Die Einlagensicherung bei Kreditinstituten und Wertpapierhandelshäusern, Teil 1

Wann vielleicht nur 100.000 Euro gesichert sind und der Rest ein Sanierungsgewinn der Bank wird….

 

Die Finanzmarktaufsicht kann keine Insolvenzen von Kreditinstituten, Wertpapierhandelshäusern oder Versicherungen verhindern. Bei Wertpapierhandelshäusern beträgt die maximale Entschädigungspflicht 90% von bis zu 20.000 Euro. Früher gab es den Bail-Out, also die Sanierung der Banken durch den Steuerzahler – die „Griechenland-Hilfe“ kam nicht beim griechischen Volk an, sondern bei Anlegern und Banken.

Heute gibt es den Bail-In, also die Sanierung der Banken durch deren Kunden (die dann vielleicht nur bis zu 100.000 Euro als Entschädigung erhalten) und die Aktionäre – wenn die Bank abgewickelt werden muss. Bald 600 US-Bankpleiten seit 2007 sind im Internet dokumentiert (http://bankimplode.com/) – auch solche in Deutschland (z.B. http://www.euronetwork.de/pages/die-ursachen.php).

Vorbild für den Bail-In ist die Zypern-Bankenkrise 2013, bei der Anleger bis zu mehr als 80% ihrer Einlagen eingebüßt hatten, insgesamt wohl über 11 Mrd. Euro – teilweise nicht versteuerte Gelder, auch aus dem ehemaligen Ostblock. Spötter nannten dies ein „Versuchslabor der EU“.

 

Wer als Vermögensverwalter oder Treuhänder für den Verlust angelegter Gelder infolge Insolvenz der Anlagebank haftet, muß als Beauftragter nicht verschuldensunabhängig für die Herausgabe nach § 667 BGB einstehen, sondern allein bei einer von ihm zu vertretenden Pflichtverletzung auf Schadensersatz nach den §§ 280, 283 BGB haften. Meist ist das Geld aber weg – und niemand ist schuld. Daher ist darauf zu achten, daß keine zu niedrige gesetzliche Einlagensicherung beim Kreditinstitut besteht (BGH, Urteil vom 21.12.2005, Az. III ZR 9/05).

 

Generell haben Kreditinstitute nach § 23a Kreditwesengesetz (KWG) den Kunden vor Aufnahme der Geschäftsbeziehung in leicht verständlicher Form über die für die Sicherung geltenden Bestimmungen einschließlich Umfang und Höhe der Sicherung zu informieren. Der Hinweis in allgemeinen Geschäftsbedingungen genügt. „Dass die Bank ihrer Informationspflicht nicht nachgekommen ist, hat nach allgemeinen Grundsätzen der Kunde zu beweisen.“ (BGH, Urteile vom 14.07.2009, Az. XI ZR 152/08 und XI ZR 153/98).

 

Bundesaufsichtsamt für Finanzdienstleistungen (BaFin)

Beim Besuch der Internetseite (www.bafin.de) entsteht der täuschende Eindruck, es handele sich um eine Verbraucherschutzbehörde. Die BaFin versucht den Bestand der Finanzhäuser – auch der Versicherungen – „im öffentlichen Interesse, und nicht im Interesse von Anlegern und Kunden“ zu sichern, und haftet bei eigenen Fehlern oder seiner Gehilfen (Sonderprüfer) regelmäßig nicht (BGH, Urteil vom 26.06.2001, Az. X ZR 231/99 und Urteil vom 07.05.2009, Az. III ZR 277/08). Dies betrifft etwa renommierte Sonder- und Wirtschaftsprüfer, die plumpe Belegfälschungen oder erwirtschaftete Verluste mehrerer Geschäftsjahre nicht erkennen.

Bei Wertpapierhandelshäusern sagt die BaFin beispielsweise schlicht: „Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht gibt nach § 5 Absatz 1 Satz 4 des Einlagensicherungs- und Anlegerentschädigungsgesetzes (EAEG) bekannt, dass bei dem Institut Dr. Seibold Capital GmbH in Gmund am Tegernsee der Entschädigungsfall festgestellt wurde.“ (http://www.e-d-w.de). Eine Warnung vorher kann für die BaFin nicht im öffentlichen Interesse liegen, weil sie vielleicht eine Panik auslösen würde, wenn jeder noch versucht sein Geld zu retten – und die Gewinnung ausreichend vieler neuer ahnungsloser Anleger könnte ja noch zur Rettung beitragen, also im öffentlichen Interesse liegen.

