Wahl zwischen Pest und Cholera

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat entschieden, dass die umsatzsteuerfreie Tätigkeit als Versicherungsvermittler nicht nur darin besteht, Kunden zu suchen, sondern diese auch mit dem Versicherer zusammenzubringen.
Wie der Bundesfinanzhof in seinem Urteil vom 6. September 2007 (Az. V R 50/05) festhielt, sind die Begriffe des Versicherungsvertreters und Versicherungsmaklers im Sinne des § 4 Nr. 11 UStG richtlinienkonform nach Artikel 13 aus der Richtlinie 77/388/EWG und nicht handelsrechtlich nach den Begriffen des Versicherungsvertreters und Handelsmaklers im Sinne von § 92 und § 93 HGB auszulegen. Im konkreten Fall hatte der Kläger die Kunden weder mit Versicherungsgesellschaften zusammengeführt, noch die Gesprächstermine mit Interessenten vereinbart oder etwa Versicherungsprodukte ausgewählt bzw. Versicherungskonzepte erstellt. Vielmehr handelte es sich um bloße Datenerhebung, eine Bestandsaufnahme der gegenwärtigen Versicherungssituation, bei der auch keine konkreten Versicherungen vorgestellt wurden. Dass diese Tätigkeit vielleicht für die spätere Vermittlung notwendig war, ist unerheblich, denn auch die Druckerei der Versicherungsanträge ist deshalb nicht umsatzsteuerfrei.
Steuerpflicht für Tippgeber bei Ventillösung
Gibt ein Kreditinstitut als Ausschließlichkeits- oder Mehrfachagent im Rahmen einer Ventillösung seinem kooperierenden Versicherungsmaklerbüro nur einen „Tipp“ und zur administrativen Vereinfachung auch die bereits aufgenommenen Kundendaten entgeltlich weiter, so handelt es sich nicht um eine Vermittlungsleistung, sondern um umsatzsteuerpflichtiges Entgelt (auch bei Provisionen) beim Tippgeber. Das damit verbundene steuerstrafrechtliche Risiko ist nicht jedem Versicherer bekannt, der im Rahmen der üblichen Gutschriftabrechnung auch einen Mehrwertsteuerausweis schuldet. Die spätere Korrektur mündet dann in die Frage, ob die nicht bezahlte Mehrwertsteuer wirtschaftlich zulasten des Kreditinstituts oder des Versicherers geht. Das Kreditinstitut hat die Wahl zwischen Pest und Cholera: Es könnte durchaus durch Organisation seiner Tätigkeit die Steuerfreiheit herstellen. Dann müsste es nicht nur Kunden suchen, sondern auch mit einem Versicherer zusammenführen. Wesentlich wäre es, zugleich mit Versicherern und Kunden in Beziehung zu stehen. Dies kann beim Maklerventil jedoch nur dann erreicht werden, wenn das Kreditinstitut – illegal – in der Beratungssituation vom Agentenstatus (mit Zulassung) in die Rolle als Erfüllungsgehilfe des Ventilmaklerunternehmens (ohne Zulassung) schlüpft. Ein derartiges Verhalten kann jedoch mit Bußgeld und Entzug der Zulassung geahndet werden.
