Betriebliche Altersvorsorge: Raus aus der Haftungsfalle

Ein Urteil mit üblen Folgen für viele Unternehmer: Sie müssen für die Deckungslücken geradestehen, wenn die Verträge ihrer Mitarbeiter zur betrieblichen Altersvorsorge nichtig sind. Firmenchefs sollten schleunigst für Rechtssicherheit sorgen.
Die Sache begann ganz unspektakulär – mit einem Arbeitsplatzwechsel, wie er für die meisten Angestellten heutzutage alle drei bis fünf Jahre ansteht. Anna Haber* kündigte im Sommer 2006 nach drei Jahren Betriebszugehörigkeit ihre Stelle bei einem Autohaus im bayerischen Rosenheim. Zu Beginn ihrer Tätigkeit hatte der Firmenchef für die 29-Jährige eine Lebensversicherung bei einer überbetrieblichen Unterstützungskasse abgeschlossen. Mit dieser Entgeltumwandlung, so dachte der Unternehmer, wäre er seiner Pflicht, eine betriebliche Altersversorgung (bAV) anzubieten, nachgekommen.
“Wäre meine Mandantin über die Folgen der Zillmerung aufgeklärt worden, hätte sie den Vertrag nie abgeschlossen”, erinnert sich Rechtsanwalt Thomas Keppel von der Münchner Kanzlei Dr. Johannes Fiala. Als Haber sich nach dem Rückkaufswert ihrer Police erkundigte, konnte sie es kaum glauben. Fast drei Jahre lang waren Monat für Monat 178 Euro ihres Gehalts in die Lebensversicherung geflossen, insgesamt 6230 Euro hatte sie in Beiträge zur bAV umgewandelt.
Vorhanden waren von dieser Summe noch 639 Euro. Ihr Chef hatte für den Fehlbetrag keine Erklärung. Dafür aber die Versicherung. Sie nannte die Begriffe Zillmerung und Abschlusskosten, es habe alles seine Richtigkeit. Damit gab sich Anna Haber nicht zufrieden. Vor dem Arbeitsgericht Rosenheim klagte sie gegen ihren Chef, verlor, ging in die Berufung.
Am 15. März dieses Jahres dann das Urteil: Das Landesarbeitsgericht München verurteilte den Inhaber des Autohauses auf Zahlung des Fehlbetrags von 5591 Euro. Der Grund: Eine bAV auf Basis einer Entgeltumwandlung mit so genannter Zillmerung ist rechtsunwirksam und damit nichtig. Für Deckungslücken haftet dem Mitarbeiter gegenüber nicht das Versicherungsunternehmen, sondern der Arbeitgeber. Die Revision des Verfahrens läuft inzwischen vor dem Bundesarbeitsgericht Erfurt, das Münchner Urteil ist daher noch nicht rechtskräftig. Doch bereits jetzt sorgt es für große Unsicherheit.
Dabei kommt die aktuelle Entscheidung für Juristen keineswegs überraschend. “Immerhin hat das Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe Anfang 2006 bereits entschieden, dass die Zillmerung bei privaten Lebensversicherungen verfassungswidrig ist”, erklärt Rechtsanwalt Johannes Fiala. Dieses bahnbrechende Urteil hat das LAG München für seine Entscheidung herangezogen. Die Zillmerung – benannt nach dem deutschen Versicherungsmathematiker August Zillmer – ist die gängigste Berechnungsmethode für das Deckungskapital von Lebensversicherungen. Dabei werden die Verwaltungskosten der Versicherung sowie die Provision des Vermittlers in den ersten Vertragsjahren komplett mit den eingezahlten Beiträgen verrechnet. Bei Entgeltumwandlung also mit Gehaltsanteilen. Dadurch entsteht zunächst ein Minus, erst später baut sich Deckungskapital auf.
“Im vorliegenden Fall wäre in den ersten 20 Jahren nicht einmal die Summe der bezahlten Beträge als Rückkaufswert vorhanden gewesen”, so Fiala. Ganz zu schweigen von Zinserträgen. Arbeitnehmer, die bereits nach wenigen Jahren ihre Altersversorgung rückkaufen möchten, weil sie aus dem Betrieb ausscheiden, stehen mit ganz geringen Summen da. Eine solche Berechnungsmethode sei mit dem Ziel des Vermögensaufbaus nicht vereinbar, urteilte das Bundesverfassungsgericht (BVG). Gekümmert haben sich die Versicherer um diese Entscheidung bislang kaum. Stattdessen boten die meisten weiterhin gezillmerte Tarife für die bAV an. Schließlich hatten die BVG-Richter “nur” für private Lebensversicherungen entschieden.
