Wer hat Anspruch auf Beitragszuschuss des Arbeitgebers?

Zusätzliche Belastungen für den Arbeitgeber mit PKV-versicherten Arbeitnehmern

Besteht ein arbeitsrechtlicher Anspruch von privat krankenversicherten Arbeitnehmern auf Beitragszuschuss zur PKV durch den Arbeitgeber? Und wenn ja, unter welchen Voraussetzungen? Und da wäre auch noch die Frage, wie der Arbeitgeberzuschuss zu versteuern ist.

Durch Urteil des Bundessozialgerichtes (BSG) vom 20.03.2013 (Az. B 12 KR 4/11 R) wurde klargestellt, dass nur in der Privaten Krankenversicherung (PKV) versicherte Familienangehörige von in der Privaten Krankenversicherung (PKV) versicherten abhängig Beschäftigten einen arbeitsrechtlichen Anspruch auf Beitragszuschuss gemäß § 257 SGB V durch den Arbeitgeber haben. Hingegen stellte das BSG klar, das kein Zuschussanspruch besteht, wenn der Familienangehörige in der Gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) versichert ist.

Zusätzlich vorausgesetzt wird, dass der Familienangehörige bei Versicherung des Arbeitnehmers in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) in der Familienversicherung beitragsfrei mitversichert wäre. Für hauptberuflich selbständige oder beihilfeberechtigte Familienangehörige besteht also auch bei deren Versicherung in der PKV kein Anspruch auf den Arbeitgeberzuschuss. Ob weiter vorauszusetzen ist, dass der Familienangehörige mit dem Arbeitnehmer im gleichen PKV-Vertrag mitversichert ist – wie einige Gerichte verlangt haben – ließ das BSG offen.

 

Steuerhaftung des Arbeitgebers durch freiwilligen Beitragszuschuss

Nur in diesem Falle, also bei PKV-versicherten Familienangehörigen, ist der Zuschuss steuerfrei nach § 3 Nr.62 EStG. Freiwillige Zuschüsse zur GKV durch den Arbeitgeber sind in jedem Falle steuerpflichtiger Lohn.

Nachdem Lohnbüros in der Regel auf diese Feinheiten nicht achten, kommt es vor, dass Arbeitgeber sich später dem Vorwurf einer Abgabenhinterziehung ausgesetzt sehen.

 

Konsequenzen für PKV-versicherte Angestellte, und solche die es werden wollen

Für privat Versicherte Männer ist es oft nur scheinbar günstiger, die (ggf. nicht bereits pflichtversicherte) Ehefrau oder auch die Kinder (wenn sie keinen Anspruch auf beitragsfreie Familienversicherung bei der Mutter haben), statt ebenfalls privat lieber freiwillig in der GKV zu versichern. Bei den Kindern (wie auch der Ehefrau) kann dies z. B. auch daran liegen, dass der Privatversicherer Risikozuschläge verlangt oder lediglich den Basistarif zum Höchstbeitrag anbietet. Viele Vermittler achten bei ihrer Empfehlung nur auf die Beiträge, weil sie bisher unterstellen, dass der Privatversicherte bis zum maximalen Beitragszuschuss diesen auch für Beiträge der Familienangehörige zur GKV erhält. Dies erweist sich nun als falsch.

 

Haftung von Vermittlern und Versicherern

Folge dieser Fehleinschätzung ist die mögliche Haftung des Vermittlers oder auch – wegen seiner Beratungspflicht und Haftung gem. § 6 Versicherungsvertragsgesetz (VVG) – des einen Beratungsbedarf erkennenden Versicherers für Mehraufwand durch den fehlenden Arbeitgeberzuschuss. Die Haftung kann auch für den Mehraufwand entgegen der zunächst angepriesenen Beitragsersparnis durch Wechsel nur des Ehemannes zur PKV – bei freiwilliger Weiterversicherung der Ehefrau bzw. Kinder in der GKV – entstehen, gegenüber einem völligen Verbleib aller in der GKV. Ein Schaden kann auch erst künftig aufgrund der unterschiedlichen Beitragsentwicklung in PKV und GKV entstehen, was regelmäßig zur Substantiierung des Klageanspruchs ein versicherungsmathematisches Sachverständigengutachten erfordern wird.

 

Arbeitgeberhaftung: Nachlaufende Aufklärungspflichten, auch zur Schadensminderung

Aufklärungs- und Handlungsbedarf (für Versicherer, Vermittler, Arbeitnehmer und Arbeitgeber) besteht nicht nur bei neuen Wechseln zur PKV, sondern auch in laufenden Fällen. Arbeitgeber können – allenfalls für bis zu mehr als drei Jahre rückwirkend – den zu viel gezahlten Arbeitnehmer-Zuschuss zurückverlangen, sofern arbeitsrechtlich darauf kein Anspruch bestand.

