Der Versorgungsausgleich bei internationaler Ehe folgt eigenen Regeln. Er findet nicht automatisch statt, nur weil ein deutsches Familiengericht die Ehe scheidet. Umgekehrt ist er nicht ausgeschlossen, nur weil die Scheidung in Spanien, in den USA oder in Thailand ausgesprochen wurde. Entscheidend sind das Scheidungsstatut, die Staatsangehörigkeit der Ehegatten und die Frage, ob in Deutschland Anrechte erworben wurden. Hinzu kommt ein praktisches Problem, das viele Auswanderer unterschätzen: Renten, die bei einem ausländischen Versorgungsträger aufgebaut wurden, kann ein deutsches Gericht nicht teilen. Maßgeblich ist der Rechtsstand September 2026 (Art. 17 Abs. 4 EGBGB, VersAusglG in der Fassung des Änderungsgesetzes vom 12.05.2021, in Kraft seit 01.08.2021, FamFG). Welches Gericht die Ehe scheidet und welches Scheidungsrecht gilt, behandelt der Beitrag Scheidung bei Auslandswohnsitz; die Aufteilung des Vermögens nach dem Güterrecht erläutert der Beitrag Zugewinnausgleich bei internationaler Ehe. Hier geht es um die dritte, eigenständige Frage: den Ausgleich der in der Ehe erworbenen Renten- und Versorgungsanrechte.
Versorgungsausgleich bei internationaler Ehe: drei Prüfschritte
Bei jeder Scheidung mit Auslandsbezug ist der Versorgungsausgleich in drei Schritten zu prüfen:
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| Prüfschritt | Rechtsgrundlage | Kernfrage |
|---|---|---|
| Internationale Zuständigkeit | § 98 Abs. 3 FamFG (Verbund), § 102 FamFG (isoliertes Verfahren) | Darf ein deutsches Familiengericht überhaupt entscheiden? |
| Anwendbares Recht | Art. 17 Abs. 4 EGBGB i. V. m. Rom-III-VO | Findet der Ausgleich von Amts wegen, nur auf Antrag oder gar nicht statt? |
| Ausgleichsform | §§ 9 ff., § 19, §§ 20 bis 26 VersAusglG | Interne oder externe Teilung bei der Scheidung oder Ausgleich erst danach? |
Ein Staatsvertrag oder eine EU-Verordnung, die den Versorgungsausgleich selbst regelt, existiert nicht. Die Rom-III-Verordnung bestimmt nur das Scheidungsrecht, die Brüssel-IIb-Verordnung (VO (EU) 2019/1111) in Ehesachen nur die Zuständigkeit für die Scheidung und deren Anerkennung.
Internationale Zuständigkeit deutscher Gerichte
Wird die Ehe in Deutschland geschieden, erstreckt sich die Zuständigkeit nach § 98 Abs. 3 FamFG im Verbund auf die Folgesachen, also auch auf den Versorgungsausgleich. Nach verbreiteter Auffassung gilt das auch dann, wenn sich die Zuständigkeit für die Scheidung selbst aus der Brüssel-IIb-Verordnung ergibt.
Für ein selbständiges (isoliertes) Verfahren, etwa nach einer Auslandsscheidung, regelt § 102 FamFG die internationale Zuständigkeit. Deutsche Gerichte sind danach zuständig, wenn
- der Antragsteller oder der Antragsgegner seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat,
- über inländische Anrechte zu entscheiden ist oder
- ein deutsches Gericht die Ehe geschieden hat.
Die zweite Alternative ist für Auswanderer zentral: Wer in der Deutschen Rentenversicherung, in einem Versorgungswerk oder in einer deutschen Betriebsrente Anrechte hat, kann auch dann ein deutsches Verfahren führen, wenn beide Ehegatten längst im Ausland leben. Örtlich zuständig ist in diesem Fall nach der Rangfolge des § 218 FamFG zuletzt das Amtsgericht Schöneberg in Berlin.
Welches Recht gilt? Art. 17 Abs. 4 EGBGB
Art. 17 Abs. 4 Satz 1 EGBGB koppelt den Versorgungsausgleich an das Recht, das nach der Rom-III-Verordnung auf die Scheidung anzuwenden ist. Er ist danach nur durchzuführen, wenn deutsches Recht anzuwenden ist und ihn das Recht eines der Staaten kennt, denen die Ehegatten bei Eintritt der Rechtshängigkeit des Scheidungsantrags angehören. Ist einer der Ehegatten Deutscher, ist die zweite Voraussetzung stets erfüllt, weil das deutsche Recht den Versorgungsausgleich kennt. In diesen Fällen läuft das Verfahren wie bei einer rein deutschen Scheidung von Amts wegen im Verbund (§ 137 Abs. 2 FamFG).