 

Entschädigungseinrichtung der Wertpapierhandelsunternehmen (EdW)

Entschädigt werden von der EdW die Anlegerforderungen aus Wertpapiergeschäften, zum Marktwert herauszugebender Wertpapiere und auszuzahlender Geldguthaben – auch bei Unterschlagung und Veruntreuung. Nicht entschädigt werden Scheingewinne aus Schneeballsystemen und Schäden aufgrund fehlerhafter Anlagestrategie in der Vermögensverwaltung, auch wenn das Wertpapier an Wert verloren hat und vielleicht wertlos geworden ist. Allerdings kann ein Aussonderungsrecht bei Insolvenz am Depot bestehen, § 47 Insolvenzordnung (InsO) – insoweit wird dann auch nichts entschädigt.

 

Über die Ursachen der Krise, etwa dass ein Vermögensverwalter eher wie ein Börsen-Spielcasino seinen Betrieb geführt hat, oder Gelder unterschlagen hatte, oder wiederholt „gegen den Markt“ höchste Risiken ungesichert eingegangen war, erfährt der Anleger meist wenig bis nichts. Dafür gibt es dann vielleicht wenige Hinweise aus der Presse, und Anwälte die nötigenfalls nach dem Informationsfreiheitsgesetz (IFG) erst mal gegen die BaFin auf Auskunft bzw. Akteneinsicht klagen müssen (Verwaltungsgericht Frankfurt/Main, Urteil vom 23.01.2008, Az. 7 E 3280/06 (V)). Gesetzlich unterliegt die BaFin generell der Amtsverschwiegenheit.

 

Die Liste der Vermögensverwalter in Insolvenz lässt erahnen, dass es sich um zahlreiche nicht entschädigte Milliarden an Verlusten, einschließlich solcher aus fehlerhaften Anlagestrategien sowie Schneeballsystemen handeln dürfte. Durch entsprechende Versicherungen, aber auch durch eine Schattenbuchhaltung sowie Controlling und Überwachung der eigenen Vermögensverwalter hätte sich mancher Kunde insolventer Vermögensverwalter oft den Verlust seines Vermögens ersparen können.

 

EU plant schrittweise europäische Einlagensicherung ab 2017

Ein „European Deposit Insurance Scheme (EDIS)“ soll ähnlich einem Kreditversicherer zunächst die nationale gesetzliche Entschädigung ergänzen und entlasten, bis hin zur Abschaffung nationaler Entschädigung ab 2024. Dann heißt die Entschädigungseinrichtung „Single Resolution Board (SRB)“. Kritiker sprechen von dem Plan einer Vergemeinschaftung von (Bank-)Schulden in der EU-Bankenunion zu Gunsten maroder Auslandsbanken, denn es handelt sich um eine Verschmelzung der nationalen gesetzlichen Einlagensicherungen. Gehen zu viele und/oder zu große Banken in zu kurzer Zeit pleite, werden vermutlich die EU-Staaten mit Belastung des Steuerzahlers zusätzlich einspringen müssen (Bail-Out).

 

Bisher existiert ein europäisches Einlagensicherungssystem nicht. Allerdings gibt es europäische Vorgaben an die EU Mitgliedstaaten zur Ausgestaltung ihrer gesetzlichen nationalen Einlagensicherungssysteme. Diese sind in der Einlagensicherungsrichtlinie festgeschrieben, und bieten bis zu mehr als 100.000 Euro als Entschädigung im Fall der Insolvenz eines Kreditinstitutes.

 

100.000 Euro Garantie durch Umsetzung der Einlagensicherungs-Richtlinie

Am 3. Juli 2015 ist das neue Einlagensicherungsgesetz (EinSiG), in Kraft getreten, das die neugefasste Richtlinie 2014/49/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 über Einlagensicherungssysteme in deutsches Recht umsetzt.

Damit erhalten Kunden der Kreditinstitute in der EU eine Garantie durch bankenfinanzierte Einlagensicherungsfonds. Das Einlagensicherungsgesetz (EinSiG) betrifft auch Landesbanken, Landesbausparkassen, Sparkassen sowie Volks- und Raiffeisenbanken. Je Sparer und Bank handelt es sich um bis zu 100.000 Euro (§ 8 I EinSiG), so dass sich in jedem Falle eine Risikostreuung anbietet, als Trend zur Zweit- oder Drittbank.

