Controlling und Vertriebsrecht: Immer größere VSH-Lücken im Bereich geschlossener Fonds und Beteiligungen*

Tue nie etwas halb, sonst verlierst du mehr, als du je wieder einholen kannst. (Louis Armstrong, amerikanischer Jazzmusiker, 1900 – 1971)

Der VSH-Makler Ralf W. Barth hat schon lange Zeit erkannt (www.rwb-finanz.de), dass mit der zunehmenden gesetzlichen Regulierung des Vermittlermarktes (EU-VRL, MiFID, VVG-Reform, etc.) ein eindeutiger eingrenzender Trend im Bereich der Vermögensschadenshaftpflicht festzustellen ist.

Es bestehen in der Praxis oft erhebliche Deckungslücken in den VSH-Policen bei Vermittlern!
VSH-Deckungslücken wachsen: Immer mehr Versicherer wenden sich (verständlicherweise) von den kaum durchschaubaren Produkten und Konzeptionen ab, in dem sie für diese Produkte keinen VSH-Schutz mehr anbieten. War es vor Jahren noch problemlos möglich unternehmerische Beteiligungen (typisch und atypisch still), Genussrechte, Genussscheine und ähnliche Konstellationen, bis hin zu fremdfinanzierten und mehrfach gehebelten Produkten in der Vermögensschadenshaftpflicht mitzuversichern, so werden diese heute überwiegend in der Ausschlussliste vieler VSH-Anbieter geführt.

Die Bedeutung für den Vertrieb ist klar: Auf der einen Seite immer komplexere Produkte und die Forderungen nach mehr Klarheit, Wahrheit und Transparenz auf der anderen Seite. Dies führt zu immer höheren Anforderungen an den Vertrieb und selbstverständlich auch an die Initiatoren.
Ein Vertrieb der Produkte vertreibt, welche in seiner VSH-Police nicht enthalten sind, riskiert im Schadensfall vor Gericht wie mit “Fahren ohne Führerschein” behandelt zu werden.
Die Kanzlei Fiala kennt das Dilemma aus der Praxis: Da versuchen sich (in der Regel wenig bekannte) Marktteilnehmer als Initiatoren, ohne die oft selbst erstellten Konzepte (möglicherweise abgeschrieben?) zuvor anwaltlich prüfen zu lassen. Nicht weil die Erfahrung so ausgeprägt ist, sondern meist aus falsch verstandenen Kostengründen. Wenn dann noch die Anlegerschützer die nicht selten fahrlässige Gestaltung aufdecken, wird es haftungstechnisch gefährlich eng. Nicht selten stehen nach so einer Aufdeckung Initiator, Vertrieb und vor allem die Vermittler dann meist unversichert vor einem Scherbenhaufen. Vor allem die eigene wirtschaftliche Existenz ist dann massiv bedroht ? die dann selbst zu tragenden Kosten für qualifizierte Berater zur Verteidigung betragen oft das 20-fache im Vergleich zu dem Aufwand vorheriger Prüfungen.

VSH-Policen und Konzepte auf den Prüfstand Dies bedeutet für Vertriebe, dass nur aktuell geprüfte Konzepte einschließlich der VSH-Policen, ein Mindestmaß an Sicherheit bieten. Der Abgleich mit den Tätigkeits- und Produktprofilen, welcher aktuell in der Vermittlung vorhanden ist, wird täglich wichtiger. Eine pauschale Eindeckung mit einer VSH-Police, ohne die Gewissheit ob das Tätigkeitsfeld auch wirklich gänzlich erfasst und versichert ist, ist genauso von Nachteil wie der Glaube “mir kann nichts passieren, denn ich arbeite ja ordentlich”. Besser ist immer vor einer Produktaufnahme und vor allem lange vor einem möglichen Schadensfall, bestehende Policen auf Vollständigkeit zu prüfen und ggf. anzupassen bzw. zu optimieren.
Die nicht selten hohen Provisionen auf der einen Seite (die ja erst mit der Vermittlung ausbezahlt werden), gehen oft einher mit minimalen Budgets für Prospektgestaltung und anwaltliche Vorabprüfung, weis RA Fiala aus seiner Praxis.

