“Bandenmäßiger Betrug” und falsche Beratung

Unvollständige Selbstanzeige und die Konsequenzen – Wann steuerliche Berater neben dem Steuerhinterzieher zivil- und strafrechtlich haften können (2)

 

Die anhaltende Diskussion über Steuerhinterziehung und Selbstanzeigen in den Medien und in der Politik, zuletzt befeuert durch den Prozess gegen Uli Hoeneß, lenkt den Blick auch auf die Arbeit der Steuerberater, nicht zuletzt beim Thema Selbstanzeige. Eine juristische Bewertung dieser Frage der “Expertenhaftung” unternehmen RA Dr. Johannes Fiala (München) und Dipl.-Math. Peter A. Schramm (Frankfurt am Main) in einer kleinen Beitragsreihe. Teil 1 erschien in Ausgabe 17/14, nachzulesen auch auf dzw.de

Bandenmäßiger Steuerbetrug und Weg zur Legalisierung

Eine Bande besteht aus mindestens drei Mitgliedern (BGH, Beschluss vom 22.03.2001, Az. GSSt 1/00, BGHSt 46, 321 ff.), welche die Rechtsprechung für abstrakt und konkret gefährlicher, folglich höher strafwürdig hält.

Beispiel dafür ist der Fall, dass ein Steuerpflichtiger gemeinsam mit seinem Steuerberater und einem Strafverteidiger beschließen, bei einer Selbstanzeige nur einen Teil der Wahrheit zu beichten.

Um eine Bande handelt es sich auch dann, wenn ein Mediator oder Streitschlichter sich mit den in Scheidung lebenden Ehegatten über eine mit Schwarzgeld in Italien erworbene Immobilie etwa dergestalt einigt, dass dieses Vermögen künftig in eine gemeinnützige Stiftung eingebracht wird, natürlich ganz ohne vorherige steuerliche Legalisierung.

Auch Mitgesellschafter oder Familienmitglieder können als Bande steuerlich illegal agieren. Dann kann jeder Beteiligte allein zur Selbstanzeige schreiten, würde jedoch damit Ermittlungen gegen die übrigen Bandenmitglieder auslösen. In der Praxis müssen derartige Selbstanzeigen, auch wenn mehrere Finanzämter an unterschiedlichen Orten zuständig sind, zeitgleich eingereicht werden, wenn die Straffreiheit für alle Beteiligten erreicht werden soll.

 

Selbstanzeige bei unvollständigen Unterlagen

Wer auf der Basis unvollständiger Unterlagen (oder z.B. deren unvollständiger Auswertung bei Spekulationsgeschäften) eine Selbstanzeige abgibt, muß vorsichtshalber die Steuern hoch genug schätzen, und dann im Einspruchsverfahren nachbessern. Steuerpflichtige neigen natürlich dazu, entgegen diesem guten Rat einer „nur vorläufig billigen Ersparnis wegen“ zu niedrig zu schätzen, so dass die Selbstanzeige insgesamt unwirksam ist (BGH, Beschluss 20.05.2010, Az. 1 StR 577/09). Der StB darf niemals selbst etwas schätzen.

Schreitet das Finanzamt oder die Steuerfahndung zu einer Steuerschätzung, nach einer Selbstanzeige, so trifft dies bei einer Selbstanzeige ebenfalls den Berater als zum Schadensersatz führende Pflichtverletzung (OLG Celle, Urteil vom 11.02.2009, Az. 3 U 226/08). Der StB müsste dann zu seiner Entlastung beweisen, dass der Mandant sich sowieso nicht beratungskonform verhalten hätte, und eine vollständige Selbstanzeige vereitelt hatte. Letzteres kommt natürlich auch vor, wenn beispielsweise nur Einkommensteuer auf Kapitalerträge offenbart wird – jedoch die ursprüngliche Vermögensquelle, etwa nützliche Zuwendungen oder sogenannte Beraterhonorare, unversteuert außen vor bleibt. Ähnlich auch der Fall, dass es sich um eine unversteuerte Schenkung oder Erbschaft handelt, und nicht lediglich „steuerneutrale“ Kapitalerträge.

Gerade Banken in der Schweiz – anders in Österreich – besitzen keine EDV mit steuerlicher Auswertung für deutsche Steuererklärungen. Denn in der Regel sind dortige Kunden vielfach nur Hinterzieher – es fehlt an der Nachfrage nach steuerlich unmittelbar verwertbaren Auswertungen zur Deklaration steuerlicher Einkünfte aus Kapitalvermögen, bis heute. Wenn man dort Zweitbelege anfordert dauert es oft Monate – manchmal länger. Gebühren für den Zweitausdruck eines Kontoauszuges zum Jahresende können sich bei bis zu mehr als 500 CHF bewegen.