 

Gemäß § 8 II, III, IV EinSiG kommt eine Deckungssumme bis zu insgesamt 500.000 Euro in Frage, falls es etwa um Gelder

  • aus Immobilientransaktionen mit privat genutzten Wohnimmobilien,
  • die soziale, gesetzlich vorgesehene Zwecke erfüllen und an bestimmte Lebensereignisse geknüpft sind, wie Heirat,
  • Scheidung, Renteneintritt, Ruhestand, Kündigung, Entlassung, Geburt, Krankheit, Pflegebedürftigkeit, Invalidität, Behinderung oder Tod,
  • durch Auszahlung von Versicherungsleistungen,
  • für Entschädigungszahlungen für aus Gewalttaten verursachte gesundheitliche Schädigungen oder für durch nicht zu Recht erlittene Strafverfolgungsmaßnahmen verursachte Schäden. Geschützt sind dann nur Einzahlungen vor bis zu sechs Monate vor dem Entschädigungsfall, und auch nur dann wenn sie gesondert beim Sicherungsfonds angemeldet und glaubhaft gemacht wurden. In diesen Sicherungsfonds müssen bis zum Ablauf des 03.07.2024 nur 0,8 Prozent der abzudeckenden Einlagen enthalten sein. Kommt es dann in einer Finanzmarktkrise zum Ausfall von mehr als 0,8% der geschützten Einlagen durch Bankenkonkurs(e), werden die offenbar gerne als GmbH geführten gesetzlichen Einlagensicherungsfonds beim Insolvenzgericht einen Antrag auf Konkurseröffnung stellen müssen.  „Die Sicherungseinrichtung der genossenschaftlichen Finanz-Gruppe ist das weltweit älteste, ausschließlich privat finanzierte Sicherungssystem für Banken. Dieses System hat von Beginn an (seit den 1930er Jahren) stets sichergestellt, dass alle einbezogenen Banken ihren Verpflichtungen nachkommen konnten. Keine angeschlossene Bank war bisher von einer Insolvenz betroffen, sodass noch nie ein Kunde einer angeschlossenen Bank entschädigt werden musste oder einen Verlust seiner Einlagen erlitten hat. Zu keiner Zeit in der 170-jährigen Geschichte unserer Bankengruppe hat der Staat eine Genossenschaftsbank in Deutschland durch den Einsatz von Steuergeldern finanziell unterstützt.“, heißt es in einer Information von „Sicherungseinrichtung des BVR“ und „BVR Institutssicherung GmbH“.
  • Privatbanken
  • Die Genossenschaft erfreut sich gewisser Beliebtheit – man ist Mitglied, und nicht nur Kunde. Lediglich eine Genossenschaftsbank mit Zentrale in NRW wurde besonders prominent, durch Besuche der Staatsanwaltschaft. Manche eröffnen nur Konten für Beamte und Lohnempfänger, die dann regelmäßig kostenfrei geführt werden.
  • Die freiwillige „Sicherungseinrichtung des BVR (BVR-SE)“ schütz auch Kundenvermögen (Einlagenschutz). Im Rahmen ihrer Statuten schützt die BVR-SE, über den gesetzlichen Schutz der „BVR Institutssicherung GmbH“ hinaus gehend alle Kundeneinlagen (z.B. Spareinlagen, Sparbücher, Sparbriefe, Termineinlagen, Festgelder. Sichteinlagen, also Guthaben auf Girokonten und Tagesgeldkonten, und Inhaberschuldverschreibungen soweit von angeschlossenen Instituten ausgegeben und im Besitz von Kunden befindlich).
  • Andererseits gab es schon immer die freiwillige Sicherungseinrichtung des Bundesverbandes der Deutschen Volksbanken und Raiffeisenbanken (Sicherungseinrichtung des BVR), welche seit 1934 drohende oder bestehende wirtschaftliche Schwierigkeiten bei den angeschlossenen Kreditinstituten abzuwenden oder zu beheben, also Insolvenzen zu verhindern hat (Institutsschutz).
  • Einerseits gibt es nun zusätzlich die „BVR Institutssicherung GmbH“ (gesetzliche Sicherungseinrichtung nach dem EinSiG), welche den Kunden die Garantie über 100.000 Euro, und in besonderen Fällen 500.000 Euro bietet.
  • Da fragt man sich als Leser, weshalb der Staat im Umfang mehrerer Bundeshaushalte den Sektor privater Banken durch „Rettungsgelder“ unterstützt hat, anstatt ihn besser zu regulieren?
  • Genossenschaftsbanken
  • Die bisherige Folge der „Finanz- und Staatsschuldenkrise“ ist die Bankenunion: Sie besteht aus einer einheitlichen Bankenaufsicht bei der EZB, einer einheitlichen Bankenabwicklung, einem einheitlichen Regelwerk für Banken sowie einer nach einheitlichen Standards aufgebauten Einlagensicherung die EU-Mitgliedsländer. Die EU-Einlagensicherungsrichtlinie wurde 2014 geändert in die “Deposit Guarantee Schemes Directive” (DGSD), welche zum 03.07.2015 in nationales Recht durch das DGSD-Umsetzungsgesetz verwandelt wurde – insbesondere durch das Einlagensicherungsgesetz (EinSiG). Erst damit wurden Sparkassen und Genossenschaftsbanken von der (neuen) gesetzlichen Einlagensicherung mit betroffen.
  • Das „Financial Stability Board“ (FSB) informiert regelmäßig, welche Banken global systemrelevant sind – „global systemically important banks (G-SIBs)“, mit erstaunlich geringen eigenen Kapitalreserven für den Fall einer Krise. Die Deutsche Bundesbank schreibt in ihrem Monatsbericht vom 16.06.2014 unter dem Titel „Die neuen europäischen Regeln zur Sanierung und Abwicklung von Kreditinstituten“ (S 31): „Im Zuge der seit 2007 andauernden Finanzkrise …“ – demnach dauert die Krise bis in die Gegenwart hinein.

