Voller Schadensersatz vom Versicherungsunternehmen – auch bei Unterversicherung !

Versicherungsgesellschaften müssen auch für Fehler ihrer Versicherungsvermittler und Versicherungsmakler (Vermittler) einstehen * *von Dr. Johannes Fiala, Rechtsanwalt (München), Mediator (Univ.), MBA Finanzdienstleistungen (Univ.Wales), MM (Univ.), geprüfter Finanz- und Anlageberater (A.F.A.), Lehrbeauftragter für Bürgerliches und Versicherungsrecht (BA Heidenheim, Univ. of Cooperative Education), Bankkaufmann (www.fiala.de) und Dipl.-Math. Peter A. Schramm, Sachverständiger für Versicherungsmathematik (Diethardt), Aktuar DAV, öffentlich bestellt und vereidigt von der IHK Frankfurt am Main für Versicherungsmathematik in der privaten Krankenversicherung (www.pkvgutachter. de). Paukenschlag des Kammergericht Berlin Mit Urteil vom 11.05.2007 (Az. 6 U 191/06) wurde in zweiter Instanz entschieden, dass ein Versicherungsunternehmen auch dann den vollen Schaden ersetzen muss, wenn beim Kunden eine Unterversicherung vorliegt. Der Schaden, also die Kosten für eine Neuanschaffung nach einem Brandschaden, betrug 84.800 Euro – versichert waren jedoch lediglich 45.000 Euro (Versicherungssumme). Der Versicherer schuldet dennoch vollen Ersatz. Häufige Unterversicherung in der Praxis Wenn es um den Abschluß von Versicherungen geht, sollte am Anfang eine qualifizierte Analyse stehen: Das zu versichernde Objekt ist vom Vermittler zu besichtigten, und das Risiko zu untersuchen. Indes sind die Vermittler regelmäßig damit in der Praxis überfordert. Handelt es sich beim Vermittler um einen Versicherungsmakler, so haftet dieser auch regelmäßig dem Versicherungskunden persönlich – in unbeschränkter Höhe. Dennoch voller Ersatz vom Versicherer geschuldet Nach der gesetzlichen Regel des § 56 VVG haftet ein Versicherer nur anteilig, wenn eine Unterversicherung vorliegt. Hinzu kommt allerdings die gewohnheitsrechtliche Vertrauenshaftung als Erfüllungshaftung: Diese ist einschlägig, wenn bei Beantragung der Versicherung ein falscher Rat zur Höhe der Versicherungssumme erteilt wird oder die hierbei gebotene Aufklärung unterlassen wird. Das Gericht stellte klar, dass es auf ein Verschulden der Mitarbeiter des Versicherers für diese gewohnheitsrechtliche Vertrauenshaftung nicht ankommt. Versicherer müssen für Beratung und Aufklärung ihrer Vermittler haften Das Gericht stellt klar, dass die Versicherungsunternehmen nicht nur für ihre „Versicherungsvertreter bzw. Versicherungsmakler“ (Vermittler) haften, sondern ebenfalls gewohnheitsrechtlich für falschen Rat durch interne Mitarbeiter sowie sonstige Beauftragte. Versicherungsunternehmen müssen für Ihre Spezialisten und Experten einstehen Im vorliegenden Fall waren eigens noch Mitarbeiter aus einer Fachabteilung zum Versicherungsnehmer angereist, und hatten die zu niedrige Versicherungssumme empfohlen. Versicherer schulden Hinweis auf Unterversicherung Zudem schulden Versicherungsunternehmen aus dem Grundsatz von Treu und Glauben ihren Kunden einen Hinweis auf die Unterversicherung, sobald sie davon Kenntnis erhalten. Die Kenntnis Ihrer Vertreter und Gehilfen müssen sie sich üblicherweise auch zurechnen lassen, §§ 166, 278 BGB. Eigenes Risikomanagement bei der Mitarbeiterschulung Versicherer sind zum eigenen Risikomanagement verpflichtet. Ein funktionsfähiges Risikomanagement setzt auch voraus, dass Missverständnisse und Fehler rechtzeitig erkannt und korrigiert werden und alle Mitarbeiter, die im Kundenkontakt stehen, so geschult sind, dass sie ihre Aufgaben tatsächlich verantwortlich wahrnehmen können. Das Beispiel einer Großbank, die sogar bis vor kurzem einen ausgewiesenen Spezialisten für Risikomanagement als Vorstand hatten, zeigt die Gefahr von Missverständnissen und fehlerhafter Schulung – die Ergebnisse waren dann so, dass sogar absichtliche „Sabotage“ vermutet wurde. Gefahr fehlerhafter Umsetzung im Vertrieb Gerade im Vertrieb kann eine richtige Kundenaufklärung mit verkäuferischen Zielen kollidieren. So besteht die Gefahr, dass Risiken mit Absicht zu niedrig eingeschätzt werden – z. B. die erforderliche Versicherungssumme oder sonstige Gefahrenmomente – damit die Prämie gegenüber Wettbewerbern günstiger ausfallen kann. Letztlich trägt dann der Versicherer trotz zu niedriger Prämie dennoch das volle Risiko – Verluste sind dann vorprogrammiert. Und es könnte die Frage gestellt werden, bei wem die Verantwortung hierfür zu suchen ist – schließlich liegt (oder wie bei einem kürzlichen Bankenfall – lag) die Verantwortung für das Risikomanagementsystem beim Vorstand. Fehlendes Risikomanagement bei Versprechen von Betreuung Geradezu formelmäßig findet man auf Versicherungsscheinen die Aussage „Es betreut Sie …“. Die Realität zeigt oft, dass eine wirkliche Betreuung dann doch nicht stattfindet. Hieraus können nun mit dem Urteil des Kammergerichts erhebliche Haftungsrisiken für den Versi-cherer erwachsen – z. B. wenn sich ein versichertes Risiko nachträglich erhöht. Ein erster Schritt für ein Risikomanagement an dieser Stelle wäre einfach, ein solches womöglich irreführendes „Betreuungsversprechen“ wegzulassen – denn verpflichtet zu einer möglicherweise dann rechtlich weit ausgelegten Betreuung ist der Versicherer nicht.
(experten.de (03.09.2007))
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Über den Autor

Dr. Johannes Fiala Dr. Johannes Fiala
PhD, MBA, MM

Dr. Johannes Fiala ist seit mehr als 25 Jahren als Jurist und Rechts­anwalt mit eigener Kanzlei in München tätig. Er beschäftigt sich unter anderem intensiv mit den Themen Immobilien­wirtschaft, Finanz­recht sowie Steuer- und Versicherungs­recht. Die zahl­reichen Stationen seines beruf­lichen Werde­gangs ermöglichen es ihm, für seine Mandanten ganz­heitlich beratend und im Streit­fall juristisch tätig zu werden.
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