Liegen diese Voraussetzungen nicht vor, greift Art. 17 Abs. 4 Satz 2 EGBGB: Der Versorgungsausgleich ist dann auf Antrag eines Ehegatten nach deutschem Recht durchzuführen, wenn einer der Ehegatten in der Ehezeit ein Anrecht bei einem inländischen Versorgungsträger erworben hat, soweit die Durchführung insbesondere im Hinblick auf die beiderseitigen wirtschaftlichen Verhältnisse während der gesamten Ehezeit der Billigkeit nicht widerspricht. In der bis Januar 2019 geltenden Fassung stand die Regel in Art. 17 Abs. 3 EGBGB.
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| Konstellation | Scheidungsstatut | Folge für den Versorgungsausgleich |
|---|---|---|
| Deutscher und Französin leben in Köln | deutsches Recht (gemeinsamer gewöhnlicher Aufenthalt) | von Amts wegen, weil ein Heimatrecht (deutsches Recht) ihn kennt |
| Italiener und Spanierin leben in Frankfurt, beide mit deutscher Rente | deutsches Recht | nur auf Antrag, falls keines der Heimatrechte ihn kennt; Billigkeitsprüfung |
| Deutsches Ehepaar lebt in Portugal, Scheidung nach portugiesischem Recht | ausländisches Recht | nur auf Antrag nach Satz 2, wenn deutsche Anrechte bestehen |
| Deutsche und Amerikaner, Scheidung in den USA | ausländisches Recht | nachträglich auf Antrag in Deutschland möglich, soweit deutsche Anrechte bestehen |
Beispiel: Anna (Deutsche) und Marco (Italiener) leben seit Jahren in Mailand und lassen sich dort nach italienischem Recht scheiden. Anna hat vor und während der Ehe in Deutschland gearbeitet und 14 Entgeltpunkte in der Ehezeit erworben, Marco nur italienische Anrechte. Marco kann in Deutschland beantragen, Annas deutsche Anrechte zu teilen. Das Gericht prüft dann, ob das angesichts von Marcos italienischer Altersversorgung, an der Anna nicht teilhaben würde, der Billigkeit widerspricht.
Der Bundesgerichtshof hat diesen Maßstab konkretisiert (BGH, Beschluss vom 27.01.2021, XII ZB 336/20): Unbillig kann der Ausgleich sein, wenn ein Ehegatte inländische Anrechte abgeben müsste, während der andere Altersvorsorge im Ausland besitzt, an der er nicht teilhat. Ob das so ist, entscheidet das Gericht nach den wirtschaftlichen Verhältnissen während der gesamten Ehezeit.
Zu beachten bleibt § 3 Abs. 3 VersAusglG: Bei einer Ehezeit von bis zu drei Jahren findet der Versorgungsausgleich nur statt, wenn ein Ehegatte ihn beantragt.
Ausländische Anrechte: einbezogen, aber nicht teilbar
§ 2 Abs. 1 VersAusglG erfasst ausdrücklich „im In- oder Ausland bestehende“ Anrechte. Ausländische Renten gehören also zum Versorgungsausgleich. Gleichzeitig bestimmt § 19 Abs. 2 Nr. 4 VersAusglG, dass ein Anrecht bei einem ausländischen, zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Versorgungsträger nicht ausgleichsreif ist. Ein deutsches Gericht kann einem ausländischen Rententräger keine Teilung vorschreiben. Das Gericht muss diese Anrechte in der Begründung seiner Entscheidung benennen (§ 224 Abs. 4 FamFG), damit später ein Ausgleich nach der Scheidung möglich bleibt.
Die Ausgleichssperre des § 19 Abs. 3 VersAusglG
Hat ein Ehegatte nicht ausgleichsreife ausländische Anrechte, findet ein Wertausgleich bei der Scheidung auch hinsichtlich der übrigen Anrechte nicht statt, soweit dies für den anderen Ehegatten unbillig wäre. Typischer Fall: Ein Ehegatte hat nur deutsche Rentenanwartschaften, der andere überwiegend ausländische. Müsste der erste die Hälfte seiner Rente sofort abgeben und bliebe selbst auf den schwächeren schuldrechtlichen Ausgleich verwiesen, wäre das unausgewogen.
