Versicherungsmakler haftet für Bankbonität bei Geldanlage nach Prämieninkasso

Der Fall:

Die BFI-Bank war noch nie so pleite, wie heute. Brancheninsider vermuteten dies schon lange, bevor der offizielle Insolvenzantrag bei Gericht eingegangen war. Schließlich bot das Kreditinstitut eine Habenverzinsung von Kontoguthaben weit oberhalb des Marktzinses an, und verknüpfte dies mit einem notwendigen Kauf von BFI-Aktien.

 

Doppelte Relevanz bei Banken zweiter Wahl:

Es gibt Banken, die nicht Mitglied im Bundesverband sind, sondern deren Einlagen lediglich zu 90%, und dies begrenzt auf 20.000 Euro je Kunde, über die Entschädigungseinrichtung abgesichert sind. Bei der BFI-Bank, und übrigens heute noch zahlreichen weiteren Kreditinstiuten, war dies so der Fall.

 

Bedeutung für den Inkasso-Makler:

Immer wieder ist auf dem Markt zu beobachten, dass Versicherungsmakler den Unterschied zwischen Umsatz und Gewinn nicht kennen. Die Buchhaltung ist nicht ordentlich und transparent. Der Makler beginnt mit dem „Fremdgeld“, den eingenommenen Versicherungsprämien zu wirtschaften, anstatt dieses Geld zur Seite zu legen. Für derartige Mängel in der Buchhaltung kann auch der Steuerberater verantwortlich sein.

 

BGH-Inkasso-Makler-Urteil vom 21.12.2005:

Der Bundesgerichtshof hat nun (Az. III ZR 9/05) entschieden, dass ein „gewerblich tätiger Treuhänder“, die für einen Versicherer eingezogene Prämien, nicht bei einer Bank mit zweit-klassiger Insolvenzabsicherung anlegen darf. Für den Versicherungsmakler bedeutet dies eine persönliche Haftung und Verantwortung dafür, dass die Versicherungsprämien jederzeit und vollständig vorhanden sind. Der Makler hatte im entschiedenen Fall die Prämien bei einer Bank mit unzureichender Einlagensicherung als Tagesgeld angelegt.

 

Bedeutung für den Anlageberater bzw. Vermittler:

Kenner der Materie sprechen von über 10.000 „geschädigten“ Anlegern. Denn auch der Vermittler hat den normalen Anlagekunden über derartige Risiken aufzuklären. Das Thüringische OLG, Az. 8 U 436/04 verurteilte einen Vermittler durch Urteil vom 11.01.2005 zum Schadensersatz. Der Vermittler hatte es unterlassen, den Anleger darüber aufzuklären, dass bei diesem Kreditinstitut lediglich eine solche zweitklassige Einlagensicherung (nur 90% der ersten 20.000 Euro eines Kontoguthabens werden vom EdW ersetzt) besteht.

Bedeutung der Bonitätsprüfung:

Die Bonitätsprüfung ist eine Pflicht für den Finanzdienstleister, vgl. § 18 KWG. Dies gilt bei der Anlage von Fremdgeld, bei der Vermögensverwaltung, bei der Vermittlung von Geldanlagen bei Kreditinstituten, und auch bei der Beratung zu geschlossenen Beteiligungen. Gelegentlich steht auch bei renommierten Marktteilnehmern das Ei-genkapital bereits auf der Aktivseite: Wer als Finanzdienstleister keine Bilanz lesen kann, wird daraus auch keine Überschuldung ableiten können.

von Dr. Johannes Fiala

mit freundlicher Genehmigung von

www.experten.de (veröffentlicht am 22.05.2006)

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