Der Bundesgerichtshof (BGH, Urteil vom 10.03.2016, Az. I ZR 147/14) entschied: „Die Pflichten des Versicherungsmaklers zur Aufklärung und Beratung umfassen vor allem die Fragen, welche Risiken der Versicherungsnehmer absichern sollte, wie die effektivste Deckung erreicht werden kann, bei welchem Risikoträger die Absicherung vorgenommen werden kann und zu welcher Prämienhöhe welche Risikoabdeckung erhältlich ist. Ein Versicherungsmakler erfüllt diese Pflichten nicht allein dadurch, dass er ohne Prüfung und Erörterung im konkreten Fall den Versicherungsnehmer auf Lücken einer bestehenden Versicherung sowie die dadurch hervorgerufenen wirtschaftlichen Risiken hinweist und einen Versicherungsschutz gegen alle Risiken empfiehlt.
Für den Versicherungsvertreter gilt dies entsprechend, § 6 VVG.
Risikountersuchung und Objektprüfung
Die „Prüfung und Erörterung im konkreten Fall“ gleicht einer Sachverhaltsermittlung mit anschließender Bewertung und Rat. In der Lebensversicherung könnte der Makler haften, denn er hätte eine Dread Disease Versicherung vermitteln können, die auch dann bereits die Todesfall-Leistung auszahlt, wenn bestimmte schwere Krankheiten oder eine kurze Restlebenserwartung diagnostiziert werden. Ebenso kann bei kurzer Restlebenserwartung und Wunsch, ein bestimmtes Kind im Todesfall zu begünstigen, die Vermittlung einer Lebensversicherung ungeeignet sein – weil ein Bankvertrag zugunsten Dritter völlig ausgereicht hätte. Der spätere Widerruf eines Bezugsrechts durch die Erben, kann geradewegs zum Vorwurf einer Beratungslücke in der Vermittlung führen.
Versicherungsprodukte ohne Marktüberblick und Nachverhandeln
Allgemein besteht das Problem des Vermittlers darin, dass sein Sortiment beschränkt ist – sei es als Agent mit Zugriff nur auf die vorhandene Tarifwelt, sei es als Makler durch seine Anbindung etwa an Pools mit einer bestimmten Auswahl von Risikoträgern in der Zusammenarbeit.
Versicherungsbedingungen führen die Dinge auf, für die geleistet wird. Nur von diesen ausgehend wiederum dann das, was davon ausgeschlossen ist. Der normale Kunde merkt die Lücken gar nicht, weil er ja nicht weis, was es an Risiken abzudecken gibt.
So etwas wie DIN-Normen gibt es bei Versicherungen nicht. Durch das Baurecht ist damit zu rechnen, dass man beim Betreten des Hauses nicht gleich in den Keller fällt, weil etwa die Kellerdecke fehlt. Ein solches Gebäude wäre mangelhaft. Hingegen gibt es wenig, woran man die “Mangelhaftigkeit” einer Versicherung festmachen könnte – jedenfalls nicht bei den eigentlichen Leistungen.
Haftungsfalle produktbezogener Beratung
In der Praxis erfolgen Beratungen produktbezogen, nicht risikobezogen. Über Risiken, zu denen man Produkte nicht kennt, redet man gar nicht – so etwa die Arbeitnehmerhaftung. Pech für den Makler, wenn es das Produkt gegeben hätte. Denn der BGH erwartet eine Ermittlung der vorhandenen Risiken einerseits und andererseits eine Prüfung, ob der vorzuschlagende Tarif diese abdeckt. Das sind zwei Seiten der Medaille – welche es zu dokumentieren gilt, §§ 60 ff. VVG.
Produkte setzen gelegentlich auf Ängsten auf – dann gibt es eine Krebsversicherung und eine Terrorversicherung. Pech wenn es dann eine Autoimmunerkrankung war oder ein einfacher Amokläufer. Pech für den Makler, wenn er dem Versicherungsnehmer (VN) die Lücke nicht erklärt hat und gefragt, ob er es trotzdem will.