Gerade sehr ?innovativ” wirkende Initiatoren bieten bisweilen für den Vermittler höchst gefährliche Produkte und Kombinationen an. Es ist typisch, dass die meisten Versicherer dann dafür keine Deckung bieten, und der Vermittler meist zu spät erfährt, dass der Initiator wegen rechtlicher Fehler “ein paar Jahre Knast aufgebrummt” bekam. Die vom Bundesgerichtshof festgeschriebene Pflicht, die Anlagemodelle auf “steuerliche, rechtliche und wirtschaftliche Plausibilität” zu prüfen, wird nicht nur den Seiteneinsteiger massiv überfordern. Wenn dann der Initiator eine Prüfung in der Schulung behauptet, aber nicht nachweisen kann, ist es an der Zeit den Kontakt zu Fachleuten und Kollegen zu suchen.
Risiko-Profil-Analyse vom Fachmakler Ein VSH-Fachmakler sollte unbedingt den Nutzen bieten, ein Risikoprofil des Kunden zu erfassen, um die Deckungslücken aufzeigen zu können. Demgegenüber können ungeprüft genutzte und preiswert wirkende VSH-Konzepte, ohne Abgleich des Risikoprofils, im Grunde genommen rausgeworfenes Geld sein. Sind die ?wirklichen Risiken? nicht versichert und wird dies erst im Schadensfall erkannt, so ist das eine ausgesprochen teure Erfahrung.

Aufgrund der Schadenerfahrung kennt Ralf W. Barth auch die Situation, dass gute Makler ihr langjährig souverän betriebenes Geschäft existenziell gefährdet sahen, aufgrund einiger weniger Vermittlungen im Bereich von Beteiligungsgeschäften, die nicht in Ihrer VSH-Police eingeschlossen waren. Intelligente Vertriebe und Vermittler nutzen einen VSH-Makler, der auch die Probleme des Vertriebs kennt und Produktprüfungen vornehmen kann, bevor ein Produkt überhaupt zur Vermittlung übernommen wird.
Auch VSH-Makler können nicht zaubern – aber mit den richtigen Partner aufwarten Gute VSH-Makler gestalten nicht nur Konzepte für Vertriebe und Vermittler, sie weisen auch darauf hin bei welchen Partnern (z. B. spezialisierte Rechtsanwälte etc.) die Vermittler erfahren können wie man sich im Vorfeld optimal “aufstellt”.
Beispielsweise kann durch rechtliche Gestaltung verschiedener eigener Unternehmen des Vermittlers bzw. Vertriebs, insgesamt eine Vielzahl von Haftungsbremsen strategisch eingebaut werden. Es muss ja nicht sein, dass ein nicht versicherter Schadensfall bei einer geschlossenen Beteiligung zwangsläufig zum Verlust aller Einnahmen aus den Sachbeständen führt.
Hier gleich noch ein paar Beispiele solcher Risiken, die nicht versicherbar sind: Rechts- und Steuerberatung sind weder beim Vermittler noch beim Unternehmensberater eingeschlossen.
Für Rendite-Angaben, Prognosen, etc. besteht regelmäßig kein VSH-Schutz. Zahlreiche Recherchen bei VSH-Versicherern durch VSH-Makler Barth haben auch ergeben, dass auch die ?IRR-Rendite? (interner Zinsfuß) hier ebenfalls oft zu den nicht versicherbaren Risiken gehört.