 

Dort gibt es ebenfalls den gesetzlichen Einlagensicherungsfonds nach dem EinSiG, die Entschädigungseinrichtung deutscher Banken (EdB), mit einem Vermögen von über einer Mrd. Euro.

Die Bundesbank beschreibt treffend den Schutzumfang: „Gesichert werden Sicht-, Termin- und Spareinlagen einschließlich auf den Namen lautender Sparbriefe. Inhaberpapiere, wie z.B. Inhaberschuldverschreibungen und Inhabereinlagenzertifikate, werden hingegen wie im Falle der gesetzlichen Einlagensicherung nicht geschützt. Der beim freiwilligen Einlagensicherungsfonds bestehende Einlagenschutz ist subsidiär, d. h. Einlagen sind nur geschützt, soweit diese nicht bereits durch die gesetzliche Entschädigungseinrichtung abgedeckt sind.“.

 

Das EinSiG kennt generell eine Erstattungsfrist von 20 Arbeitstagen (bis zum 31.05.2016) bzw. 7 Arbeitstagen (ab dem 01.06.2016). Die Grenze der 100.000 Euro besteht auch dann, wenn die Bank unter verschiedenen Marken auftritt, und man dort Konten unterhält (Zusammenrechnung). Bei Gemeinschaftskonten gilt die Obergrenze von 100.000 Euro für jeden Einleger. Wenn es sich um eine Personengesellschaft oder einen ähnliche Zusammenschluss (z.B. Verein) handelt, bleibt es bei 100.000 Euro. Der Kreis der geschützten Einleger umfasst insbesondere die privaten Einleger, entschädigungsfähig sind jedoch auch Einlagen von Unternehmen. Ein Entschädigungsanspruch besteht unabhängig von der Währung, auf die die Einlage lautet.

 

Zusätzlich existiert ein freiwilliger „Einlagensicherungsfonds des Bundesverbands deutscher Banken e.V.“. Darüber schreibt eine Privatbank „Wie viel Geld Sie genau bekommen, ergibt sich aus unserem Eigenkapital.“ – bei näherer Betrachtung eine glatte Lüge: Denn auf die Leistungen des Einlagensicherungsfonds der privaten Banken hat der Bankkunde keinen Rechtsanspruch (LG Berlin, Urteil vom 15.06.2010, Az. 10 O 360/09).

