Wirtschaftsprüfer haften für fehlerhafte Prospektgutachten

Professioneller Schutz für Vermittler und Anlageberater zu selten umgesetzt
Der Bundesgerichtshof (BGH) hat durch sein Urteil vom 14.06.2007 (Az. III ZR 300/05) und weitere Entscheidungen (Az. III ZR 125/06 und III ZR 185/05) deutlich gemacht, dass Initiatoren (einschließlich Hintermänner) und Wirtschaftsprüfer dem Anleger in der Verantwortung stehen. Im Umkehrschluß stellt sich für Vermittler und Berater die Frage, wie die Haftung gemindert werden kann?
Was sind Initiatoren?
In der Initiatorenhaftung stehen nicht nur die im Prospekt genannten Personen. Auch Hintermänner mit besonderem Einfl uß, beispielsweise Mitglieder des Manangement und beherrschende Gesellschafter stehen in der Verantwortung. Zu diesem Kreise zählen auch Generalbevollmächtigte, Leiter einer Planungsgesellschaft, faktische Geschäftsführer, also Personen die einer Leitungsgruppe angehören, auch wenn sie nach aussen nicht in Erscheinung treten. Auch nicht namentlich genannte Prospektprüfer haften. Im vorliegenden Fall geht es insbesondere darum, dass eine Gesellschaft „vorgeschoben bzw. zwischengeschaltet“ worden sein soll: Auch dann kommt die Initiatorenhaftung zum tragen.
Prospektmangel!
Der vom BGH entschiedene Fall betrifft einen Film-Fonds, bei dem die Verluste der Anleger laut Prospekt auf rund 20% begrenzt gewesen sein sollte. Allerdings war die Erlös-Ausfallversicherung noch gar nicht vorhanden gewesen – faktisch handelte es sich also um eine Beschönigung im Prospekt, denn für den Anleger bestand zunächst ein reales Totalausfallrisiko. Aus der Fachpresse ist bekannt, dass Großbanken den Prospektinhalt ungeprüft übernommen haben, und den Anlegern eine „fast sichere“ Anlage vermittelten – ohne Hinweis auf das tatsächlich vorhandene Totalausfallrisiko. Die Haftungsklage war damit für die Bank so sicher, wie das Amen in der Kriche.
Gerlach und Winterling hätten es erkannt?
Die BGH-Entscheidung stellt auch die Qualität der Analysen von Großbanken in Frage, denn spätestens seit dem von Gerlach-Direkteranlegerschutz vor vielen Jahren thematisierten Fall „fehlerhafter“ Erlösausfallversicherung bei Cinerenta & Co. , sollte jedem Analysten dieses heikle Thema bekannt sein. Die Anlageberater der Großbanken haben aber offenbar nicht weiter nachgefasst – später erfolgte die Verurteilung wegen fehlerhafter Beratung. Experten.de propagiert seit Jahren die Transparenz auch bei Kapitalanlagen und Modellen: Nicht umsonst wird neben formalen Fragen (wie viele Vorstrafen stehen im Führungszeugnis?) auch die Offenlegung der wesentlichen Originalverträge für Vermittler und Kunden gefordert. Spätestens dann hätte jedem Vermittler bzw. Berater klar sein müssen, dass ein Totalausfallrisiko besteht, weil es bei Zeichnungsbeginn offenbar nicht immer eine Erlösausfallversicherungen gab.
Wann haften Wirtschaftsprüfer (WP)?
