bAV: Das Märchen vom GGF-Insolvenzschutz, insbesondere der Pensionzusage

DIE WELT vom 03. August 2005, Seite 1 berichtet:

 

Eine aktuelle Studie des Deutschen Instituts für Altersvorsorge (DIA) deckt auf, dass die gesetzliche Rente nicht mehr ausreicht. Fast 60 Prozent aller Haushalte sorgen jedoch nicht ausreichend für ihren Lebensabend vor. Fast einem Drittel der Bevölkerung droht sogar der Abstieg in die Altersarmut, was die Notwendigkeit der Sozialhilfe bedeutet.

Dass dies auch dem Gesellschafter-Geschäftsführer (GGF) mittelständischer Unternehmen mit einer wirksamen verpfändeten Pensionszusage als bAV drohen kann, zeigt der nachfolgende Beitrag.

 

Wirtschaftlicher Schaden durch Auflösung der Rückdeckung: Der Bundesgerichtshof (BGH) erlaubt dem Insolvenzverwalter die Rückdeckungsversicherung, trotz wirksamer Verpfändung und Unverfallbarkeit der Zusage einzuziehen (Az. IX ZR 138/04). Natürlich kann der Pfandgläubiger (GGF) einer Pensionszusage vom Insolvenzverwalter die Sicherstellung verlangen, §§ 1282 I, 1228 II BGB. Praktisch kommt dafür beispielsweise die Hinterlegung des Geldes bei Gericht in Frage. In diesem Fall erfolgt in aller Regel keinerlei Verzinsung nach der Hinterlegungsordnung. Nur über die Gläubigerversammlung bzw. durch das Insolvenzgericht kann dem Insolvenzverwalter vorgegeben werden, bei welcher Stelle und zu welchen Bedingungen das Geld wieder anzulegen ist, § 149 InsO. Gesetzlich vorgegeben, ist im Grundsatz die Mündel-sicherheit der Anlage.

 

Pensionszusage kann zur Insolvenzmasse fallen:

Die Hinterlegung dauert bedingungsgemäß dann solange, bis der Leistungsfall eintritt. Fällt die Bedingung später aus, etwa weil der Leistungsfall aus der Pensionszusage nicht mehr eintreten kann, verteilt der Insolvenzverwalter das Geld nachträglich unter den Gläubigern! Damit kann kaum mehr von „insolvenzgeschützter bAV-Gestaltung“ die Rede sein; das Geld fällt in manchen Fällen eben nicht den Erben des GGF zu, sondern mit in die Insolvenzmasse. Eine weitere Variante für den frühen Tod der Pensionszusage kann die Anfechtung durch den Insolvenzverwalter sein: Auch dieses heikle Thema sucht man in den Schulungsunterlagen „auch kompetent wirkender bAV-Vertriebe„ zumeist vergebens.

 

Weitere Nachteile durch Auflösung der Rückdeckungsversicherung: Experten aus der Versicherungswirtschaft kennen die potentiellen Schäden:

– Es können bei Auflösung der Rückdeckungsversicherung Stornoabzüge entstehen

– Die Auszahlung der Rückdeckung kann eine Sofortversteuerung auslösen, vgl. § 19 EStG

– Mit einer Abfindungsregelung steht die Versteuerung nach der Fünftelregelung an, vgl. § 34 EStG

(Dies gilt auch für die „Freigabe“ durch den Insolvenzverwalter bzw. den VN-Wechsel):

Die Auszahlung als Rente ist steuerlich zumeist günstiger für den GGF.

– Mit Auflösung der Rückdeckungsversicherung entfällt möglicherweise eine Absicherung der Zusage an den GGF bzw. seine Familie, in den Bereichen Tod und Invalidität

– Es entfällt die Garantieverzinsung des Geldes in der LV, wie auch die weitere Teilnahme an LV-Überschüssen.

 

Exkurs – Risiko bei Direktversicherung:

Wird bei der Direktversicherung das Bezugsrecht nicht rechtzeitig (ab Unverfallbarkeit nach dem BetrAVG) als unwiderruflich eingeräumt, haftet der Arbeitgeber lediglich aus einer Fürsorgepflichtverletzung: Im Insolvenzfall also nur zur Quote! Damit ist eine Enttäuschung vorprogrammiert, wenn der Insolvenzverwalter das Geld aus den Direktversicherungen (ohne oder mit nur widerruflichem Bezugsrecht) pflichtgemäß zur Insolvenzmasse einzieht: Und wieder kein Insolvenzschutz!