Laufende Beratungspflichten
Versicherer (VR) – bzw. der Makler – haben gemäß § 6 VVG auch Beratungspflichten bei laufendem Versicherungsvertrag. Dazu gehören auch Beratungen zu Leistungen – diese kann man als VN abfragen, samt zugehöriger nachvollziehbarer schriftlicher Dokumentation und Haftung. Pech für den Makler, wenn sich Deckungslücken oder Unterversicherung im Schadensfall herausstellen – um die Ecke bei einem anderen Anbieter hätte es diese vielleicht nicht gegeben. Und statt eine lückenhafte Drohnenversicherung abzuschließen, könnte der besser beratene VN sich ja auch entscheiden, gar nicht mehr mit Drohnen zu spielen.
Wenn der Vermittler bei Risikofragen in der Personenversicherung keine ergänzenden Auskünfte der behandelnden Ärzte einholt, könnte der BGH folgern, dass nicht ermittelt wurde, welche „Risiken der Versicherungsnehmer absichern sollte“. Dass dem VN häufig nicht alles bewusst war, was der VR später in der Patientenakte ausgräbt, führt unmittelbar zum Vorwurf der Anzeigepflichtverletzung – eingeschlossen die Nichtleistung des VR.
Bei Dread Disease fragt man sich, ob es dann wirklich die häufigsten schweren oder nur eine Auswahl schwerer, seltenerer aber spektakulär bekannterer Krankheiten sind, die hier abgesichert werden. Es ist bereits kaum einzusehen, warum man Geld braucht, wenn man bestimmte ausgewählte Krankheiten hat, und nicht, wenn man andere ebenso schwere hat. Wenn man aus 49 Krankheiten 6 ankreuzen darf, für die der VN dann etwas bekommen soll, ist dies eher Glückspiel als Versicherung.
Versicherungsdeckung als Lotterie?
Nach dem Motto “Vor wovor haben Sie Angst?” – “Dass mir beim Sonnen ein Adler eine Schildkröte auf den Kopf fallen lässt!” “Dann schließen Sie eine Unfallversicherung gegen herabfallende Schildkröten ab.” Leider war es dann die herabfallende Landeklappe eines Frachtflugzeugs im Landeanflug.
Haftungsfalle der strategischen Schadensregulierung
Dass im Schadensfall der VR legal versuchen wird, möglichst nichts zu leisten, ist zumindest bei Fachleuten allgemein bekannt. Den Vermittler müsste es zum Cross-Selling veranlassen; sei es eine Rechtsschutzversicherung oder ein Sparvertrag für den Aufbau einer eigenen Kriegskasse. Michael Imhof beschreibt in seinem Ratgeber über ärztliche Behandlungsfehler, dass Haftpflichtversicherer auch mit geringen Aussichten noch Prozesse führen, denn „jeder gewonnene Tag bedeutet also bares Geld“ für den VR: Patienten „werden in den jahrelangen Verfahren ausgelaugt und von den Hinhaltemanövern der Versicherungen so lange gequält und niedergerungen, bis der letzte Wille zur Gegenwehr erlischt“. Indes ist dies meist gar nicht so geplant, sondern nur Ergebnis mangelnder Entscheidungsstärke bei Leistungssachbearbeitern, die die Entscheidung lieber einem letztinstanzlichen Urteil überlassen.
von Dr. Johannes Fiala und Dipl.-Math. Peter A. Schramm
mit freundlicher Genehmigung von
www.procontra-online.de (veröffentlicht am 06.02.2017)
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Über den Autor

Dr. Johannes Fiala ist seit mehr als 25 Jahren als Jurist und Rechtsanwalt mit eigener Kanzlei in München tätig. Er beschäftigt sich unter anderem intensiv mit den Themen Immobilienwirtschaft, Finanzrecht sowie Steuer- und Versicherungsrecht. Die zahlreichen Stationen seines beruflichen Werdegangs ermöglichen es ihm, für seine Mandanten ganzheitlich beratend und im Streitfall juristisch tätig zu werden.
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