Vertrieb haftet für falsche Angaben

Von Ralf E. Geiling, Wirtschaftsjournalist
Bei fehlerhaften Verkaufsunterlagen, trügerischen Darstellungen oder beim Verschweigen erheblicher Risiken können getäuschte Makler und Vermittler den Produktgeber oder dessen Vertriebsorganisation zur Rechenschaft ziehen. Auch deren Schulungsund Vertriebsleiter können für den Reinfall persönlich zur Kasse gebeten werden.
Vormals waren geschädigte Vertriebler und Vermittler nahezu schutzlos den Risiken halbwahrer Schulungsinhalte der Produktgeber ausgeliefert und gerieten somit in die Haftungsfalle. Viele sind dabei in Konkurs geraten und haben sich davon wirtschaftlich kaum mehr erholt. Jetzt hat die 10. Zivilkammer des Landgerichts Augsburg mit Urteil vom 29. Juni 2006 (Az. 10 O 1933/05) eine Vertriebsorganisation dazu verurteilt, dem Kunden des Vermittlers den entstandenen Schaden aufgrund falscher Vertriebsinformationen komplett zu ersetzen. Im vorliegenden Falle hatte der Leiter eines Handelsvertretervertriebs den Vermittlern im Rahmen einer Produkt- und Vertriebsschulung eine bestimmte Kapitalanlage als sicher und ertragreich dargestellt. Mit dieser Information gingen die Vermittler in die Beratung und fanden bei ihren Stammkunden auch entsprechende Anleger für diese Kapitalanlage. Als die Kreditbank mehrfach Sicherheitsleistungen nachforderte, kündigte einer der Anleger das Darlehen und die Verträge. Unter Berücksichtigung des Rückkaufswertes floss dabei weit weniger Geld zurück als vom Anleger eingezahlt. Damit gab sich dieser jedoch nicht zufrieden und verlangte die Differenz von seinem Finanzberater zurück. Der Vermittler sah sich vom Vertrieb getäuscht, organisierte mit dem Kunden eine Klage gegen den Vertrieb und bekam Recht. Für den Vermittler war dies nur möglich, weil ihm die dazu notwendigen Unterlagen noch vorgelegen hatten. Der Münchner Rechtsanwalt Dr. Johannes Fiala erläutert, dass es bei der Frage der Sittenwidrigkeit völlig ausreicht, dass der Täter die objektiven Umstände nach allgemeinen Maßstäben kennt: „Den Vertriebsund Schulungsleiter treffen stets zusätzlich die Pflichten des Vermittlers selbst zur Prüfung steuerlicher, rechtlicher und wirtschaftlicher Plausibilität.“ Fiala rät: Ein umsichtiger Vermittler wird alle Prospekte, Schulungsmaterialien und Mitschriften stets sorgsam aufbewahren. Denn diese Unterlagen können im Haftungsfall bares Geld wert sein. Ohne solche Unterlagen kann der Vermittler sich später kaum entlasten, geschweige denn mit seinem Kunden den Schadensfall in die richtige Richtung lenken.“ Für Produktgeber und Vertriebsorganisationen sowie für Vertriebs- und Schulungsleiter ergibt sich daraus die Frage, ob ihre Konzepte und Verkaufsunterlagen nachweislich steuerlich, rechtlich und wirtschaftlich geprüft sind oder ob es sich dabei um eine „Mogelpackung“ mit hohen Haftungsrisiken handeln kann. Wie aber können abhängig beschäftigte Vertriebs- und Produktverantwortliche beziehungsweise selbstständig tätige Vertriebler und Vermittler ihre persönlichen Haftungsrisiken begrenzen? Den Gesetzgeber interessiert vor allem der Schutz des Verbrauchers beziehungsweise des Kunden. Dieser soll im Schadensfall entschädigt werden. Auch sollen seine Ansprüche nicht ins Leere gehen, nur weil der Verantwortliche nicht zahlen kann. Die anschließende Zahlungsunfähigkeit des Verantwortlichen, nachdem der Kunde im Haftungsfall entschädigt wurde, interessiert den Gesetzgeber nicht. Entsprechende Risikovorsorge für derartige Fälle zu betreiben, ist Sache des Verantwortlichen selbst. Diese Vorsorge besteht in erster Linie darin, bei der Erstellung und Verbreitung von Vertriebs- und Produktinformationen nur solche Inhalte zu kommunizieren, die sachlich, wirtschaftlich, steuerrechtlich und rechtlich der Realität entsprechen und für Kunden frei von physischer und psychischer Gefahr beziehungsweise ohne große wirtschaftliche Risiken sind. Auch dürfen wesentliche Tatsachen nicht verschwiegen werden. Daher ist eine private und/oder berufliche Schadenshaftpflichtversicherung für diesen Personenkreis dringend erforderlich, so nicht die Fürsorgepflicht oder die Haftpflicht des Arbeitgebers Risiken und Schäden durch die Mitarbeiter den Kunden gegenüber abdeckt. Zwar gilt der rechtliche Grundsatz zur Erfüllungsgehilfenhaftung, jedoch zu jeder Regel gehören Ausnahmen. Eine der Ausnahmen kann sein, dass der Arbeit- oder Auftraggeber seinen Mitarbeiter oder Beauftragten alleine im Regen stehen lässt. Erfüllungsgehilfen des Produktgebers haften persönlich, wenn: 􀁑 der Mitarbeiter/Beauftragte als Fachmann, Experte, Spezialist, Consultant oder ähnliches auftritt. Damit kann beim Kunden der Eindruck von Kompetenz und Erfahrung entstehen. 􀁑 das persönliche wirtschaftliche Interesse des Mitarbeiters/Beauftragten über seine bloße Entlohnung/Vergütung hinausgeht. Denkbar ist dies in Fällen der Honorarberatung, wenn zum Beispiel der Kunde neben der Provision zusätzliche Vergütungen entrichtet. 􀁑 bei unerlaubten Handlungen, vor allem bei Betrugsdelikten. 􀁑 der Mitarbeiter/Beauftragte gegen Arbeitsanweisungen, Dienstvorschriften oder sonstige Vertragspflichten verstößt. 􀁑 unklare Mitarbeiterverträge bestehen, ohne dass dies auf den ersten Blick erkennbar wird. In diesen Bereich gehören auch unklare Drucksachen, wie etwa eine Visitenkarte, die eine Eigenhaftung gleichsam als Scheinselbstständiger begründen kann. Der Arbeitgeber/Auftraggeber wird üblicherweise erst dann aufmerksam, wenn ihm vorgehalten wird, dass er Schulungen und „selbstgestrickte“ Vertriebsunterlagen (inklusive Software) weder hat qualifiziert prüfen noch versichern lassen. Oftmals haftet hier einerseits der verantwortliche Mitarbeiter/ Beauftragte/Berater/Schulungsleiter, der die unvollständige beziehungsweise unseriöse Schulung durchgeführt hat – aber auch der Produktgeber, dessen Firmenlogo auf den Schulungs- und Verkaufsunterlagen erscheint. Wer als Verantwortlicher dem Haftungsrisiko unterliegt, sollte auch seine eigenen Verträge durch einen Anwalt und einen Spezialmakler hinsichtlich der Haftpflicht bei Vermögensschäden einer genauen Prüfung unterziehen lassen. Doch Achtung: Nicht alle Risiken sind versicherbar. So kann die Bonität des Arbeitgebers beziehungsweise des Auftraggebers im Schadensfall eine wesentliche Rolle spielen. Der Bundesgerichtshof hatte am 28. Februar 2005 entschieden, dass eine unrichtige Empfehlung gegenüber dem Vermittler für ein bestimmtes Verhalten bereits genügt, um den Vertriebs- bzw. Schulungsleiter in die persönliche Haftung zu nehmen. Der Auftraggeber beziehungsweise Arbeitgeber, also das Kreditinstitut, der Versicherer, die Vertriebsorganisation, der Initiator, der bAV-Konzeptionär haftet regelmäßig zusätzlich für den Vertriebs- beziehungsweise Schulungsleiter aus der Erfüllungsgehilfenhaftung. Auch das Oberlandesgericht Celle hatte am 15. Dezember 2005 einen solchen Fall abschließend zu beurteilen. Dort hatte der Leiter eines Handelsvertretervertriebs den Agenten eine Kapitalanlage „als sicher wie eine Bankanlage“ dargestellt. Der Vertriebsleiter hatte jedoch hierfür keinerlei Beweise und keine fachliche Prüfungskompetenz.

