich zu vertreten.


Über den Autor

Dr. Johannes Fiala Dr. Johannes Fiala
PhD, MBA, MM

Dr. Johannes Fiala ist seit mehr als 25 Jahren als Jurist und Rechts­anwalt mit eigener Kanzlei in München tätig. Er beschäftigt sich unter anderem intensiv mit den Themen Immobilien­wirtschaft, Finanz­recht sowie Steuer- und Versicherungs­recht. Die zahl­reichen Stationen seines beruf­lichen Werde­gangs ermöglichen es ihm, für seine Mandanten ganz­heitlich beratend und im Streit­fall juristisch tätig zu werden.
»Mehr zu Dr. Johannes Fiala

Auf diesen Seiten informiert Dr. Fiala zu aktuellen Themen aus Recht- und Wirt­schaft sowie zu aktuellen politischen Ver­änderungen, die eine gesell­schaftliche und / oder unter­nehmerische Relevanz haben.

Videoberatung

Termin buchen

Vereinbaren Sie Ihren persönlichen Termin bei uns.

Termin vereinbaren / Rückrufservice

Sie werden bereits juristisch beraten und wünschen eine Zweit­meinung? Nehmen Sie in diesem Fall über nach­stehenden Link direkt Kontakt mit Herrn Dr. Fiala auf.

Juristische Zweitmeinung einholen

(Das erste Telefonat ist ein kostenfreies Kennenlerngespräch; ohne Beratung. Sie erfahren was wir für Sie tun können & was wir von Ihnen an Informationen, Unterlagen für eine qualifizierte Beratung benötigen.)