Versichert in der GKV ohne Mindestbeitragszahlung

Selbstständige können bei einem sehr niedrigen Einkommen beantragen, weniger als den sogenannten Mindestbeitrag in die gesetzliche Krankenversicherung (GKV) einzuzahlen. Nur muss man darauf schon selbst kommen, meinen Dr. Johannes Fiala und Dipl.-Math. Peter A. Schramm, denn freiwillig erzählen wird das kaum jemand.

 

Was der Tarifwechselmakler niemals verrät und selten weiß

Die aktuelle Studie einer hier nicht näher benannten Lobbyorganisation schlägt vor, die gesetzliche Krankenversicherung (GKV) für geringer verdienende Selbstständige attraktiver zu machen. Das berichtet eine Zeitung aus Süddeutschland.

Für Selbstständige gäbe es einen Mindestbeitrag von 342 Euro im Monat. Erstaunlich ist, was Pressevertreter hier ungeprüft übernehmen. Gerade wenn die Irreführung dann noch auf die Spitze getrieben wird, indem der Journalist sich der Forderung nach einer Gesetzesänderung anschließt. Die Meinung des Journalisten: Selbstständige sollten dem Einkommen nach verbeitragt werden. Dass dies längst gängige Praxis ist, wird mit keinem Wort erwähnt.

Dies führt zu der Frage: Geht es hier nur um pure Lobbyarbeit, um tatsächliche Unkenntnis – oder gar um Absicht?

 

GKV-Versicherte können auch weniger als den Mindestbeitrag zahlen – auf Antrag

Keine GKV weist freiwillig darauf hin, dass Selbstständige beantragen können, bei geringerem Einkommen auch einen geringeren Beitrag als den sogenannten Mindestbeitrag zu bezahlen. Man muss schon selbst darauf kommen. Oder sich beispielsweise von der GKV beraten lassen. Und bei lückenhafter Beratung kann dann später eine Amtshaftungsklage auf Schadenersatz gegen die GKV geführt werden.

Der rechtliche „Trick“ besteht darin, der Beitragseinstufung mit dem Mindestbeitrag zu widersprechen. Die Begründung wird dabei durch den später nachzureichenden Einkommensnachweis, etwa den Steuerbescheid, offen gehalten.

Einige unfreundliche Sachbearbeiter bei der GKV bringen keine „Vorbehalte“ an, provozieren also unnötig ein Widerspruchsverfahren. Sie nehmen in Kauf, dass naive Selbstständige mit etwa 342 Euro Monatsgewinn dieses Geld auch noch eins zu eins an die GKV durchreichen dürfen. Solche Gemeinheiten lernt Otto, der Normalverbraucher, nicht in der Schule.

 

Mindestbeitrag ist nicht gleich niedrigster Beitrag

Die Bezeichnung „Mindestbeitrag“ bedeutet indes nicht, dass dies der mindeste Beitrag ist, den der Selbstständige tatsächlich zahlen muss. Ähnlich wie bei einer Mindeststrafe laut StGB, denn diese kann ebenfalls aufgrund § 49 StGB niedriger ausfallen. Mal ganz abgesehen davon, dass nachträglich eine vorzeitige Entlassung möglich ist – oder eine Begnadigung durch den Bundespräsidenten beispielsweise angesichts des Gewinns der Fußball-Europameisterschaft.

Umgekehrt hat man’s früher gemacht: Es gab Kerkerstrafen, die in Todesstrafen umgewandelt wurden (Rädern, Vierteilen und Aufhängen zwischen den Torpfosten). Und zwar nur aufgrund des Platzmangels im Kerker für die Verlierermannschaft. Bis auf den Tormann, denn der wurde schon vom Elfmeterpunkt aus erschossen.

 

Laufende Falschberatung durch Versicherungsmakler

Von den rund 9 Millionen voll in der Privaten Krankenversicherung (PKV) Versicherten, sind nur rund 1,4 Millionen selbstständig. Zuzüglich der circa 400.000 Familienangehörigen.

Die oben genannte Lobbyorganisation, eigentlich eine ordentliche Stiftung, leistet durch Verbreitung von Halbwissen Vorschub für den unnötigen Abschied von der GKV. Im gleichen Atemzug macht sie sich mitschuldig an der späteren Altersarmut vieler Selbstständiger wegen der hohen PKV-Beiträge.

Dies muss nicht immer so sein. Oftmals ist der Verbleib in der PKV die sinnvollere Variante. Eine Einzelfallprüfung ist also stets anzuraten.

Auch wenn die geringere Verbeitragung für manche Selbstständige den Versicherungsmaklern kaum bekannt sein dürfte, liegt hier eindeutig Falschberatung vor. Denn Unwissenheit schützt vor Strafe nicht. Der Selbstständige kann auf Schadenersatz in Höhe der in der PKV zu zahlenden Prämie, abzüglich des zu zahlenden Beitrags in der GKV (nach Antrag), klagen. Hinzu kommen die Kosten für Leistungen, die die PKV nicht zahlt, aber die GKV übernommen hätte. Gerichtlich setzt man dies erstmal als Feststellungsklage, dann als Klage auf Zahlung durch. Die Schadenhöhe legt ein versicherungsmathematisches Sachverständigengutachten dar.