Umsatzsteuerpflicht beim Outsourcing des Backoffice
Die Finanzbranche bindet gerne externe Unternehmen in die Abwicklung ein, etwa indem das Backoffice nicht mehr beim Versicherer angesiedelt ist. Der BFH begründet die Steuerpflicht wie folgt: „Dienstleistungen wie z. B. die Festsetzung und die Auszahlung der Provisionen der Versicherungsvertreter, das Halten der Kontakte mit diesen und die Weitergabe von Informationen an die Versicherungsvertreter gehören demgegenüber nicht zu den Tätigkeiten eines Versicherungsvertreters (EuGH-Urteil Arthur Andersen in Slg. 2005, 1-1719, BFH/NV Beilage 2005, 188 Randnr. 35). Allgemein sind Unterstützungsleistungen für die Ausübung der dem Versicherer selbst obliegenden Aufgaben steuerpflichtig.“
Umsatzsteuerpflicht selbstständiger Maklerbetreuer: beträchtlicher Aufwand
Vor allem beim bisher umsatzsteuerfrei entlohnten selbstständigen Maklerbetreuer führt dies oft zu der Erkenntnis, dass der Anschein einer Hinterziehung von Mehrwertsteuer kaum von der Hand zu weisen sein wird. Der Reparaturaufwand ist beträchtlich, schließlich muss eine Buchhaltung eingerichtet werden – und für die verspätete Zahlung werden dem Finanzamt mindestens 0,5 Prozent monatlicher Zins zusätzlich geschuldet. Auch der Steuerberateraufwand für die Abgabe der Umsatzsteuererklärungen durch den Maklerbetreuer ist hoch – weshalb schon aus wirtschaftlichen Gründen die meisten Vertreter und Makler in ihrem umsatzsteuerfreien Beruf bleiben.
Maklerbetreuer kein Vermittler
Der selbstständige Maklerbetreuer ist kein Versicherungsvermittler und benötigt auch keine Zulassung und keine Haftpflichtversicherung – auch nicht, wenn er den Makler bei Kundengesprächen unterstützt. Haftungsfreistellungen des Versicherers greifen daher für die Haftung des Maklerbetreuers gegenüber dem Makler und dem beratenen Versicherungsnehmer nicht – er haftet im Zweifel alleine. Maklern ist daher für eventuelle Regresse zu raten, die persönliche Bonität ihres Maklerbetreuers zu prüfen und im Zweifel die Zusammenarbeit mit selbstständigen Maklerbetreuern abzulehnen.
Sozialversicherungspflicht beim scheinselbstständigen Agenten
Insbesondere Maklerbetreuer sind in der Regel bei Versicherern angestellt – bereits dies gilt als gewichtiges Indiz dafür, dass sie auch als „freie Mitarbeiter“ der Sozialversicherungspflicht unterliegen. Hinzu kommt, dass auch bei Arbeit vom Home-Office aus eine Eingliederung (Weisungsrecht) in die Arbeitsorganisation des Auftraggebers vorliegen kann. Für eine Scheinselbstständigkeit sprechen auch Umsatzvorgaben (etwa Sanktionen durch Provisionsstaffelungen), engere Kontrollen (auch über Vorgaben zu Hard- und Software), Pflichtanwesenheiten, vorgegebene Termine bei Geschäftspartnern, ein Verbot, Untervertreter einzustellen, Vorgabe von Adresslisten oder Tourenplänen sowie Urlaubsregelungen. Auch wer als Agent keinen Mitarbeiter mit mehr als 400 Euro Lohn beschäftigt und im Wesentlichen für einen Auftraggeber tätig ist, gilt im Zweifel als scheinselbstständig: Dabei gelten mehrere auftraggebende Konzernunternehmen als ein einziger Auftraggeber. Für Scheinselbstständige fallen beim Auftraggeber Sozialversicherung und Lohnsteuer an. Daher empfiehlt sich im Zweifel die vorherige Statusklärung durch die Rentenversicherung. Regelmäßig wird der scheinselbstständige Vertreter die Arbeitnehmereigenschaft vorbringen, wenn sein Agenturvertrag beendet wird – nämlich mit einer Kündigungsschutzklage vor dem Arbeitsgericht. Bei nachträglicher Meldung gegenüber dem Rentenversicherungsträger zahlt der Auftraggeber Arbeitgeber- und Arbeitnehmeranteile zur Sozialversicherung allein – eine gute Möglichkeit für den Scheinselbstständigen, eine preisgünstige Erhöhung der gesetzlichen Rentenanwartschaft zu erreichen.