Der Bundesgerichtshof hat klargestellt, dass die Unbilligkeit nicht schon deshalb entfällt, weil der Ehegatte mit ausländischen Anrechten daneben höhere deutsche Anrechte hat als der andere (BGH, Beschluss vom 05.05.2021, XII ZB 381/20). Nach derselben Entscheidung führen ausländische Anrechte nicht zu einer pauschalen Ausgleichssperre; das Familiengericht muss im Einzelfall prüfen, ob der Ausgleich der übrigen Anrechte unbillig wäre.
Ermittlung und Bewertung ausländischer Anrechte
Das Familiengericht ermittelt von Amts wegen (§ 26 FamFG) und kann Auskünfte bei allen Stellen einholen, die Auskunft geben können (§ 220 FamFG). In der Praxis gilt:
- Die Deutsche Rentenversicherung berechnet ausländische Anrechte nicht selbst, vermittelt aber Anfragen an ausländische Verbindungsstellen und Träger.
- Ausländische gesetzliche Träger liefern oft nur einen Versicherungsverlauf, selten eine Berechnung des Ehezeitanteils.
- Bei privaten ausländischen Verträgen muss in der Regel der betroffene Ehegatte die Auskunft selbst beschaffen; die Ehegatten schulden einander Auskunft (§ 4 VersAusglG).
- Lässt sich der Wert nicht feststellen, bestimmt das Gericht ihn nach billigem Ermessen (§ 42 VersAusglG) oder schätzt ihn, gegebenenfalls mit einem Sachverständigen. Einen Umrechnungskurs gibt das Gesetz nicht vor; nach Auffassung der Deutschen Rentenversicherung legt ihn das Gericht fest.
- Steuerfinanzierte Grund-, Volks- und Wohnsitzrenten bleiben grundsätzlich außen vor, weil sie nicht durch Arbeit oder Vermögen erworben sind (§ 2 Abs. 2 Nr. 1 VersAusglG).
Sonderfall niederländische AOW-Rente: Der Bundesgerichtshof hat die AOW-Rente trotz ihres Charakters als Volksrente in den Versorgungsausgleich einbezogen, allerdings noch zum früheren Recht (BGH, Beschluss vom 06.02.2008, XII ZB 66/07). Ob diese Einordnung unter dem seit dem 1. September 2009 geltenden § 2 Abs. 2 Nr. 1 VersAusglG fortgilt, hat der Bundesgerichtshof, soweit ersichtlich, bisher nicht ausdrücklich entschieden. Die Frage ist offen. Die Deutsche Rentenversicherung berücksichtigt AOW-Anrechte nach ihren Rechtlichen Arbeitsanweisungen weiterhin regelmäßig, und zwar ausdrücklich abweichend von § 2 Abs. 2 Nr. 1 VersAusglG und unter Berufung auf die Entscheidung von 2008. Das ist eine Verwaltungsauffassung, keine gerichtliche Klärung. Praktisch geht es dabei nicht um eine Teilung bei der Scheidung, denn als ausländisches Anrecht ist die AOW-Rente ohnehin nicht ausgleichsreif (§ 19 Abs. 2 Nr. 4 VersAusglG). Die Einordnung entscheidet vielmehr darüber, ob die AOW-Rente bei der Billigkeitsprüfung nach § 19 Abs. 3 VersAusglG mitzählt und ob sie später Ausgleichsansprüchen nach §§ 20 ff. VersAusglG unterliegt. Wer AOW-Zeiten erworben hat, sollte sie deshalb im Verfahren angeben und die Frage nicht als geklärt behandeln.
Ausländische Versicherungszeiten wirken sich zudem auf die deutschen Anrechte aus: Innerhalb der EU, des EWR und im Verhältnis zur Schweiz fließen sie in eine zwischenstaatliche Berechnung ein, unter Sozialversicherungsabkommen meist nur bei Wartezeiten. Bis die ausländischen Zeiten geklärt sind, vergehen erfahrungsgemäß Monate; das verzögert das gesamte Scheidungsverfahren.
Ausgleich nach der Scheidung: die §§ 20 bis 26 VersAusglG
Was bei der Scheidung nicht geteilt werden kann, bleibt den Ausgleichsansprüchen nach der Scheidung vorbehalten (§ 19 Abs. 4 VersAusglG). Diese Ansprüche richten sich grundsätzlich gegen den früheren Ehegatten persönlich, nicht gegen den ausländischen Rententräger.