 

Merke:

Die Unverfallbarkeit betrifft im Kern nur den Arbeitsvertrag – das Bezugsrecht betrifft das Verhältnis zum Versicherer. Kein Insolvenzschutz auf persönlicher Ebene des GGF: Wenn eine GmbH in Konkurs fällt, kommt es nicht selten dazu, dass der Geschäftsführer zusätzlich in die „Manager“-Haftung genommen wird. Häufigste Gegner sind hierbei neben dem Insolvenzverwalter, auch das Finanzamt und die Krankenversicherungen. Die meisten GGF verbürgen sich zudem persönlich bei Kreditinstituten für Schulden der GmbH: Das Kreditinstitut und andere persönliche Gläubiger des GGF können (wenn die Verpfändung durch den Insolvenzverwalter nicht angefochten wird) auf das Geld in der Rückdeckungsversicherung voll zugreifen. Genauso ergeht es dem GGF mit seiner Direktversicherung; das unwiderrufliche Bezugsrecht schützt nur vor dem Zugriff auf GmbH-Ebene.

In der Praxis geben viele Insolvenzverwalter die Rückdeckungsversicherung durch eine einfache Erklärung frei (Durchführung eines VN-Wechsels von GmbH auf GGF) – damit fällt der Vertrag dem GGF zu, die persönlichen Gläubiger des GGF könnten daher dort pfänden. Die Auszahlung erfolgt allerdings – wie bei der Direktversicherung – erst mit Fälligkeit.

 

Keine Rentenzahlung für den GGF, kein Pfändungsschutz des GGF:

Die ratierliche Auszahlung der Pension übernimmt in der Praxis kaum ein Insolvenzverwalter, weil sich dieser Service wohl schlicht nicht lohnt. Ohne ratierliche Auszahlung steht dem GGF oft nicht einmal der monatliche pfändungsfreie Betrag (§ 850 ff. ZPO) aus der Pension zur Verfügung: Dies sind seit dem 01.07.2005 bei Ledigen 989,99 Euro und bei Verheirateten 1.359,99 Euro (ggf. höher, wenn Unterhalt z.B. an Kinder geleistet wird). Wer als GGF auch noch persönlich durch das Insolvenzverfahren geht, müsste sich damit für sechs Jahre bescheiden – nach der Restschuldbefreiung stünde dem GGF wieder die volle „Pension“ zur Verfügung. Dazu bedarf es jedoch einer Versorgung, die nicht auf einen Schlag fällig bzw. pfändbar ist. In der Praxis fehlen hier meist insolvenzfeste Gestaltungen: Die meisten Fortbildungsunterlagen von bAV-Vertrieben kennen dies nicht.

 

Verzinsungsrisiko:

Kann der GGF sein Geld aus der Pensionszusage im Falle der Insolvenz „seiner GmbH“ retten, wird er mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit feststellen, dass das Kapital nicht ausreicht: Der Altersrentenbarwert – gerechnet nach den heute unrealistischen 6 % der Heubeck-Tafeln 1998 – ist nach Einschätzung des bAV-Beraters Dipl.-Kfm. Edmund J. Ranosch aufgrund der erheblich geminderten Renditen auf den Kapitalmärkten nicht mehr zeitgemäß:

„Die Zinswirkungen auf den Altersrentenbarwert ist bereits bei konstanter Rentenhöhe enorm. Ist die Rente/Zusage jedoch dynamisch gestaltet, ergibt sich nochmals eine Beschleunigung in der Höhe des Kapitalstocks. Wäre zusätzlich auch die Anwartschaftsphase dynamisch gestaltet, folgt daraus nochmals eine weitere Beschleunigung im Wachstum des Altersrentenbarwerts.“

 

Der Zinssatz von 6 % p.a. geht von einer Verzinsung des Kapitalstockes innerhalb des Versorgungsträgers (i. d. R. einer GmbH) aus, wenn ihr im 65.Lebensjahr des Versorgungsempfängers der Kapitalbetrag zufließt. Aus diesem Kapitalstock zahlt die GmbH die Altersrente aus, dessen Wert nach 16,5 Jahren nach den alten Heubeck-Tabellen 1998 bei null steht, vorausgesetzt die Verzinsung des Restkapitals erfolgt immer zum Zinssatz von 6 % p.a. Bei einer externen Anlage des Kapitalstocks ist eher von einer geringeren Verzinsung pro Jahr auszugehen.

Versicherer kalkulieren heute im langfristigen Bereich mit 2,75 % Garantiezins und schielen nach dem neuesten Urteil des BVG zur gerechteren Verteilung der Stillen Reserven auf die künftigen Versicherungsverträge bereits auf 2,25 % p.a. Garantiezins. Je niedriger der Zinssatz unterhalb von 6 % p.a. künftig verläuft, umso höher muss der Kapitalstock bei Rentenbeginn sein.