Nicht selten liefert die EDV des Kreditinstitutes keine zutreffenden Auswertungen. Die Finanzaufsicht moniert dies im Inland seit Jahren. Ein Praktiker meint dann gegenüber Kollegen in Ausbildung, alles sei nur halb so schlimm: „Merken Sie sich eines: Einsitzen geht immer nur der Mandant.“.

 

Haftung für Vermögensschäden

Der steuerliche Berater haftet seinem Mandanten, wenn es durch Unachtsamkeit beispielsweise zu einem Bußgeld beim Mandanten kommt (BGH, Urteil vom 14.11.1996, Az. IX ZR 215/95; BGH, Urteil vom 15.04.2010, Az. IX ZR 189/09). Ersatzfähige Schäden wären auch eine Entschädigung bei Freiheitsentziehung, die notwendige Kaution und daraus folgende Vermögens- und Einkommensverluste, etwaige Geldauflagen, sowie für die Kosten der Strafverteidigung.

Derartige Schäden sind in der Vermögenschadenhaftpflicht des StB und RA regelmäßig versichert. Ausgeschlossen ist eine Versicherungsdeckung, sofern der Berufsträger (bedingt) vorsätzlich handelt oder im Zusammenhang auch seine Verurteilung wegen einer Steuerstraftat erfolgt. Handelt es sich um einen besonders groben „wissentlichen“ Berufsfehler, so sind seit 19.07.2013 nur die Partnerschaftsgesellschaft mit beschränkter Berufshaftung und die Rechtsanwaltsgesellschaft mbH dafür im Rahmen ihrer Deckung gesetzlich mindestversichert. Der Steuerhinterzieher hat es in der Hand sicherzustellen, dass die Haftpflichtdeckung seiner Berater ausreichend ist.

 

Berufspflicht Haftpflichtversicherung

Die gesetzliche Mindestdeckung beim RA, StB und der StB-GmbH i.H.v. 250 TEUR wird vielfach nicht ausreichen, das sich aus ihrer Tätigkeit ergebende typische Risiko des Mandanten wegen Schäden und Folgeschäden zu versichern.

Durchschnittliche Versicherungsvermittler sind nicht dafür ausgebildet, die erforderliche Deckungssumme zu ermitteln. Beim Versicherungsmakler bestehen jedoch nach dem sogenannten Sachwalterurteil des BGH (vom 22.05.1985, Az. IV a ZR 190/83) u.a. die Kardinalpflichten zur Risikountersuchung und zur Objektprüfung. Werden Deckungssummen vom Makler weder ermittelt noch festgelegt, dürfte auch dessen Berufshaftpflichtversicherung leistungsfrei sein.

Eine sich auf Befragen des Versicherungsnehmers zur gewünschten Versicherungssumme ganz ohne dazugehörende Beratung beschränkende „Ermittlung“ dürfte den an die Maklertätigkeit zu stellenden Anforderungen jedenfalls kaum genügen, genau wie wenn der Arzt das gerade eingelieferte Unfallopfer fragt: „Na, wieviel Blutplasma hätten´s denn heut gern zur Transfusion?“.

Entscheidend ist, dass StB/RA/WP verpflichtet sind sich „angemessen“ zu versichern. Dabei treffen Sie auf Versicherungsmakler, die pflichtvergessen und (nur bedingt?) vorsätzlich, aber unwirksam (BGH, Urteil vom 20.01.2005 – III ZR 251/04) Beratungspflichten zur Höhe der Versicherungsdeckung durch Formularverträge ausschließen wollen, § 307 BGB. Mandanten, die sich nicht darüber vergewissern, dass auch ihr „Selbstanzeige-Berater“ ausreichend versichert ist, lassen es zu, dass mit ihrem eigenen Kopf als Wetteinsatz am Ende Boccia gespielt werden könnte.

 

Rechtsirrtum beim Deal mit dem Staatsanwalt

Gesteht der Steuerpflichtige – etwa im Rahmen einer Verständigung mit der Justiz über die zu erwartende Strafe – einen eigenen Hinterziehungsvorsatz, obgleich er lediglich fahrlässig seine Steuern hinterzogen hat, so schneidet er sich damit den zivilrechtlichen Regress gegen seinen eigenen steuerlichen Berater ab – selbst wenn dieser keine Zulassung besessen hatte (BGH, Urteil vom 14.11.1996, Az. IX ZR 215/95). Zudem liegt der Strafrahmen im Fall eigener Fahrlässigkeit des Hinterziehers bei lediglich bis zu 50 TEUR, § 378 Abgabenordnung. Nur bei Fahrlässigkeit bleibt es allein dem Steuerpflichtigen überlassen, wann der zur Berichtigung seiner Angaben schreitet.