Der private Einlagensicherungsfonds des Bundesverbandes deutscher Banken „sichert“ Guthaben von Kunden bis zu einer Höhe von 20 % der Eigenmittel der jeweiligen Bank. Das Mindesteigenkapital einer Bank liegt in Deutschland bei 5 Mio. Euro. In diesem Fall wären also bereits pro Kunde 1 Mio. Euro geschützt. In den meisten Fällen ist dieser Betrag aber deutlich höher. Die durchschnittliche Sicherungsgrenze liegt bei 190 Mio. Euro pro Kunde pro Bank.

 

Einen gemeinsamen Institutsschutz gibt es nicht – man fühlt sich durchweg als Konkurrenten.

Dieser Bankensektor lieferte bisher offenbar mit Abstand die meisten Anlässe für Medienberichte über sogenannte Anlageopfer und kriminelle (auch steuerliche) Machenschaften.

 

Übrigens: Negative Zinsen auf Einlagen sind „eine Art Verwahr- oder Einlagegebühr, die bei den Einkünften aus Kapitalvermögen als Werbungskosten vom Sparer-Pauschbetrag gemäß § 20 Absatz 9 Satz 1 EStG erfasst sind“ (BMF-Schreiben 27.05.2015, DOC 2015/0411466).

 

Sparkassen und Landesbanken

Auch für deren Kunden gibt es den gesetzlichen Einlagensicherungsfonds nach dem EinSiG, als „institutsbezogene Sicherungssysteme“ für Mitgliedsinstitute beim Deutschen Sparkassen- und Giroverband (DSGV).

 

Die zusätzliche Institutssicherung erfolgt über einen Insolvenzschutz der Mitgliedsinstitute und den Haftungsverbund der Sparkassen-Finanzgruppe. Geräte eine Sparkasse in Schieflage ist es mancherorts üblich, dass der Vorstand entlassen wird – die entsprechende Sparkasse wird sodann mit einer anderen verschmolzen bzw. fusioniert. Über unseriös erscheinende Geschäftspraktiken vereinzelter Sparkassen gibt es einige Videobeiträge im Internet.

 

Öffentliche Banken

Neben dem Einlagensicherungfonds gemäß EinSiG (Entschädigungseinrichtung des Bundesverbandes Öffentlicher Banken Deutschlands GmbH (EdÖ)),

gibt es den freiwilligen Einlagensicherungsfonds des Bundesverbandes Öffentlicher Banken Deutschlands (VÖB).

 

Bausparkassen

Neben dem gesetzlichen Einlagensicherungsfonds (bei der Entschädigungseinrichtung deutscher Banken GmbH), gibt es als freiwillige Einrichtung den „Bausparkassen-Einlagensicherungsfonds e.V.“. Einzelne Bausparkassen sind etwas anders aufgestellt.

 

Intransparenz der freiwilligen Sicherungseinrichtungen

Wim Duisenberg, Ex-Präsident der EZB, meinte auf die Frage, wie er sein Geld anlegt: „Ich persönlich bin in der glücklichen Lage, keine Reserven zu haben.“.

Wer jedoch etwas zu verlieren hat, also nicht Schulden sondern Guthaben bei seinem Kreditinstitut besitzt, fragt sich, was denn an Vermögen in den freiwilligen Sicherungseinrichtungen tatsächlich vorhanden ist. Darauf gibt es üblicherweise keine Antwort. Eine BaFin-Aufsicht gibt es für diese freiwilligen Einrichtungen auch nicht.

 

Die jeweils eigenen freiwilligen Sicherungssysteme, der privaten Banken, Sparkassen und Landesbanken sowie genossenschaftlichen Banken erscheinen intransparent. Daher erscheint es ratsam sich die Bilanzen der Kreditinstitute mit einem Fachmann regelmäßig und auch vergleichend anzusehen. Dabei sollte man wissen, daß Finanzhäuser auch riskante Staatsanleihen aus dem Ausland kaufen, und dafür generell keine vollständige Risikoabsicherung derzeit vorgesehen ist und beaufsichtigt wird. Es ist Sache des Kreditinstituts ein Risikomanagement zu betreiben und „Klumpenrisiken“ zu vermeiden. Es gibt Kreditinstitute die damit werben, ausdrücklich keine derartigen Risikogeschäfte zur eigenen Maximierung von Gewinnen und Boni der Bank(st)er zu betreiben.