Straftaten aller Art, beispielsweise die Beihilfe oder Mittäterschaft bei betrügerischen Konzepten sind ebenfalls nicht versicherbar. Hierzu zählen etwa die ?Kick-Back-Fälle?, also in den Konzepten nicht für den Kunden deutlich erkennbare Provisionen, welche beispielsweise in Prospekten verschwiegen werden.
Heimtückisch können auch Fälle aus dem bAV-Bereich sein: VSH-Makler Barth informierte sich, ob ein Verstoß gegen das Gebot der Wertgleichheit (nach dem BetrAVG seit 01.01.2002) als Beratungsfehler versichert sei. Die Antwort war absehbar ? dies ist nicht versicherbar bzw. hierfür besteht keine Deckung. Denn es handelt sich um ein gesetzliches Gebot, und Verstöße gegen Gebote bzw. Verbote sind nach den VSH-Bedingungen nie versicherbar.
Dies gilt übrigens analog für manches windige Zeitwertkonten-Modell, auch wenn einige Anbieter mit dubiosen Rechtsgutachten seine Schulungen bzw. die Werbung gestaltet.
Ein erfahrener VSH-Makler kennt aus vielen Schadensfällen die praktischen Lücken der VSH-Deckung.
VSH-Optimierung für Vermittler ? auch eine Initiatoren-Pflicht Je mehr sich allerdings die Vermittler bewusst mit dem Thema optimaler VSH-Schutz gemäß Tätigkeitsprofil auseinander setzten, desto wichtiger wird es vor allem für die Initiatoren, ihre Produkte so zu gestalten, dass sie überhaupt noch VSH versicherbar sind. Gelegentlich sparen hier Initiatoren ?am falschen Ende?, und müssen später feststellen, dass weder vertrieblich noch beim Versicherungsschutz für den Vermittler, die Gestaltung ausreichend professionell erfolgt ist.
Besonders gefährdet und regelmäßig unterversichert sind solche Personen, die als “Schulungsleiter” oder “Maklerbetreuer” bzw. “Vertriebskoordinator” tätig sind: Wenn diese erst aus der Presse erfahren, dass sie einen möglichen Kapitalanlagebetrug begleitet haben, ist es für das Gespräch mit dem VSH-Makler oft zu spät.
VSH-Schutz-Beratung erfordert Markkenntnis und Blick in die Zukunft Nur wer klar weiß, was der Markt fordert und welche Dinge die VSH-Versicherer noch decken, kann im Grunde genommen ein Produkt noch vernünftig von der Konzeption in die Umsetzungsphase bringen. Aus der rechtlichen Begleitung von Initiatoren wissen wir, dass manches Konzept zwei bis dreimal ?umgedreht? werden muss, bis es markttauglich geworden ist. Das Ignorieren der rechtlichen und gesetzlichen Parameter, bedeutet praktisch oft eine “kostenlose” Einladung vor den Strafrichter. Dies belegen beispielsweise die Berichterstattungen von Heinz Gerlach (www.Direkteranlegerschutz.de).

Initiatoren können in drei Kategorien eingeteilt werden: Den Sprinter, der sehr schnell vertrieblich mit guten Ideen umsetzt. Den Kraftmeier, der an der Sache und am Sicherheitskonzept ewig feilt, dem aber oft der vertriebliche Ansatz fehlt. Den Ausdauernden, der die ausreichenden Geldmittel zur Verfügung hat, jedoch oft bei Vertriebs- und Produktausgestaltung ein Verbesserungspotential besitzt. Für alle drei gilt, dass Sie im Consulting einen Partner brauchen, der den überblick welche Potentiale inhaltlich und umsetzungstechnisch ergänzt werden müssen. Hier geht es um die Zukunftsgestaltung.

Der Verbraucherschutz und die Umsetzung der EG-Vermittlerrichtlinie, der damit bekannter werdende VSH-Schutz, werden dazu beitragen, dass die Klagen gegen Vermittler zunehmen. Umso wichtiger ist es, alle Möglichkeiten der Haftungsvermeidung zu kennen, und umzusetzen: Eine gute VSH-Police sollte nur das Restrisiko abdecken ? etwaige Lücken an dieser Stelle können die Existenz kosten.

 

von Dr. Johannes Fiala

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Über den Autor

Dr. Johannes Fiala Dr. Johannes Fiala
PhD, MBA, MM

Dr. Johannes Fiala ist seit mehr als 25 Jahren als Jurist und Rechts­anwalt mit eigener Kanzlei in München tätig. Er beschäftigt sich unter anderem intensiv mit den Themen Immobilien­wirtschaft, Finanz­recht sowie Steuer- und Versicherungs­recht. Die zahl­reichen Stationen seines beruf­lichen Werde­gangs ermöglichen es ihm, für seine Mandanten ganz­heitlich beratend und im Streit­fall juristisch tätig zu werden.
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