Eine gute Idee, zur Strafmilderung nach §§ 46, 46a StGB wäre es, alle hinterzogenen Beträge – eingeschlossen solche wo die Steuerforderung der Finanzbehörden bereits verjährt ist – nachträglich zu deklarieren – und zeitnah auch diese verjährten Abgaben freiwillig zu bezahlen. Auch dabei ist zu beachten, dass Berater pflichtgemäß den Sachverhalt vollständig zu ermitteln haben. Bisweilen wird jedoch gerade dies nach der Salami-Taktik gezielt vom Mandanten vereitelt, auf dass dem Berater sowieso nur noch übrig bleibt sich die Vollständigkeit der Angaben bestätigen zu lassen.

 

Steuerliche Beratung durch Finanzberater und Ausländer  

Vielfach liegt lediglich Fahrlässigkeit beim Steuerpflichtigen vor, wenn Versicherungsvermittler, Bankberater und vorwiegend ausländische Steuer- und Rechtsbeistände vermögendere Kunden von Banken und Versicherungen als angebliche Experten beraten oder begutachtend tätig werden. Bei der Unterstützung inländischer Kunden durch ausländische Berater (ohne Zulassung im Inland), etwa durch Finanzpläne einschließlich steuerlichem Rat oder Gutachten aus dem „Wealth-Management oder Private-Banking“ einer Bank, handelt es sich um einen Verstoß gegen das Rechtsdienstleistungs- bzw. Rechtsberatungsgesetz (OLG Köln, Urteil vom 19.12.2003, Az. 6 U 65/03; BGH, Urteil vom 05.10.2006, Az. I ZR 7/04).

 

Vielfache mittelbare Täterschaft

Wird ein angeblicher Hinterzieher auf einer Steuer-CD entdeckt, so reicht allein eine naheliegende Vermutung noch nicht zu seiner Verurteilung aus (AG Nürnberg, Az. 46 Ds 513 Js 1382/11). Vielmehr kann der Steuerpflichtige auch das Objekt einer mittelbaren Täterschaft seiner Versicherung oder Bank sein, wenn er in den Glauben versetzt wurde, seine Steuerfreiheit sei insoweit legal. Typischerweise werden Finanzprodukte aus dem Ausland damit beworben, dass es im Inland eine Steuerfreiheit gäbe.

Hier wird es darauf ankommen, dass der Steuerpflichtige schlicht alle Finanzprodukte auf den Prüfstand stellt, damit seine Selbstanzeige nicht unvollständig und damit wirkungslos bleibt. Erfahrungsgemäß wäre dies nur ein Teilgeständnis, das dann eine Hausdurchsuchung zur Folge hat und die Verwirkung der Straffreiheit.

 

Die übersehene Geldwäsche

Ein fachkundiger Jurist weis, dass es dabei um den Begriff der „Bewertungseinheit“ geht. Wenn jemand Steuern i.H.v. mehr als 50 TEUR hinterzieht, so kommt Geldwäsche in Frage, wenn er dieses Geld wieder im legalen Wirtschaftskreislauf einsetzen will, § 261 StGB. Alle Kniffe aus dem Angebot ausländischer Banken helfen hier nicht weiter – etwa das Vermögen zinsfrei auf ein Girokonto zu stellen, in eine Lebensversicherung einzuzahlen oder Gold in einem Schließfach einzulagern und Jahr für Jahr die Verjährung der Steuerhinterziehung auszusitzen.

Bitter ist, dass man das Schwarzgeld und alle damit erworbenen Gegenstände (Surrogate, wie z.B. Villen, Stiftungserrichtung und Jachten) entweder wirtschaftlich verbraucht haben muß oder zur Selbstanzeige schreiten muss. Vorher hat die Verjährung der Geldwäsche noch gar nicht mal begonnen. Bei Hinterziehung von weniger als 1 Mio. Euro winkt damit ebenfalls die gut Aussicht auf eine Strafe ohne Bewährung, und zwar im Wege der Gesamtstrafenbildung, sowie Einzug des gewaschenen – oder noch in der Wäsche befindlichen – Vermögens.

Die Chancen zur Entdeckung von Schwarzgeld spätestens bei der späteren Geldwäsche stehen gut, weil die Ermittlungsbehörden hier bereits wegen der Suche nach Drogen – und anderem kriminell erworbenem Geld inklusive der Terrorismusfinanzierung – auch international der Geldwäsche eine erhöhte Aufmerksamkeit schenken werden.