Den Prospekteindruck, dass ein Sicherheitsnetz für die Anleger (maximales Verlustrisiko 21,6% des Zeichnungskapitals) besteht, hat der beauftragte Wirtschaftsprüfer als Gesamtbild übernommen. überdies deutet der BGH an, dass ein offenbar nicht unterstrichenes Schlüsselpersonenrisiko bestand, denn eine Gesellschafterin hatte es übernommen, die Erlösausfallversicherung abzuschließen. Hinzu kam, dass der Markt für solche Versicherungen eng ist – die Möglichkeiten also auf dem Versicherungsmarkt begrenzt. Insgesamt hält der BGH die Darstellung des „worst-case-Szenario“ für defi zitär, was auf den Prospektprüfungsbericht faktisch durchgeschlagen ist. Jedoch haftet der Wirtschaftsprüfer nur solchen Anlegern, die das Prospektgutachten zur Grundlage ihrer Entscheidung gemacht haben. Die BGH-Urteile zeigen wohl massive Fehler der „Anlegerschutzanwälte“ die den Wirtschaftsprüfer mit verklagten, aber Anleger vertreten, die dessen Prospektgutachten niemals vor der Anlageentscheidung gesehen haben.
Tipps für Vermittler
1 Lassen Sie die Finger von intransparenten Angeboten und Anbietern. Das Vermittlerleben ist zu kurz, jede schlechte Erfahrung selbst zu machen. Beispiel FALK: Kennen Sie die Geschichte von der Incentive- Reise, bei welcher dem Vermittler der ordnungsgemäße Steuerbeleg nicht unaufgefordert zugeleitet worden war. Bereits solcherlei (heute angeklagter) Verdacht einer „Anstiftung zur Steuerhinterziehung“ sollte als Warnsignal ausreichen? Wenn ein Einzahlungstreuhänder, ein Mittelverwendungskontrolleur, ein Prospektgutachter über eine Kapitalgesellschaft operiert, ist besonders gewissenhaft dessen Versicherungsschutz zu hinterfragen. In einem Cinerenta- Filmfonds-Fall stand im Prospekt, dass 8 Mio. DM Haftungssumme einem dreistelligen Millionen-Anlagekapital gegenüber gestanden haben soll – derlei Unterversicherung ist gegenüber Anlegern ebenfalls als Totalausfall- und Schlüsselpersonenrisiko aufzuklären: Die Bonitätsauskunft über die Funktionsträger kann auch notwendig sein, um Hintermänner auszumachen – vor allem solche die bereits vorbestraft sind oder durch Haftbefehl gesucht wurden. Zwingen Sie den Initiator vollständige Steuergutachten, Rechtgutachten (mit Bezugnahme auf die konkret! verwendeten Formulare und Modelle) für den Vertrieb vorzulegen. Auch die Nachforschungspfl icht bezüglich negativer Presse ist zu beachten. Ein Netzwerk von Kollegen ist überlebenswichtig, um die Plausibilität eines Angebotes zu überprüfen.
2 Eigene Erkundigungen bei einem Steuerberater, Rechtsanwalt und einem Inkassobüro können helfen zu erkennen, welche Modellanbieter weder bonide noch auf der Höhe der Zeit in Sachen „Steuersparmodell“ sind: Der Vorwurf eine Anstiftung bleibt dem Vermittler/Berater so erspart – der Vorschuß an den eigenen Strafverteidiger ist um ein Vielfaches höher, als eine erste Einschätzung der „angeblich haftungssicheren“ Angebote.
3 Nur durch saubere Verträge kann die zumeist nicht erfüllbare, aber bei Kapitalanlagen im übrigen regelmäßig geforderte steuerliche und rechtliche Beratung bzw. Plausibilitätsprüfung ausgeklammert werden. Anlageberater benötigen zumeist Versicherungsexperten als Netzwerkpartner, denn ansonsten ist neben der Risikobereitschaft die Risikofähigkeit im Haftungsprozeß nur selten darstellbar. Besonders delikat sind die lückenhaften bis unwirksamen „Freistellungserklärungen“ von Versicherern pp. in der BAV: Auch bei diesen „Beruhigungspillen“ ist größte Vorsicht geboten, denn der Vermittler steht im Haftungsfall stets in der ersten Reihe. Freistellungserklärungen ohne Original-Unterschrift sind beispielsweise oftmals völlig wertlos.
