Vertriebsfallen bei U-Kassen

Der Zusammenbruch der Adkura-Unterstützungskasse zeigt, wie verwundbar die betriebliche Altersversorgung heute noch ist. Das Sicherheitsnetz weist große Lücken auf, die letztlich die Arbeitgeber abdecken müssen – und die sich im Zweifel am Vertrieb schadlos halten.
Es war einmal eine U-Kasse in Ratingen, heute findet man im Internet nur noch den Insolvenzverwalter, der diese U-Kasse abwickelt. Der Fall der Adkura ging durch die Presse, denn die letzte Amtshandlung der Inhaber war es, das Kassenvermögen auf die Cayman-Islands zu transferieren. Die Mitglieder der UKasse, also die Arbeitgeber, waren darüber gar nicht glücklich. „Sie tragen die so genannte Ausfallhaftung – ein ausgesprochen teurer Spaß“, sagt Johannes Fiala, Rechtsanwalt der Kanzlei Fiala, Freiesleben & Weber. Der Pensionssicherungsverein (PSV), die Insolvenzschutzorganisation der Arbeitgeber, tritt in solchen Fällen nicht ein (siehe Kasten): Weder bei Insolvenz der UKasse noch bei Veruntreuung durch die Verwalter kommt der PSV für den Schaden auf. Hier muss der geprellte Arbeitgeber selbst in die Haftung und für aktuelle und künftige Ansprüche der Arbeitnehmer auf Betriebsrente gerade stehen. „Klar, dass betroffene Firmenchefs sich an den Vermittler oder Unternehmensberater halten werden, die ihnen eine solche UKasse empfohlen haben“, sagt Fiala. „Hat der Vermittler hier nicht auf das Totalausfall-Risiko hingewiesen, schnappt die Regressfalle zu“, warnt er. Zweckmäßig scheint in jedem Fall eine Rückdeckung zu sein, die diesen Namen auch verdient, rät Rechtsanwalt Fiala. Die bAV-Beratung dürfe man keinen Dilettanten überlassen, denn am Ende stehe der Arbeitgeber dumm da, sollte beim Vermittler nichts zu holen sein: „Der Arbeitgeber bestimmt den Durchführungsweg, den Produktpartner und den Tarif“, bringt es Fiala auf den Punkt. Eine andere Falle: Das Betriebsrentengesetz schreibt vor, dass bei der bAV das Geld der Mitarbeiter „wertgleich“ angelegt werden muss. Wer Entgelt aus Lohn in Betriebsrente umwandelt, darf keine unnötigen Verluste erleiden. Entgeltumwandlungs- Vereinbarungen müssen daher nach Paragraf 1 Absatz 2 Nummer 3 BetrAVG dem Gebot der Wertgleichheit genügen. „Andernfalls ist die Vereinbarung unwirksam”, erklärkt Dr. Gerhard Reinecke, Vorsitzender Richter am Bundesarbeitsgericht. Die Folge: Bei Verstößen hat der Arbeitnehmer Anspruch auf entsprechend höhere Betriebsrenten. „Das macht allerdings jede rückgedeckte Altersversorgung unmöglich“, fürchtet Makler Jürgen Beiler aus Freiburg. Wie sonst könnten beim Produktanbieter die Verwaltungsund andere Kosten abgedeckt werden? Fakt ist, dass im Prinzip der fürs Alter aufgesparte Lohn nicht durch unnötige Verwaltungskosten belastet werden darf. In der Zeitschrift „Betriebliche Altersversorgung“ stand zu lesen: U-Kassen verursachen „unnötige“ Kosten, wenn Arbeitnehmern neben den Verwaltungskosten der Rückdeckungsversicherung auch noch Verwaltungshonorar der U-Kasse abgezogen wird (häufig 0,2 Prozent der zugesagten Betriebsrente). Diese doppelte Belastung sei nicht gerechtfertigt und führe zu Wertungleichheit. Die Folge: Wenn Entgeltumwandler direkt oder indirekt mit den Verwaltungskosten der U-Kasse belastet werden, sind die Verträge (teil-) unwirksam und somit nichtig. „Die Nichtigkeit solcher Vereinbarungen mit den Mitarbeitern schlägt auf die Verträge mit den Produktgebern beziehungsweise den externen Trägern der bAV durch“, bemerkte Reinecke auf dem Handelsblatt-Forum 2006 zur bAV. „Hier wird es dann um Rückabwicklung von Verträgen gehen“, weist Fiala auf das Kernproblem hin. Praktisch bedeutet dies, dass der Arbeitgeber vom Vermittler beziehungsweise externen Träger alle bezahlten Beiträge und die übliche Kapitalmarktverzinsung zurückverlangt. Hinzu kommen potenzielle Schäden aus Mehrbelastungen bei Steuern und Sozialversicherungsbeiträgen. Der