Gestaltungsoption bei Kredit- und Versicherungsvermittlung – Risiken bei Pools
Der BFH deutet an, dass es bei der Versicherungs- und Kreditvermittlung möglich ist, ein Organisationsmodell zu wählen, ohne dass dies zur Umsatzsteuerpflicht führt. Entscheidend ist dabei, ob die gewählten Leistungen – eines jeden einzelnen Dienstleisters für sich – „im Großen und Ganzen ein eigenständiges Ganzes“ darstellen, das die spezifischen und wesentlichen Funktionen einer Vermittlungsleistung erfüllt. Besonders komplex ist hierbei die Organisation von Pools und Vertrieben, denn das Risiko später bei einer Betriebsprüfung – nicht selten aufgrund der Anzeige eines Mitbewerbers – ist beträchtlich. Nicht selten ist die Nachzahlung höher als das Eigenkapital.
Honorarberatung durch Versicherungsmakler
Der Europäische Gerichtshof (EuGH) beschäftigte sich bereits in seinem Urteil vom 3. Mai 2005 (Az. C-472/03) mit der Tätigkeit eines Versicherungsvermittlers. Dabei handelt es sich um die Berufstätigkeit von Personen, die zum Zweck der Herstellung eines Versicherungs- oder Rückversicherungsschutzes als Vermittler zwischen Versicherungsnehmern und frei von ihnen gewählten Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen auftreten, den Abschluss von Versicherungsverträgen vorbereiten und gegebenenfalls bei ihrer Verwaltung und Erfüllung, insbesondere im Schadensfall, mitwirken“ und die Berufstätigkeit von Personen, die aufgrund eines oder mehrerer Verträge oder von Vollmachten damit betraut sind, im Namen und für Rechnung oder nur für Rechnung eines oder mehrerer Versicherungsunternehmen Versicherungsverträge anzubieten, vorzuschlagen und vorzubereiten oder abzuschließen oder bei deren Verwaltung und Erfüllung, insbesondere im Schadensfall, mitzuwirken“. Seither ist bekannt, dass reine Backoffice- Tätigkeiten keine für einen Versicherungsvermittler charakteristischen Leistungen sind. Im Umkehrschluss lässt sich festhalten, dass Versicherungsmakler, die nach § 34 d GewO seit 22. Mai 2007 „Dritte, die keine Verbraucher sind“ beraten, typische Vermittlerleistungen erbringen und mithin diese Leistungen regelmäßig steuerfrei bleiben. Ein Wahlrecht besteht für den Versicherungsmakler hierbei nicht. Anders verhält es sich nur dann, wenn ein anderer Beruf – zum Beispiel Unternehmensberater – mit ganz anderen Leistungen, wie etwa Beratung im Personalbereich, technische Sicherheitsberatung, ausgeübt wird. Würde der zugelassene Makler seinen Beruf verlassen und als Versicherungsberater – gegebenenfalls illegal ohne Zulassung – arbeiten, würde Umsatzsteuerpflicht entstehen. Auch stünde damit ein Verdacht im Raume, der später zu einem Bußgeld oder sogar dem Entzug der Zulassung führen kann.
VM-Autor: Dr. Johannes Fiala, Rechtsanwalt aus München (www.fiala.de), und Dipl.-Math. Peter A. Schramm, Sachverständiger für Versicherungsmathematik (www.pkv-gutachter.de)
(Versicherungsmagazin 4/2008, 60)
Mit freundlicher Genehmigung vonhttp://www.gabler.de/>www.gabler.de.

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Über den Autor

Dr. Johannes Fiala Dr. Johannes Fiala
PhD, MBA, MM

Dr. Johannes Fiala ist seit mehr als 25 Jahren als Jurist und Rechts­anwalt mit eigener Kanzlei in München tätig. Er beschäftigt sich unter anderem intensiv mit den Themen Immobilien­wirtschaft, Finanz­recht sowie Steuer- und Versicherungs­recht. Die zahl­reichen Stationen seines beruf­lichen Werde­gangs ermöglichen es ihm, für seine Mandanten ganz­heitlich beratend und im Streit­fall juristisch tätig zu werden.
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