(AssCompact 5/2007, 128)
Mit freundlicher Genehmigung vonhttp://www.asscompact.de/>www.asscompact.de.

Unsere Kanzlei in München

Unsere Kanzlei finden Sie in der Fasolt-Straße 7 in München, ganz in der Nähe von Schloss Nymphenburg. Unser Team besteht aus hochmotivierten Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälten, die für alle Belange unserer Mandanten zur Verfügung stehen. In Sonderfällen arbeitet unsere Kanzlei mit ausgesuchten Experten zusammen, um Ihre Interessen bestmöglich zu vertreten.


Über den Autor

Dr. Johannes Fiala Dr. Johannes Fiala
PhD, MBA, MM

Dr. Johannes Fiala ist seit mehr als 25 Jahren als Jurist und Rechts­anwalt mit eigener Kanzlei in München tätig. Er beschäftigt sich unter anderem intensiv mit den Themen Immobilien­wirtschaft, Finanz­recht sowie Steuer- und Versicherungs­recht. Die zahl­reichen Stationen seines beruf­lichen Werde­gangs ermöglichen es ihm, für seine Mandanten ganz­heitlich beratend und im Streit­fall juristisch tätig zu werden.
»Mehr zu Dr. Johannes Fiala

Auf diesen Seiten informiert Dr. Fiala zu aktuellen Themen aus Recht- und Wirt­schaft sowie zu aktuellen politischen Ver­änderungen, die eine gesell­schaftliche und / oder unter­nehmerische Relevanz haben.

Videoberatung

Termin buchen

Vereinbaren Sie Ihren persönlichen Termin bei uns.

Termin vereinbaren / Rückrufservice

Sie werden bereits juristisch beraten und wünschen eine Zweit­meinung? Nehmen Sie in diesem Fall über nach­stehenden Link direkt Kontakt mit Herrn Dr. Fiala auf.

Juristische Zweitmeinung einholen

(Das erste Telefonat ist ein kostenfreies Kennenlerngespräch; ohne Beratung. Sie erfahren was wir für Sie tun können & was wir von Ihnen an Informationen, Unterlagen für eine qualifizierte Beratung benötigen.)