Lohnsteuer und Sozialversicherung wird für die Vergangenheit gleichwohl geschuldet, wobei der Arbeitgeber nur für die drei zurückliegenden Monate den Arbeitnehmeranteil zur Sozialversicherung einbehalten darf – für den weiter zurückliegenden Zeitraum haftet der Arbeitgeber allein. Kommt die Sozialversicherungsprüfung zum Ergebnis, dass die Nichtabführung von Sozialversicherung (bedingt) vorsätzlich erfolgte, so kann für bis zu 30 Jahre Rückwirkend die Nachzahlung verlangt werden, plus 6% Zinsen p.a. Liegt lediglich Fahrlässigkeit vor, so ist das laufende Jahr, plus die vier vorangegangenen Jahre betroffen, ebenfalls zuzüglich jährlich 6% Zinsen.

Bei der Lohnsteuer führt bedingter Vorsatz zur Haftung für bis zu 10 Jahre, bei Fahrlässigkeit wären es lediglich bis zu 5 Jahre, und dies ebenfalls plus bis zu mehr als 6% Zinsen jährlich. Es kann sich auch noch ein Strafverfahren anschließen, bei Fahrlässigkeit drohen bis zu 50 TEUR Bußgeld allein wegen der nicht bezahlten oder deklarierten Lohnsteuern.

 

Berechnung der Lohnsteuer für “netto” ausgezahlten Arbeitslohn:

Hier stellt auch die vom AG zu tragende auf den nur freiwillig gezahlten Arbeitgeberzuschuss entfallende Lohnsteuer sowie die darauf zu tragende Sozialversicherung einen fiktiven Brutto-Lohnbestandteil dar, der bei der Bemessung der vom Arbeitgeber nachzuentrichtenden Lohnsteuer- und Sozialversicherung zu berücksichtigen ist, ggf. Jahre rückwirkend und mit Säumniszuschlägen zu entrichten.

Übrigens: Die GKV merkt oft erst nach Jahren, dass die Kinder infolge zwischenzeitlich erfolgtem Wechsel des Vaters in die PKV nicht mehr bei der Mutter beitragsfrei in der Familienversicherung versichert sind – die Beiträge zur freiwilligen Versicherung der Kinder werden dann nacherhoben, durchaus auch bis zu mehr als 10.000 EUR insgesamt. Die Chance, sie mit Arbeitgeber-Zuschuss günstiger in der PKV zu versichern ist dann für die Vergangenheit verloren, bei zwischenzeitlichen Vorerkrankungen auch für die Zukunft fraglich.

Auch dies stellt ein Haftungsproblem für Vermittler und Versicherer dar. Auch die Krankenkasse kann bei entsprechenden Beratungsgelegenheiten haften, weil viele Krankenkassen inzwischen zur Vermittlung privater Zusatzversicherungen für ihre Mitglieder eine Vermittlerzulassung erhalten haben. Zwar ist nur der Makler, nicht aber der Vertreter zur Beratung verpflichtet, doch wenn dieser tatsächlich z.B. zum Verbleib in der GKV rät oder dazu gar etwas vorrechnet, muss dies auch richtig sein. Denn eine Falschberatung ist auch dann nicht zulässig, wenn an sich gar keine Beratungspflicht bestanden hätte.

 

von Dr. Johannes Fiala und Dipl.-Math. Peter A. Schramm

 

mit freundlicher Genehmigung von

www.experten.de (veröffentlicht am 12.01.2015 auf experten-Plattform)

 

Unsere Kanzlei in München

Unsere Kanzlei finden Sie in der Fasolt-Straße 7 in München, ganz in der Nähe von Schloss Nymphenburg. Unser Team besteht aus hochmotivierten Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälten, die für alle Belange unserer Mandanten zur Verfügung stehen. In Sonderfällen arbeitet unsere Kanzlei mit ausgesuchten Experten zusammen, um Ihre Interessen bestmöglich zu vertreten.


Über den Autor

Dr. Johannes Fiala Dr. Johannes Fiala
PhD, MBA, MM

Dr. Johannes Fiala ist seit mehr als 25 Jahren als Jurist und Rechts­anwalt mit eigener Kanzlei in München tätig. Er beschäftigt sich unter anderem intensiv mit den Themen Immobilien­wirtschaft, Finanz­recht sowie Steuer- und Versicherungs­recht. Die zahl­reichen Stationen seines beruf­lichen Werde­gangs ermöglichen es ihm, für seine Mandanten ganz­heitlich beratend und im Streit­fall juristisch tätig zu werden.
»Mehr zu Dr. Johannes Fiala

Auf diesen Seiten informiert Dr. Fiala zu aktuellen Themen aus Recht- und Wirt­schaft sowie zu aktuellen politischen Ver­änderungen, die eine gesell­schaftliche und / oder unter­nehmerische Relevanz haben.

Videoberatung

Termin buchen

Vereinbaren Sie Ihren persönlichen Termin bei uns.

Termin vereinbaren / Rückrufservice

Sie werden bereits juristisch beraten und wünschen eine Zweit­meinung? Nehmen Sie in diesem Fall über nach­stehenden Link direkt Kontakt mit Herrn Dr. Fiala auf.

Juristische Zweitmeinung einholen

(Das erste Telefonat ist ein kostenfreies Kennenlerngespräch; ohne Beratung. Sie erfahren was wir für Sie tun können & was wir von Ihnen an Informationen, Unterlagen für eine qualifizierte Beratung benötigen.)