Zusätzlich werteten die Assekuranzen ein Urteil des Arbeitsgerichts Stuttgart als Freibrief für die Zillmerung in der bAV. Zwar hatten die Stuttgarter Richter Anfang 2005 einen Arbeitgeber aufgrund eines gezillmerten Versicherungsvertrags zu Schadenersatz verurteilt. In der Begründung hieß es jedoch, der Firmenchef habe seinen Mitarbeiter über die Risiken der Zillmerung nicht aufgeklärt. “Von den Assekuranzen war seitdem zu hören, dass derjenige, der dieser Pflicht nachkäme, sich um Haftungsfragen keine Gedanken machen müsse”, berichtet Fiala. So schlossen vertrauensvolle Unternehmer Verträge ab, die ihnen nun zum Verhängnis werden könnten. Immerhin gehen Juristen davon aus, dass der vorsitzende Richter des Bundesarbeitsgerichts der Entscheidung des LAG München folgen wird.
Horrende Zahlungen kämen in diesem Fall auf viele Firmenchefs zu. Experten schätzen, dass 90 Prozent aller bAV-Tarife gezillmert sind. Sofern all diese Verträge künftig als nichtig eingestuft werden, können betroffene Mitarbeiter von ihren Arbeitgebern die Rückabwicklung verlangen. “Die möglichen Rückforderungen belaufen sich plus Zinsen, nachzuzahlenden Sozialversicherungsbeiträgen, Rechts- und Gutachterkosten bundesweit auf etwa 65 Milliarden Euro”, schätzt Versicherungsmathematiker Peter Schramm.
Darüber, dass der Arbeitgeber und nicht die Versicherung haftet, lässt das Münchner Urteil keinen Zweifel aufkommen. Schließlich, so die Richter, unterliegt der Firmenchef einer “verschuldensunabhängigen Fürsorgepflicht”. Das bedeutet, er hat dafür Sorge zu tragen, dass die umgewandelten Gehaltsanteile zu jeder Zeit wertgleich zur Verfügung stehen. Unklar ist bislang zwar, was genau unter wertgleich zu verstehen ist.
Gezillmerte Verträge können laut dem Münchner Urteil jedoch keine Wertgleichheit herstellen. Schlimmer noch: “Betroffene Firmenchefs kommen keineswegs allein mit der Rückzahlung des fehlenden Deckungsbetrags davon”, erklärt Richard Hempe, Geschäftsführer der Wirtschaftsprüfungs- und Steuerberatungsgesellschaft Schwarz Hempe & Collegen GmbH, München. “Gehaltsanteile, die in die betriebliche Altersversorgung eingezahlt werden, sind für Arbeitnehmer und Arbeitgeber sozialversicherungsfrei.” Wird ein Vertrag nichtig, sind die Sozialversicherungsbeiträge nachzuzahlen.
Dies trifft den Unternehmer doppelt hart. “Da der Angestellte zu Unrecht keine Sozialversicherung entrichtet hat, hat er zu viel Gehalt eingestrichen”, so Experte Fiala. Aufgrund der überzahlung bekommt der Mitarbeiter nun neue Lohnabrechnungen. Im Falle neuer Lohnabrechnungen haftet der Arbeitnehmer für nicht gezahlte Sozialversicherungsbeiträge aber nur drei Monate. Für die übrige Zeit ist wiederum der Arbeitgeber in der Pflicht. Damit nicht genug.
Wer unrechtmäßig Beiträge zur Sozialversicherung einbehält, zahlt dafür ein Prozent Zinsen monatlich – auch auf die Arbeitnehmeranteile. “Dazu kommt noch der Schadenersatz für die Zinserträge, die dem Mitarbeiter entgangen sind”, ergänzt Experte Schramm. Und er bringt es auf den Punkt: “Aus den etwa 20 Prozent, die ein Firmenchef an Sozialversicherungsbeiträgen sparen wollte, werden ganz schnell 200 bis 300 Prozent, die er zurückzahlen muss.”
Einen so harten Rückschlag umgehen Firmenchefs, wenn sie ihre bAV-Verträge schnellstens rechtssicher machen. “Dafür sollten sie sofort alle bestehenden Policen prüfen lassen”, sagt Hempe. Für gezillmerte Tarife kann der Firmenchef bei der entsprechenden Versicherung eine Haftungsfreistellung fordern, die ihn im Ernstfall von Zahlungen entbindet. Möglich ist es auch, mit der Assekuranz über eine Umstellung der Tarife zu sprechen. Beispielsweise auf Verträge, bei denen die Abschlusskosten über die Laufzeit verteilt werden. Zuweilen lassen sich die Versicherer auch auf eine Rückabwicklung ein. Fiala, der als Arbeitgeber vor einiger Zeit selbst betroffen war, hat dies in allen Fällen erreicht. Wer den Gang vors Gericht wagt, hat ebenfalls gute Karten. Unternehmer können sich auf das Bond-Urteil berufen. Dies besagt, dass auch Versicherungsvermittler verpflichtet sind, ihre Kunden anleger- und objektgerecht zu beraten. “Ein Vermittler, der Firmenchefs für ihre Mitarbeiter heutzutage gezillmerte Verträge anbietet, die über 30 Jahre laufen, ist dieser Pflicht wohl kaum nachgekommen”, so Fiala. Denn wer alle drei bis fünf Jahre den Arbeitsplatz wechselt, will den Wert seiner Versicherung mitnehmen. Nicht nur einen Bruchteil davon – wie Anna Haber.
von Andrea Martens
(marktundmittelstand.de (02.07.2007))
Mit freundlicher Genehmigung vonhttp://www.marktundmittelstand.de/>www.marktundmittelstand.de.