 

Der BVR beschreibt zutreffend: „Der europäische Gesetzgeber hat im Rahmen der Umsetzung der neuen Baseler Eigenkapitalvorschriften für Banken (Basel III bzw. CRD IV) die Befreiung von der Eigenkapitalunterlegung bei Staatsanleihen beibehalten. Das heißt, bei diesen Investitionen muss die Bank auch weiterhin keine Eigenmittel vorhalten. Allerdings schauen Investoren sich die Bewertung der einzelnen Länder sehr genau an. Einlagensicherungssysteme wiederum dürfen ihre Fondsmittel nur in Anleihen höchster Bonität anlegen.“

 

Kein Rechtsanspruch des Kunden gegen freiwillige Sicherungseinrichtungen

Die freiwilligen Sicherungseinrichtungen funktionieren ähnlich den Unterstützungskassen (UK) in der betrieblichen Altersversorgung, denn auch dort gibt es keinen Rechtsanspruch des Mitarbeiters gegen die UK, und regelmäßig keinen des Insolvenzverwalters (BAG, Urteil vom 31.07.2007, Az. 3 AZR 373/06; und vom 29.09.2010, Az. 3 AZR 107/08). Ist die UK zahlungsunfähig, muss der Arbeitgeber einspringen – ist auch dieser insolvent, geht der Mitarbeiter nicht leer aus, sondern bekommt eine (häufig nur teilweise) Entschädigung durch den Pensionssicherungsverein (PSV aG).

 

Zu einem Entschädigungsfall entschied das LG Berlin im Leitsatz u.a. „Für Bankkunden besteht grundsätzlich kein Rechtsanspruch auf Leistungen aus dem Einlagensicherungsfonds der privaten Banken.“. Natürlich spart der fehlende Rechtsanspruch auch Kosten ein, etwa für Versicherungssteuer, die Versicherungsaufsicht mit entsprechenden Verwaltungskosten. Vorsichtig könnte man formulieren, dass stets offen bleibt, ob eine freiwillige Sicherungseinrichtung auch künftig in allen Entschädigungsfällen jeden Einleger entschädigt und sich zu keiner Zeit auf den nicht vorhandenen Rechtsanspruch berufen wird. Jedenfalls kann sie auf diese Weise niemals insolvent werden – im Gegensatz zum betroffenen Anleger.

 

Auslandsbanken im Inland

Der Bundesverband deutscher Banken e.V. beschreibt die Situation zutreffend, wie folgt:

„Zweigstellen von Kreditinstituten mit Sitz in der Europäischen Union oder solcher des Europäischen Wirtschaftsraums sind grundsätzlich über die Einlagensicherung des jeweiligen Herkunftslandes abgesichert (Heimatlandprinzip). Die EdB übernimmt bei dem Eintritt eines Entschädigungsfalles bei einem ausländischen Kreditinstitut mit in der Bundesrepublik tätigen Zweigstellen jedoch für das Einlagensicherungssystem des Herkunftslandes auf dessen Weisung und Rechnung das Entschädigungsverfahren

 

Anders verhält es sich bei einem selbstständigen deutschen Tochterunternehmen einer ausländischen Bank. Diese wurde nach deutschem Recht gegründet und unterliegt daher dem deutschen Aufsichtsrecht. Die Bank ist daher der EdB als der gesetzlichen Entschädigungseinrichtung für die privaten Banken zugewiesen.

 

Niederlassungen von Instituten aus Staaten außerhalb der EU bzw. des EWR, die das Einlagengeschäft betreiben sind Mitglieder der deutschen gesetzlichen Entschädigungseinrichtungen.

Darüber hinaus können alle ausländischen Banken grundsätzlich auch am freiwilligen Einlagensicherungsfonds der privaten Banken mitwirken.“

 

Auslandsbanken im Ausland

Wenn größere bereits deutlich siebenstellige Vermögen eine professionelle Verwaltung suchen, lassen die Vermögensinhaber entsprechende Anbieter gerne zum „Beauty-Contests“ gleichsam antanzen. Gelegentlich wird dabei auch darauf geachtet, dass das Vermögen verteilt wird, auf verschiedene Banken, unterschiedliche Währungen, verschiedene Beraterteams, an verschiedenen Orten – also zur Risikostreuung und um die Anbieter (Banken, Vermögensverwalter) gegeneinander im Wettbewerb um (Anlage-)Erfolge antreten zu lassen.