Ausweg: Die Verwaltungskosten der U-Kasse sollte in jedem Falle der Arbeitgeber übernehmen. Sie sind steuerlich absetzbar. Ist das Kind aber in den Brunnen gefallen, führt der typische Brief des Arbeitgebers an die U-Kasse dann aus, dass sowohl die Entgeltumwandlungs- Vereinbarung mit dem Mitarbeiter als auch die darauf Bezug nehmende Vereinbarung mit der U-Kasse nichtig ist (Paragraf 134 BGB), insbesondere wegen fehlender Wertgleichheit – zusätzliche Verwaltungskosten der U-Kasse – und außerdem wegen Zillmerung der Rückdeckung im Hause der U-Kasse. Letzteres ist ebenfalls ein Nichtigkeitsgrund wegen Verstoßes gegen ein gesetzliches Verbot des Betriebsrentengesetzes. Der haftbar gemachte Vermittler ist angesichts dieser Entwicklung häufig entsetzt, denn darüber wird in aller Regel nicht aufgeklärt. Fiala sieht dies nicht als Randproblem, sondern auch große Konsortien betroffen: „Waren da nicht auch Provisionen im Spiel, bezahlt aus dem umgewandelten Geld der Mitarbeiter?“, formuliert er süffisant. „Wusste denn niemand, was Wertgleichheit bedeutet und dass sämtliche Geschäfte der Entgeltumwandlung bei Verstößen gegen dieses Prinzip nichtig sind?“
Versorgung der Geschäftsführer bedroht
Fiala benennt ein drittes Problem im Zusammenhang mit U-Kassen: die Insolvenz einer GmbH und die Konsequenz für die Vorsorge des Chefs. Der geschäftsführende Gesellschafter (GGF) und seine zehn Mitarbeiter hatten sich in einem konkreten Fall für eine U-Kasse entschieden. Im Fall der Insolvenz wird der PSV das komplette Geld bei der U-Kasse abfordern, also auch das Geld zur Altersvorsorge des GGF. Dies ist, wenn man beim PSV nachfragt, keine „Sozialisierung des GGFAltersvorsorgevermögens“, sondern schlicht ein gesetzlicher Forderungsübergang. Der PSV wird oft feststellen, dass die „Rückdeckung“ der Mitarbeiter bei der UKasse als „unterdotiert“ zu bezeichnen ist. Die festgestellten finanztechnischen Defizite werden dann faktisch mit dem vom GGF angesparten Altersvorsorgevermögen ausgeglichen. Und wenn dann noch etwas von dem Vermögen des GGF bei der U-Kasse übrig bleibt, dann ergibt sich das Schicksal dieses Geldes aus Satzung und Leistungsplan der U-Kasse. Geschäftsführer sollten also vor der Unterschrift die Details lesen oder ihren Berater darauf ansetzen. überraschend oft steht in zahlreichen Satzungen, dass das „restliche“ Vermögen an eine karitative Organisation gehen soll. Häufig fehlt dagegen eine Regelung, dass das restliche Vermögen an den GGF gehen soll. Aber selbst wenn ihm der Rest zustünde, kann der Insolvenzverwalter die Hände aufhalten. Da die Rücklagen zumeist viel zu gering waren, kann der Verwalter bei Insolvenz eine Verschleppung der Pleite wegen jahrelanger überschuldung konstatieren und die GGFVersorgung mit den Forderungen aufrechnen. „Für den Unternehmer bleibt nur noch der Gang zum Sozialamt“, weiß Fiala. Zum Glück hätten jedoch die meisten Insolvenzverwalter von bAV keine Ahnung. Sicherer Ausweg: derart „nichtige“ Vereinbarungen einer Entgeltumwandlung schnell reparieren und beispielsweise eine Rentenversicherung mit einem unpfändbaren Kapitalwahlrecht abschließen.
Detlef Pohl
(portfolio-international (10.07.2006))
Mit freundlicher Genehmigung vonhttp://www.portfolio-international.de/>www.portfolio-international.de.

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Über den Autor

Dr. Johannes Fiala Dr. Johannes Fiala
PhD, MBA, MM

Dr. Johannes Fiala ist seit mehr als 25 Jahren als Jurist und Rechts­anwalt mit eigener Kanzlei in München tätig. Er beschäftigt sich unter anderem intensiv mit den Themen Immobilien­wirtschaft, Finanz­recht sowie Steuer- und Versicherungs­recht. Die zahl­reichen Stationen seines beruf­lichen Werde­gangs ermöglichen es ihm, für seine Mandanten ganz­heitlich beratend und im Streit­fall juristisch tätig zu werden.
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