 

Günstigere GKV-Beiträge durch Gründung einer GmbH

2016 liegt der tatsächliche Mindestbeitrag für Selbstständige bei 137,57 Euro plus des kassenindividuellen Zusatzbeitrags plus der Pflegeversicherung. Und wem dies immer noch zu teuer ist, der kann sein Unternehmen auch verkaufen, verpachten oder vermieten. Oder über eine vorweggenommene Erbfolge der nächsten Generation überlassen – oder alternativ dem guten Freund. Wer als ehemaliger Selbstständiger dort nur Arbeitnehmer ist, zahlt gegebenenfalls noch weniger – und dies ganz legal. Zumindest wenn alles korrekt gestaltet und faktisch auch so durchgeführt wird, also nicht nur zum Schein.

 

Auch über 55 ist der Wechsel in die GKV möglich und attraktiv

Wer bis kurz nach der Mitte des Berufslebens nicht in die GKV zurückgekehrt ist, wird in der Krankenversicherung der Rentner (KVdR) mit etwa dem halben üblichen Beitrag nicht mehr pflichtversichert.

Man muss sich also vorher freiwillig versichern, inklusive der Verbeitragung von Kapital- und Mieteinkünften.

Anders kann es aber sein, wenn gut gestaltet eine Pflichtversicherung aus anderen Gründen besteht. Die optimierte Gestaltung kann hierbei einen sechsstelligen Betrag einsparen, auch wenn man bereits 55 Jahre alt geworden ist und nicht mehr so einfach in die GKV wechseln kann. Regelmäßig wird man von der GKV hier kaum Hilfe oder Hinweise erwarten können, auf welche Weise der Wechsel funktioniert. Und der eigene PKV-Versicherungsmakler hat daran auch kein gesteigertes Interesse.

Das Privileg der KVdR, also der Beitragsminderung im Rentenalter, bezieht sich auf den Zeitpunkt des Rentenbeginns bei der Deutschen Rentenversicherung Bund (DRV), unabhängig ob Voll- oder Teilrente. Notfalls muss man den Rentenbeginn dort hinausschieben – und bekommt dafür auch noch einen Bonus bei der Rentenhöhe. Außerdem darf man nicht erst im Alter von 55 Jahren oder später in die GKV gekommen sein.

 

Ein Tag in der GKV pflichtversichert reicht gesetzlich – die Praxis kann anders aussehen

Ein Tag in der GKV pflichtversichert – egal wie man hineingekommen ist – reicht, um darin bleiben zu müssen, wenn man nicht nachweist, dass man anderweitig abgesichert ist.

Eine andere Frage ist, wie man im Anschluss das Einkommen und Vermögen gestaltet, damit es zu einer passenden Einstufung bei den Beiträgen kommt.

Beides sind erst einmal unterschiedliche Fragestellungen, mit gegebenenfalls abweichenden Kriterien.

 

Berufswechsel und/oder Auslandsaufenthalt sowie Statuswechsel führen in die GKV

Der selbstständige Tierarzt kann sich etwa im Tierheim anstellen lassen, um bis 55 noch pflichtversichert zu werden. Wenn man nach einiger Zeit enttäuscht ist, weil die Erwartungen nicht erfüllt wurden und man sich es im Zuge dessen anders überlegt, macht dies den Zeitpunkt des Eintritts in die Pflichtversicherung nicht rückgängig. Die Verteilung von Einkommen und Vermögen in der Familie, mit Blick auf die Beitragsbemessung, scheint bei der Gestaltung erst das sekundäre Problem zu sein.

Alternativ kommt ein Auslandsaufenthalt mit Versicherungspflicht in Frage, oder der – häufig gar nicht nötige – Wechsel zu einem PKV-Versicherer im Ausland. Danach ist es ein Leichtes, die Versicherungspflicht (wieder) herzustellen, das Alter ist dabei irrelevant. Verwandtschaft und Familienangehörige im Ausland können die Rückkehr in die GKV sogar spürbar erleichtern.

 

Doppelt teurer Rat des Tarifwechselmaklers?

Gerichte haben wiederholt festgestellt, dass der Tarifwechselmakler in der PKV verbotene Rechtsberatung betreibt. Einige lassen sich mehrere tausend Euro vorab bezahlen, tätig werden sie jedoch erst im Nachhinein. Und der vermeintlich preiswerte Tarif führt häufig einige Jahre später zu wesentlich höheren Beiträgen, als im ursprünglichen Tarif.

Indes führt solch unerlaubte Rechtsberatung nicht nur dazu, dass kein Honorar geschuldet wird, sondern darüber hinaus zu einer verschärften Haftung.

 

von Dr. Johannes Fiala und Dipl.-Math. Peter A. Schramm

 

mit freundlicher Genehmigung von

www.experten.de (veröffentlicht am 06.12.2016)

 

Link: https://www.experten.de/2016/12/06/versichert-in-der-gkv-ohne-mindestbeitragszahlung/

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Über den Autor

Dr. Johannes Fiala Dr. Johannes Fiala
PhD, MBA, MM

Dr. Johannes Fiala ist seit mehr als 25 Jahren als Jurist und Rechts­anwalt mit eigener Kanzlei in München tätig. Er beschäftigt sich unter anderem intensiv mit den Themen Immobilien­wirtschaft, Finanz­recht sowie Steuer- und Versicherungs­recht. Die zahl­reichen Stationen seines beruf­lichen Werde­gangs ermöglichen es ihm, für seine Mandanten ganz­heitlich beratend und im Streit­fall juristisch tätig zu werden.
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