Genügen heute für eine vorschüssige Jahresrente von 12.000 „ an einen 65jährigen noch ca. 118.000 „ nach Heubeck-Tafeln 1998, muss jetzt schon ein höherer Kapitalstock aufgebaut werden. Dabei wirkt sich weniger die Erhöhung der Lebenserwartung aus, als die Absenkung des langfristigen Zinsniveaus.

 

Beispiel:

Genügen bei 6 % Verzinsung nach den alten Heubeck-Tafeln 1998 noch ca. 118.000 – um die obige Altersrente auf 16,5 Jahre zu zahlen, müssen bei 4 % Zinsen auf den Kapitalstock bereits ca. 140.000 – und bei nur 2,75 % p.a. Zinsen sogar auf 152.000 – in der Rückdeckung angespart werden. Das sind Rückdeckungslücken über 20 % bis 30 % allein für die Altersrente aus den veralteten Sterbetafeln. In den neueren DAV-Sterbetafeln 2004 R liegt der vergleichbare Barwert

  • bei ca. 146.000 bei 4 % Zinsen und
  • ca. 158.000 bei 2,75 % Zinsen.

Damit weitet sich die Rückdeckungslücke auf 30% bis 40 % aus. Der bAV-Experte, Herr Diefenbach bei der Alte Leipziger Versicherung, legt verdeutlichend nach: Was hier vorgerechnet wird ist nur die reine Altersrente, ohne übliche 60% Hinterbliebenenversorgung und ohne die Kosten der Invaliditätsabsicherung.

 

Keine lebenslange Rente:

Dabei ist die lebenslange Rente für den GGF noch gar nicht endgültig gesichert. Die Heubeck-Kalkulationen gehen davon aus, dass sich in einem größeren Bestand die Rentenzahlungen an länger lebende GGF (als die durchschnittliche Lebenserwartung vorgibt) und die Einsparungen bei früher versterbenden GGF ausgleichen. Das trifft bei ein, zwei, drei oder auch zehn GGF im Ruhestand wohl kaum ein. Die GmbH trägt somit das Risiko, die Renten an die GGF länger zahlen zu müssen, als der Kapitalstock ausreicht. Mit anderen Worten: In der Heubeck-Tabelle wird eine lebenslange Rente für den Einzelfall nicht einkalkuliert, faktisch nur eine begrenzte „Zeitrente“. Für lebenslange Renten von 12.000 – kalkulieren Versicherer beim Garantiezins von 2,75 % p.a. heute bereits einen Kapitalstock von niedrig gegriffen ca. 180.000 – ein.

Wohlgemerkt für einen größeren Rentenbestand, in dem frühzeitige Todesfälle und länger lebende Rentner einen gewissen im Voraus kalkulierten Kapitalausgleich erfahren. Aber nur wenige GGF in einer GmbH können mit einem solchen Ausgleicheffekt rechnen.

 

Insolvenzlösung:

Die Lösung liegt derzeit nicht immer im Inland, wie auch der jüngste Gesetzentwurf aus dem Bundesjustizministerium beweist (vgl. Presse-meldung vom 23.06.2005). Im Inland liegt derzeit allenfalls ein erstaunliches Haftungspotential, z.B. wegen unvollständiger Vertriebsschulung und Falschberatung durch bAV-Vermittler. Nur ganz wenige Spezialisten kennen überhaupt die gesamte Palette rechtssicherer Sanierung von Pensionszusagen. Auf die Vertriebsaussage „Unsere Pensionszusagen sind insolvenzsicher“ passt vielleicht der Spruch des amerikanischen Philosophen William James:

„Viele Leute glauben zu denken, dabei ordnen sie nur ihre Vorurteile neu.“

 

 

von Dr. Johannes Fiala

 

veröffentlicht in

DIE WELT vom 03. August 2005

und auf

www.channelpartner.de ( veröffentlicht am 25.01.2006)

und

www.channelpartner.de (veröffentlicht am 16.03.2006 unter der Überschrift: Firmeninhaber: Rente im Insolvenzfall?)

 

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Über den Autor

Dr. Johannes Fiala Dr. Johannes Fiala
PhD, MBA, MM

Dr. Johannes Fiala ist seit mehr als 25 Jahren als Jurist und Rechts­anwalt mit eigener Kanzlei in München tätig. Er beschäftigt sich unter anderem intensiv mit den Themen Immobilien­wirtschaft, Finanz­recht sowie Steuer- und Versicherungs­recht. Die zahl­reichen Stationen seines beruf­lichen Werde­gangs ermöglichen es ihm, für seine Mandanten ganz­heitlich beratend und im Streit­fall juristisch tätig zu werden.
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