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| Anspruch | Norm | Inhalt | Voraussetzung |
|---|---|---|---|
| Schuldrechtliche Ausgleichsrente | § 20 | Zahlung des Ausgleichswerts als Rente | Ausgleichspflichtiger bezieht die Versorgung; Berechtigter bezieht eigene Versorgung, hat die Regelaltersgrenze erreicht oder ist invalide |
| Abtretung | § 21 | Abtretung des Anspruchs gegen den Versorgungsträger in Höhe der Ausgleichsrente | laufende Rente, nicht für Rückstände |
| Kapitalzahlungen | § 22 | Beteiligung an ausgezahltem Kapital | Kapitalleistung aus nicht ausgeglichenem Anrecht |
| Zweckgebundene Abfindung | §§ 23, 24 | Einzahlung des Zeitwerts in eine Zielversorgung | Anrecht dem Grund und der Höhe nach gesichert; Zahlung zumutbar |
| Hinterbliebenenteilhabe | § 26 | bei ausländischem Anrecht Anspruch gegen die Witwe oder den Witwer | Tod des Ausgleichspflichtigen, Hinterbliebenenleistung wird gezahlt |
Die Abfindung ist für ausländische Anrechte von besonderer Bedeutung, weil sie den Ausgleich vorzieht. Nach der genannten Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 05.05.2021 kann darüber bereits im Scheidungsverfahren entschieden werden, wenn das ausländische Anrecht hinreichend gesichert ist. Im entschiedenen Fall einer US-amerikanischen Altersversorgung fehlte es daran, weil die Leistungen von der wirtschaftlichen Entwicklung des Arbeitgebers abhingen.
Zwei Fallen sind zu beachten: Über alle diese Ansprüche entscheidet das Gericht nur auf Antrag (§ 223 FamFG). Und die Ansprüche nach §§ 20 bis 24 erlöschen mit dem Tod eines Ehegatten (§ 31 Abs. 3 VersAusglG). Wer seinen Anspruch erst Jahre nach Rentenbeginn geltend macht, riskiert zudem, für die Vergangenheit nur eingeschränkt Zahlung zu erhalten (§ 20 Abs. 3 VersAusglG i. V. m. § 1585b BGB). Lebt der frühere Ehegatte im Ausland, stellt sich außerdem die Frage, wie ein deutscher Zahlungstitel dort durchgesetzt wird; die Grundlagen dazu erläutert der Beitrag Vollstreckung deutscher Urteile im Ausland.
Nachholung nach einer Scheidung im Ausland
Ein ausländisches Gericht teilt deutsche Anrechte nicht. Hat es über deutsche Rentenanwartschaften entschieden, setzen die deutschen Rentenversicherungsträger eine solche Entscheidung nach eigener Darstellung nicht um. Der Versorgungsausgleich für deutsche Anrechte muss daher in einem isolierten Verfahren vor einem deutschen Familiengericht nachgeholt werden. Das geschieht nicht automatisch, sondern nur auf Antrag eines der früheren Ehegatten (Art. 17 Abs. 4 Satz 2 EGBGB). Eine gesetzliche Antragsfrist besteht nicht; die Vorschrift verlangt nur den Antrag und dass der Ausgleich der Billigkeit nicht widerspricht.
Voraussetzung ist, dass die Auslandsscheidung in Deutschland wirksam ist:
- Scheidung in einem EU-Mitgliedstaat (außer Dänemark): Sie wird nach Art. 30 Abs. 1 Brüssel-IIb-VO ohne besonderes Verfahren anerkannt; für Verfahren vor dem 1. August 2022 galt nach der Vorgängerverordnung (EG) Nr. 2201/2003 dasselbe. Das Familiengericht prüft die Anerkennung selbst.
- Scheidung in einem Drittstaat: Grundsätzlich ist eine Feststellung der Landesjustizverwaltung nach § 107 FamFG erforderlich; in einigen Ländern ist diese Aufgabe dem Präsidenten eines Oberlandesgerichts übertragen. Hat keiner der Ehegatten seinen gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland, ist in der Regel die Justizverwaltung des Landes Berlin zuständig.
- Ausnahme Heimatstaatsentscheidung: Hatten beide Ehegatten die Staatsangehörigkeit des Staates, der die Ehe geschieden hat, entfällt das Anerkennungsverfahren (§ 107 Abs. 1 Satz 2 FamFG).