4 über das Totalausfallrisiko ist ebenso zwingend zu belehren, wie auch über die zumeist fehlende Fungibilität (vgl. jüngst BGH Urteil vom 18.01.2007, Az. III ZR 44/06). Dies gilt erfreulicherweise auch für die Kapitalanlage zur Altersversorgung: Auch „schlechte“ Rückdeckungen für Pensionszusagen lassen sich insofern spielend rückabwickeln. Die marktüblichen Musterformulare von Initiatoren sind selten nachweislich durch konkret benannten Anwälte mit nachgewiesenem Versicherungsschutz erstellt: Hierzu zählt nicht nur der „löchrige GGF-BAV-Insolvenzschutz“ sondern auch beispielhaft der schmerzfreie Umgang mit fehlenden Widerrufsbelehrungen bei Leasingmodellen.
5 Zu dokumentieren ist nicht nur die Anlegerberatung, sondern auch die Schulung durch Vertriebe und Initiatoren: Immer häufi ger wird dem Anlagevermittler und –berater eine „bankmäßige Sicherheit“ oder dergleichen vorgespiegelt, die es niemals gab. Daher ziehen zunehmend oft getäuschte Vermittler mit ihren Kunden gemeinsam gegen Schulungsleiter und Vertriebe vor Gericht. Können sich eine Million Schrott-Immobilien- Anleger irren: Sie waren beim Beurkunden und berichteten über dubiose Machenschaften – was hat es für eine Bedeutung, wenn die gleichen Urkundspersonen irgendwo wieder auftauchen? Netzwerke helfen so etwas transparent zu machen – wie auch die elektronischen Hochregale (Gerlach, Winterling pp.).
6 Die Aufklärungspfl icht lässt sich im Einzelfall (nicht durch Musterverträge!) reduzieren oder ausschließen. Ein Aufklärungsverzicht des Kunden bedarf der Dokumentation und einer rechtssicheren Schulung. Besonders haftungsträchtig sind Zeitwerkonten- und BAV-Modelle, auch ausgesprochen renommierter Anbieter: Bei letzteren agieren nicht selten Abteilungsleiter ohne wirksame Vorstandskontrolle. In schöner Regelmäßigkeit sind die angeblichen Rechtsgutachen „berühmter“ Professoren usw. nicht einmal ansatzweise angemessen versichert. Zumindest dies kann der Vermittler/Berater abprüfen – dass die gekauften Gutachten bisweilen auch noch falsch sind, steht auf einem anderen Blatt.
7 Der Fonds-Grosshandel hält „Freistellungserklärungen von Initiatoren“ für den Vermittler bzw. Berater u.a. im Internet zum Downlaod bereit. Diese Dokumente sind im Ernstfall wertlos. Von „Phoenix, FALK, HAT, ROSCHE, HAG, Columbus-Capital usw.“ bekäme niemand mehr einen Cent für solche Erklärungen. Die Einholung einer Bonitätsauskunft über den Initiator (im bAVBereich auch mancher U-Kasse !) zeigt, dass ein Windstoß genügt, und die angeblich „haftungsssichere Freistellungserklärung“ wird als „Muster ohne Wert“ erkennbar? Auch bei geschlossenen Beteiligungen anzutreff en ist die Vertriebssoftware: Sie rechnet in der Regel schlicht falsch. Dem Berater/ Vermittler wird später vorgeworfen, er hätte es erkennen können. Auch hier nutzt keine Freistellung, sondern nur eine nachweislich versicherte Begutachtung durch einen fachlichen Experten. Breits die Bonitätsauskunft über das Softwarehaus genügt zu erkennen, dass eigene Plausibilitätsprüfungen vor dem Einsatz notwendig sind. Wenn man dann weis, dass beispielsweise in der Altersvorsorgeberatung nach Angabe von Fachleuten mindestens 96% aller Softwareprodukte „falsch“ rechnen, wird die Dimension des eigenen Risikos deutlich.