 

Weitere vergessene Abgabenverkürzungen

Renommierte Berater übersehen bisweilen, dass es nicht nur um die Hinterziehung von Einkommensteuer und Solidaritätszuschlag geht. Hinzu kommt vielfach die Kirchensteuer. Auch wer freiwillig krankenversichert ist, muss auf die bisher verschwiegenen Kapitalerträge noch Beiträge zur GKV entrichten. Nicht selten ist der Hinterzieher auch Pflichtmitglied einer Versorgungskammer und bezahlt Beiträge gemäß seinem Einkommen. Oder es besteht eine Rentenversicherungspflicht als Selbständiger, ebenfalls mit Beiträgen in Abhängigkeit vom Einkommen.

Manche – ehemalige – Ehefrau wird auch die Chance auf Aufbesserung des Zugewinn- und Versorgungsausgleichs und von Unterhaltszahlungen unschwer erkennen – womöglich auch einen Prozessbetrug wegen Falschangaben. Bei Inanspruchnahme z. B. einkommensabhängiger Fördergelder kann auch Subventionsbetrug hinzukommen. Mit einer schlichten Selbstanzeige allein beim Finanzamt wird es eher selten getan sein.

 

Fehlende konsequente Kontrollmeldungen

Deutsche haben ein geradezu erotisches Verhältnis zu Formularen, wie es einst ein Präsident der Steinbeißstiftung formuliert haben soll. Seit Jahrzehnten gibt es Schlupflöcher durch die Notwendigkeit an verschiedenen Stellen sein Einkommen oder Vermögen zu melden. Fehlerhaften Meldungen – gleichviel ob beabsichtigt oder irrtümlich – wird damit Tür und Tor geöffnet. Es liegt am Gesetzgeber dafür zu sorgen, dass alle Abgaben gleichmäßig und gerecht erhoben werden.

Anderenfalls wird das Steuersystem dem Verdacht ausgesetzt, “wegen eines strukturellen Vollzugsdefizits oder verfassungswidriger Fehlbesteuerung” (vgl. BFH, Urteil vom 24.04.2013, Az. II R 17/10) nicht mehr verfassungskonform zu sein. Frei nach dem Motto: Warum soll eigentlich der Steuerehrliche der Dumme sein?

 

von Dr. Johannes Fiala und Dipl.-Math. Peter A. Schramm

 

mit freundlicher Genehmigung von

 

www.dzw-online.de (Die ZahnarztWoche, Ausgabe 19/14)

 

 

Unsere Kanzlei in München

Unsere Kanzlei finden Sie in der Fasolt-Straße 7 in München, ganz in der Nähe von Schloss Nymphenburg. Unser Team besteht aus hochmotivierten Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälten, die für alle Belange unserer Mandanten zur Verfügung stehen. In Sonderfällen arbeitet unsere Kanzlei mit ausgesuchten Experten zusammen, um Ihre Interessen bestmöglich zu vertreten.


Über den Autor

Dr. Johannes Fiala Dr. Johannes Fiala
PhD, MBA, MM

Dr. Johannes Fiala ist seit mehr als 25 Jahren als Jurist und Rechts­anwalt mit eigener Kanzlei in München tätig. Er beschäftigt sich unter anderem intensiv mit den Themen Immobilien­wirtschaft, Finanz­recht sowie Steuer- und Versicherungs­recht. Die zahl­reichen Stationen seines beruf­lichen Werde­gangs ermöglichen es ihm, für seine Mandanten ganz­heitlich beratend und im Streit­fall juristisch tätig zu werden.
»Mehr zu Dr. Johannes Fiala

Auf diesen Seiten informiert Dr. Fiala zu aktuellen Themen aus Recht- und Wirt­schaft sowie zu aktuellen politischen Ver­änderungen, die eine gesell­schaftliche und / oder unter­nehmerische Relevanz haben.

Videoberatung

Termin buchen

Vereinbaren Sie Ihren persönlichen Termin bei uns.

Termin vereinbaren / Rückrufservice

Sie werden bereits juristisch beraten und wünschen eine Zweit­meinung? Nehmen Sie in diesem Fall über nach­stehenden Link direkt Kontakt mit Herrn Dr. Fiala auf.

Juristische Zweitmeinung einholen

(Das erste Telefonat ist ein kostenfreies Kennenlerngespräch; ohne Beratung. Sie erfahren was wir für Sie tun können & was wir von Ihnen an Informationen, Unterlagen für eine qualifizierte Beratung benötigen.)