Die Anerkennung erfasst nur die Auflösung der Ehe, nicht die im Ausland getroffenen Regelungen zu Scheidungsfolgen. Ausländische Anrechte können im isolierten deutschen Verfahren ebenfalls nicht geteilt werden; für sie bleibt es bei den Ansprüchen nach §§ 20 ff. VersAusglG.
Zu Kosten und Form: Nach Hinweisen der Deutschen Rentenversicherung ist auch das isolierte Verfahren nicht kostenfrei; das Gericht verteilt die Kosten nach billigem Ermessen (§ 81 FamFG). Anwaltszwang besteht im selbständigen Versorgungsausgleichsverfahren vor dem Familiengericht und dem Oberlandesgericht nicht, weil § 114 Abs. 1 FamFG ihn nur für Ehesachen, Folgesachen und selbständige Familienstreitsachen vorschreibt; eine isolierte Versorgungsausgleichssache ist nichts davon. Anders ist es vor dem Bundesgerichtshof (§ 114 Abs. 2 FamFG).
Vereinbarungen und Rechtswahl vor oder nach der Auswanderung
Ehegatten können den Versorgungsausgleich nach § 6 VersAusglG regeln: ihn in die Regelung der Vermögensverhältnisse einbeziehen, ganz oder teilweise ausschließen oder den Ausgleichsansprüchen nach der Scheidung vorbehalten. Vor Rechtskraft der Entscheidung über den Wertausgleich bedarf eine solche Vereinbarung der notariellen Beurkundung (§ 7 VersAusglG); ein gerichtlich protokollierter Vergleich genügt ebenfalls. Sie muss einer Inhalts- und Ausübungskontrolle standhalten (§ 8 Abs. 1 VersAusglG). Anrechte können durch Vereinbarung nur übertragen oder begründet werden, wenn die Regelungen des Versorgungsträgers das zulassen und dieser zustimmt (§ 8 Abs. 2 VersAusglG). Bei ausländischen Anrechten vermeidet eine Verrechnung mit deutschen Anrechten oder eine Abfindung oft langwierige Ermittlungen. Welche Gestaltungsspielräume das deutsche Recht auch während bestehender Ehe eröffnet, zeigt der Beitrag Versorgungsausgleich optimieren, auch bei laufender Ehe.
Mittelbar lässt sich der Versorgungsausgleich auch über die Wahl des Scheidungsrechts steuern. Nach Art. 5 Rom-III-VO können Ehegatten unter anderem das Recht des gemeinsamen gewöhnlichen Aufenthalts oder das Recht eines Staates wählen, dem einer von ihnen angehört. Wählen deutsch-ausländische oder deutsche Ehegatten vor dem Wegzug deutsches Scheidungsrecht, führt Art. 17 Abs. 4 Satz 1 EGBGB zum Versorgungsausgleich von Amts wegen, sofern ein deutsches Gericht über die Scheidung entscheidet. In Deutschland ist die Rechtswahl notariell zu beurkunden; sie ist bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung im ersten Rechtszug möglich (Art. 46e EGBGB). Die Staatsangehörigkeit bleibt damit ein wichtiger Anknüpfungspunkt.
Ob ein ausländisches Gericht eine solche Rechtswahl oder einen vereinbarten Ausschluss anerkennt, richtet sich nach dessen Recht. Hierfür sollten Sie einen im Zielland zugelassenen Berater hinzuziehen. Das Güterrecht und der nacheheliche Unterhalt folgen eigenen Anknüpfungen; zum Unterhalt siehe Unterhaltsansprüche international durchsetzen.
Deutsche Rentenversicherung und Wohnsitz im Ausland
Die Deutsche Rentenversicherung ist am Verfahren als Versorgungsträger beteiligt und teilt die gesetzlichen Anrechte in der Regel intern. Der berechtigte Ehegatte erhält dadurch ein eigenes Anrecht, auch wenn er nie in Deutschland gearbeitet hat. Ob und in welcher Höhe diese Rente später ins Ausland gezahlt wird, richtet sich nach den allgemeinen Regeln zum Rentenexport, die der Beitrag Gesetzliche Rentenversicherung bei Auswanderung darstellt.
Eine Kontenklärung vor dem Wegzug, einschließlich ausländischer Versicherungsnummern und Beschäftigungszeiten, verkürzt ein späteres Scheidungsverfahren spürbar.
Typische Fehler in der Praxis
- Man verlässt sich darauf, dass das ausländische Scheidungsgericht „alles geregelt“ hat, und stellt den Antrag in Deutschland nie.