8 Nur im Versicherungsbereich ist es derzeit denkbar, dass der Kunde „beim ersten Termin“ den Antrag unterschreibt. Ohne Nachweis einer Prospektübergabe geraume Zeit vor der Unterschrift unter die Beteiligung ist dem Vermittler bzw. Berater die Haftung sicher. Der Anleger kann immer sagen, der hätte keine Gelegenheit zur Lektüre gehabt. Mindestens genauso häufi g ist der Fall, dass der Berater gar nicht fachkundig genug ist, zu erkennen, dass die prospektmäßig ausgewiesenen Zahlen vom Branchendurchschnitt erheblich abweichen: Wie wäre es sonst möglich, dass ein Initiator eine Immobilie für 9 Mio. über „Freunde“ einkauft, und dann für 19 Mio. an den „Fonds“ weiterverkauft – voll plaziert, und nicht auf wirtschaftliche Plausibilität vom Vermittler geprüft !
9 Es genügt nicht, dass ein WP-Prospektgutachten existiert. Dieses muß auch nachweislich versichert sein: Wer ohne IDWS4- Gutachten ein Produkt vermittelt, riskiert im Zweifel sein gesamtes Privatvermögen – die Zahl der insolventen Vermittler spricht darüber Bände. Zahlreiche Prospektgutachter und Treuhänder sind nicht in der Lage, angemessenen Versicherungsschutz auf Anfrage nachzuweisen – auch solche „Plausibilitätsprüfungen“ sind für Berater/Vermittler zumutbar. Daneben muss der Anleger das WP-Gutachten auch nachweislich vor der Anlageentscheidung erhalten haben: Kaum ein Vermittler oder Berater hat den Nachweis dafür in seiner Kundenakte – im Zweifel kommt es zum Haftungsfall. Das o.a. BGH-Urteil verlangt nun vom Anleger genau dies, also den Nachweis, dass er das Prospektgutachten vor der Anlageentscheidung erhalten hat, als Grundlage seiner Investitionsentscheidung. Es ist also für den Vermittler/Berater wenig wert, wenn für den Anleger nur die Möglichkeit bestand – will er nicht allein in der Verantwortung stehen. Es nutzt wenig, das Gerlach-System zur Enthaftung (beanstandungsfreies Prospektgutachen und vollständige Leistungsbilanz) zu lesen – man muss es auch haftungsmindernd als Vermittler/Berater umsetzen können.
10 Neben rechtssicherer Dokumentation und wirksamen Verträgen mit dem Kunden, kommt es auch darauf an, dass der Vermittler/Berater ein haftungsminderndes eigenes Archiv besitzt – und Experten.de darauf „ansetzt“ die Lücken durch Anfragen zu schließen ! Und noch etwas: Wenn die Provisionen off en zu legen sind, dann werden künftig die Vermittler die Gelder verteilen, nicht Initiatoren und Versicherer. Daher sind jene Vermittler und Berater besser aufgestellt, die bei Intransparenz öfters „Nein Danke“ sagen.
Nur glückliche Kunden kommen wieder – die anderen ziehen oft genug vor Gericht.
Urteil BGH III ZR 185/05 Urteil BGH III ZR 125/06 Urteil BGH III ZR 300/05 Urteil BGH III ZR 44/06
(experten report 11 10/2007, 9)
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Über den Autor

Dr. Johannes Fiala Dr. Johannes Fiala
PhD, MBA, MM

Dr. Johannes Fiala ist seit mehr als 25 Jahren als Jurist und Rechts­anwalt mit eigener Kanzlei in München tätig. Er beschäftigt sich unter anderem intensiv mit den Themen Immobilien­wirtschaft, Finanz­recht sowie Steuer- und Versicherungs­recht. Die zahl­reichen Stationen seines beruf­lichen Werde­gangs ermöglichen es ihm, für seine Mandanten ganz­heitlich beratend und im Streit­fall juristisch tätig zu werden.
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