Unsere Kanzlei in München

Unsere Kanzlei finden Sie in der Fasolt-Straße 7 in München, ganz in der Nähe von Schloss Nymphenburg. Unser Team besteht aus hochmotivierten Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälten, die für alle Belange unserer Mandanten zur Verfügung stehen. In Sonderfällen arbeitet unsere Kanzlei mit ausgesuchten Experten zusammen, um Ihre Interessen bestmöglich zu vertreten.


Über den Autor

Dr. Johannes Fiala Dr. Johannes Fiala
PhD, MBA, MM

Dr. Johannes Fiala ist seit mehr als 25 Jahren als Jurist und Rechts­anwalt mit eigener Kanzlei in München tätig. Er beschäftigt sich unter anderem intensiv mit den Themen Immobilien­wirtschaft, Finanz­recht sowie Steuer- und Versicherungs­recht. Die zahl­reichen Stationen seines beruf­lichen Werde­gangs ermöglichen es ihm, für seine Mandanten ganz­heitlich beratend und im Streit­fall juristisch tätig zu werden.
»Mehr zu Dr. Johannes Fiala

Auf diesen Seiten informiert Dr. Fiala zu aktuellen Themen aus Recht- und Wirt­schaft sowie zu aktuellen politischen Ver­änderungen, die eine gesell­schaftliche und / oder unter­nehmerische Relevanz haben.

Videoberatung

Termin buchen

Vereinbaren Sie Ihren persönlichen Termin bei uns.

Termin vereinbaren / Rückrufservice

Sie werden bereits juristisch beraten und wünschen eine Zweit­meinung? Nehmen Sie in diesem Fall über nach­stehenden Link direkt Kontakt mit Herrn Dr. Fiala auf.

Juristische Zweitmeinung einholen

(Das erste Telefonat ist ein kostenfreies Kennenlerngespräch; ohne Beratung. Sie erfahren was wir für Sie tun können & was wir von Ihnen an Informationen, Unterlagen für eine qualifizierte Beratung benötigen.)