- Der Scheidungsbeschluss verweist ausländische Anrechte auf den Ausgleich nach der Scheidung, und niemand stellt später den erforderlichen Antrag nach § 223 FamFG.
- Ausländische Anrechte werden im Verfahren nicht angegeben; die Billigkeitsprüfung nach § 19 Abs. 3 VersAusglG fällt dann aus.
- Ein privater Versorgungsvertrag im Ausland wird mit einer Volksrente verwechselt und zu Unrecht aus dem Ausgleich herausgelassen.
- Eine im Ausland geschlossene Vereinbarung über den Versorgungsausgleich erfüllt die deutsche Form des § 7 VersAusglG nicht.
Fazit
Der Versorgungsausgleich bei internationaler Ehe hängt am Scheidungsstatut: Gilt deutsches Scheidungsrecht und kennt ein Heimatrecht der Ehegatten den Ausgleich, läuft er von Amts wegen. Andernfalls kann jeder Ehegatte ihn beantragen, sobald in Deutschland Anrechte erworben wurden, auch Jahre nach einer Scheidung im Ausland. Ausländische Renten werden zwar einbezogen, aber nicht geteilt; sie bleiben den schwächeren Ansprüchen nach der Scheidung vorbehalten und können über § 19 Abs. 3 VersAusglG dazu führen, dass der Ausgleich auch der übrigen Anrechte unterbleibt, soweit er unbillig wäre. Wer auswandert oder in einer internationalen Ehe lebt, sollte Versicherungszeiten dokumentieren und eine Vereinbarung oder Rechtswahl frühzeitig prüfen lassen.
Häufige Fragen
Findet bei einer Scheidung im Ausland automatisch ein Versorgungsausgleich statt?
Nein. Ein ausländisches Gericht teilt keine deutschen Anrechte. Der Ausgleich muss in Deutschland in einem gesonderten Verfahren beantragt werden. Zuständig ist bei Wohnsitz beider Ehegatten im Ausland regelmäßig das Amtsgericht Schöneberg in Berlin.
Gibt es eine Frist für den nachträglichen Antrag?
Eine gesetzliche Antragsfrist besteht nicht. Abwarten ist dennoch riskant: Stirbt ein Ehegatte nach der Scheidung, aber vor der Entscheidung über den Wertausgleich, kann der überlebende Ehegatte seinen Anspruch gegen die Erben geltend machen (§ 31 Abs. 1 VersAusglG); die Erben des Verstorbenen haben dagegen kein eigenes Recht auf Ausgleich. Schuldrechtliche Ausgleichsansprüche nach §§ 20 bis 24 VersAusglG erlöschen mit dem Tod eines Ehegatten (§ 31 Abs. 3 VersAusglG).
Kann ein deutsches Gericht meine ausländische Rente teilen?
Nein. Anrechte bei ausländischen Versorgungsträgern sind nach § 19 Abs. 2 Nr. 4 VersAusglG nicht ausgleichsreif. Sie werden über eine Ausgleichsrente, eine Abtretung oder eine Abfindung nach §§ 20 bis 24 VersAusglG ausgeglichen.
Muss ich einen Versorgungsausgleich hinnehmen, obwohl mein früherer Ehegatte eine hohe Auslandsrente hat?
Nicht zwingend. § 19 Abs. 3 VersAusglG und bei Auslandsscheidungen die Billigkeitsklausel des Art. 17 Abs. 4 Satz 2 EGBGB erlauben es, den Ausgleich ganz oder teilweise zu versagen. Dazu muss das ausländische Anrecht zumindest annähernd ermittelt werden.
Können wir den Versorgungsausgleich vor der Auswanderung ausschließen?
Ja, durch eine notariell beurkundete Vereinbarung nach §§ 6 bis 8 VersAusglG, die einer Inhaltskontrolle standhalten muss. Ob ausländische Gerichte sie beachten, sollte ein Berater im Zielland prüfen.
Rechtsanwalt Dr. Johannes Fiala und die Kanzlei mit Schwerpunkt im Familien-, Erb- und Vermögensrecht mit Auslandsbezug in München beraten zu den Folgen einer internationalen Ehe für die Altersversorgung, von der Vereinbarung vor dem Wegzug bis zum nachträglichen Versorgungsausgleich nach einer Auslandsscheidung. Dr. Fiala hat zu Fragen der Auswanderung und des Vermögensschutzes umfangreich publiziert. Nehmen Sie unverbindlich Kontakt zur Kanzlei auf, um Ihre individuelle Situation in einer Erstberatung besprechen zu lassen.