 

Bei kleineren Vermögen müssen die Anleger selbst die Initiative ergreifen – bestenfalls vielleicht mit einem Honorarberater als Unterstützung, beispielsweise für Versicherungsmathematik und mit Bankproduktkenntnissen. Die Vermögensstreuung kann auch geopolitisch erfolgen. Zudem erfordert eine eventuelle Delegation auch eine unabhängige Kontrolle, sowie eine eigene Meinung und eine Strategie um Opportunitäten auszunutzen. Mühelos bleibt dies keinesfalls – auch im Ausland.

 

Eine erhebliche Erschwernis im Umgang mit Auslandsbanken sind andere Produkte, eine neue Rechtskultur, und Bankformulare mit Auswertungen ohne Berücksichtigung des deutschen Steuerrechts. Die Anlage in manchem Wertpapier wird (auch bereits im Inland) steuerlich gleichsam bestraft. Hingegen erscheint ein einfaches Festgeld in Canada oder Norwegen fast problemlos.

 

Fondsgesellschaften und Versicherungen mit weniger Risiken

Versicherungsunternehmen müssen bei klassischen Lebensversicherungen überwiegend in Staatsanleihen – auch ausländischen – investieren. Kurz nach der Finanzmarktkrise 2007/2008 gab es dann einen Versicherer der damit warb, er würde keine Griechenland-Anleihen (mehr) besitzen. Bei einem Schuldenschnitt (Haircut) gibt es später keine vollständige Kapitalrückzahlung bzw. Tilgung.

 

Im Jahre 2013 wurden dann in Europa die Bedingungen für Staatsanleihen um „Collective Action Clauses“ (CAC-Klauseln) ergänzt, womit der Bund bzw. die überwiegende Mehrheit der Gläubiger eine „Abwertung“ vornehmen kann – auch dann gibt es keine vollständige Tilgung mehr. Diese allgemeine Regelung wurde von den europäischen Regierungen im Rahmen der ESM-Gesetzgebung (Europäischer Stabilitätsmechanismus) eingeführt. CACs sollen die Restrukturierung von Staatsschulden erleichtern. Privatkunden kaufen typischerweise vielleicht meist selbst keine Staatsanleihen, sind aber vielleicht bereits über Fonds- oder Versicherungsprodukte, die in Staatsanleihen investiert haben, betroffen. Im Kern geht es dann wieder darum, weshalb zahlreiche Banken auch Anleihen aus Griechenland auch für solche von „Emittenten mit erstklassiger Bonität“ gehalten hatten – oder ob Bankverluste aus deren Investment-Casino-Abteilungen stammte.

 

Lebensversicherer geben diese Risiken an ihre Versicherten weiter, etwa indem sie geringere Überschüsse, Ablaufleistungen oder Renten zahlen. Unter die garantierten Zusagen können sie indes nur nach einem aufsichtsrechtlich geregelten Verfahren mit Hilfe der BaFin, die auch bereits erworbene Garantien inklusive laufender Renten absenken kann, um eine Insolvenz zu vermeiden. Wird der Lebensversicherer von der Sicherungseinrichtung „Protektor“ aufgefangen, können die Garantieleistungen um bis zu 5 % abgesenkt werden. Es ist damit zu rechnen, dass große wie kleine Verträge hier gleich behandelt werden.

 

 

 

von Dr. Johannes Fiala und Dipl.-Math. Peter A. Schramm

 

mit freundlicher Genehmigung von

 

www.handwerke.de (Computern im Handwerk, Ausgabe Februar/März 2016, Seite 6-7)

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Über den Autor

Dr. Johannes Fiala Dr. Johannes Fiala
PhD, MBA, MM

Dr. Johannes Fiala ist seit mehr als 25 Jahren als Jurist und Rechts­anwalt mit eigener Kanzlei in München tätig. Er beschäftigt sich unter anderem intensiv mit den Themen Immobilien­wirtschaft, Finanz­recht sowie Steuer- und Versicherungs­recht. Die zahl­reichen Stationen seines beruf­lichen Werde­gangs ermöglichen es ihm, für seine Mandanten ganz­heitlich beratend und im Streit­fall juristisch tätig zu werden.
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